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   EuGH, 10.11.2011 - C-505/10   

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https://dejure.org/2011,1445
EuGH, 10.11.2011 - C-505/10 (https://dejure.org/2011,1445)
EuGH, Entscheidung vom 10.11.2011 - C-505/10 (https://dejure.org/2011,1445)
EuGH, Entscheidung vom 10. November 2011 - C-505/10 (https://dejure.org/2011,1445)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Befreiung - Begriff der Schifffahrt - Kraftstoff, der für einen auf einem Schiff montierten und unabhängig von dessen Motor arbeitenden Bagger verwendet wird

  • Europäischer Gerichtshof

    Sea Fighter

    Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Befreiung - Begriff der Schifffahrt - Kraftstoff, der für einen auf einem Schiff montierten und unabhängig von dessen Motor arbeitenden Bagger verwendet wird

  • EU-Kommission PDF

    Sea Fighter

    Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Befreiung - Begriff der Schifffahrt - Kraftstoff, der für einen auf einem Schiff montierten und unabhängig von dessen Motor arbeitenden Bagger verwendet wird

  • EU-Kommission

    Sea Fighter

    Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Befreiung - Begriff der Schifffahrt - Kraftstoff, der für einen auf einem Schiff montierten und unabhängig von dessen Motor arbeitenden Bagger verwendet wird“

  • Wolters Kluwer

    Verbrauchsteuern auf Mineralöle; Begriff der Schifffahrt; Steuerbefreiung für Kraftstoff, der für einen auf einem Schiff montierten und unabhängig von dessen Motor arbeitenden Bagger verwendet wird; Partrederiet Sea Fighter gegen Skatteministeriet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Befreiung - Begriff der Schifffahrt - Kraftstoff, der für einen auf einem Schiff montierten und unabhängig von dessen Motor arbeitenden Bagger verwendet wird

  • rechtsportal.de

    Verbrauchsteuern auf Mineralöle; Begriff der Schifffahrt; Steuerbefreiung für Kraftstoff, der für einen auf einem Schiff montierten und unabhängig von dessen Motor arbeitenden Bagger verwendet wird; Partrederiet Sea Fighter gegen Skatteministeriet

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 21. Oktober 2010 - Partrederiet Sea Fighter/Skatteministeriet

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Højesteret - Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) - Befreiung für Mineralöle, die als Kraftstoff ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 01.04.2004 - C-389/02

    Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft

    Auszug aus EuGH, 10.11.2011 - C-505/10
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem dritten und dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 92/81 ergibt, dass mit dieser eine Reihe gemeinsamer Definitionen für alle verbrauchsteuerpflichtigen Mineralölerzeugnisse und bestimmte obligatorische Befreiungen für diese Erzeugnisse auf Unionsebene festgelegt werden sollten (vgl. Urteile vom 1. April 2004, Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft, C-389/02, Slg. 2004, I-3537, Randnr. 17, und vom 1. März 2007, Jan De Nul, C-391/05, Slg. 2007, I-1793, Randnr. 21).

    Infolgedessen sind die diese Befreiungen betreffenden Bestimmungen unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und der mit der Richtlinie 92/81 verfolgten Ziele autonom auszulegen (vgl. Urteile Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft, Randnr. 19, und Jan De Nul, Randnr. 22).

    In Unterabs. 2 dieser Bestimmung ist der Begriff der "privaten nichtgewerblichen Schifffahrt" als Verwendung von Wasserfahrzeugen "für andere als kommerzielle Zwecke" definiert (vgl. Urteil Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft, Randnr. 22).

  • EuGH, 01.03.2007 - C-391/05

    Jan De Nul - Verbrauchsteuern - Befreiung von der Mineralölsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.11.2011 - C-505/10
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem dritten und dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 92/81 ergibt, dass mit dieser eine Reihe gemeinsamer Definitionen für alle verbrauchsteuerpflichtigen Mineralölerzeugnisse und bestimmte obligatorische Befreiungen für diese Erzeugnisse auf Unionsebene festgelegt werden sollten (vgl. Urteile vom 1. April 2004, Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft, C-389/02, Slg. 2004, I-3537, Randnr. 17, und vom 1. März 2007, Jan De Nul, C-391/05, Slg. 2007, I-1793, Randnr. 21).

    Infolgedessen sind die diese Befreiungen betreffenden Bestimmungen unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und der mit der Richtlinie 92/81 verfolgten Ziele autonom auszulegen (vgl. Urteile Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft, Randnr. 19, und Jan De Nul, Randnr. 22).

  • FG Hamburg, 22.06.2020 - 4 K 144/17

    Energiesteuer: Steuerfreie Verwendung von Dieselkraftstoff für die Schifffahrt

    zur Position 8905 HS (ErlKN Rn. 03.0 i.V.m. 04.0) "Schwimmbagger aller Art" spricht ebenfalls dafür, nicht nur bestimmte Schwimmbagger zu umfassen, die während der Funktion festliegen (so etwa das MS "Grethe Fighter", Gegenstand des EuGH-Urteils vom 10. November 2011, C-505/10, Partrederiet Sea Fighter), sondern alle Schwimmbagger.

    Die Änderung des Abs. 1 diente der Umsetzung des EuGH-Urteils C-505/10, Partrederiet Sea Fighter, vom 10. November 2011 (S. 35 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Finanzen für die Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung).

    Die Arbeitsmaschinen des streitgegenständlichen MS weisen einen nicht zu vernachlässigenden Kraftstoffverbrauch auf, der nach der EuGH- und BFH-Rechtsprechung zu besteuern ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 2011, C-505/10, Partrederiet Sea Fighter; zur alten Rechtslage, BFH, Urteil vom 3. Februar 2004, VII R 4/03, BFH/NV 2004, 1042).

    Der Verordnungsgeber wollte mithin, so wie vom EuGH in der Entscheidung C-505/10 gefordert, durch die Definition anhand von Position 8905 KN schwimmende Arbeitsgeräte so weit von der Steuerbefreiung ausnehmen, wie ihr Kraftstoffverbrauch nicht unmittelbar mit der Fortbewegung des Schiffes zusammenhängt.

    Auf die Art und Weise der Befestigung kommt es im Ergebnis nicht an, sondern darauf, ob der Verbrauch der Arbeitsmaschinen im Zusammenhang mit der Manövriertätigkeit steht, welche nach Art. 14 Abs. 1 lit. c) RL 2003/96/EG begünstigungsfähig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 2011, C-505/10, Partrederiet Sea Fighter; zur alten Rechtslage, BFH, Urteil vom 3. Februar 2004, VII R 4/03, BFH/NV 2004, 1042).

    Auch in Ansehung dieser Rechtsprechung liegt aber im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, und zwar auch dann nicht, wenn man unterstellt, dass der auf die Antriebsmotoren entfallende Anteil der nachbesteuerten Energieerzeugnisse der zwingenden Steuerbefreiung des Art. 14 Abs. 1 lit. c) der RL 2003/96/EG unterfiele und wegen des Erfordernisses einer Einzelerlaubnis vorliegend nicht steuerfrei bezogen werden konnte (vgl. EuGH, Urteile vom 1. März 2007, C-391/05, Jan de Nul NV; vom 10. November 2011, C-505/10, Partrederiet Sea Fighter).

    Die Klägerin rügt zudem, dass andere Mitgliedsstaaten der zitierten EuGH-Rechtsprechung C-505/10 nicht durch eine Besteuerung des für den Betrieb von Arbeitsmaschinen verbrauchten Kraftstoffs nachkämen.

  • FG Hamburg, 22.05.2020 - 4 K 113/18

    In Teilen inhaltsgleich mit dem Urteil des FG Hamburg vom 22.05.2018 4 K 85/19 -

    Das MS unterscheide sich von dem im EuGH Urteil vom 10. November 2011, C-505/10, behandelten Schiff "Grete Fighter", das aus zwei unabhängigen Teilen, Arbeitsmaschine und schwimmendes Arbeitsgerät, bestanden und während der Baggerarbeiten fest verankert vor Ort gelegen habe.

    zur Position 8905 HS (ErlKN Rn. 03.0 i.V.m. 04.0) "Schwimmbagger aller Art" spricht ebenfalls dafür, nicht nur bestimmte Schwimmbagger zu umfassen, die während der Funktion festliegen (so etwa das MS "Grethe Fighter", Gegenstand des EuGH-Urteils vom 10. November 2011, C-505/10, Partrederiet Sea Fighter), sondern alle Schwimmbagger.

    Die Änderung des Abs. 1 diente der Umsetzung des EuGH-Urteils C-505/10, Partrederiet Sea Fighter, vom 10. November 2011 (S. 35 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Finanzen für die Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung).

    Der Verordnungsgeber wollte mithin, so wie vom EuGH in der Entscheidung C-505/10 gefordert, durch die Definition anhand von Position 8905 KN schwimmende Arbeitsgeräte so weit von der Steuerbefreiung ausnehmen, wie ihr Kraftstoffverbrauch nicht unmittelbar mit der Fortbewegung des Schiffes zusammenhängt.

    Auch in Ansehung dieser Rechtsprechung liegt aber im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, und zwar auch dann nicht, wenn man unterstellt, dass der auf die Antriebsmotoren entfallende Anteil der nachbesteuerten Energieerzeugnisse der zwingenden Steuerbefreiung des Art. 14 Abs. 1 lit. c) der RL 2003/96/EG unterfiele und wegen des Erfordernisses einer Einzelerlaubnis vorliegend nicht steuerfrei bezogen werden konnte (vgl. EuGH, Urteile vom 1. März 2007, C-391/05, Jan de Nul NV; vom 10. November 2011, C-505/10, Partrederiet Sea Fighter; sowie die Parallelentscheidung des FG Hamburg, 4 K 89/15; vgl. im Einzelnen die Parallelentscheidung des FG Hamburg, 4 K 85/19).

  • EuGH, 13.07.2017 - C-151/16

    Vakarų Baltijos laivų statykla - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96 setzt die dort vorgesehene Befreiung voraus, dass die Energieerzeugnisse als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Union verwendet werden (vgl. entsprechend Urteile vom 10. November 2011, Sea Fighter, C-505/10, EU:C:2011:725, Rn. 20, und vom 21. Dezember 2011, Haltergemeinschaft, C-250/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:862, Rn. 21).

    Was den Begriff "Schifffahrt" in Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96 angeht, fällt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Schifffahrt zu kommerziellen Zwecken in den Anwendungsbereich der in dieser Vorschrift vorgesehenen Befreiung, unabhängig vom Zweck dieser Schifffahrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft, C-389/02, EU:C:2004:214, Rn. 23, 25 und 29, vom 1. März 2007, Jan De Nul, C-391/05, EU:C:2007:126, Rn. 36, und vom 10. November 2011, Sea Fighter, C-505/10, EU:C:2011:725, Rn. 16).

    Somit kommt es für die Anwendung dieser Befreiung nicht auf den Zweck der von einem Schiff in Meeresgewässern der Union durchgeführten Fahrt an, solange die Schifffahrt eine entgeltliche Dienstleistung umfasst (vgl. entsprechend Urteile vom 1. März 2007, Jan De Nul, C-391/05, EU:C:2007:126, Rn. 37, und vom 10. November 2011, Sea Fighter, C-505/10, EU:C:2011:725, Rn. 17).

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Begriff "Schifffahrt" verlangt, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit der Fahrt des Schiffes zusammenhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2007, Jan De Nul, C-391/05, EU:C:2007:126, Rn. 40, und vom 10. November 2011, Sea Fighter, C-505/10, EU:C:2011:725, Rn. 18).

  • BFH, 29.11.2022 - VII R 36/20

    Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen für die Schifffahrt

    Auf das Urteil Sea Fighter des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10.11.2011 - C-505/10 (EU:C:2011:725, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, 24) komme es nicht an.

    Insbesondere sei durch die Einführung von § 60 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1a EnergieStV nach der Entscheidung Sea Fighter des EuGH (EU:C:2011:725, ZfZ 2012, 24) die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sichergestellt worden.

    Der EuGH habe in seiner Entscheidung Sea Fighter (EU:C:2011:725, ZfZ 2012, 24) geklärt, dass für die Steuerbefreiung die Verwendung der Energieerzeugnisse zum Schiffsantrieb maßgeblich sei.

    Die Regelung in § 60 Abs. 1a EnergieStV wurde als Reaktion auf das EuGH-Urteil Sea Fighter (EU:C:2011:725, ZfZ 2012, 24) eingeführt (S. 35 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Finanzen für die Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-250/10

    Haltergemeinschaft - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass die fragliche Befreiung voraussetzt, dass die Energieerzeugnisse als Kraftstoff für die Luftfahrt verwendet werden (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf die Schifffahrt, Urteil vom 10. November 2011, Sea Fighter, C-505/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).
  • FG Hamburg, 28.10.2022 - 4 K 34/21

    Energiesteuer: Besteuerung von Schiffsdiesel bei nicht ausschließlich

    Die entgeltliche Dienstleistung muss unmittelbar mit der Fahrt des Schiffes zusammenhängen (EuGH, Urteil vom 1. April 2004, C-389/02; vom 1. März 2007, C-391/05; vom 10. November 2011, C-505/10; Milewski in Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG, StromStG, 2. Aufl. 2020, § 27 EnergieStG, Rn. 9).
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