Rechtsprechung
EuGH, 15.02.2011 - C-480/10 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,36887) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Schweden
Verfahrensgang
- EuGH, 15.02.2011 - C-480/10
- EuGH, 06.07.2011 - C-480/10
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2012 - C-480/10
- EuGH, 25.04.2013 - C-480/10
Wird zitiert von ...
- EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV - …
In Ermangelung einer einheitlichen unionsrechtlichen Definition der Gesellschaften, denen die Niederlassungsfreiheit zugutekommt, anhand eines einheitlichen Anknüpfungskriteriums, nach dem sich das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht bestimmt, ist die Frage, ob Art. 49 AEUV auf eine Gesellschaft anwendbar ist, die sich auf die dort verankerte Grundfreiheit beruft, nämlich eine Vorfrage, die beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nur nach dem anwendbaren nationalen Recht beantwortet werden kann (vgl. Urteile Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 109, und National Grid Indus, EU:C:2011:75, Rn. 26).