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   Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10   

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Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10 (https://dejure.org/2011,4302)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.11.2011 - C-500/10 (https://dejure.org/2011,4302)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. November 2011 - C-500/10 (https://dejure.org/2011,4302)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belvedere Costruzioni

    Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten - Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie - Einstellung gerichtlicher Verfahren ohne Entscheidung in dritter Instanz

  • EU-Kommission PDF

    Belvedere Costruzioni

    Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten - Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie - Einstellung gerichtlicher Verfahren ohne Entscheidung in dritter Instanz

  • EU-Kommission

    Belvedere Costruzioni

    Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten - Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie - Einstellung gerichtlicher Verfahren ohne Entscheidung in dritter Instanz“

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 17.07.2008 - C-132/06

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE ITALIENISCHE MEHRWERTSTEUERAMNESTIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10
    37 bis 39 des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-132/06, Kommission/Italien(6):.

    Im Licht des Urteils in der Rechtssache Kommission/Italien (C-132/06) möchte das vorlegende Gericht wissen, ob dies mit dem EU-Recht vereinbar ist.

    Auf dieser Grundlage vertritt die Kommission die Auffassung, dass die streitige Bestimmung einen allgemeinen Verzicht der Art darstelle, die der Gerichtshof in der Rechtssache C-132/06 beanstandet habe, und daher aus im Wesentlichen den gleichen Gründen wie den in jenem Urteil angeführten mit dem Unionsrecht unvereinbar sei.

    Die italienische Regierung meint, die streitige Bestimmung sei im Unterschied zu der Amnestie, die Gegenstand der Rechtssache C-132/06 gewesen sei, eine rein verfahrensrechtliche Vorschrift für das Verfahren vor den Finanzgerichten und wirke auf einer Ebene, die der Ausübung staatlicher Befugnisse und Erfüllung staatlicher Verpflichtungen im Bereich der Überprüfung und Erhebung als Mehrwertsteuer geschuldeter Forderungen nachgelagert sei.

    Hilfsweise trägt die italienische Regierung vor, dass die streitige Bestimmung anders als die Amnestie, die Gegenstand der Rechtssache C-132/06 gewesen sei, das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht schwerwiegend beeinträchtige und auch nicht Steuerpflichtige begünstige, die sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hätten(15).

    Was das vorlegende Gericht wissen möchte, ist, ob diese Wirkung als "allgemeiner und undifferenzierter Verzicht auf die Überprüfung steuerbarer Umsätze" im Sinne des Urteils in der Rechtssache C-132/06 oder als einem solchen so hinreichend ähnlich anzusehen ist, dass er ebenso gegen das Unionsrecht verstößt.

    Vergleich mit den in der Rechtssache C-132/06 fraglichen Bestimmungen.

    Die Wirkung der streitigen Bestimmung unterscheidet sich deutlich von derjenigen der Bestimmungen, die in der Rechtssache C-132/06 in Rede standen.

    Ihr verfahrensrechtlicher Charakter wird auch dadurch unterstrichen, dass sie nicht nur auf die Mehrwertsteuer Anwendung findet, wie dies bei den in der Rechtssache C-132/06 fraglichen Bestimmungen der Fall war, sondern auf alle Arten von Steuern betreffende Rechtsmittelverfahren vor der Commissione tributaria centrale.

    Es lässt sich daher nicht behaupten, dass die streitige Bestimmung "die jeden Mitgliedstaat treffende Verantwortlichkeit ..., die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen", in gleicher Weise in Frage stellt wie die in der Rechtssache C-132/06 in Rede stehenden Bestimmungen.

    Die Kommission verweist auf die Rechtsprechung der Corte di cassazione zu Art. 16 des Gesetzes Nr. 289/2002, dessen Art. 8 und 9 Gegenstand der Klage der Kommission in der Rechtssache C-132/06 waren und für die der Gerichtshof die Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht festgestellt hat.

    Die streitige Bestimmung stellt nach Ansicht der Kommission einen allgemeinen Verzicht im Sinne des Urteils in der Rechtssache C-132/06 dar und nicht eine Streitbeilegung im Einzelfall, die sie offenbar für zulässig hält.

    Beide Ansätze sind alles andere als ein idealer Weg, die gesamte geschuldete Steuer zu erheben, aber keiner von ihnen erscheint unzulässig oder einem allgemeinen Verzicht im Sinne des Urteils in der Rechtssache C-132/06 vergleichbar.

    Nach alledem vertrete ich daher die Auffassung, dass die streitige Bestimmung im vorliegenden Fall nicht mit den in der Rechtssache C-132/06 in Rede stehenden vergleichbar ist und keinen Verstoß Italiens gegen seine Verpflichtung darstellt, die ordnungsgemäße Anwendung des Mehrwertsteuersystems sicherzustellen.

    Die streitige Bestimmung erscheint jedoch unter einem Gesichtspunkt fraglich, nämlich im Licht u. a. des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-132/06 zum Erfordernis der "steuerlichen Neutralität", also zur Verpflichtung, "bei der Behandlung der Steuerpflichtigen keine bedeutsamen Unterschiede zu schaffen, und zwar weder innerhalb eines der Mitgliedstaaten noch in den Mitgliedstaaten insgesamt"(30).

    44, 45 und 47 des Urteils in der Rechtssache C-132/06.

    37 bis 39 des Urteils in der Rechtssache C-132/06, zitiert oben in Nr. 7.

    24 - Vgl. Erwägungsgründe 2 und 14 der Sechsten Richtlinie und Randnr. 39 des Urteils in der Rechtssache C-132/06.

  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10
    14 - Rechtssache C-417/10, 3M Italia, in der die mündliche Verhandlung unmittelbar vor derjenigen des vorliegenden Verfahrens stattfand.
  • EGMR, 18.10.2001 - 30127/96

    SCIORTINO v. ITALY

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10
    27 - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK durch überlange Verfahren in Italien, auch mit einer Dauer von weniger als 10 Jahren, festgestellt (vgl. z. B. Urteile vom 18. Oktober 2001, Sciortino/Italien, Nr. 30127/96, 2. Sektion, Randnrn.
  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10
    28 - Was Verfahren vor den Unionsgerichten betrifft, vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt (C-385/07 P, Slg. 2009, I-6155, Randnrn.
  • EGMR, 29.03.2006 - 36813/97

    SCORDINO c. ITALIE (N° 1)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10
    19 ff., und vom 29. März 2006, Sciortino/Italien [Nr. 1], Große Kammer, Nr. 36813/97, Slg. 2006-V, Randnrn.
  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10
    22 - Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05, Slg. 2007, I-6199).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-382/02

    Cimber Air

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Sechste Richtlinie gemäß dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der dem Gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnt, auszulegen ist, dem zufolge Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (Urteil vom 16. September 2004, Cimber Air, C-382/02, Slg. 2004, I-8379, Randnr. 24).
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