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   EuGH, 01.12.2011 - C-145/10   

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https://dejure.org/2011,35
EuGH, 01.12.2011 - C-145/10 (https://dejure.org/2011,35)
EuGH, Entscheidung vom 01.12.2011 - C-145/10 (https://dejure.org/2011,35)
EuGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2011 - C-145/10 (https://dejure.org/2011,35)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Mehrere Beklagte - Richtlinie 93/98/EWG - Art. 6 - Schutz von Fotografien - Richtlinie 2001/29/EG -Art. 2 - Vervielfältigung - Verwendung einer Porträtfotografie als Vorlage für ein ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Painer

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Mehrere Beklagte - Richtlinie 93/98/EWG - Art. 6 - Schutz von Fotografien - Richtlinie 2001/29/EG -Art. 2 - Vervielfältigung - Verwendung einer Porträtfotografie als Vorlage für ein ...

  • EU-Kommission PDF

    Eva-Maria Painer gegen Standard VerlagsGmbH und andere.

  • EU-Kommission

    Painer

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Mehrere Beklagte - Richtlinie 93/98/EWG - Art. 6 - Schutz von Fotografien - Richtlinie 2001/29/EG -Art. 2 - Vervielfältigung - Verwendung einer Porträtfotografie als Vorlage für ein ...

  • Wolters Kluwer

    Urheberschutz für Portraitfotos eines Entführungsopfers bei der Verwendung durch Presseorgane; Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Einheitlicher Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach EuGVVO - Urheberrechtsverstoß

  • debier datenbank

    Art. 6 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberschutz für Portraitfotos eines Entführungsopfers bei der Verwendung durch Presseorgane; Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes andere Werk

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Nutzung urheberrechtlich geschützter Fotos im Zuge eines Fahndungsaufrufs von Medien

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Medien dürfen ein Porträtfoto ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlichen, wenn dies im Rahmen polizeilicher Ermittlungen helfen soll, eine vermisste Person wiederzufinden

  • ratgeberrecht.eu (Pressemitteilung)

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes andere Werk

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Painer

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Mehrere Beklagte - Richtlinie 93/98/EWG - Art. 6 - Schutz von Fotografien - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 - Vervielfältigung - Verwendung einer Porträtfotografie als Vorlage für ein ...

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Fahnungsfotos von Natascha Kampusch: EuGH entscheidet zur Werknutzung für Zwecke der öffentlichen Sicherheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Portraitfotos und der Urheberrechtsschutz

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zum urheberrechtlichen Schutz einer im Rahmen von Polizei-Ermittlungen zu einer vermissten Person veröffentlichten Porträtfotografie

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Der Spiegel darf nicht eigeninitiativ Porträtfotografie als Phantombild verwenden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auch Portträtfotos sind urheberrechtlich geschützt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsschutz von Porträtfotografie

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zum Urheberrecht bei Portraitfotos - Im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungen veröffentlichte Portraitfotos unterliegen nicht urheberrechtlichem Schutz

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Painer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 22. März 2010 - Eva-Maria Painer gegen Standard VerlagsGmbH, Axel Springer AG, Süddeutsche Zeitung GmbH, SPIEGEL-Verlag Rudolf AUGSTEIN GmbH & Co KG, Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 166
  • GRUR 2013, 544
  • GRUR Int. 2012, 158
  • EuZW 2012, 182
  • DVBl 2012, 427
  • K&R 2012, 44
  • afp 2012, 31
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (30)

  • RG, 04.02.1898 - 93/98

    1. Droht im Sinne des § 288 St.G.B.'s die Zwangsvollstreckung, wenn die

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-145/10
    Richtlinie 93/98/EWG.

    Im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290, S. 9) heißt es:.

    Die Richtlinie 93/98 wurde mit der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 372, S. 12), die im Wesentlichen dieselben Bestimmungen enthält, kodifiziert und aufgehoben.

    Wegen des Zeitraums, in den der Sachverhalt fällt, gilt für den Ausgangsrechtsstreit allerdings weiterhin die Richtlinie 93/98.

    Die Frage des vorlegenden Gerichts ist demnach so zu verstehen, dass es wissen möchte, ob Art. 6 der Richtlinie 93/98 dahin auszulegen ist, dass eine Porträtfotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, und, falls ja, ob dieser Schutz wegen der bei solchen Fotografien vermeintlich zu geringen künstlerischen Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere hinsichtlich der Regelung über die Vervielfältigung des Werks in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 schwächer ist als der Schutz, der anderen, insbesondere fotografischen Werken zukommt.

    Was erstens die Frage angeht, ob wirklichkeitsgetreue Fotografien, insbesondere Porträtaufnahmen, nach Art. 6 der Richtlinie 93/98 urheberrechtlich geschützt sind, ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International (C-5/08, Slg. 2009, I-6569, Randnr. 35), bereits entschieden hat, dass das Urheberrecht nur in Bezug auf ein Schutzobjekt - wie eine Fotografie - angewendet werden kann, bei dem es sich um ein Original in dem Sinne handelt, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt.

    Wie sich aus dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/98 ergibt, handelt es sich um eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers, wenn darin seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt.

    Nach alledem ist daher davon auszugehen, dass eine Porträtfotografie nach Art. 6 der Richtlinie 93/98 urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt.

    Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 6 der Richtlinie 93/98 dahin auszulegen ist, dass eine Porträtfotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt.

    Art. 6 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist dahin auszulegen, dass eine Porträtfotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt.

  • EuGH, 11.10.2007 - C-98/06

    Freeport - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-145/10
    Diese besondere Zuständigkeitsregel ist, da mit ihr von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 abgewichen wird, strikt auszulegen; eine Auslegung über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, Slg. 2007, I-8319, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem Wortlaut von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lässt sich nicht entnehmen, dass es zu den Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift gehört, dass die gegen die verschiedenen Beklagten erhobenen Klagen auf den gleichen Rechtsgrundlagen beruhen (Urteil Freeport, Randnr. 38).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrachtet werden können, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern dass diese Abweichung außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten muss (vgl. Urteil Freeport, Randnr. 40).

    Er ist keine unabdingbare Voraussetzung für eine Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteil Freeport, Randnr. 41).

    Dass gegen mehrere Beklagte erhobene Klagen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, steht daher als solches der Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegen, sofern für die Beklagten nur vorhersehbar war, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem mindestens einer von ihnen seinen Wohnsitz hatte, verklagt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Freeport, Randnr. 47).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-145/10
    Dies ist dann der Fall, wenn der Urheber bei der Herstellung des Werks seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen konnte, indem er frei kreative Entscheidungen trifft (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 98).

    35, 40 und 41, sowie Football Association Premier League u. a., Randnr. 189), wobei zu beachten ist, dass nach deren Art. 37 bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Sprachfassungen der französische Text maßgebend ist.

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 genannten Voraussetzungen nach der in Randnr. 109 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar strikt auszulegen sind, weil es sich bei dieser Bestimmung um eine Abweichung von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie handelt, doch muss es die Auslegung dieser Voraussetzungen auch erlauben, die praktische Wirksamkeit der so umrissenen Ausnahme zu wahren und ihre Zielsetzung zu beachten (vgl. entsprechend Urteil Football Association Premier League u. a., Randnrn.

  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-145/10
    Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Unionsrechts nur möglich ist, wenn dieses die Sach- und Rechtslage, in der sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese Fragen beruhen, erläutert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Randnr. 22, vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 29, und vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 45).

    Er hat daher entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. u. a. Urteile vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, C-318/00, Slg. 2003, I-905, Randnr. 43, sowie ABNA u. a., Randnr. 46).

    Nach diesem Grundsatz müssen die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten erlassen können, zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 14. Dezember 2004, Arnold André, C-434/02, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 45, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 47, und ABNA u. a., Randnr. 68).

  • EuGH, 16.10.2008 - C-313/07

    Kirtruna und Vigano - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-145/10
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 5. Februar 2004, Schneider, C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 21, vom 30. Juni 2005, Längst, C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 31, und vom 16. Oktober 2008, Kirtruna und Vigano, C-313/07, Slg. 2008, I-7907, Randnr. 26).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22, sowie Kirtruna und Vigano, Randnr. 27).

  • EuGH, 06.02.2003 - C-245/00

    SENA

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-145/10
    Zum anderen entspricht dieser Ermessensspielraum der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der es in Ermangelung hinreichend genauer Kriterien in einer Richtlinie, anhand deren die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen bestimmt werden könnten, Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihrem Hoheitsgebiet die sachnahen Kriterien festzulegen, um die Beachtung der Richtlinie zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, Slg. 2003, I-1251, Randnr. 34, und vom 16. Oktober 2003, Kommission/Belgien, C-433/02, Slg. 2003, I-12191, Randnr. 19).
  • EuGH, 16.10.2003 - C-433/02

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-145/10
    Zum anderen entspricht dieser Ermessensspielraum der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der es in Ermangelung hinreichend genauer Kriterien in einer Richtlinie, anhand deren die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen bestimmt werden könnten, Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihrem Hoheitsgebiet die sachnahen Kriterien festzulegen, um die Beachtung der Richtlinie zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, Slg. 2003, I-1251, Randnr. 34, und vom 16. Oktober 2003, Kommission/Belgien, C-433/02, Slg. 2003, I-12191, Randnr. 19).
  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-145/10
    Hierzu ist festzustellen, dass in den Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 nicht geregelt ist, unter welchen Umständen ein Interesse der öffentlichen Sicherheit geltend gemacht werden kann, um ein geschütztes Werk zu verwenden, so dass die Mitgliedstaaten, die eine solche Ausnahme vorzusehen beschließen, insoweit über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C-462/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-380/01

    Schneider

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-145/10
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 5. Februar 2004, Schneider, C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 21, vom 30. Juni 2005, Längst, C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 31, und vom 16. Oktober 2008, Kirtruna und Vigano, C-313/07, Slg. 2008, I-7907, Randnr. 26).
  • EuGH, 25.03.2004 - C-231/00

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE EINZELBETRIEBLICHEN REFERENZMENGEN NACH ABLAUF DER

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-145/10
    35 und 36, vom 25. März 2004, Cooperativa Lattepiú u. a., C-231/00, C-303/00 und C-451/00, Slg. 2004, I-2869, Randnr. 57, und vom 14. September 2006, Slob, C-496/04, Slg. 2006, I-8257, Randnr. 41).
  • EuGH, 30.06.2005 - C-165/03

    Längst - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital

  • EuGH, 21.01.2003 - C-318/00

    Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins

  • EuGH, 11.09.2008 - C-428/06

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DIE KRITERIEN, ANHAND DEREN SICH AUF DEM GEBIET DER

  • EuGH, 20.06.2002 - C-313/99

    Mulligan u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-428/06

    Unión General de Trabajadores de la Rioja - Staatliche Beihilfen - Von einer

  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

  • EuGH, 17.02.2005 - C-134/03

    Viacom Outdoor

  • EuGH, 14.12.2004 - C-434/02

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DAS VERBOT VON TABAKERZEUGNISSEN ZUM ORALEN GEBRAUCH FÜR

  • EuGH, 26.10.2006 - C-36/05

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

  • EuGH, 14.09.2006 - C-496/04

    Slob - Milch und Milcherzeugnisse - Direktverkauf - Referenzmenge -

  • EuGH, 12.04.2005 - C-145/03

    DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Das Urheberrecht im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG könne daher nur in Bezug auf ein Schutzobjekt angewandt werden, bei dem es sich um ein Original in dem Sinne handele, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstelle (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 33 bis 37 - Infopaq/DDF; Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-393/09, Slg. 2010, I-13971 Rn. 45 = GRUR 2011, 220 - BSA/Kulturministerium; Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 97 und 155 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, GRUR 2012, 166 Rn. 87 - Painer/Standard u.a.; Urteil vom 1. März 2012 - C-604/10, GRUR 2012, 386 Rn. 37 = WRP 2012, 695 - Football Dataco u.a./Yahoo u.a.; Urteil vom 2. Mai 2012 - C-406/10, GRUR 2012, 814 Rn. 65 = WRP 2012, 802 - SAS Institute/WPL).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof die Prüfung der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Gegenstand nach den von ihm aufgestellten Maßstäben um eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers handelt, in diesem Fall wie auch in anderen Fällen den nationalen Gerichten zugewiesen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 48 - Infopaq/DDF; GRUR 2011, 220 Rn. 47 - BSA/Kulturministerium; GRUR 2012, 156 Rn. 158 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 166 Rn. 94 - Painer/Standard u.a.; GRUR 2012, 386 Rn. 43 - Football Dataco u.a./Yahoo u.a.; GRUR 2012, 814 Rn. 68 - SAS Institute/WPL).

    Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 45 - Infopaq/DDF; GRUR 2011, 220 Rn. 48 bis 50 - BSA/Kulturministerium; GRUR 2012, 156 Rn. 98 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 166 Rn. 89 bis 93 - Painer/Standard u.a.; GRUR 2012, 386 Rn. 38 f. - Football Dataco u.a./Yahoo u.a.; GRUR 2012, 814 Rn. 67 - SAS Institute/WPL).

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Dafür ist zu entscheiden, ob eine Vervielfältigung im Sinne der Richtlinie vorliegt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer/Standard, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 36, 95 ff.; Urteil vom 22. Januar 2015, Allposters, C-419/13, EU:C:2015:27, Rn. 24 ff.), ob diese Rechtsprechung auf Vervielfältigungen von Tonträgern übertragbar ist und ob die Rechtfertigung des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht abschließend geregelt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2014, Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14 ff.; Urteil vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 36; dazu Leistner, GRUR 2014, S. 1145 [1149]; von Ungern-Sternberg, GRUR 2015, S. 533 [536 ff.]).
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Die Verfolgung eines Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert daher, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen einem fremden Werk und eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 25 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview, jeweils mwN; zu Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 Rn. 118 bis 149 - Painer/Standard u.a.).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass eine Fotografie urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt (vgl.in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 94).
  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 115/16

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Die Verfolgung eines Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert daher, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen einem fremden Werk und eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 25 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview, jeweils mwN; zu Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 Rn. 118 bis 149 - Painer/Standard u.a.).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Erstens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass von dem Spielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen verfügen, innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen ist, was bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht freisteht, die gesamten Parameter dieser Ausnahmen oder Beschränkungen in nicht harmonisierter Weise festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 34, vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 104, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 122).

    Die Mitgliedstaaten sind dabei auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798" Rn. 105 und 106).

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen dürfen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29 gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 107, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 34; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen, bezüglich deren sich das vorlegende Gericht Fragen stellt, haben speziell zum Zweck, der Ausübung des Rechts der Nutzer von Schutzgegenständen auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit, das von besonderer Bedeutung ist, wenn es grundrechtlich geschützt ist, Vorrang vor dem Interesse des Urhebers, sich der Nutzung seines Werks widersetzen zu können, einzuräumen und diesem zugleich einen Anspruch darauf zuzugestehen, dass grundsätzlich sein Name angegeben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 135).

    Was drittens die Wahrung der praktischen Wirksamkeit der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung betrifft, ist zu beachten, dass die Zielsetzung dieser Ausnahme darin besteht, zu der Ausübung der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit, die durch Art. 11 der Charta gewährleistet werden, beizutragen, wobei der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen hat, dass es die Aufgabe der Presse in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat rechtfertigt, dass sie die Öffentlichkeit ohne andere als die unbedingt notwendigen Einschränkungen informieren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 113).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es unerheblich ist, ob das Zitat in einem urheberrechtlich geschützten Werk oder aber in einem nicht urheberrechtlich geschützten Gegenstand erfolgt (Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798" Rn. 136).

    Einer solchen Auslegung steht auch nicht das Ziel der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme entgegen, mit der, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ein angemessener Ausgleich zwischen dem Recht der Nutzer eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands auf freie Meinungsäußerung und dem Vervielfältigungsrecht des Urhebers erreicht sowie verhindert werden soll, dass das den Urhebern gewährte ausschließliche Vervielfältigungsrecht einer sich des Mittels des Zitats bedienenden Veröffentlichung von Auszügen eines der Öffentlichkeit bereits zugänglich gemachten Werks, die mit Kommentaren oder Kritik versehen werden, entgegensteht (Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798" Rn. 120 und 134).

    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass unter dem Ausdruck "mis[e] à la disposition du public [d'une oeuvre]" in der französischen Fassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 die Tatsache zu verstehen ist, dass dieses Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde; diese Auslegung wird nicht nur durch den Ausdruck "made available to the public", sondern auch durch die Wendung "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" bestätigt, die in der englischen bzw. der deutschen Sprachfassung dieser Bestimmung verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798" Rn. 128).

    Zu der Frage, ob ein Werk der Öffentlichkeit bereits "rechtmäßig" zugänglich gemacht worden ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass - sofern alle anderen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind - nur Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits erlaubterweise zugänglich gemachten Werk zulässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798" Rn. 127).

  • OLG München, 15.01.2015 - U 1110/14

    Zwischen Claudia P. und dem Internationalen Fachverband für Eisschnelllauf (ISU)

    Ob eine Missbrauchsprüfung geboten ist, die über diejenige des Konnexitätserfordernisses hinaus geht (ablehnend EuGH NJW 2007, 3702 - Freeport plc/Olle Arnoldsson T. 54; Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Anh. I Art. 6 EuGVVO Rz. 2; Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, EuGVO Art. 6 Rz. 14; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, EuGVO Art. 6 Rz. 15; Geimer in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. 2010, A.1 Art. 6 Rz. 23; a. A. Stadler in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, VO (EG) 44/2001 Artikel 6 Rz. 2a), kann im Streitfall dahin stehen, da die Klägerin gegen die Beklagte zu 1. zumindest auch aus nicht zu missbilligenden Gründen und daher jedenfalls nicht allein zu dem Zweck vorgegangen ist, die Beklagte zu 2. der Zuständigkeit der Gerichte ihres Sitzstaats zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2012, 166 - Painer/Standard Tz. 78 m. w. N. zur Parallelvorschrift des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Nach der Zuständigkeitsregel von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 kann eine Person, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Urteile Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 73, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 40).

    Diese besondere Zuständigkeitsregel ist, da mit ihr von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 abgewichen wird, strikt auszulegen; eine Auslegung über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig (vgl. Urteil Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 74).

    Nach den Erwägungsgründen 12 und 15 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht diese Zuständigkeitsregel dem Bestreben, eine geordnete Rechtspflege zu fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden und damit zu verhindern, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen (Urteil Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 77).

    Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (vgl. Urteile Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 40, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 79, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 43).

    Es ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn für die Schadensersatzklagen von CDC gegen die Beklagten des Ausgangsverfahrens nach den Bestimmungen des internationalen Privatrechts des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts unterschiedliche Rechtsvorschriften gelten sollten, diese Unterschiedlichkeit der Rechtsgrundlagen als solche der Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegensteht, sofern für die Beklagten vorhersehbar war, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem mindestens einer von ihnen seinen Wohnsitz hatte, verklagt werden könnten (vgl. Urteil Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 84).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Regel nicht so ausgelegt werden, dass es danach einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen (Urteile Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 32, und Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 78).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

    Außerdem soll - wie sich aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt - mit den in Art. 5 der Richtlinie enthaltenen Ausnahmen von den in ihren Art. 2 und 3 vorgesehenen Rechten ein "angemessener Ausgleich" von Rechten und Interessen insbesondere zwischen den Urhebern und den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 43, und Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 132).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Damit eine geistige Schöpfung als eine eigene des Urhebers angesehen werden kann, muss darin seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommen, was dann der Fall ist, wenn der Urheber bei der Herstellung des Werks seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen konnte, indem er frei kreative Entscheidungen getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 87 bis 89).

    Erstens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass von dem Spielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen verfügen, innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen ist, was bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht freisteht, die gesamten Parameter dieser Ausnahmen oder Beschränkungen in nicht harmonisierter Weise festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 34, vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 104, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 122).

    Die Mitgliedstaaten sind dabei auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798" Rn. 105 und 106).

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen dürfen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29 gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 107, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 34; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen, bezüglich deren sich das vorlegende Gericht Fragen stellt, haben speziell zum Zweck, der Ausübung des Rechts der Nutzer von Schutzgegenständen auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit, das von besonderer Bedeutung ist, wenn es grundrechtlich geschützt ist, Vorrang vor dem Interesse des Urhebers, sich der Nutzung seines Werks widersetzen zu können, einzuräumen und diesem zugleich einen Anspruch darauf zuzugestehen, dass grundsätzlich sein Name angegeben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 135).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-683/17

    Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren

  • EuGH, 18.12.2014 - C-354/13

    Adipositas kann eine "Behinderung" im Sinne der Richtlinie über die

  • LG München I, 26.02.2014 - 37 O 28331/12

    Internationale Schiedsgerichtsbarkeit: Anerkennung eines durch den

  • BGH, 24.02.2015 - VI ZR 279/14

    Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in

  • EuGH, 27.09.2017 - C-24/16

    Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG)

  • BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen

  • EuGH, 12.10.2016 - C-166/15

    Der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen

  • EuGH, 01.03.2012 - C-604/10

    Ein Spielplan für Fußballbegegnungen kann nicht urheberrechtlich geschützt

  • EuGH, 10.11.2016 - C-174/15

    Das Verleihen elektronischer Bücher (E-Books) kann unter bestimmten

  • EuGH, 11.04.2013 - C-645/11

    Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2018 - C-476/17

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Sampling

  • LG Kleve, 23.02.2015 - 4 O 62/13

    Vereinbarung über den Gerichtsstand hinsichtlich Zuständigkeit i.R.v.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-516/17

    Spiegel Online - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • EuGH, 12.07.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Vorlagefrage Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-588/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina müssen europäische harmonisierte

  • KG, 28.03.2012 - 24 U 81/11

    Dokumentaraufnahmen - Urheberrechtsverletzung: Schutzfähigkeit dokumentarischer

  • EuGH, 16.11.2016 - C-301/15

    Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die

  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-683/17

    Cofemel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

  • BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21

    Vitrinenleuchte

  • OLG Zweibrücken, 26.01.2023 - 4 U 101/22

    Zulässigkeit der Weitersendung eines per Satellit empfangenen Fernseh- oder

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-201/13

    Deckmyn und Vrijheidsfonds - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht - Art. 5 Abs. 3

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • LG Köln, 17.11.2016 - 14 O 88/14

    Anspruch eines Unterwasserfotografen auf Zahlung von Lizenzschadensersatz

  • LG Hamburg, 31.03.2015 - 308 O 206/13

    Genießen DIN-EN-Normen Urheberrechtsschutz?

  • EuGH, 16.03.2017 - C-138/16

    AKM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 41/22

    Sandalen können als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein

  • LG Dortmund, 29.04.2013 - 13 O (Kart) 23/09

    Vorlagefrage an EuGH, ob Schieds- und Gerichtsstandsklauseln bei auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2018 - C-469/17

    Generalanwalt Szpunar ist der Ansicht, dass ein schlichter militärischer

  • LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 143/11

    Geschmacksmusterverletzung im Zusammenhang mit einer Fernbedienung

  • BGH, 13.11.2018 - VI ZR 71/18

    Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung zuvor mit Verneinung der

  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 121/22

    - Werk angewandter Kunst - Schöpfungshöhe - Entwerferwille - Werkbegriff -

  • BGH, 23.03.2023 - I ZR 104/22

    Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst

  • OLG Hamburg, 25.11.2021 - 5 U 12/20

    Urheberrechtliche Ansprüche wegen der Verwendung von Vitrinen-Leuchten; Werk der

  • LG Köln, 18.06.2020 - 14 O 144/20
  • LG München I, 06.02.2019 - 37 O 484/18

    Urheberrechtsverletzung durch Webradio-Recherche

  • LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 251/10

    Fehlen der Wiederholungsgefahr nach Abgabe einer strafbewehrten

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • EuGH, 12.05.2021 - C-70/20

    Altenrhein Luftfahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

  • LG Köln, 23.02.2023 - 14 O 39/22
  • EuGH, 07.02.2023 - C-688/21

    Verfahren zur genetischen Veränderung: Der Gerichtshof konkretisiert den Status

  • OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21

    Verbot des Inverkehrbringens von Vervielfältigungsstücken eines Schuhmodells -

  • BGH, 07.02.2013 - IX ZR 186/11

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Widerklage gegen in Serbien

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-15/11

    Sommer - Beitritt neuer Mitgliedstaaten - Protokoll über die Bedingungen und

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler

  • OLG Zweibrücken, 16.03.2023 - 4 U 102/22

    Fernsehen im Seniorenheim: Keine öffentliche Wiedergabe?

  • EuGH, 27.11.2023 - C-310/23

    Groupama Asigurari

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-416/10

    Krizan u.a. - Umwelt - Errichtung einer Abfalldeponie -

  • EuGH, 09.07.2020 - C-86/19

    Vueling Airlines

  • EuGH, 29.04.2021 - C-383/19

    Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-310/17

    Levola Hengelo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zivilluftfahrt -

  • OLG Köln, 20.05.2022 - 8 U 52/21

    Kaufpreiszahlung für Keramikfliesen; Fehlende internationale Zuständigkeit

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  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2012 - C-510/10

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  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-485/18

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  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-26/11

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  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-592/18

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  • LG Köln, 14.11.2019 - 14 O 59/17
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