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   EuGH, 06.12.2011 - C-329/11   

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EuGH, 06.12.2011 - C-329/11 (https://dejure.org/2011,619)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2011 - C-329/11 (https://dejure.org/2011,619)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2011 - C-329/11 (https://dejure.org/2011,619)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Nationale Regelung, die für den Fall des illegalen Aufenthalts eine Freiheits- oder ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Achughbabian

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Nationale Regelung, die für den Fall des illegalen Aufenthalts eine Freiheits- oder ...

  • EU-Kommission PDF

    Alexandre Achughbabian gegen Préfet du Val-de-Marne.

  • EU-Kommission

    Achughbabian

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Nationale Regelung, die für den Fall des illegalen Aufenthalts eine Freiheits- oder ...

  • Wolters Kluwer

    Strafrechtliche Ahndung illegalen Aufenthalts; Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Paris

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafrechtliche Ahndung illegalen Aufenthalts; Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Paris

  • rechtsportal.de

    Strafrechtliche Ahndung illegalen Aufenthalts; Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Paris

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    VISA - Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen gegen sich illegal aufhaltende Drittstaatsangehörige während des Rückkehrverfahrens eine Freiheitsstrafe wegen des illegalen Aufenthalts verhängt werden kann

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vereinbarkeit der Rückführungsrichtlinie mit nationalem Recht

  • migrationsrecht.net (Zusammenfassung)

    Zur Frage der Strafvollstreckung während Rückkehrverfahrens nach RL 2008/115/EG

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Freiheitsrechte von illegalen Einwanderern werden geschützt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Zulässigkeit von strafrechtlichen Sanktionen gegen sich illegal aufhaltende Drittstaatenangehörige - Nationale Regelung darf keine längere Freiheitsstrafe während laufendem Rückkehrverfahren vorsehen

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Paris (Frankreich), eingereicht am 29. Juni 2011 - Alexandre Achughbabian/Préfet du Val-de-Marne

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour d'appel de Paris - Auslegung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 202
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus EuGH, 06.12.2011 - C-329/11
    Eine diese Einreden bezog sich auf das Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 2011, El Dridi (C-61/11 PPU, Slg. 2011, I-0000), in dem dieser entschieden hat, dass die Richtlinie 2008/115 einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die vorsieht, dass gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Haftstrafe verhängt werden kann, wenn er entgegen einer Anordnung, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen, ohne berechtigten Grund dort verbleibt.

    Er mache geltend, dass Art. L. 621-1 CESEDA mit der Richtlinie 2008/115 in der Auslegung gemäß dem genannten Urteil El Dridi unvereinbar sei.

    Die Mitgliedstaaten dürfen keine strafrechtliche Regelung anwenden, die die Verwirklichung der mit der genannten Richtlinie verfolgten Ziele gefährden und sie damit ihrer praktischen Wirksamkeit berauben könnte (Urteil El Dridi, Randnrn.

    Zur Beantwortung der Frage, ob die Richtlinie 2008/115 aus Gründen wie denjenigen, die der Gerichtshof in seinem Urteil El Dridi dargelegt hat, einer Regelung wie Art. L. 621-1 CESEDA entgegensteht, ist zunächst festzustellen, dass die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens unter Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie fällt.

    Ein solches Vorgehen würde die Abschiebung verzögern (Urteil El Dridi, Randnr. 59) und wird im Übrigen nicht unter den in Art. 9 der Richtlinie 2008/115 genannten Gründen aufgeführt, die einen Aufschub der Abschiebung rechtfertigen.

    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zwar, dass die durch die Richtlinie 2008/115 gebundenen Mitgliedstaaten für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige in den Fällen keine Freiheitsstrafe vorsehen dürfen, in denen diese nach den in dieser Richtlinie festgelegten gemeinsamen Normen und Verfahren abzuschieben sind und zur Vorbereitung oder Durchführung dieser Abschiebung höchstens in Abschiebehaft genommen werden dürfen, doch schließt dies nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten aus, Vorschriften - gegebenenfalls strafrechtlicher Art - zu erlassen oder beizubehalten, die unter Beachtung der Grundsätze und des Ziels der genannten Richtlinie den Fall regeln, dass Zwangsmaßnahmen es nicht ermöglicht haben, einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen abzuschieben (Urteil El Dridi, Randnrn.

  • EuGH, 21.06.2017 - C-9/16

    Grenzkontrollen: Schleierfahndung nur mit Einschränkungen erlaubt

    Zum anderen wird weder durch Art. 79 Abs. 1 und 2 Buchst. c AEUV - wonach die Union eine gemeinsame Einwanderungspolitik entwickelt, die u. a. die Verhütung von illegaler Einwanderung und illegalem Aufenthalt gewährleisten soll - noch durch die Verordnung Nr. 562/2006 die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung von illegaler Einwanderung und illegalem Aufenthalt ausgeschlossen, auch wenn sie natürlich ihre Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet so auszugestalten haben, dass die Wahrung des Unionsrechts gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 30 und 33).
  • BGH, 24.06.2020 - 5 StR 671/19

    Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der dauerhaft genutzten

    aa) Jedenfalls die Strafnormen des unerlaubten Aufenthalts und der unerlaubten Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG) sind aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang des Rückführungsverfahrens gemäß der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) europarechtskonform auszulegen (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteile vom 7. Juni 2016, C-47/15 ("Affum'), ZAR 2016, 344 mit Anm. Hörich/Bergmann, und vom 6. Dezember 2011, C-329/11 ("Achughbabian'), ZAR 2016, 443; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-444/17 ("Arib'), NVwZ 2019, 947 mit Anm. Pfersisch ZAR 2019, 385; vom 26. Juli 2017 - C-225/16 ("Ouhrami'), InfAuslR 2017, 375; vom 1. Oktober 2015, C-290/14 ("Celaj'), NVwZ-RR 2015, 952; vom 19. September 2013, C-297/12 ("Filev/Osmani'), NJW 2014, 527; vom 6. Dezember 2012, C-430/11 ("Sagor'), ZAR 2013, 118 mit Anm. Hörich/Bergmann; vom 28. April 2011, C-61/11 ("El Dridi'), InfAuslR 2011, 320; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. April 2012, C-83/12 ("Vo'), NJW 2012, 1641; aus der inländischen Rspr.: BGH, Urteile vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17, NStZ 2018, 286 mit Anm. Kudlich; vom 8. März 2017 - 5 StR 333/16, BGHSt 62, 85; Beschlüsse vom 4. Juni 2019 - 2 StR 202/18, NStZ 2020, 357; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 279/16, StV 2017, 256; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 RVs 35/20; OLG Hamm, InfAuslR 2017, 128; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26 27 25. Januar 2012, 3-1/12 (Rev) 1 Ss 196/11, NStZ-RR 2012, 219 (Ls.); KG, NStZ-RR 2012, 347; OLG Frankfurt, InfAuslR 2014, 79 und StV 2015, 356; OLG München, NStZ 2013, 484; OLG München, Urteil vom 16. Juli 2012 - 4 StRR 10/12; aus der Literatur: Hörich/Bergmann NJW 2012, 3339; dies., ZRP 2014, 109; Kleinlein NVwZ 2016, 1141; Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., § 95 AufenthG Rn. 15a ff.; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 30 ff.; BeckOK AuslR/Hohoff, Stand 1. März 2020, § 95 AufenthG Rn. 27; NKAuslR/Fahlbusch, 2. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 50 ff.; Hörich in Huber, AufenthG, 2. Aufl., § 95 Rn. 50 ff.; Senge in Erbs/Kohlhaas, 229. Lfg., § 95 AufenthG Rn. 13; Winkelmann/Stephan in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 18 ff.).
  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Daher beziehen sich die mit der Richtlinie 2008/115 geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung (Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 29).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Wenn sie solche Haftgründe vorsehen, müssen die Mitgliedstaaten aber die Grundsätze und das Ziel der Richtlinie 2013/33 beachten (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 46).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    (2) Gegen einen Rechtswidrigkeitsdurchgriff auf die Rückkehrentscheidung spricht maßgeblich zudem, dass die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach dem System der RL 2008/115/EG Priorität für die Mitgliedstaaten hat (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329/11 [ECLI:EU:C:2011:807], Achughbabian - Rn. 38 f. und vom 10. September 2013 - C-383/13 PPU - Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2015 - C-290/14

    Celaj - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG

    7 - Urteil Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807).

    13 - Vgl. insbesondere Urteil Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 33).

    16 - Vgl. Urteil Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 31).

    30 - Urteil Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807).

    33 - Vgl. Urteile El Dridi (C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 59) und Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 45).

    35 - Vgl. Urteil Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 45).

    40 - Urteil Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807).

    43 - Urteil Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807).

    50 - Vgl. Urteil Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 45), angeführt in Nr. 34 dieser Schlussanträge.

    59 - Vgl. Urteil Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 28).

    61 - Vgl. Urteil Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 29).

    62 - Urteil Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807).

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    (2) Gegen einen Rechtswidrigkeitsdurchgriff auf die Rückkehrentscheidung spricht maßgeblich zudem, dass die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach dem System der RL 2008/115/EG Priorität für die Mitgliedstaaten hat (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329/11 [ECLI:EU:C:2011:807], Achughbabian - Rn. 38 f. und vom 10. September 2013 - C-383/13 PPU - Rn. 43).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-47/15

    Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen

    40 Hiergegen machte Frau Affum geltend, der Antrag des Präfekten sei zurückzuweisen, weil sie insbesondere angesichts des Urteils vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807), rechtswidrig in Polizeigewahrsam genommen worden sei, womit nach dem innerstaatlichen Recht das gesamte Verfahren rechtswidrig und aus diesem Grund die Verlängerung der Verwaltungshaft abzulehnen und sie freizulassen sei.

    In Abhängigkeit von der Antwort, die auf die vorstehende Frage gegeben wird: Ist diese Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird, und zwar unter Voraussetzungen, die denen entsprechen, die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807), im Bereich des illegalen Aufenthalts in Bezug auf das Fehlen einer vorherigen Verhängung von Zwangsmaßnahmen im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2008/115 gegenüber dem Betroffenen und die Dauer seiner Haft genannt worden sind?.

    In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht insbesondere die Frage nach der Relevanz des Urteils vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807).

    52 In diesem Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Richtlinie 2008/115 der Regelung eines Mitgliedstaats, die den illegalen Aufenthalt mit strafrechtlichen Sanktionen ahndet, entgegensteht, soweit diese Regelung die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, der sich zwar illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält und nicht bereit ist, dieses Hoheitsgebiet freiwillig zu verlassen, gegen den aber keine Zwangsmaßnahmen im Sinne von Art. 8 dieser Richtlinie verhängt wurden und dessen Haft im Fall einer Inhaftnahme zur Vorbereitung und Durchführung seiner Abschiebung die höchstzulässige Dauer noch nicht erreicht hat (Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 50).

    In diesem Zusammenhang sind die zuständigen Behörden verpflichtet, zügig zu handeln und umgehend darüber zu entscheiden, ob der Aufenthalt der betroffenen Person illegal ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 29 bis 31).

    54 Zudem hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 2008/115 auch einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, auf den das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren angewandt wurde und der sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für seine Nichtrückkehr illegal in dem genannten Hoheitsgebiet aufhält (Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 50).

    55 Hinsichtlich einer nationalen Regelung wie der des Art. L. 621-1 des Ceseda in seiner Fassung vor der Änderung durch das Gesetz vom 31. Dezember 2012, der Gegenstand des genannten Urteils war und eine Freiheitsstrafe für jeden Drittstaatsangehörigen vorsah, "der[, ohne im Besitz der für die Einreise vorgeschriebenen Dokumente und Visa zu sein und, im Fall eines drei Monate überschreitenden Aufenthalts, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein] nach Frankreich eingereist ist oder sich dort aufhält oder der sich in Frankreich über die in seinem Visum bestimmte Dauer hinaus aufhält", hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese zu einer Inhaftierung zur Strafvollstreckung führen kann, während ein solcher Drittstaatsangehöriger nach den gemeinsamen Normen und Verfahren in den Art. 6, 8, 15 und 16 der Richtlinie 2008/115 rückzuführen ist und, was einen etwaigen Freiheitsentzug betrifft, höchstens in Abschiebehaft genommen werden kann (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 10, 11, 14 und 38).

    63 Daher dürfen die Mitgliedstaaten aus denselben Gründen wie denen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807), dargelegt hat, nicht allein wegen des Umstands einer illegalen Einreise, die zu einem illegalen Aufenthalt führt, die Strafhaft von Drittstaatsangehörigen zulassen, für die das von der Richtlinie 2008/115 geschaffene Rückkehrverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, da eine solche Strafhaft geeignet ist, die Anwendung dieses Verfahrens scheitern zu lassen und die Rückführung zu verzögern, und somit die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie beeinträchtigt.

    87 Da dieser Beschluss über die Rücküberstellung eine der von der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Maßnahmen zur Beendigung des illegalen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen sowie einen vorbereitenden Schritt für seine Abschiebung aus dem Gebiet der Union darstellt, ist sie angesichts der Ziele dieser Richtlinie von dem Mitgliedstaat zügig und innerhalb kürzester Frist zu treffen, damit der Drittstaatsangehörige so schnell wie möglich in den für das Rückkehrverfahren zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 31 und 45, sowie vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 76).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    54 und 55, und vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, Slg. 2011, I-12695, Randnr. 33).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 beschließen können, diese nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die u. a. nach einzelstaatlichem Recht aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi, Randnr. 49, und Achughbabian, Randnr. 41).

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Insoweit ergibt sich sowohl aus der Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten, die aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgt und auf die in Rn. 56 des Urteils El Dridi (C-61/11 PPU, EU:C:2011:268) hingewiesen wird, als auch aus den u. a. im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 angesprochenen Erfordernissen der Wirksamkeit, dass die den Mitgliedstaaten durch Art. 8 dieser Richtlinie auferlegte Pflicht, in den in Art. 8 Abs. 1 genannten Fällen die Abschiebung vorzunehmen, binnen kürzester Frist zu erfüllen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 43 und 45).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-47/15

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar darf gegen einen

  • EuGH, 01.10.2015 - C-290/14

    Die Rückführungsrichtlinie steht einer Regelung eines Mitgliedstaats, die die

  • EuGH, 06.12.2012 - C-430/11

    Die Richtlinie über die Rückführung illegaler Einwanderer verbietet es nicht,

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 21.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

  • EuGH, 24.02.2021 - C-673/19

    M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und

  • EuGH, 17.09.2020 - C-806/18

    JZ (Peine d'emprisonnement en cas d'interdiction d'entrée) - Vorlage zur

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 20.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

  • BGH, 04.05.2017 - 3 StR 69/17

    Strafbare Teilnahme an der unerlaubten Einreise trotz etwaiger Straflosigkeit des

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

  • BGH, 08.03.2017 - 5 StR 333/16

    Keine Auswirkungen der unionsrechtlichen Rückführungsrichtlinie auf die

  • EuGH, 23.04.2015 - C-38/14

    Zaizoune - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-249/13

    Boudjlida

  • OLG Hamburg, 25.01.2012 - 3-1/12

    Ausländerstrafrecht: Illegaler Aufenthalt bei Vereitelung der Durchführung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2018 - C-444/17

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

  • EuGH, 10.01.2012 - C-534/11

    Arslan

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

  • OLG München, 21.11.2012 - 4St RR 133/12

    Unerlaubter Aufenthalt ohne Pass: Strafbarkeit eines Drittstaatenangehörigen

  • BGH, 19.07.2018 - V ZB 179/15

    Erhebung der öffentlichen Klage oder Einleitung eines strafrechtlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-278/12

    Adil

  • VG Karlsruhe, 23.01.2023 - 19 K 4534/22

    Abschiebungsandrohung nach Stellung eines Asylfolgeantrags; Rückkehrentscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-166/13

    Mukarubega

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16

    Gnandi

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-143/22

    ADDE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • BayObLG, 07.10.2022 - 202 StRR 81/22

    Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthalts außerhalb eines laufenden

  • EuGH, 26.07.2017 - C-225/16

    Ouhrami - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

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