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   EuGH, 15.12.2011 - C-257/10   

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https://dejure.org/2011,3419
EuGH, 15.12.2011 - C-257/10 (https://dejure.org/2011,3419)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.2011 - C-257/10 (https://dejure.org/2011,3419)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - C-257/10 (https://dejure.org/2011,3419)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Staatsangehöriger eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bergström

    Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Staatsangehöriger eines ...

  • EU-Kommission PDF

    Försäkringskassan gegen Elisabeth Bergström.

  • EU-Kommission

    Bergström

    Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Staatsangehöriger eines ...

  • Wolters Kluwer

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen; Familienleistungen bei Rückkehr eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; Försäkringskassan gegen Elisabeth Bergström

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen; Familienleistungen bei Rückkehr eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat; Försäkringskassan gegen Elisabeth Bergström

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätten (Schweden) eingereicht am 25. Mai 2010 - Försäkringskassan/Elisabeth Bergström

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Regeringsrätten - Auslegung der Art. 3 Abs. 1 und 72 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • EuGH, 26.02.2019 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Die Freizügigkeit, die das FZA garantiert, würde nämlich beeinträchtigt, wenn ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats in seinem Herkunftsland einen Nachteil allein deshalb erlitte, weil er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström, C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-32/18

    Moser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 5 -

    Der Gerichtshof hat im Urteil Bergström(5) eine ähnliche Fragestellung geprüft.

    Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C - 257/10, EU:C:2011:839).

    Das Urteil Bergström dreht sich nicht darum, dass die Klägerin in jener Rechtssache von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte.

    Die Rechtsfrage ist daher in beiden Fällen ähnlich: Die Leistung wird nach den Vorschriften über die Leistung bei Mutterschaft (wie im Ausgangsverfahren) oder über die Leistung bei Krankheit (so im Urteil Bergström) festgesetzt, die ihrerseits beide an das von der betroffenen Person zuvor erzielte Einkommen anknüpfen(10).

    Dies ist genau der Grundsatz, der in Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegt war, vom Gerichtshof im Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 52), angewandt wurde und der nunmehr in Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 enthalten ist.

    All dies weist auf die Schlussfolgerung, dass im Wege einer unmittelbaren Entsprechung zu den Erwägungen im Urteil Bergström das leistungswirksame Einkommen von Herrn Moser für die Berechnung der Höhe der österreichischen Familienleistung nicht unter Bezugnahme auf sein in Deutschland erzieltes tatsächliches Einkommen, sondern unter Bezugnahme auf das Einkommen, dass ein Erwerbstätiger mit vergleichbaren Qualifikationen und vergleichbarer Erfahrung im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall Österreich) hypothetisch erzielt hätte, festzusetzen ist.

    5 Urteil vom 15. Dezember 2011 (C-257/10, EU:C:2011:839).

    8 Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 52).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Es ist nämlich möglich, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen aus dem Abkommen abgeleitete Rechte auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström, C-257/10, Slg. 2011, I-13227, Randnrn.

    Im Übrigen folgt dieses Ergebnis der Linie der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Freizügigkeit, die die Vertragsparteien nach dem zweiten Satz der Präambel des Abkommens zwischen ihnen auf der Grundlage der in der Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen entschlossen sind, beeinträchtigt würde, wenn ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei in seinem Herkunftsland einen Nachteil allein deshalb erlitte, weil er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (Urteil Bergström, Randnrn.

  • EuGH, 18.09.2019 - C-32/18

    Moser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -Wanderarbeitnehmer -

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verweist das vorlegende Gericht darauf, dass einschränkende Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen, die verhinderten, dass Erwerbstätige von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machten, oder sie davon abhielten, unionsrechtswidrig und daher nicht anzuwenden seien (Urteile vom 10. Oktober 1996, Hoever und Zachow, C-245/94 und C-312/94, EU:C:1996:379, Rn. 34 bis 36, sowie vom 15. Dezember 2011, Bergström, C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 43 und 44).

    Ungeachtet des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 53), spreche die in Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 angeordnete Gleichstellung von Leistungen, Sachverhalten und Ereignissen für eine Auslegung in dem Sinne, das in Deutschland tatsächlich erzielte Einkommen der Berechnung zugrunde zu legen.

    Im Zusammenhang mit dieser Frage hat sich das vorlegende Gericht auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 53), bezogen und dabei vorgeschlagen, angesichts der in Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Gleichstellung von Leistungen, Sachverhalten und Ereignissen das in Deutschland tatsächlich erzielte Einkommen der Berechnung des Unterschiedsbetrags zugrunde zu legen.

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von dem, der dem Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839), zugrunde lag, als die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung im Sinne der Berechnung der Höhe einer Elterngeldleistung auf der Grundlage eines Referenzeinkommens ohne Zusammenhang mit dem tatsächlich erzielten Einkommen nicht auf die im Ausgangsverfahren gegenständliche Konstellation übertragbar ist, in der Herr Moser eine Familienleistung nach den Art. 67 und 68 der Verordnung Nr. 883/2004 beanspruchen kann.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 72,

    Wie der Gerichtshof bereits in Randnr. 44 des Urteils vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, Slg. 2011, I-13227), entschieden hat, kann ein für die Gewährung einer Familienleistung zuständiger Mitgliedstaat nicht verlangen, dass neben den in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten ein weiterer Zeitraum in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt worden sein muss.

    Die erstgenannte Bestimmung verlangt, dass im Rahmen der Zusammenrechnung "Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat" berücksichtigt werden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers zurückgelegt wurden, während die letztgenannte Vorschrift bestimmt, dass nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten bei der Gewährung von Leistungen für Waisen "angerechnet" werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Bergström, Randnr. 41).

    Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1408/71 auf der Grundlage von Art. 51 EWG-Vertrag (sodann Art. 51 EG-Vertrag, später nach Änderung Art. 42 EG und dann Art. 48 AEUV) erlassen wurde, der den Rat der Europäischen Union ermächtigt, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu erlassen, wobei er zu diesem Zweck insbesondere ein System einführt, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen die Zusammenrechnung "aller" nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten "Zeiten" für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen sichert (Urteil Bergström, Randnr. 42).

    Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem durch Art. 48 AEUV, in dessen Licht die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 auszulegen sind, verfolgten Zweck, der in der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer besteht (vgl. u. a. Urteile da Silva Martins, Randnr. 70, und vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, Randnr. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Bergström, Randnr. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14

    Bukovansky - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    5 - Vgl. z. B. Urteile Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839) und Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121).

    6 - Vgl. Urteile Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27 bis 34) und Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33).

    16 - Vgl. Urteil Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27).

    28 - Vgl. Urteile Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27 und 28) und Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    29 Vgl. Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie

    26 Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839), und Schlussanträge des Generalanwalts Mazák (EU:C:2011:407).

    27 Urteil vom 15. Dezember 2011 (EU:C:2011:839) und Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Bergström (C-257/10, EU:C:2011:407, Nr. 39).

    Urteil vom 21. Februar 2013, Dumont de Chassart (C-619/11, EU:C:2013:92, Rn. 52) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 42).

  • BFH, 24.08.2016 - X R 11/15

    Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen

    In seiner nachfolgenden Rechtsprechung hat der EuGH aber entschieden, dass der in Art. 9 des Anhangs I FZA enthaltene Grundsatz der Gleichbehandlung von einem erwerbstätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, auch gegenüber seinem Herkunftsstaat geltend gemacht werden kann (Urteil Radgen vom 21. September 2016 C-478/15, EU:C:2016:705, Rz 40; ebenso bereits Urteil Bergström vom 15. Dezember 2011 C-257/10, EU:C:2011:839, Slg. 2011, I-13227).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16

    Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Ich verkenne zwar nicht, dass der Gerichtshof, wie im Übrigen bereits erwähnt, in seinen Urteilen vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839), vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766), sowie vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705), anerkannt hat, dass Staatsangehörige einer Vertragspartei, die ihr Freizügigkeitsrecht ausgeübt haben, aus dem FZA abgeleitete Rechte auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können.

    In seinen Urteilen vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27 bis 34), und vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33), hat der Gerichtshof diese Möglichkeit aber von "bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen" des FZA abhängig gemacht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71- Art. 79 -

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2013 - 3 K 2654/11

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Europarechtsmäßigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20

    Vorlage: Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der

  • FG Baden-Württemberg, 18.04.2013 - 3 K 4100/12

    EuGH-Vorlage zur Währungsumrechnung bei Gewährung von Differenzkindergeld

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 14 K 1229/13

    Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG auf die Einnahmen aus Lehrtätigkeit an einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22

    Finanzamt Köln-Süd (Imposition sur demande d'un assujetti partiel) - Vorlage zur

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