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   EuGH, 15.12.2011 - C-409/10   

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https://dejure.org/2011,720
EuGH, 15.12.2011 - C-409/10 (https://dejure.org/2011,720)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.2011 - C-409/10 (https://dejure.org/2011,720)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - C-409/10 (https://dejure.org/2011,720)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Handelspolitik - Präferenzregelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) - Bei einer Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) im AKP-Ausfuhrstaat aufgedeckte ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Afasia Knits Deutschland

    Gemeinsame Handelspolitik - Präferenzregelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) - Bei einer Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) im AKP-Ausfuhrstaat aufgedeckte ...

  • EU-Kommission PDF

    Hauptzollamt Hamburg-Hafen gegen Afasia Knits Deutschland GmbH.

  • EU-Kommission

    Afasia Knits Deutschland

    Gemeinsame Handelspolitik - Präferenzregelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) - Bei einer Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) im AKP-Ausfuhrstaat aufgedeckte ...

  • Wolters Kluwer

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei einer Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) im AKP-Ausfuhrstaat; Präferenzregelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP); ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsame Handelspolitik; Präferenzregelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP); Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei einer Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes (Deutschland) eingereicht am 16. August 2010 - Hauptzollamt Hamburg-Hafen gegen Afasia Knits Deutschland GmbH

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 220 Abs 2 Buchst b, EWGV 2913/92 Art 220 Abs 2 Buchst b, AKP/EGPartAbkProt 1 Art 32
    Ursprungsnachweis, Partnerschaftsabkommen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung von Art. 32 des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Partnerschaftsabkommens ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 09.03.2006 - C-293/04

    Beemsterboer - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 220

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-409/10
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der nachträglichen Prüfung darin besteht, die Ursprungsangabe in der EUR.1-Bescheinigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Urteil vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C-293/04, Slg. 2006, I-2263, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 und 18, vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 16, sowie Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 34).

    Das vorlegende Gericht fragt sich insbesondere, in welcher Weise die Auslegung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex, die der Gerichtshof im Urteil Beemsterboer Coldstore Services vorgenommen hat, auf Umstände wie die des Ausgangsverfahrens zu übertragen ist.

    Unter diesen Umständen ist es den genannten Behörden nämlich unmöglich, zu beweisen, dass die vom Ausführer im Hinblick auf die Ausstellung von EUR.1-Bescheinigungen gemachten Angaben richtig waren oder nicht (Urteil Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 40).

    Afasia vertritt die Ansicht, dass diese vom Gerichtshof im Urteil Beemsterboer Coldstore Services entwickelte Lösung nicht auf das Ausgangsverfahren übertragbar sei, da es ARH unmöglich gewesen sei, ihrer Verpflichtung nach Art. 28 des Protokolls Nr. 1, die relevanten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, nachzukommen, da ihre Produktionsstätten vor Ablauf dieses Zeitraums durch einen Hurrikan zerstört worden seien.

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-409/10
    17 und 18, vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 16, sowie Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 34).

    Im Gegenteil ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Nacherhebung der bei der Einfuhr nicht gezahlten Zölle die normale Folge dessen ist, dass die nachträgliche Prüfung nicht ermöglicht, den in den EUR.1-Bescheinigungen angegebenen Warenursprung zu bestätigen (Urteile Huygen u. a., Randnr. 19, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 16).

    Voraussetzung ist zunächst, dass die nicht ordnungsgemäße Ausstellung der EUR.1-Bescheinigungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden selbst beruht, sodann, dass deren Irrtum so geartet ist, dass er von einem gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, und schließlich, dass Letzterer alle Bestimmungen der geltenden Regelung beachtet hat (vgl. u. a. Urteile Faroe Seafood u. a., Randnr. 83, vom 3. März 2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C-499/03 P, Slg. 2005, I-1751, Randnr. 46, sowie vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, Slg. 2007, I-8783, Randnr. 30).

    Fehlt es an einem solchen Irrtum, kann sich der Abgabenschuldner nicht auf Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex berufen (vgl. u. a. Urteile Faroe Seafood u. a., Randnrn.

  • EuGH, 01.07.2010 - C-442/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-409/10
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, beruht das System der administrativen Zusammenarbeit, das durch ein Protokoll geschaffen wurde, das als Anhang zu einem zwischen der Union und einem Drittstaat geschlossenen Abkommen Regelungen zum Warenursprung enthält, auf einem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Behörden der Einfuhrmitgliedstaaten und denen des Ausfuhrstaats (Urteile vom 9. Februar 2006, Sfakianakis, C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 21, und vom 1. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-442/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).

    Denn die durch ein Protokoll über den Warenursprung begründete Zusammenarbeit kann nur funktionieren, wenn der Einfuhrstaat die vom Ausfuhrstaat rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (Urteile vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C-97/95, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 33, Kommission/Deutschland, Randnrn.

    30 und 31, sowie Kommission/Deutschland, Randnr. 82).

  • EuGH, 18.10.2007 - C-173/06

    Agrover - Zollkodex der Gemeinschaft - Aktiver Veredelungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-409/10
    Voraussetzung ist zunächst, dass die nicht ordnungsgemäße Ausstellung der EUR.1-Bescheinigungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden selbst beruht, sodann, dass deren Irrtum so geartet ist, dass er von einem gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, und schließlich, dass Letzterer alle Bestimmungen der geltenden Regelung beachtet hat (vgl. u. a. Urteile Faroe Seafood u. a., Randnr. 83, vom 3. März 2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C-499/03 P, Slg. 2005, I-1751, Randnr. 46, sowie vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, Slg. 2007, I-8783, Randnr. 30).

    91 und 92, sowie Agrover, Randnr. 31).

  • EuGH, 07.12.1993 - C-12/92

    Strafverfahren gegen Huygen u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-409/10
    Wie der Gerichtshof in diesem Zusammenhang mehrfach entschieden hat, ist, wenn sich bei einer nachträglichen Überprüfung keine Bestätigung für die in der EUR.1-Bescheinigung enthaltene Angabe über den Warenursprung finden lässt, daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass die Bescheinigung demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist (Urteile vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnrn.

    Im Gegenteil ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Nacherhebung der bei der Einfuhr nicht gezahlten Zölle die normale Folge dessen ist, dass die nachträgliche Prüfung nicht ermöglicht, den in den EUR.1-Bescheinigungen angegebenen Warenursprung zu bestätigen (Urteile Huygen u. a., Randnr. 19, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 16).

  • EuGH, 09.02.2006 - C-23/04

    Sfakianakis - Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Verpflichtung der Zollbehörden,

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-409/10
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, beruht das System der administrativen Zusammenarbeit, das durch ein Protokoll geschaffen wurde, das als Anhang zu einem zwischen der Union und einem Drittstaat geschlossenen Abkommen Regelungen zum Warenursprung enthält, auf einem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Behörden der Einfuhrmitgliedstaaten und denen des Ausfuhrstaats (Urteile vom 9. Februar 2006, Sfakianakis, C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 21, und vom 1. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-442/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).

    Daraus folgt, wie die tschechische und die italienische Regierung sowie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen betont haben und wie der Generalanwalt in Nr. 23 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, dass eine nachträgliche Prüfung nicht nur dann vorzunehmen ist, wenn der Einfuhrmitgliedstaat dies beantragt, sondern auch, allgemein, wenn nach Angaben eines der an dem Abkommen beteiligten Staaten oder der Kommission, der es nach Art. 211 EG obliegt, für die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens Sorge zu tragen, Hinweise vorliegen, die eine Unregelmäßigkeit hinsichtlich des Ursprungs der eingeführten Waren vermuten lassen (vgl. entsprechend Urteile Sfakianakis, Randnrn.

  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-409/10
    72 und 73, und vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, Slg. 2010, I-1289, Randnr. 62).
  • EuGH, 03.03.2005 - C-499/03

    Biegi Nahrungsmittel und Commonfood - Rechtsmittel - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-409/10
    Voraussetzung ist zunächst, dass die nicht ordnungsgemäße Ausstellung der EUR.1-Bescheinigungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden selbst beruht, sodann, dass deren Irrtum so geartet ist, dass er von einem gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, und schließlich, dass Letzterer alle Bestimmungen der geltenden Regelung beachtet hat (vgl. u. a. Urteile Faroe Seafood u. a., Randnr. 83, vom 3. März 2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C-499/03 P, Slg. 2005, I-1751, Randnr. 46, sowie vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, Slg. 2007, I-8783, Randnr. 30).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-409/10
    Denn die durch ein Protokoll über den Warenursprung begründete Zusammenarbeit kann nur funktionieren, wenn der Einfuhrstaat die vom Ausfuhrstaat rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (Urteile vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C-97/95, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 33, Kommission/Deutschland, Randnrn.
  • EuGH, 09.02.2006 - C-25/04
    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-409/10
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, beruht das System der administrativen Zusammenarbeit, das durch ein Protokoll geschaffen wurde, das als Anhang zu einem zwischen der Union und einem Drittstaat geschlossenen Abkommen Regelungen zum Warenursprung enthält, auf einem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Behörden der Einfuhrmitgliedstaaten und denen des Ausfuhrstaats (Urteile vom 9. Februar 2006, Sfakianakis, C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 21, und vom 1. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-442/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).
  • BFH, 24.04.2012 - VII R 31/09

    Nachträgliche Überprüfung von Ursprungsnachweisen im Ausfuhrland und Nacherhebung

    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 29. Juni 2010 (BFH/NV 2010, 2145), auf den verwiesen wird, ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die im Streitfall maßgebenden, die nachträgliche Überprüfung von Präferenznachweisen sowie den Vertrauensschutz betreffenden Fragen vorgelegt, die der EuGH mit Urteil vom 15. Dezember 2011 C-409/10 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, 79) wie folgt beantwortet hat:.

    a) Wie der EuGH mit dem Urteil in ZfZ 2012, 79 entschieden hat, steht es mit Art. 32 Protokoll Nr. 1 im Einklang, wenn der AKP-Ausfuhrstaat --wie im Streitfall-- die nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen von den Teilnehmern der zu diesem Zweck eingereisten Mission der Kommission (hier: OLAF) durchführen lässt.

    Für die Frage, ob das Ergebnis einer solchen nachträglichen Prüfung durch die Kommission der genannten Vorschrift des Protokolls Nr. 1 entspricht und die Behörden des Einfuhrstaats bindet, ist entscheidend, ob der AKP-Ausfuhrstaat in Erfüllung seiner Funktion als für die nachträgliche Prüfung verantwortliche Stelle sich das Prüfungsergebnis zu eigen macht und es unmissverständlich schriftlich anerkennt (EuGH-Urteil in ZfZ 2012, 79, Rz 33, 34).

    Entgegen der vom FG vertretenen Ansicht, ist dabei der Umstand, dass das Protokoll vom 23. März 2005 unter dem Briefkopf des OLAF erstellt wurde, ohne Belang (vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2012, 79, Rz 35).

    Der EuGH hat nicht nur in seinem Urteil in ZfZ 2012, 79 (Rz 28), sondern auch bereits früher bezüglich ähnlicher Präferenzabkommen darauf hingewiesen, dass das in den Präferenzabkommen vorgesehene System der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf einer Verteilung der Aufgaben sowie auf einem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Behörden der Einfuhr- und der Ausfuhrstaaten beruhe und daher die dem Ausfuhrland obliegende Beurteilung der Gültigkeit ausgestellter Ursprungsnachweise von den Behörden des Einfuhrlands anzuerkennen sei (vgl. EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23 bis 25/04 --Sfakianakis--, Slg. 2006, I-1265, Rz 21 ff.).

    Gibt daher im Fall der nachträglichen Überprüfung von Ursprungsnachweisen das Ausfuhrland eine Erklärung zu deren Gültigkeit ab, so widerspräche es diesem auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden System der Zusammenarbeit, wenn die Behörden des Einfuhrlands systematisch die Befugnis desjenigen prüfen müssten, der diese Erklärung im Namen des Ausfuhrlands abgegeben hat (EuGH-Urteil in ZfZ 2012, 79, Rz 37).

    Eine solche Prüfungspflicht der Behörden des Einfuhrlands ist daher nur anzunehmen, falls an der Befugnis des Erklärenden Zweifel bestehen (EuGH-Urteil in ZfZ 2012, 79, Rz 38).

    Auf diese Vorschriften hat der EuGH in seiner im Streitfall eingeholten Vorabentscheidung hingewiesen (EuGH-Urteil in ZfZ 2012, 79, Rz 29 bis 33).

    Wenn das FG insoweit --wie den Urteilsgründen entnommen werden kann-- meint, das Ergebnis der Prüfung müsse sich auf jede konkrete Warenverkehrsbescheinigung beziehen und feststellen, die von dieser jeweils betroffenen Waren seien nicht jamaikanischen Ursprungs gewesen, während aber eine gewisse, wenn auch geringe Menge Garn chinesischen Ursprungs in Jamaika verarbeitet worden und es also zumindest möglich sei, dass die im Streitfall von der Klägerin eingeführten Waren jamaikanischen Ursprungs gewesen seien, so verkennt es, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bereits dann eine unrichtige Bescheinigung ist, wenn der in der Bescheinigung angegebene Warenursprung aufgrund einer nachträglichen Prüfung nicht bestätigt werden kann, da in einem solchen Fall die Ware unbekannten Ursprungs ist (vgl. EuGH-Urteile vom 9. März 2006 C-293/04 --Beemsterboer--, Slg. 2006, I-2263, Rz 34, 35, m.w.N., und in ZfZ 2012, 79, Rz 44, 45).

    Die Behörden des Einfuhrlands (im Streitfall das HZA) haben dieses Ergebnis der gemäß Art. 32 Protokoll Nr. 1 im Ausfuhrland durchgeführten Prüfungen der Ursprungsnachweise anzuerkennen und ihren weiteren zollrechtlichen Maßnahmen zugrunde zu legen, was grundsätzlich die Nacherhebung der bei der Einfuhr nicht gezahlten Zölle durch das Einfuhrland bedeutet (EuGH-Urteile vom 7. Dezember 1993 C-12/92 --Huygen u.a.--, Slg. 1993, I-6381, und in ZfZ 2012, 79, Rz 46).

    Dementsprechend hat der EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats entschieden, der Einführer könne der Nacherhebung der Einfuhrabgaben nicht unter Berufung darauf entgehen, dass der Warenursprung unbekannt sei und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass die für ungültig erklärte Warenverkehrsbescheinigung den Präferenzursprung zutreffend ausgewiesen habe (EuGH-Urteil in ZfZ 2012, 79, Rz 45).

    Dass die Erklärungen zum Warenursprung der Fa. X gegenüber den jamaikanischen Behörden falsch gewesen sein mussten, habe sich nämlich schon anhand der Frachtpapiere sowie der im Besitz der jamaikanischen Behörden befindlichen und der von den chinesischen Zollbehörden übermittelten Unterlagen ergeben (EuGH-Urteil in ZfZ 2012, 79, Rz 52, 53).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-438/11

    Lagura Vermögensverwaltung - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der nachträglichen Prüfung darin besteht, die Ursprungsangabe im Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. entsprechend in Bezug auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Urteile vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnr. 16, vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C-97/95, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 30, Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 32, sowie vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, Slg. 2011, I-13331, Randnr. 43).

    17 und 18, vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 16, Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 34, sowie Afasia Knits Deutschland, Randnr. 44).

    Wurden die genannten Zeugnisse auf der Grundlage falscher Erklärungen des Ausführers ausgestellt, müssen die Einfuhrabgaben nacherhoben werden, sofern insbesondere nicht offensichtlich ist, dass die Behörden, die solche Zeugnisse ausgestellt haben, wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten (vgl. entsprechend Urteil Afasia Knits Deutschland, Randnr. 48).

    Sodann ist zum Vorbringen, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Ursprungszeugnisse von den zuständigen Behörden in Macau nicht für ungültig erklärt worden seien, festzustellen, dass zwar im Rahmen von Abkommen zwischen der Union und Drittstaaten, etwa einem Assoziierungs- oder Freihandelsabkommen, der Gerichtshof entschieden hat, dass das System der administrativen Zusammenarbeit nur funktionieren kann, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984, Les Rapides Savoyards u. a., 218/83, Slg. 1984, 3105, Randnr. 27, vom 9. Februar 2006, Sfakianakis, C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 23, vom 1. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-442/08, Slg. 2010, I-6457, Randnr. 72, sowie Afasia Knits Deutschland, Randnr. 29).

  • EuGH, 16.03.2017 - C-47/16

    Veloserviss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    Erforderlich ist zunächst, dass die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sind, sodann, dass der ihnen unterlaufene Irrtum von einem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, und schließlich, dass dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet hat (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 35, und vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 47).

    Somit begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sind, einen Anspruch darauf, dass von der Nacherhebung der Zölle abgesehen wird (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 31, und vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 54).

    Insbesondere hinsichtlich des Verhaltens des Ausführers geht aus den Rn. 27 bis 32 des vorliegenden Urteils hervor, dass sich ein Einführer dann nicht auf ein solches berechtigtes Vertrauen berufen und aus diesem Grund der Nacherhebung der Zölle entgehen kann, wenn die Ausstellung eines unrichtigen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats auf ein Verhalten des Ausführers zurückzuführen ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 54).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-574/17

    Kommission/ Combaro - Rechtsmittel - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

    Wie die Kommission betont, ergibt sich aber aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, die in Rn. 86 des angefochtenen Urteils angeführt wird, dass das System der administrativen Zusammenarbeit, das durch ein Protokoll geschaffen wurde, das als Anhang zu einem zwischen der Union und einem Drittland geschlossenen Abkommen Regelungen zum Warenursprung enthält, auf gegenseitigem Vertrauen zwischen den Behörden der Einfuhrmitgliedstaaten und denen des Ausfuhrlands beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 28, und vom 24. Oktober 2013, Sandler, C-175/12, EU:C:2013:681, Rn. 49).

    Daraus hat der Gerichtshof, was speziell die Nachprüfung der vom Ausfuhrland ausgestellten EUR.1-Bescheinigungen betrifft, geschlossen, dass die Ergebnisse und Beurteilungen, zu denen die Behörden dieses Landes rechtmäßig gelangt sind, für die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats grundsätzlich verbindlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 62 und 63, sowie vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 29).

    Der Umstand, dass die Schreiben von 2003 nur knappe Feststellungen enthalten und nicht erwiesen ist, dass die Bestätigung von 2007 auf erneuten Prüfungen beruhte, nimmt den Stellungnahmen der lettischen Zollbehörden nicht ihren Wert, da das Assoziierungsabkommen insoweit keine besondere Form vorschreibt und die Zollbehörden der Union nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs an die Ergebnisse einer Nachprüfung gebunden sind, selbst wenn sie ohne jegliche Begründung oder in Form einer Unterschrift unter einem vom OLAF nach Abschluss einer Untersuchung erstellten Protokoll übermittelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C-97/95, EU:C:1997:370, Rn. 30 bis 33, sowie vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 40).

  • BFH, 19.03.2013 - VII R 6/12

    Keine Zollpräferenzen gemäß Assoziierungsabkommen EG-Israel für im Westjordanland

    Wie der EuGH wiederholt entschieden hat, beruht zwar das in den Präferenzabkommen vorgesehene System der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf einer Verteilung der Aufgaben sowie auf einem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Behörden der Einfuhr- und der Ausfuhrstaaten, weshalb die dem Ausfuhrland obliegende Beurteilung der Gültigkeit ausgestellter Ursprungsnachweise von den Behörden des Einfuhrlands anzuerkennen ist (vgl. EuGH-Urteile vom 9. Februar 2006 C-23 bis 25/04 --Sfakianakis-- Slg. 2006, I-1265, ZfZ 2006, 154; vom 15. Dezember 2011 C-409/10 --Afasia Knits Deutschland--, ZfZ 2012, 79; ebenso in Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104, Rz 60 ff.).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-589/17

    Prenatal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einfuhr von Textilwaren, als deren

    Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 47).

    Daraus folgt, dass der AKP-Ausfuhrstaat verpflichtet ist, die Untersuchungen durchzuführen, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 festzustellen oder zu verhüten, wenn Hinweise vorliegen, die eine Unregelmäßigkeit hinsichtlich des Ursprungs der eingeführten Waren vermuten lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 31 und 32).

  • EuGH, 26.10.2017 - C-407/16

    Aqua Pro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    Voraussetzung ist zunächst, dass die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sind, sodann, dass der ihnen unterlaufene Irrtum von einem gutgläubigen Abgabenschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, und schließlich, dass dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet hat (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 35, und vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 47).
  • EuGH, 06.02.2014 - C-613/12

    Helm Düngemittel - Vorabentscheidungsersuchen - Zollunion und Gemeinsamer

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass es Sache der Behörden des Ausfuhrstaats ist, den Ursprung einer Ware festzustellen, und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten grundsätzlich die von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen Beurteilungen insbesondere dann anerkennen müssen, wenn die Präferenzregelung durch ein internationales Abkommen geschaffen worden ist, das die Union auf der Grundlage gegenseitiger Pflichten gegenüber einem Drittstaat bindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, Slg. 2011, I-13331, Rn. 29, sowie vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung, C-438/11, Rn. 34 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-175/12

    Sandler - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Präferenzregelung für die Einfuhr

    Nach ständiger Rechtsprechung beruht das System der administrativen Zusammenarbeit, das durch ein - als Anhang einem zwischen der Union und einem Drittstaat geschlossenen Abkommen beigefügtes - Protokoll mit Regeln zum Warenursprung geschaffen wurde, auf einem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Behörden der Einfuhrmitgliedstaaten und denen des Ausfuhrstaats, und die durch ein Protokoll über den Warenursprung begründete Zusammenarbeit kann nur funktionieren, wenn der Einfuhrstaat die vom Ausfuhrstaat rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, Slg. 2011, I-13331, Randnrn.
  • EuG, 19.07.2017 - T-752/14

    Combaro / Kommission - Zollunion - Assoziierungsabkommen zwischen der

    Zwar hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das System der administrativen Zusammenarbeit, das durch ein Protokoll geschaffen wurde, das als Anhang zu einem zwischen der Union und einem Drittstaat geschlossenen Abkommen Regelungen zum Warenursprung enthält, auf gegenseitigem Vertrauen zwischen den Behörden der Einfuhrmitgliedstaaten und denen des Ausfuhrstaats beruht (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-120/17

    Ministru kabinets

  • FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 42/10

    EuGH-Vorlage: Beweislastverteilung im Rahmen der Vertrauensschutzbestimmung in

  • FG Hamburg, 28.05.2014 - 4 V 63/14

    Aussetzung der Vollziehung im Zollrecht: Unersetzbarer Schaden gem. Art. 244 ZK

  • FG München, 25.10.2012 - 14 K 3072/10

    Vorlage eines Erlassantrags an die Europäische Kommission wegen einer möglichen

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