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   EuGH, 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10   

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https://dejure.org/2011,42
EuGH, 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 (https://dejure.org/2011,42)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 (https://dejure.org/2011,42)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 (https://dejure.org/2011,42)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Unionsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Durchführung des Unionsrechts - Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Begriff 'sichere Staaten' - Überstellung eines Asylbewerbers in den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    N. S.

    Unionsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Durchführung des Unionsrechts - Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Begriff "sichere Staaten" - Überstellung eines Asylbewerbers in den ...

  • EU-Kommission PDF

    N. S. (C-411/10) gegen Secretary of State for the Home Department et M. E. und andere (C-493/10) gegen Refugee Applications Commissioner und Minister for Justice, Equality and Law Reform.

  • EU-Kommission

    NS

    Unionsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Durchführung des Unionsrechts - Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Begriff ‚sichere Staaten‘ - Überstellung eines Asylbewerbers ...

  • Wolters Kluwer

    Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Gemeinsames Europäisches Asylsystem); Begriff 'sichere Staaten'; Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat; Widerlegbare Vermutung der Beachtung der Grundrechte durch einen Mitgliedstaat; N. ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 343/2003/EG Art. 3 Abs. 2, GR-Charta Art. 1, 4, 18, 19 Abs. 2, GR-Charta Art. 47, GFK Art. 33, AEUV Art. 78, VO 343/2003/EG Art. 3 Abs. 1
    Dublin II-VO, Unionsrecht, Europäische Grundrechtecharta, Genfer Flüchtlingskonvention, Refoulement, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, Griechenland, Großbritannien, Irland, sichere Staaten, Aufnahmebedingungen

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung [Gemeinsames Europäisches Asylsystem]; Begriff 'sichere Staaten'; Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat; Verpflichtung; Widerlegbare Vermutung der Beachtung der Grundrechte durch ...

  • rechtsportal.de

    Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung [Gemeinsames Europäisches Asylsystem]; Begriff 'sichere Staaten'; Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat; Verpflichtung; Widerlegbare Vermutung der Beachtung der Grundrechte durch diesen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er Gefahr läuft, unmenschlich behandelt zu werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überstellung eines Asylbewerbers in einen anderen EU-Mitgliedsstaat

  • taz.de (Pressebericht, 21.12.2011)

    Keine Abschiebung ins Unheil

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Abschiebung von Asylbewerbern in den EU-Staat Griechenland?

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Keine "blinde" Abschiebung nach Griechenland // EuGH schützt Asylbewerber vor unwürdiger Behandlung

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Warum das Asylrecht den Daseinsgrund der EU korrodiert

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), eingereicht am 18. August 2010 - NS/Secretary of State for the Home Department

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) - (Vereinigtes Königreich) - Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie der Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 23.09.2010)

    Großbritannien stoppt Abschiebungen nach Griechenland

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.08.2010)

    Irisches Gericht legt dem EuGH "Dublin II-" Verfahren vor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 417
  • EuZW 2012, 231
  • DVBl 2012, 299
  • DÖV 2012, 241
 
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Wird zitiert von ... (3351)Neu Zitiert selbst (10)

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
    Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

    Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurde, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingskommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt.

    Seit dem Ergehen der Vorlageentscheidung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seinen Standpunkt im Licht neuer Beweise überprüft und im Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland nicht nur entschieden, dass die Hellenische Republik wegen der Haft- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers in Griechenland gegen Art. 3 EMRK sowie wegen der Mängel des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens gegen Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 3 EMRK verstoßen habe, sondern auch, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, weil es den Beschwerdeführer Risiken im Zusammenhang mit den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland und Haft- und Existenzbedingungen in Griechenland, die diesem Artikel zuwiderliefen, ausgesetzt habe.

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
    Das Vereinigte Königreich unterstreicht, dass eine Souveränitätsklausel keine Ausnahme im Sinne des Urteils vom 18. Juni 1991, ERT (C-260/89, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 43), darstelle.
  • EuGH, 26.06.2007 - C-305/05

    DAS RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN WIRD NICHT DADURCH VERLETZT, DASS

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
    Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).
  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
    Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
    Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).
  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
    Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).
  • EGMR, 02.12.2008 - 32733/08

    Dublin II-VO, Dublinverfahren, Griechenland, Großbritannien, Refoulement, Iran,

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
    Tatsächlich lässt die Vorlageentscheidung, auch wenn der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) darin nicht ausdrücklich begründet hat, inwieweit die Beantwortung der Frage für den Erlass seines Urteils erforderlich ist, doch erkennen, dass sich diese Frage durch die Entscheidung vom 2. Dezember 2008, K.R.S/Vereinigtes Königreich (noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht), erklärt, mit der der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde für unzulässig erklärt hat, mit der gerügt wurde, dass bei Überstellung des Beschwerdeführers vom Vereinigten Königreich an Griechenland die Art. 3 und 13 der EMRK verletzt würden.
  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
    Nach Ansicht der Kommission muss ein Mitgliedstaat, wenn eine Verordnung ihm einen Ermessensspielraum einräume, bei der Ausübung des Ermessens das Unionsrecht beachten (Urteile vom 13. Juli 1989, Wachauf, 5/88, Slg. 1989, 2609, vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, Slg. 2010, I-1839, und vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, Slg. 2010, I-0000).
  • EuGH, 05.10.2010 - C-400/10

    Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
    Nach Ansicht der Kommission muss ein Mitgliedstaat, wenn eine Verordnung ihm einen Ermessensspielraum einräume, bei der Ausübung des Ermessens das Unionsrecht beachten (Urteile vom 13. Juli 1989, Wachauf, 5/88, Slg. 1989, 2609, vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, Slg. 2010, I-1839, und vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, Slg. 2010, I-0000).
  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
    Nach Ansicht der Kommission muss ein Mitgliedstaat, wenn eine Verordnung ihm einen Ermessensspielraum einräume, bei der Ausübung des Ermessens das Unionsrecht beachten (Urteile vom 13. Juli 1989, Wachauf, 5/88, Slg. 1989, 2609, vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, Slg. 2010, I-1839, und vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, Slg. 2010, I-0000).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaats, einen Antragsteller gemäß Art. 29 der Dublin-III-Verordnung in den Mitgliedstaat zu überstellen, der nach der Verordnung grundsätzlich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ein Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems darstellt und damit das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführt (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 68 und 69, sowie vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 53 und 54).

    Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin-III-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung gelten, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( United Nations Treaty Series , Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) und der EMRK steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80).

    Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 81).

    Daher wäre die Anwendung einer unwiderlegbaren Vermutung, dass die Grundrechte der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in dem Mitgliedstaat beachtet werden, der nach der Dublin-III-Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist, mit der Pflicht zu grundrechtskonformer Auslegung und Anwendung der Verordnung unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 99, 100 und 105).

    Deshalb hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es nach Art. 4 der Charta den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-II-Verordnung, der Vorgängerin der Dublin-III-Verordnung, zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 106).

    Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung nur auf die Situation, die dem Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), zugrunde liegt, nämlich die, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist.

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Eine effektive gerichtliche Kontrolle im Sinne der Art. 47, 52 Abs. 3 GRCh, Art. 6, 13 EMRK setzt jedoch auch aus der Sicht des Unionsrechts voraus, dass das zuständige Gericht in der Lage ist, entsprechende Ermittlungen anzustellen, solange nur die praktische Wirksamkeit des durch den Rahmenbeschluss errichteten Auslieferungssystems nicht in Frage gestellt wird (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 53; zum parallelen Problem im Asylrecht: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S., C-411/10 und C-493/10, Slg. 2011, I-13905, Rn. 94).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Dieser Grundsatz verlangt aber, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80, sowie Melloni, EU:C:2013:107, Rn. 37 und 63).
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