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   EuGH, 29.03.2012 - C-500/10   

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https://dejure.org/2012,7951
EuGH, 29.03.2012 - C-500/10 (https://dejure.org/2012,7951)
EuGH, Entscheidung vom 29.03.2012 - C-500/10 (https://dejure.org/2012,7951)
EuGH, Entscheidung vom 29. März 2012 - C-500/10 (https://dejure.org/2012,7951)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - Sechste Richtlinie - Art. 2 und 22 - Automatische Einstellung der bei dem drittinstanzlichen Finanzgericht anhängigen Verfahren

  • Europäischer Gerichtshof

    Belvedere Costruzioni

    Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - Sechste Richtlinie - Art. 2 und 22 - Automatische Einstellung der bei dem drittinstanzlichen Finanzgericht anhängigen Verfahren

  • EU-Kommission

    Belvedere Costruzioni

    Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - Sechste Richtlinie - Art. 2 und 22 - Automatische Einstellung der bei dem drittinstanzlichen Finanzgericht anhängigen Verfahren“

  • Wolters Kluwer

    Automatische Einstellung überlanger Steuerverfahren zur Mehrwertsteuer in dritter Instanz; Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria centrale sezione di Bologna

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Automatische Einstellung überlanger Steuerverfahren zur Mehrwertsteuer in dritter Instanz; Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria centrale sezione di Bologna

  • datenbank.nwb.de

    Einstellung von Steuerverfahren in Italien

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    In Italien geltende Ausnahmeregelung, nach der lang andauernde Verfahren automatisch eingestellt werden, ist mit Unionsrecht vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Commissione tributaria centrale - Sezione di Bologna (Italien), eingereicht am 19. Oktober 2010 - Ufficio IVA di Piacenza/Belvedere Costruzioni Srl

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Commissione tributaria centrale di Bologna - Mehrwertsteuer - Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 1015
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.07.2008 - C-132/06

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE ITALIENISCHE MEHRWERTSTEUERAMNESTIE

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-500/10
    Sie meint allerdings, dass die Anwendung dieser Bestimmung einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV und die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie in ihrer Auslegung im Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien (C-132/06, Slg. 2008, I-5457), bewirken könne, da sie ein endgültiges Hindernis für die Einziehung der Mehrwertsteuerschuld bilde, deren gerichtliche Feststellung von der Finanzverwaltung ausdrücklich beantragt werde.

    Sie verfügen insoweit insbesondere hinsichtlich der Art des Einsatzes der ihnen zu Gebote stehenden Mittel über einen gewissen Spielraum (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 38).

    Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, muss diesem Grundsatz Rechnung tragen (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 39).

    Zweitens ist eine solche Maßnahme nicht mit den Maßnahmen vergleichbar, die Gegenstand der Rechtssache waren, in der das Urteil Kommission/Italien ergangen ist.

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-500/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann für unzulässig erklärt werden kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, Slg. 2011, I-2497, Randnr. 17).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-500/10
    Zum anderen muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Slg. 2009, I-7633, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.03.2011 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-500/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann für unzulässig erklärt werden kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, Slg. 2011, I-2497, Randnr. 17).
  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Die Verpflichtung, eine wirksame Erhebung der Mittel der Union zu garantieren, darf diesem Grundsatz deshalb nicht zuwiderlaufen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-546/14

    Degano Trasporti - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Handelsunternehmen

    Sind die in Art. 4 Abs. 3 EUV und der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof bereits in den Urteilen Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Construzioni (C-500/10, EU:C:2012:186) ausgelegt worden sind, außerdem dahin gehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Bestimmung (und damit, was den hier zu entscheidenden Fall betrifft, einer Auslegung der Art. 162 und 182ter des Konkursgesetzes) entgegenstehen, nach der ein Vorschlag für einen gerichtlichen Vergleich, der - bei Liquidation des Schuldnervermögens - eine nur teilweise Befriedigung der staatlichen Mehrwertsteuerforderung vorsieht, zulässig ist, wenn kein Gebrauch vom Instrument des Steuervergleichs gemacht wird und für diese Forderung - auf der Grundlage der Feststellung eines unabhängigen Sachverständigen und als Ergebnis der formalen Kontrolle des Gerichts - im Fall der Konkursverwertung keine höhere Befriedigung zu erwarten ist?.

    4 - Vgl. insbesondere Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186).

    11 - Vgl. Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 20).

    12 - Vgl. Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 38) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 21).

    13 - Vgl. Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 39) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 22).

    Vgl. auch Urteil Kommission/Deutschland (C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 72) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2011:754, Nr. 47).

    15 - Vgl. Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 39) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 22).

    18 - C-500/10, EU:C:2011:754, Nr. 36.

    20 - Vgl. Urteil Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 28).

    23 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2011:754, Nr. 48).

    24 - Vgl. Urteil Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 23 bis 25).

    25 - Vgl. Urteil Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 26 und 27).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann nur für unzulässig erklärt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 29. März 2012, Belvedere Costruzioni, C-500/10, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Außerdem steht diese Situation, da sie auf die Vermeidung der in einem Mitgliedstaat geschuldeten Mehrwertsteuer hinausläuft, im Widerspruch sowohl zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV , Art. 325 AEUV sowie Art. 2 , Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen, als auch zum dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dem zufolge Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37, 39 und 46, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 20 bis 22, sowie Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25 und 26).
  • EuGH, 07.04.2016 - C-546/14

    Degano Trasporti - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Diese Auslegung des innerstaatlichen Rechts ist nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs im Hinblick auf das Unionsrecht geboten, insbesondere im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 EUV und die Mehrwertsteuerrichtlinie in ihrer Auslegung in den Urteilen Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186).

    Sind die in Art. 4 Abs. 3 EUV und der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof bereits in den Urteilen Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186) ausgelegt worden sind, außerdem dahin gehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Bestimmung (und damit, was den hier zu entscheidenden Fall betrifft, einer Auslegung der Art. 162 und 182ter des Konkursgesetzes) entgegenstehen, nach der ein Vorschlag für einen gerichtlichen Vergleich, der - bei Liquidation des Schuldnervermögens - eine nur teilweise Befriedigung der staatlichen Mehrwertsteuerforderung vorsieht, zulässig ist, wenn kein Gebrauch vom Instrument des Steuervergleichs gemacht wird und für diese Forderung - auf der Grundlage der Feststellung eines unabhängigen Sachverständigen und als Ergebnis der formalen Kontrolle des Gerichts - im Fall der Konkursverwertung keine höhere Befriedigung zu erwarten ist?.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 4 Abs. 3 EUV die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten (Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 20, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25, und WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 41).

    Sie verfügen insoweit insbesondere hinsichtlich der Art des Einsatzes der ihnen zu Gebote stehenden Mittel über einen gewissen Spielraum (Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 38, und Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 21).

    Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, muss diesem Grundsatz Rechnung tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 39, Kommission/Deutschland, C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 74, und Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 22).

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 5 K 5044/19

    Umsatzsteuer-Vorauszahlung einschließlich Verspätungszuschlag Dezember 2017

    Der mehrwertsteuerliche Neutralitätsgrundsatz verbietet es insbesondere, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Mai 2006 - C-169/04, Abbey National, Slg. 2006, I-4027, Rn. 56; vom 29. Juli 2010 - C-188/09, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak, Or??owski, Slg. 2010, I-7639, Rn. 26; vom 29. März 2012 - C-500/10, Belvedere Costruzioni, UR 2012, 768, Rn. 22; vom 7. März 2013 - C-424/11, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., UR 2013, 300, Rn. 20; vom 13. März 2014 - C-464/12, ATP Pensionservice, MwStR 2014, 294, Rn. 44; vom 29. November 2018 - C-264/17, Mensing, UR 2019, 32, Rn. 32).
  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, wenn ein nationales Gericht dem Gerichtshof nicht die tatsächlichen und rechtlichen Angaben liefert, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind, diese Frage als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 16, und Beschluss Stefan, C-329/13, EU:C:2014:815, Rn. 24).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-328/13

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann für unzulässig erklärt werden kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

    Die Verpflichtung, eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union zu garantieren, darf der Beachtung dieser Rechte nämlich nicht zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 23, sowie vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 46 und 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

    43 - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Eigenmittel-Beschlusses; vgl. ergänzend Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 39) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 22) sowie Urteil Kommission/Deutschland (C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 71 und 72).

    52 - Urteil Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 28).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • EuGH, 20.06.2013 - C-259/12

    Rodopi-M 91 - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsätze

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-584/17

    ADR Center / Kommission - Rechtsmittel - Finanzhilfevereinbarungen zwischen der

  • EuGH, 08.05.2014 - C-329/13

    Stefan - Art. 99 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2003/4/EG - Gültigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2013 - C-184/12

    Unamar - Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende

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