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   EuGH, 28.06.2012 - C-172/11   

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https://dejure.org/2012,14530
EuGH, 28.06.2012 - C-172/11 (https://dejure.org/2012,14530)
EuGH, Entscheidung vom 28.06.2012 - C-172/11 (https://dejure.org/2012,14530)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - C-172/11 (https://dejure.org/2012,14530)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 7 Abs. 4 - Diskriminierungsverbot - Aufstockung des Arbeitsentgelts der in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer - Grenzgänger, die im Wohnsitzmitgliedstaat der Einkommensteuer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Erny

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 7 Abs. 4 - Diskriminierungsverbot - Aufstockung des Arbeitsentgelts der in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer - Grenzgänger, die im Wohnsitzmitgliedstaat der Einkommensteuer ...

  • EU-Kommission

    Erny

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 7 Abs. 4 - Diskriminierungsverbot - Aufstockung des Arbeitsentgelts der in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer - Grenzgänger, die im Wohnsitzmitgliedstaat der Einkommensteuer ...

  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit von Art. 45 AEUV u. Art. 7 Abs. 4 der VO Nr. 1612/68/EWG über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft mit Bestimmungen in Tarif- und Einzelarbeitsverträgen; Möglichkeit zur Aufstockung des Arbeitsentgelts der in Altersteilzeitarbeit ...

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Diskriminierung von Grenzgängern in Altersteilzeitverträgen; Aufstockungsbetrag

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Diskriminierung von Grenzgängern in Altersteilzeitverträgen; Aufstockungsbetrag

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Grenzgänger, die im Wohnsitzmitgliedstaat der Einkommensteuer unterliegen; Aufstockung des Arbeitsentgelts der in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer - Grenzgänger, die im Wohnsitzmitgliedstaat der Einkommensteuer unterliegen; ...

  • datenbank.nwb.de

    Gemeinschaftsrechtswidrige Berechnung des Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Kurzinformation)

    EuGH stellt gemeinschaftsrechtswidrige Berechnung des Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags fest

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein (Deutschland) eingereicht am 11. April 2011 - Georges Erny gegen Daimler AG - Werk Wörth

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2012, 863
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-400/02

    Merida - Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-172/11
    Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. September 2004, Merida (C-400/02, Slg. 2004, I-8471), ergangen sei, habe der Aufstockungsbetrag keine Kompensationsfunktion, und Daimler habe auch kein bestimmtes Nettogehalt zugesagt, bei dem sie die darauf anfallenden Steuern und Sozialabgaben ganz oder teilweise trüge.

    Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat daher im Hinblick auf das Urteil Merida beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1612/68, der bestimmte aus Art. 45 AEUV folgende Rechte der Wanderarbeitnehmer verdeutlicht und durchführt (Urteil Merida, Randnr. 19), sieht vor, dass alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen betreffend u. a. Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen von Rechts wegen nichtig sind, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen.

    Ein Grenzgänger in der Lage von Herrn Erny kann sich in Bezug auf einen solchen Aufstockungsbetrag auf diese Bestimmungen berufen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Merida, Randnr. 20).

    Das Diskriminierungsverbot verlangt nicht nur, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, sondern auch, dass ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden (vgl. u. a. Urteil Merida, Randnr. 22).

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts oder eine vertragliche Bestimmung ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. u. a. Urteil Merida, Randnr. 23).

    Derartige Gründe können nämlich die Nichtbeachtung der sich aus dem Verbot der auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung gemäß Art. 45 AEUV ergebenden Verpflichtungen nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Merida, Randnr. 30); der öffentliche oder private Charakter der streitigen Bestimmungen hat keinen Einfluss auf die Tragweite oder den Inhalt dieser Rechtfertigungsgründe (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 86).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-94/07

    Raccanelli - Art. 39 EG - Begriff des "Arbeitnehmers" - Gemeinnützige

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-172/11
    Das Diskriminierungsverbot gemäß dieser Bestimmung gilt nicht nur für Akte der staatlichen Behörden, sondern auch für alle die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regelnden Tarifverträge und alle Verträge zwischen Privatpersonen (vgl. u. a. Urteil vom 17. Juli 2008, Raccanelli, C-94/07, Slg. 2008, I-5939, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmungen belassen ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des jeweiligen Ziels der Bestimmungen geeignet sind (Urteil Raccanelli, Randnr. 50).

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-172/11
    Zwar ist der Gerichtshof im Rahmen von Art. 267 AEUV weder zur Auslegung vertraglicher Bestimmungen oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften noch zu Äußerungen über deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht befugt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof seine Prüfung auf die Bestimmungen des Unionsrechts zu beschränken und dieses in einer für das vorlegende Gericht sachdienlichen Weise auszulegen; diesem obliegt es, die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften und der vertraglichen Bestimmungen mit dem Unionsrecht zu beurteilen (Urteil Attanasio Group, Randnr. 19).

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-172/11
    Zwar geht u. a. aus Art. 152 Abs. 1 AEUV hervor, dass die Union die Autonomie der Sozialpartner achtet; das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihrer jeweiligen Organisationen, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen, wie es in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heißt, muss aber im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, Slg. 2011, I-8003, Randnr. 47) und somit in Einklang mit dem Diskriminierungsverbot.
  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-172/11
    Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, Randnr. 38).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-172/11
    Derartige Gründe können nämlich die Nichtbeachtung der sich aus dem Verbot der auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung gemäß Art. 45 AEUV ergebenden Verpflichtungen nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Merida, Randnr. 30); der öffentliche oder private Charakter der streitigen Bestimmungen hat keinen Einfluss auf die Tragweite oder den Inhalt dieser Rechtfertigungsgründe (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 86).
  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-172/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteil vom 23. Mai 1996, 0'Flynn, C-237/94, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 17).
  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Da allerdings das Diskriminierungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung generell verlangen, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. ua. EuGH 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 54, Slg. 2007, I-7643; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 28, Slg. 2001, I-4961) , ist auch bei einer mittelbaren Diskriminierung die Frage nach einer "vergleichbaren Situation" bzw. einer "vergleichbaren Lage" von Bedeutung (vgl. ua. EuGH 28. Juni 2012 - C-172/11 - [Erny] Rn. 39 - 41; 16. Juli 2009 - C-537/07 - [Gómez-Limón] Rn. 54 - 56, Slg. 2009, I-6525; 12. Oktober 2004 - C-313/02 - [Wippel] Rn. 56 f., Slg. 2004, I-9483) .
  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    Da allerdings das Diskriminierungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung generell verlangen, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. ua. EuGH 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 54, Slg. 2007, I-7643; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 28, Slg. 2001, I-4961) , ist auch bei einer mittelbaren Diskriminierung die Frage nach einer "vergleichbaren Situation" bzw. einer "vergleichbaren Lage" von Bedeutung (vgl. ua. EuGH 28. Juni 2012 - C-172/11 - [Erny] Rn. 39 - 41; 16. Juli 2009 - C-537/07 - [Gómez-Limón] Rn. 54 - 56, Slg. 2009, I-6525; 12. Oktober 2004 - C-313/02 - [Wippel] Rn. 56 f., Slg. 2004, I-9483) .
  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegt ist, verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1996, 0'Flynn, C-237/94, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 17, und vom 28. Juni 2012, Erny, C-172/11, Randnr. 39).

    Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden (Urteil Erny, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Rechtfertigungen, die sich aus der Erhöhung der finanziellen Lasten und eventuellen administrativen Schwierigkeiten herleiten, die Nichtbeachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem in Art. 2 der Richtlinie 2000/78 aufgestellten Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ergeben, grundsätzlich nicht rechtfertigen können (vgl. entsprechend Urteil Erny, C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 48).
  • BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 439/15

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungsordnung -

    Da allerdings das Diskriminierungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung generell verlangen, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. ua. EuGH 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 54, Slg. 2007, I-7643; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 28, Slg. 2001, I-4961) , ist auch bei einer mittelbaren Diskriminierung die Frage nach einer "vergleichbaren Situation" bzw. einer "vergleichbaren Lage" von Bedeutung (vgl. ua. EuGH 28. Juni 2012 - C-172/11 - [Erny] Rn. 39 ff.; 16. Juli 2009 - C-537/07 - [Gómez-Limón] Rn. 54 ff., Slg. 2009, I-6525; 12. Oktober 2004 - C-313/02 - [Wippel] Rn. 56 f., Slg. 2004, I-9483; BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 21) .
  • LAG Saarland, 28.01.2015 - 2 Sa 154/13

    Bemessungsgrundlage - Aufstockungsbetrag - Altersteilzeit - Grenzgänger

    In Fällen französischer Grenzgänger wirkt sich nach der Auslegung des EuGH (Urteil v. 28.03.2012 - C-172/11 - [Fall: Erny] in NZA 2012, Seite 863-866 - Rn 41 bei juris) die fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer insoweit nachteilig auf die Situation der Grenzgänger aus, als der fiktive Abzug dieser Steuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Aufstockungsbetrags Personen mit französischem Grenzgängerstatus, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässig und steuerpflichtig sind, gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben und dort steuerpflichtig sind.

    Nach den Vorgaben des EuGH (vgl. EuGH Urteil vom 28.03.2012 aaO Rn. 53 bei juris m.w.N.) schreiben weder Artikel 45 AEUV noch die Verordnung (EWG) Nummer 1612/68 den Mitgliedsstaaten oder einem privaten Arbeitgeber eine bestimmte Maßnahme im Fall der Verletzung des Diskriminierungsverbots vor.

    Die Beklagte hat ihren Vortrag insofern mit Schriftsatz vom 14.02.2014 (vgl. Bl. 415-417 d.A.) teilweise zurückgenommen und inhaltlich verändert unter dem Eindruck der Vorlageentscheidung des EuGH vom 28.03.2012 (Aktenzeichen: " E. " C-172/11 in NZA 2012, Seite 863-866) auf eine entsprechende Vorlage des Arbeitsgerichts Ludwigshafen Auswärtige Kammern Landau (5 CA 427/10 - G. E. ./. D. AG - Werk W.).

    Die Steuerlast des Klägers habe für das Kalenderjahr 2006, also im Jahr des Beginns der Altersteilzeit, als Grenzgänger zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau 5, 13 % betragen.Nach Überzeugung des Klägers habe das EuGH Urteil vom 28.06.2012 - C-172/11 - [ E. ] eine Klarstellung gebracht, dass Bestimmungen, die eine Unterwerfung der Berechnung des Aufstockungsbetrages unter Zugrundelegung einer fiktiven deutschen Lohnsteuer vorsehen, entsprechend der auch hier vom Kläger vertretenen Auffassung einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 darstellen, sodass diese Bestimmungen nichtig seien.

    Die darin vorgesehene Anwendung der über die Verordnungsermächtigung in § 15 ATG vom zuständigen Bundesministerium jährlich aufgestellte sogenannte Mindestnettobetragstabelle, als Ansatzpunkt für die Ermittlung der Höhe von Aufstockungsleistungen in der Altersteilzeit, verletzt jedoch wegen der in ihr eingearbeiteten deutschen Lohnsteuergrundsätze nach der Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 28.03.2012 (Aktenzeichen C-172/11 - in NZA 2012, S. 863 - 866) europarechtliche Grundsätze der Freizügigkeit sowie des Verbots der Benachteiligung wegen Staatsangehörigkeiten aus Artikel 45 AEUV (vormals Artikel 39 EGV) und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68. Die gilt jedenfalls für die Anwendung deutschen Steuerrechts auf unter das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich fallende Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten und in Frankreich wohnen.

    Nach Auffassung des EuGH in seinem Urteil vom 28.03.2012 (C-172/11 - [Fall: E. ] in NZA 2012, Seite 863-866) fällt eine Leistung wie der Aufstockungsbetrag, der bei den in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt wird, als Entgeltbestandteile in den sachlichen Geltungsbereich in den Geltungsbereich der auf Freizügigkeit und Gleichbehandlung ausgerichteten Normen europäischen Rechtes in Artikel 45 AEUV sowie von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nummer 1612/68. Dies gilt auch dann, wenn der Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz in Form einer Erstattung an den Arbeitgeber zum Teil durch öffentliche Mittel finanziert wird (vgl. Rn. 38 in vorgenannter Entscheidung des EuGH sowie EuGH Urteil vom 16.09.2004 - C-400/02 - [Fall: M. ] - in DStRE 2005, Seite 236-239 - Rn. 20 bei juris).

    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass der sowohl in Artikel 45 AEUV als auch der in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nummer 1612/68 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen, verbietet (vgl. EuGH Urteil vom 28.03.2012 aaO Rn. 39 bei juris; Wißmann in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. München 2015, Rn. 44, 45 zu Artikel 45 AEUV m.w.N.).

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts oder eine vertragliche Bestimmung ist als mittelbar diskriminierend dann anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf sogenannte Wander-Arbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wander-Arbeitnehmer besonders benachteiligt, wobei es nicht dabei darauf ankommt, dass diese Bestimmung zu einer Begünstigung inländischer Arbeitnehmer führt (vgl. EuGH Urteil vom 28.03.2012 aaO Rn. 41 bei juris; EuGH Urteil vom 16.09.2004 aaO Rn. 23 bei juris).

    In Fällen französischer Grenzgänger wirkt sich nach der Auslegung des EuGH die fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer insoweit nachteilig auf die Situation der Grenzgänger aus, als der fiktive Abzug dieser Steuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Aufstockungsbetrags Personen mit französischem Grenzgängerstatus, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässig und steuerpflichtig sind, gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben und dort steuerpflichtig sind (vgl. EuGH Urteil vom 28.03.2012 aaO Rn. 41 bei juris).

    In gleicher Weise soll es auch keine Rolle spielen, dass der betroffene Arbeitnehmer vorab von seinem Arbeitgeber über die Methode der Berechnung des Aufstockungsbetrages ausreichend unterrichtet wurde, und es ihm frei gestanden hat, sich für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit diesen Bedingungen zu entscheiden (vgl. EuGH Urteil vom 28.03.2012 aaO Rn. 47, 48, 51 bei juris).

    Nach den Vorgaben des EuGH (vgl. EuGH Urteil vom 28.03.2012 aaO Rn. 53 bei juris m.w.N.) schreibt weder Artikel 45 AEUV noch die Verordnung (EWG) Nummer 1612/68 den Mitgliedsstaaten oder einem privaten Arbeitgeber eine bestimmte Maßnahme im Fall der Verletzung des Diskriminierungsverbots vor.

  • BAG, 25.06.2014 - 5 AZR 283/12

    Leistungsklage - Zulässigkeit bei behaupteter Masseforderung - Vergütungsanspruch

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verbietet der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (EuGH 28. Juni 2012 - C-172/11 - [Erny] Rn. 39, 41 mwN) .

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts oder eine vertragliche Bestimmung ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Grenzarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Grenzarbeitnehmer besonders benachteiligt (EuGH 28. Juni 2012 - C-172/11 - [Erny] Rn. 23) .

    Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden (vgl. EuGH 14. Juni 2012 -  C-542/09  - Rn. 38; 28. Juni 2012 - C-172/11 - [Erny] Rn. 41) .

    Jedoch braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 einer nationalen gesetzlichen Bestimmung wie § 185 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF entgegenstehen, nach der der Betrag des als Sozialleistung gezahlten Insolvenzgelds so berechnet wird, dass die geschuldete Lohnsteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Insolvenzgelds fiktiv abgezogen wird, während nach dem DBA Frankreich Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen von Arbeitnehmern, die nicht im Beschäftigungsstaat ansässig sind, nur in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem sie ansässig sind (vgl. zur Berücksichtigung eines fiktiven Steuerabzugs bei der Berechnung eines vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbetrags bei Altersteilzeit EuGH 28. Juni 2012 - C-172/11 - [Erny] Rn. 54; vgl. zur Berücksichtigung bei der Bemessung einer vom Beschäftigungsstaat gezahlten Überbrückungsbeihilfe EuGH 16. September 2004 - C-400/02 - [Merida] Rn. 37, Slg. 2004, I-8471 und nachgehend BAG 10. März 2005 - 6 AZR 317/01 - zu 2 b der Gründe, BAGE 114, 60) .

  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R

    Berechnung des Kurzarbeitergelds - Nettoentgeltdifferenz - Berücksichtigung von

    Außerdem verlangt das Diskriminierungsverbot nicht nur, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, sondern auch, dass ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden (vgl EuGH vom 16.9.2004 - C-400/02 - RdNr 22; EuGH vom 28.6.2012 - C-172/11 RdNr 40) .

    Deshalb würde die Gleichbehandlung von Grenzgängern mit in Deutschland wohnenden und arbeitenden Beschäftigten, wie sie die Beklagte vornehmen will, wegen der Sonderbelastung der Grenzgänger, unabhängig davon, ob es sich nun formal um eine Doppelbesteuerung handelt oder nicht, möglicherweise eine mittelbare Diskriminierung und Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit darstellen: Grenzgänger, die in Deutschland nicht der Lohnsteuerpflicht unterworfen sind, werden zu ihrem Nachteil wie in Deutschland Lohnsteuerpflichtige behandelt, denn sie werden faktisch mit dem gleichen Entgelt zweimal einem Einkommen-/Lohnsteuerrecht - nämlich in Frankreich und Deutschland - unterworfen (vgl EuGH vom 16.9.2004 - C-400/02 - RdNr 24 ff, zur Berechnung einer Überbrückungsbeihilfe nach den "um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderten Bruttoentgelts"; EuGH vom 28.6.2012 - C-172/11 - RdNr 42 ff, zur Berechnung des Aufstockungsbetrags zu Altersteilzeitgeld; so auch Bieback, ZESAR 2021, 10, 13 f; kritisch aus steuerrechtlicher Sicht Bruns, ISR 2020, 228, 237 f, die zwar auch eine "potentielle Beschwer" konstatiert, es aber als Aufgabe des Ansässigkeitsstaates ansieht, die Betroffenen hiervon zu befreien; in diesem Sinne auch die Antwort der Bundesregierung vom 15.6.2021, BT-Drucks 19/30710, S 3, auf eine kleine Anfrage zur Behandlung französischer Grenzgänger) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Der Gerichtshof habe in den Urteilen vom 16. September 2004, Merida (C-400/02, EU:C:2004:537), und vom 28. Juni 2012, Erny (C-172/11, EU:C:2012:399), den fiktiven Abzug der deutschen Einkommensteuer bei der Berechnung einerseits des Betrags der Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen zivilen Arbeitnehmer der alliierten Streitkräfte in Deutschland und andererseits des Betrags von Aufstockungsleistungen im Fall von Altersteilzeit als mittelbare Diskriminierung angesehen.

    In der Tat beruhte in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. September 2004, Merida (C-400/02, EU:C:2004:537, Rn. 37)(10), und vom 28. Juni 2012, Erny (C-172/11, EU:C:2012:399)(11), ergingen, die Argumentation des Gerichtshofs zumindest teilweise darauf, dass ein Grenzgänger Gefahr lief, doppelt besteuert zu werden.

    11 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Juni 2012, Erny (C-172/11, EU:C:2012:399), erging, wurde eine vom Arbeitgeber im Rahmen einer Altersteilzeitregelung gezahlte Aufstockung so berechnet, dass die vom Arbeitnehmer im Beschäftigungsmitgliedstaat geschuldete Lohnsteuer bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für den Aufstockungsbetrag fiktiv abgezogen wurde, obwohl nach einem Besteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen Besoldungen, Löhne und vergleichbare Entgelte, die Grenzgängern gezahlt wurden, in deren Wohnsitzmitgliedstaat besteuert wurden.

    17 Vgl. Urteil vom 28. Juni 2012, Erny (C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 41).

    34 Vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2012, Erny (C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 45).

    Vgl. auch Urteil vom 28. Juni 2012, Erny (C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 48), und entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 77).

  • BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 610/14

    Altersteilzeit - Grenzgänger - Aufstockungsbetrag

    Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Arbeitsgerichts hat der EuGH mit Urteil vom 28. Juni 2012 (- C-172/11 - [Erny]) , berichtigt durch Beschluss vom 27. Februar 2014, entschieden:.

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verbietet der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (Art. 7 der Verordnung [EU] Nr. 492/2011) niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (EuGH 28. Juni 2012 - C-172/11 - [Erny] Rn. 39 mwN; BAG 25. Juni 2014 - 5 AZR 283/12 - Rn. 33, BAGE 148, 290) .

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts oder eine vertragliche Bestimmung ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf sog. Grenzgänger als auf Arbeitnehmer mit Inlandswohnsitz auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Grenzgänger besonders benachteiligt (vgl. EuGH 28. Juni 2012 - C-172/11 - [Erny] Rn. 41; vgl. zu Rechtfertigungsgründen EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH] Rn. 36) .

    Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nicht bewirken, dass alle "Inländer" begünstigt werden oder dass unter Ausschluss dieser nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden (vgl. EuGH 28. Juni 2012 - C-172/11 - [Erny] aaO; 14. Juni 2012 - C-542/09 - [Kommission/Niederlande] Rn. 38; BAG 25. Juni 2014 - 5 AZR 283/12 - Rn. 34, BAGE 148, 290) .

    Vielmehr hat der EuGH in seiner Entscheidung gerade auf die benachteiligende (wirtschaftliche) Auswirkung durch die fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer abgestellt (EuGH 28. Juni 2012 - C-172/11 - [Erny] Rn. 42 ff.) .

  • EuGH, 02.03.2017 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte, die ihren

  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung,

  • OLG Frankfurt, 11.09.2018 - 8 U 27/17

    EuGH-Vorlage zur Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers mangelhafter

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • BSG, 17.03.2016 - B 11 AL 3/15 R

    Förderung der ganzjährigen Beschäftigung - kein Anspruch auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-311/21

    TimePartner Personalmanagement - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leiharbeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • BSG, 13.06.2013 - B 13 R 110/11 R

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Altersrente wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-39/23

    Keva u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Art. 65 AEUV - Freier

  • LAG München, 25.09.2019 - 4 TaBV 52/18

    Zuständigkeit Konzernbetriebsrat, Lohnverwendungsvorgaben, Teilnichtigkeit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2018 - 2 A 11358/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-385/12

    Generalanwältin Kokott erkennt in der ungarischen Sondersteuer für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18

    Google Ireland - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-533/13

    AKT - Leiharbeit - Richtlinie 2008/104/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbote oder

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 2718/13
  • EuGH, 05.09.2019 - C-801/18

    Caisse pour l'avenir des enfants

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 1 Sa 491/13

    Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Aufstockungsbetrags bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2014 - C-512/13

    Sopora - Steuerrecht - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-175/11

    D. und A. - Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Zuerkennung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2014 - C-523/13

    Larcher - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2020 - C-218/19

    Onofrei

  • SG Speyer, 16.10.2013 - S 1 AL 411/12

    Höhe des Insolvenzgeldes - fiktiver Einkommenssteuerabzug - keine

  • ArbG Ludwigshafen, 04.04.2011 - 5 Ca 427/10
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