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   EuGH, 26.01.2012 - C-192/11   

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https://dejure.org/2012,314
EuGH, 26.01.2012 - C-192/11 (https://dejure.org/2012,314)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2012 - C-192/11 (https://dejure.org/2012,314)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - C-192/11 (https://dejure.org/2012,314)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 20. April 2011 - Europäische Kommission/Republik Polen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 1, 5 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20, S. 7) - ...

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Vor diesem Hintergrund bleibt es vorliegend ohne entscheidungserhebliche Bedeutung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in jüngerer Zeit anlässlich eines gegen die Republik Polen gerichteten Vertragsverletzungsverfahrens ohne Bezug zu einem Infrastrukturprojekt die als solche offensichtliche Feststellung getroffen hat, dass "Gründe des überwiegenden öffentlichen oder wirtschaftlichen Interesses" nicht in den abschließenden Ausnahmetatbeständen des Art. 9 Abs. 1 V-RL erwähnt sind (EuGH, U.v. 26.1.2012 - C-192/11 - NuR 2013, 718/720).

    Nach allem war den klägerischen Anregungen, dem Gerichtshof der Europäischen Union ausgehend von der zitierten Entscheidung vom 26. Januar 2012 (EuGH, U.v. 26.1.2012 - C-192/11 - NuR 2013, 718/720) Fragen zur Möglichkeit einer über den Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 V-RL hinausgehenden Auslegung vorzulegen, schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu folgen (Vorlageanregung Nr. 3 Buchstaben a und b gemäß Schriftsatz Rechtsanwalt .... vom 18.11.2013 bzw. Vorlagefrage 1 gemäß Schriftsatz Rechtsanwältin ...-... vom 18.11.2013).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2017 - 11 D 70/09

    Klage gegen Neubau der B 474n - Ortsumgehung Datteln - erfolglos

    vgl. EuGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - C-192/11 -, NuR 2013, 718 (720).

    vgl. EuGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - C-192/11 -, NuR 2013, 718 (720).

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2018 - 12 LB 118/16

    Alternativenprüfung; artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung;

    Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. Januar 2012 - C-192/11 - sei nämlich herzuleiten, dass es gegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG verstoße, im lediglich überwiegenden öffentlichen Interesse eine Ausnahme von dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot zu erteilen.
  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Nach Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie sind die Mitgliedstaaten also verpflichtet, einen vollständigen und wirksamen Rechtsrahmen zu erlassen (Urteile vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich, C-507/04, EU:C:2007:427, Rn. 103 und 339, und vom 26. Januar 2012, Kommission/Polen, C-192/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:44, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2009/147/EG -

    12 Urteile vom 8. Juli 1987, Kommission/Belgien (247/85, EU:C:1987:339, Rn. 6 und 7), vom 26. Januar 2012, Kommission/Polen (C-192/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:44, Rn. 33), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Bia?‚owie?¼a) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 251).

    15 Urteile vom 27. April 1988, Kommission/Frankreich (252/85, EU:C:1988:202, Rn. 15), vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich (C-507/04, EU:C:2007:427, Rn. 102 und 103), und vom 26. Januar 2012, Kommission/Polen (C-192/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:44, Rn. 25).

    17 Urteil vom 26. Januar 2012, Kommission/Polen (C-192/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:44, Rn. 63).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18

    Klage gegen Bau einer zweiten Rheinbrücke bei Wörth überwiegend erfolglos

    Zutreffend ist allerdings der Hinweis des Klägers, dass der Europäische Gerichtshof hinsichtlich einer vom Wortlaut her mit § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG vergleichbaren polnischen Regelung festgestellt hat, dass ein derartiger Ausnahmegrund in Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie nicht erwähnt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - C-192/11 -, "Polen", NuR 2013, 718 und juris, Rn. 36 ff.).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-432/21

    Kommission/ Polen (Gestion et bonne pratique forestières) - Vertragsverletzung

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf die Vogelschutzrichtlinie entschieden, dass die Kriterien, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verboten abweichen können, in hinreichend klare und bestimmte innerstaatliche Bestimmungen übernommen werden müssen, da die Genauigkeit der Umsetzung in einem Bereich, in dem die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut wurde, von besonderer Bedeutung ist (Urteil vom 26. Januar 2012, Kommission/Polen, C-192/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:44, Rn. 56).

    Ein Widerspruch zwischen den verschiedenen nationalen Vorschriften bewirkt indessen nicht nur einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, sondern ist auch dazu angetan, die mit der Umsetzung der Vorschriften einer Richtlinie der Union betrauten Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten der Schutzregelung in die Irre zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2012, Kommission/Polen, C-192/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:44, Rn. 58).

    Außerdem kann der Umstand - seinen Nachweis unterstellt -, dass die Praxis der nationalen Behörden eine richtlinienkonforme Anwendung sicherstellen kann, für sich allein nicht die Klarheit und Bestimmtheit aufweisen, die erforderlich sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit gerecht zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2012, Kommission/Polen, C-192/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:44, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 31.07.2018 - 4 BN 13.18

    Erteilung einer allgemeinen Ausnahme vom Tötungsverbot für wildlebende

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Januar 2012 - C-192/11 [ECLI:EU:C:2012:44] - (NuR 2013, 718 Rn. 74) ergibt sich nicht, dass eine solche Verweisung nicht ausreicht.

    Der Antragsteller entnimmt der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Januar 2012 - C 192/11 - (NuR 2013, 718 Rn. 71 ff.), dass Art. 9 Abs. 2 VRL Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung normiert.

    Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der gerügten Abweichung des Urteils von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 26. Januar 2012 - C-192/11 - (NuR 2013, 718) zuzulassen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2010 - C-569/08

    Internetportal und Marketing - Internet - Domäne oberster Stufe .eu - Verordnung

    12 Urteile vom 8. Juli 1987, Kommission/Belgien (247/85, EU:C:1987:339, Rn. 6 und 7), vom 26. Januar 2012, Kommission/Polen (C-192/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:44, Rn. 33), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Bia?‚owie?¼a) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 251).

    15 Urteile vom 27. April 1988, Kommission/Frankreich (252/85, EU:C:1988:202, Rn. 15), vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich (C-507/04, EU:C:2007:427, Rn. 102 und 103), und vom 26. Januar 2012, Kommission/Polen (C-192/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:44, Rn. 25).

    17 Urteil vom 26. Januar 2012, Kommission/Polen (C-192/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:44, Rn. 63).

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2023 - 4 ME 6/23

    Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Zugriffsverbot aus anderen zingenden Gründen

    Trotz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 26. Januar 2012 - C-192/11 - ist eine auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG gestützte Ausnahme von Vorgaben zum Schutz europäischer Vogelarten nicht von Vornherein offensichtlich rechtswidrig.

    Ob mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 26. Januar 2012 - C-192/11 - eine Ausnahme von dem artenschutzrechtlichen Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bei europäischen Vogelarten (hier Dohle und Waldeule) auf den Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ("aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art") gestützt werden kann, ist - wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt - in der Rechtsprechung der nationalen Gerichte umstritten.

    Dies führt aber lediglich dazu, dass trotz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 26. Januar 2012 - C-192/11 - eine auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG gestützte Ausnahme von Vorgaben zum Schutz europäischer Vogelarten nicht von Vornherein offensichtlich rechtswidrig ist mit der Folge, dass insoweit wegen offener Erfolgsaussichten Raum für eine Interessenabwägung verbleibt, wie sie im Übrigen auch das OVG Nordrhein-Westfalen in dem von der Beigeladenen zitierten Beschluss vorgenommen hat ( OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.3.2021 - 7 B 8/21 -, juris Rn. 51 ff.).

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
  • VG Darmstadt, 24.08.2018 - 6 L 4907/17

    Klage eines Umweltverbandes gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer

  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 826/17
  • EuGH, 22.11.2018 - C-679/17

    Huijbrechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-88/19

    Alianța pentru combaterea abuzurilor - Vorabentscheidungsersuchen -

  • VG Stade, 03.01.2023 - 1 B 1527/22
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