Rechtsprechung
   EuGH, 12.07.2012 - C-608/10, C-10/11, C-23/11   

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https://dejure.org/2012,17794
EuGH, 12.07.2012 - C-608/10, C-10/11, C-23/11 (https://dejure.org/2012,17794)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.2012 - C-608/10, C-10/11, C-23/11 (https://dejure.org/2012,17794)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2012 - C-608/10, C-10/11, C-23/11 (https://dejure.org/2012,17794)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Falsche Angabe des Ausführers in der Ausfuhranmeldung - Nationale Regelung, nach der der Anspruch auf Ausfuhrerstattung voraussetzt, dass der Anmelder in der Ausfuhranmeldung als Ausführer ausgegeben ist - Berichtigung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Südzucker

    Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Falsche Angabe des Ausführers in der Ausfuhranmeldung - Nationale Regelung, nach der der Anspruch auf Ausfuhrerstattung voraussetzt, dass der Anmelder in der Ausfuhranmeldung als Ausführer ausgegeben ist - Berichtigung der ...

  • EU-Kommission

    Südzucker

    Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Falsche Angabe des Ausführers in der Ausfuhranmeldung - Nationale Regelung, nach der der Anspruch auf Ausfuhrerstattung voraussetzt, dass der Anmelder in der Ausfuhranmeldung als Ausführer ausgegeben ist - Berichtigung der ...

  • Wolters Kluwer

    Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Berichtigung der Ausfuhranmeldung bei fehlender Eintragung des Inhabers der Ausfuhrlizenz als Ausführer; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Berichtigung der Ausfuhranmeldung bei fehlender Eintragung des Inhabers der Ausfuhrlizenz als Ausführer; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg

  • datenbank.nwb.de

    Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen: Falsche Angabe des Ausführers in der Ausfuhranmeldung - Nationale Regelung, nach der der Anspruch auf Ausfuhrerstattung voraussetzt, dass der Anmelder in der Ausfuhranmeldung als Ausführer ausgegeben ist - Berichtigung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Hamburg - Auslegung von Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH - C-23/11 (anhängig)

    Fleischkontor Moksel

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-608/10
    In den verbundenen Rechtssachen C-608/10, C-10/11 und C-23/11.

    Fleischkontor Moksel GmbH (C-23/11).

    Rechtssache C-23/11.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2011 sind die Rechtssachen C-608/10, C-10/11 und C-23/11 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-608/10 und C-23/11.

    Mit seiner ersten Frage in den Rechtssachen C-608/10 und C-23/11, deren Wortlaut identisch ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 dahin auszulegen ist, dass der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung hat, wenn er in der bei der zuständigen Zollstelle abgegebenen Ausfuhranmeldung in Feld 2 als Ausführer eingetragen ist.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-608/10 und C-23/11 zu antworten, dass Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 dahin auszulegen ist, dass der Inhaber einer Ausfuhrlizenz grundsätzlich nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung hat, wenn er in Feld 2 der bei der zuständigen Zollstelle abgegebenen Ausfuhranmeldung als Ausführer eingetragen ist.

    Zur einzigen Frage in der Rechtssache C-10/11 und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-23/11.

    Mit seiner einzigen Frage in der Rechtssache C-10/11 und seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-23/11 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Zollregelung der Union dahin auszulegen ist, dass das zuständige Hauptzollamt an eine nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung bzw. des Kontrollexemplars T 5 durch die Ausfuhrzollstelle gebunden ist.

    Den Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-10/11 und C-23/11 ist jedoch zu entnehmen, dass sich die vom vorlegenden Gericht insoweit geäußerten Zweifel nur auf den Fall beziehen, dass die von den Ausfuhrzollstellen erlassenen Berichtigungsentscheidungen mit einem besonders schweren und offensichtlichen Fehler behaftet sind, während das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Hauptzollamt, wenn kein derartiger Fehler vorliegt, an diese Entscheidungen gebunden ist.

    Nach alledem ist auf die einzige Frage in der Rechtssache C-10/11 und auf die zweite Frage in der Rechtssache C-23/11 zu antworten, dass die Zollregelung der Union in einem Fall, wie er Gegenstand dieser Rechtssachen ist, dahin auszulegen ist, dass das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Hauptzollamt an eine von der Ausfuhrzollstelle vorgenommene nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung oder gegebenenfalls des Kontrollexemplars T 5 gebunden ist, wenn die Berichtigungsentscheidung sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, die für eine "Entscheidung" sowohl nach Art. 4 Nr. 5 des Zollkodex als auch nach den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden nationalen Rechts bestehen.

    Zur dritten Frage in der Rechtssache C-23/11.

    Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C-23/11 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 sowie die Zollregelung der Union dahin auszulegen sind, dass das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens und unter der Voraussetzung, dass es nach dem nationalen Recht nicht an die Berichtigung durch die Ausfuhrzollstelle gebunden ist, die Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung wörtlich nehmen und den Antrag auf Ausfuhrerstattung mit der Begründung ablehnen darf, dass der Antragsteller nicht der Ausführer der Erstattungserzeugnisse sei.

    Nach alledem ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C-23/11 zu antworten, dass Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 sowie die Zollregelung der Union dahin auszulegen sind, dass das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt in einem Fall wie dem dieser Rechtssache und unter der Voraussetzung, dass es nach dem nationalen Recht nicht an die Berichtigung durch die Ausfuhrzollstelle gebunden ist, die Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung nicht wörtlich nehmen und den Antrag auf Ausfuhrerstattung nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass der Antragsteller nicht der Ausführer der Erstattungserzeugnisse sei.

    In einem Fall, wie er Gegenstand der Rechtssachen C-10/11 und C-23/11 ist, ist die Zollregelung der Union dahin auszulegen, dass das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Hauptzollamt an eine von der Ausfuhrzollstelle vorgenommene nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung oder gegebenenfalls des Kontrollexemplars T 5 gebunden ist, wenn die Berichtigungsentscheidung sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, die für eine "Entscheidung" sowohl nach Art. 4 Nr. 5 der Verordnung Nr. 2913/92 als auch nach den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden nationalen Rechts bestehen.

    Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 in der durch die Verordnung Nr. 90/2001 geänderten Fassung sowie die Zollregelung der Union sind dahin auszulegen, dass das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt in einem Fall wie dem der Rechtssache C-23/11 und unter der Voraussetzung, dass es nach dem nationalen Recht nicht an die Berichtigung durch die Ausfuhrzollstelle gebunden ist, die Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung nicht wörtlich nehmen und den Antrag auf Ausfuhrerstattung nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass der Antragsteller nicht der Ausführer der Erstattungserzeugnisse sei.

  • EuGH - C-10/11 (anhängig)

    WEGO Landwirtschaftliche Schlachtstellen

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-608/10
    In den verbundenen Rechtssachen C-608/10, C-10/11 und C-23/11.

    WEGO Landwirtschaftliche Schlachtstellen GmbH (C-10/11),.

    Rechtssache C-10/11.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2011 sind die Rechtssachen C-608/10, C-10/11 und C-23/11 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur einzigen Frage in der Rechtssache C-10/11 und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-23/11.

    Mit seiner einzigen Frage in der Rechtssache C-10/11 und seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-23/11 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Zollregelung der Union dahin auszulegen ist, dass das zuständige Hauptzollamt an eine nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung bzw. des Kontrollexemplars T 5 durch die Ausfuhrzollstelle gebunden ist.

    Insoweit ist festzustellen, dass weder die Verordnung Nr. 800/1999 noch - für die Rechtssache C-10/11 - die ihr vorausgegangene Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) oder der Zollkodex eine abschließende Regelung in Bezug auf die materiellen und formellen Voraussetzungen enthalten, die eine Entscheidung erfüllen muss, um Rechtswirkungen entfalten zu können.

    Den Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-10/11 und C-23/11 ist jedoch zu entnehmen, dass sich die vom vorlegenden Gericht insoweit geäußerten Zweifel nur auf den Fall beziehen, dass die von den Ausfuhrzollstellen erlassenen Berichtigungsentscheidungen mit einem besonders schweren und offensichtlichen Fehler behaftet sind, während das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Hauptzollamt, wenn kein derartiger Fehler vorliegt, an diese Entscheidungen gebunden ist.

    Die Erwägungen, die zu dieser Antwort geführt haben, können im Übrigen in vollem Umfang auf die Überprüfung und Berichtigung eines Kontrollexemplars T 5 übertragen werden, wenn dieses, wie in der Rechtssache C-10/11 geschehen, als Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke verwendet wird.

    Nach alledem ist auf die einzige Frage in der Rechtssache C-10/11 und auf die zweite Frage in der Rechtssache C-23/11 zu antworten, dass die Zollregelung der Union in einem Fall, wie er Gegenstand dieser Rechtssachen ist, dahin auszulegen ist, dass das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Hauptzollamt an eine von der Ausfuhrzollstelle vorgenommene nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung oder gegebenenfalls des Kontrollexemplars T 5 gebunden ist, wenn die Berichtigungsentscheidung sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, die für eine "Entscheidung" sowohl nach Art. 4 Nr. 5 des Zollkodex als auch nach den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden nationalen Rechts bestehen.

    In einem Fall, wie er Gegenstand der Rechtssachen C-10/11 und C-23/11 ist, ist die Zollregelung der Union dahin auszulegen, dass das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Hauptzollamt an eine von der Ausfuhrzollstelle vorgenommene nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung oder gegebenenfalls des Kontrollexemplars T 5 gebunden ist, wenn die Berichtigungsentscheidung sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, die für eine "Entscheidung" sowohl nach Art. 4 Nr. 5 der Verordnung Nr. 2913/92 als auch nach den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden nationalen Rechts bestehen.

  • EuGH, 14.01.2010 - C-430/08

    Terex Equipment - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-608/10
    Zweitens hat der Gerichtshof zur Bedeutung der letztgenannten Bestimmung bereits ausgeführt, dass ihr Grundgedanke darin besteht, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen (Urteil vom 14. Januar 2010, Terex Equipment u. a., C-430/08 und C-431/08, Slg. 2010, I-321, Randnr. 56).

    In Bezug auf die Frage, ob die Zollbehörden nicht nur ermächtigt sind, den Fall zu regeln und dem Ausführer die beantragte Ausfuhrerstattung zu gewähren, sondern dazu auch verpflichtet sind, hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass der Antrag des Anmelders, wenn er eine Überprüfung seiner Anmeldung beantragt, von den Zollbehörden zumindest hinsichtlich der Frage zu prüfen ist, ob diese Überprüfung vorzunehmen ist oder nicht, und dass die Vornahme einer vom Anmelder beantragten Überprüfung daher sowohl hinsichtlich der Frage, ob sie überhaupt vorgenommen werden soll, als auch hinsichtlich ihres Ergebnisses der Beurteilung durch die Zollbehörden unterliegt (vgl. Urteil Terex Equipment u. a., Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erweist sich eine Überprüfung als grundsätzlich möglich, sind die Zollbehörden verpflichtet, entweder den Antrag des Anmelders durch eine mit Gründen zu versehende Entscheidung abzulehnen oder die beantragte Überprüfung vorzunehmen (vgl. Urteil Terex Equipment u. a., Randnrn.

    Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, dass die Zollbehörden, wenn sich bei der Überprüfung einer Ausfuhranmeldung herausstellt, dass die Ziele des fraglichen Zollverfahrens - insbesondere da die Waren, die diesem Zollverfahren unterliegen, tatsächlich ausgeführt wurden, was der Antragsteller nachzuweisen hat - nicht gefährdet worden sind, nach Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln, selbst wenn der Anmelder durch sein Verhalten die Möglichkeit der Zollbehörden, Kontrollen durchzuführen, unmittelbar beeinträchtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Terex Equipment u. a., Randnrn.

  • EuGH, 20.10.2005 - C-468/03

    Overland Footwear - Gemeinsamer Zolltarif - Einfuhrzölle - Angemeldeter Zollwert,

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-608/10
    Im Übrigen unterscheidet diese Bestimmung nicht zwischen Irrtümern oder Unterlassungen, die einer Berichtigung zugänglich wären, und solchen, die es nicht wären (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, Slg. 2005, I-8937, Randnr. 63).
  • EuGH, 30.04.2004 - C-446/02

    Gouralnik

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-608/10
    Dies geht zumindest implizit auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, C-54/95, Slg. 1999, I-35, Randnr. 77, und Beschluss vom 30. April 2004, Gouralnik, C-446/02, Slg. 2004, I-5841, Randnr. 36).
  • EuGH, 19.03.2009 - C-77/08

    Dachsberger & Söhne - Ausfuhrerstattung - Differenzierte Erstattung - Zeitpunkt

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-608/10
    Vielmehr sind diese Kontrollen nach ständiger Rechtsprechung unabdingbar, damit die Ziele der Unionsregelung im Bereich der Ausfuhrerstattung erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2009, Dachsberger & Söhne, C-77/08, Slg. 2009, I-2097, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.06.2007 - C-1/06

    Bonn Fleisch - Landwirtschaft - Regelung für Ausfuhrerstattungen bei

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-608/10
    Sie müssen jedoch dafür Sorge tragen, dass diese Regelung nicht ungünstiger ist als die, die entsprechende innerstaatliche Sachverhalte betrifft (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 28. Juni 2007, Bonn Fleisch, C-1/06, Slg. 2007, I-5609, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-353/04

    Nowaco Germany - Verordnungen (EWG) Nrn. 1538/91 und 3665/87 - Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-608/10
    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass die Ausfuhr im Sinne dieser Verordnung ein Zollverfahren ist und dass die allgemeinen Vorschriften des Zollkodex im Wesentlichen für alle Ausfuhrerklärungen in Bezug auf Waren gelten, für die, unbeschadet besonderer Vorschriften, eine Erstattung gewährt wird (vgl. Urteil vom 7. September 2006, Nowaco Germany, C-353/04, Slg. 2006, I-7357, Randnrn.
  • EuGH, 06.03.2008 - C-98/07

    Nordania Finans und BG Factoring - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-608/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Definition, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, autonom auszulegen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 6. März 2008, Nordania Finans und BG Factoring, C-98/07, Slg. 2008, I-1281, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-608/10
    Dies geht zumindest implizit auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, C-54/95, Slg. 1999, I-35, Randnr. 77, und Beschluss vom 30. April 2004, Gouralnik, C-446/02, Slg. 2004, I-5841, Randnr. 36).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-97/19

    Pfeifer & Langen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex - Zollanmeldungen -

    Diese verfügen hierbei über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Südzucker u. a., C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erweist sich eine Überprüfung als grundsätzlich möglich, sind die Zollbehörden verpflichtet, entweder den Antrag des Anmelders durch eine mit Gründen zu versehende Entscheidung abzulehnen oder die beantragte Überprüfung vorzunehmen (Urteil vom 12. Juli 2012, Südzucker u. a., C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 2012, Südzucker u. a. (C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 50), entschieden, dass der bloße Umstand, dass eine materielle Kontrolle der Waren vor ihrer Ausfuhr etwa unmöglich geworden ist, weil diese Waren zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Überprüfung der Ausfuhranmeldung das Gebiet der Europäischen Union bereits verlassen haben, nicht bedeutet, dass eine solche Überprüfung nicht vorgenommen werden kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2020 - C-97/19

    Pfeifer & Langen - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des

    28 Vgl. z. B. Urteile vom 14. Januar 2010, Terex Equipment u. a. (C-430/08 und C-431/08, EU:C:2010:15, Rn. 56), vom 12. Juli 2012, Südzucker u. a. (C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 47), vom 16. Oktober 2014, VAEX Varkens- en Veehandel (C-387/13, EU:C:2014:2296, Rn. 50), und vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland (C-249/18, EU:C:2019:587, Rn. 32).

    31 Vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Südzucker u. a. (C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 47).

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 2012, Südzucker u. a. (C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 50), festgestellt hat, führt jedoch der bloße Umstand, dass eine materielle Kontrolle der Waren nicht mehr möglich ist, nicht dazu, dass eine Überprüfung der Anmeldung unmöglich ist.

    49 Vgl. z. B. Urteile vom 12. Juli 2012, Südzucker u. a. (C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 56), vom 16. Oktober 2014, Nordex Food (C-334/13, EU:C:2014:2294, Rn. 59), und vom 16. Oktober 2014, VAEX Varkens- en Veehandel (C-387/13, EU:C:2014:2296, Rn. 34).

    50 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Südzucker u. a. (C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 66).

  • FG Düsseldorf, 09.01.2019 - 4 K 1467/18

    Vorlage einer Vollmacht des Inhabers der Einfuhrlizenz gegenüber der Zollstelle

    Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass für die Inanspruchnahme des ermäßigten Zollsatzes die Einfuhrlizenz auf den Namen des Anmelders der Zollanmeldung lauten musste (Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteil vom 12. Juli 2012 Rs. C-608/10, C-10/11 und C-23/11, ECLI:EU:C:2012:444 Randnr. 44 - für die Ausfuhrerstattung - deutscher Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Juni 1993 VII B 14/93, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Band 172, Seite 248).

    Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts (EuGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 Rs. C-468/03, Slg. 2005, I-8937 Randnr. 63 sowie vom 12. Juli 2012 Rs. C-608/10, C-10/11 und C-23/11, ECLI:EU:C:2012:444 Randnr. 47).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine Anwendung des Artikels 78 Absatz 3 ZK mit dem Ziel einer Berichtigung einzelner Angaben in einer Zollanmeldung voraus, dass dadurch die Ziele des betreffenden Zollverfahrens nicht gefährdet werden (Urteil vom 12. Juli 2012 Rs. C-608/10, C-10/11 und C-23/11, ECLI:EU:C:2012:444 Randnr. 52).

    Eine Auslegung des Artikels 78 Absatz 3 ZK dergestalt, dass auch der Name des in einer Zollanmeldung angegebenen Anmelders geändert werden kann, legen nach Auffassung des Senats die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 12. Juli 2012 (Rs. C-608/10, C-10/11 und C-23/11, ECLI:EU:C:2012:444 Randnr. 47, 52, 54 und 66) nahe.

  • EuGH, 16.10.2014 - C-334/13

    Nordex Food - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG)

    Diese Kontrollen sind nämlich unabdingbar, damit die Ziele der Unionsregelung im Bereich der Ausfuhrerstattungen erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Dachsberger & Söhne, EU:C:2009:172, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Südzucker u. a., C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 43).

    Zur Frage, ob die für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Behörde der Entscheidung der zuständigen Zollstelle, eine Nachfrist zu gewähren, widersprechen konnte, ist darauf hinzuweisen, dass die Zollregelung der Union dahin auszulegen ist, dass das für die Zahlung dieser Erstattung zuständige Zollamt an eine Entscheidung der Ausfuhrzollstelle gebunden ist, wenn diese Entscheidung sämtliche sowohl in Art. 4 Nr. 5 des Zollkodex als auch in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden nationalen Rechts vorgesehenen formellen und materiellen Voraussetzungen einer "Entscheidung" erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil Südzucker u. a., EU:C:2012:444, Rn. 64 bis 67).

    Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die in Rede stehende Entscheidung diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil Südzucker u. a., EU:C:2012:444, Rn. 67).

  • BFH, 26.09.2012 - V R 22/11

    Ausfuhrerstattung nach VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten i. S. d. §

    Nach dem EuGH-Urteil vom 12. Juli 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-608/10 Südzucker AG, C-10/11 WEGO Landwirtschaftliche Schlachtstellen GmbH und C-23/11 Fleischkontor Moksel GmbH (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 1000) hat der Inhaber einer Ausfuhrlizenz grundsätzlich dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung, wenn er in Feld 2 der bei der zuständigen Zollstelle abgegebenen Ausfuhranmeldung als Ausführer eingetragen ist (Rdnr. 44).
  • EuGH, 10.12.2015 - C-427/14

    Veloserviss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften -

    26 Sowohl der Zweck des Zollkodex, der u. a. nach seinem fünften Erwägungsgrund eine ordnungsgemäße Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben sicherstellen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Greencarrier Freight Services Latvia, C - 571/12, EU:C:2014:102, Rn. 32), als auch der spezielle Grundgedanke von Art. 78 des Zollkodex, der darin besteht, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, indem er die tatsächlichen Irrtümer und Unterlassungen sowie die Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts berichtigt (vgl. Urteile Terex Equipment u. a., C - 430/08 und C - 431/08, EU:C:2010:15, Rn. 56, sowie Südzucker u. a., C - 608/10, C - 10/11 und C - 23/11, EU:C:2012:444, Rn. 47), sprechen nämlich gegen eine Auslegung dieses Artikels, nach der es den Zollbehörden generell verwehrt werden darf, nachträgliche Prüfungen der Zollanmeldungen durchzuführen, um den Fall gegebenenfalls zu regeln.

    27 Außerdem verfügen diese Behörden nach ständiger Rechtsprechung, u. a. zur wirksamen Erreichung solcher Ziele, über ein weites Ermessen in Bezug auf die Vornahme nachträglicher Prüfungen (vgl. in diesem Sinne Urteile Südzucker u. a., C - 608/10, C - 10/11 und C - 23/11, EU:C:2012:444, Rn. 48 und 50, sowie Digitalnet u. a., C - 320/11, C - 330/11, C - 382/11 und C - 383/11, EU:C:2012:745, Rn. 66).

  • EuGH, 16.10.2014 - C-387/13

    VAEX Varkens- en Veehandel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft -

    Diese Kontrollen sind nämlich unabdingbar, damit die Ziele der Unionsregelung im Bereich der Ausfuhrerstattung erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Dachsberger & Söhne, EU:C:2009:172, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Südzucker u. a., C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 43).

    Daher könnte eine nachträgliche Regularisierung der Ausfuhranmeldung auf Art. 78 des Zollkodex gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Südzucker u. a., EU:C:2012:444, Rn. 46).

    Außerdem unterscheidet dieser Artikel nicht zwischen Irrtümern oder Unterlassungen, die einer Regularisierung zugänglich wären, und solchen, die es nicht wären (Urteile Overland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 63, und Südzucker u. a., EU:C:2012:444, Rn. 47).

  • EuGH, 26.10.2017 - C-407/16

    Aqua Pro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügen diese Behörden über ein weites Ermessen in Bezug auf die Vornahme nachträglicher Prüfungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, Südzucker u. a., C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 48 und 50, sowie vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 27 und 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-396/12

    van der Ham und van der Ham-Reijersen van Buuren - Gemeinsame Agrarpolitik -

    26 - Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen (C-430/93 und C-431/93, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17), vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 95), vom 12. September 2006, Eman und Sevinger (C-300/04, Slg. 2006, I-8055, Randnr. 67), vom 28. Juni 2007, Bonn Fleisch (C-1/06, Slg. 2007, I-5609, Randnr. 41), und vom 12. Juli 2012, Südzucker (C-608/10, C-10/11 und C-23/11, Randnr. 62).
  • FG Hamburg, 01.12.2020 - 4 K 49/18

    Zollrecht: Auslegung und Änderung von Zollanmeldungen

    Dies ergebe sich aus der Entscheidung des EuGH C-608/10, C-10/11 und C-23/11 (Südzucker).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-156/16

    Tigers

  • EuGH, 27.02.2014 - C-571/12

    Greencarrier Freight Services Latvia - Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der

  • EuGH, 21.05.2015 - C-53/14

    JAS / Kommission

  • FG Bremen, 08.11.2023 - 1 K 45/18

    Klage gegen die Einfuhrabgabenbescheide hinsichtlich der Nacherhebung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-543/19

    Jebsen & Jessen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-640/21

    Zes Zollner Electronic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung

  • FG Hamburg, 17.01.2017 - 4 K 42/15

    Marktordnungsrecht: Keine Zinsen und Aufwendungsersatz bei verspätet gewährter

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2013 - C-571/12

    Greencarrier Freight Services Latvia - Zollunion - Zollkodex - Art. 70, 78 und

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