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   EuGH, 19.07.2012 - C-334/10   

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https://dejure.org/2012,18464
EuGH, 19.07.2012 - C-334/10 (https://dejure.org/2012,18464)
EuGH, Entscheidung vom 19.07.2012 - C-334/10 (https://dejure.org/2012,18464)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - C-334/10 (https://dejure.org/2012,18464)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und b, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c und Art. 17 Abs. 2 - Teil eines einem Unternehmen zugeordneten Investitionsgutes - Vorübergehende Verwendung zu privaten Zwecken - Dauerhafte Umgestaltungen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und b, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c und Art. 17 Abs. 2 - Teil eines einem Unternehmen zugeordneten Investitionsgutes - Vorübergehende Verwendung zu privaten Zwecken - Dauerhafte Umgestaltungen ...

  • EU-Kommission

    X

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und b, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c und Art. 17 Abs. 2 - Teil eines einem Unternehmen zugeordneten Investitionsgutes - Vorübergehende Verwendung zu privaten Zwecken - Dauerhafte Umgestaltungen ...

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug bei einem vorübergehend privat verwendeten Investitionsgut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug bei Umgestaltung von Investitionsgut zur vorübergehenden privaten Verwendung; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug für Ausgaben für dauerhafte Umgestaltungen, die ausschließlich im Hinblick auf die private Verwendung durchgeführt wurden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzugsrecht auch für Leistungen an einem teilweise nicht unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck.de (Kurzinformation)

    Vorübergehende Verwendung zu privaten Zwecken berechtigt zum Vorsteuerabzug

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug bei einem vorübergehend privat verwendeten Investitionsgut

Besprechungen u.ä.

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzug trotz vorübergehender Privatnutzung eines Investitionsguts

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Unternehmensvermögen
    Prognosezeitraum

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 12. Juli 2010 - X/Staatssecretaris van Financiën

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und b, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c sowie Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 1903
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-334/10
    Die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung eines Gegenstands bestimmt nur den Umfang des Vorsteuerabzugs, zu dem der Steuerpflichtige nach Art. 17 befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume (Urteil vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 15).

    In dieser Hinsicht geht aus der Rechtsprechung hervor, dass insbesondere die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht des Steuerpflichtigen, einen Gegenstand oder eine Dienstleistung für den Bedarf seines Unternehmens zu verwenden, die Feststellung erlaubt, ob er zum Zeitpunkt der Tätigung des Eingangsumsatzes als Steuerpflichtiger gehandelt hat und ihm daher das Recht auf Abzug der für diese Gegenstände und Dienstleistungen geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer zustehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Lennartz, Randnr. 8, und vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, Slg. 2000, I-4321, Randnr. 34).

    Zu den objektiven Anhaltspunkten, anhand deren beurteilt werden kann, ob ein Steuerpflichtiger im Einzelfall Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten erworben hat, gehören insbesondere die Art der betreffenden Gegenstände und der zwischen dem Erwerb der Gegenstände und ihrer Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum (vgl. in diesem Sinne Urteil Lennartz, Randnr. 21).

    Wie jedoch der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann der Umstand, dass für unternehmerische Zwecke erworbene Gegenstände nicht sofort für diese Zwecke verwendet werden, grundsätzlich das Recht auf Vorsteuerabzug nicht in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lennartz, Randnrn.

  • EuGH, 06.05.1992 - C-20/91

    De Jong / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-334/10
    Wer einen Gegenstand ausschließlich für seinen privaten Bedarf erwirbt, handelt aber als Privatperson und nicht als Steuerpflichtiger im Sinne der Sechsten Richtlinie (Urteil vom 6. Mai 1992, de Jong, C-20/91, Slg. 1992, I-2847, Randnr. 17).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-334/10
    In dieser Hinsicht geht aus der Rechtsprechung hervor, dass insbesondere die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht des Steuerpflichtigen, einen Gegenstand oder eine Dienstleistung für den Bedarf seines Unternehmens zu verwenden, die Feststellung erlaubt, ob er zum Zeitpunkt der Tätigung des Eingangsumsatzes als Steuerpflichtiger gehandelt hat und ihm daher das Recht auf Abzug der für diese Gegenstände und Dienstleistungen geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer zustehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Lennartz, Randnr. 8, und vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, Slg. 2000, I-4321, Randnr. 34).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-334/10
    In einer solchen Situation würde mithin der Steuerpflichtige nicht vollständig von der Steuer entlastet, die auf den Gegenstand entfällt, den er für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, und es käme zu einer Doppelbesteuerung seiner unternehmerischen Tätigkeiten, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem, in das sich die Sechste Richtlinie einfügt, zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnrn.
  • EuGH, 27.06.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Zwar ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob der Steuerpflichtige in einem konkreten Fall eine einheitliche Leistung erbringt, und dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen, doch kann der Gerichtshof ihm alle Auslegungshinweise an die Hand geben, die für die Entscheidung über den Rechtsstreit zweckdienlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 23, sowie vom 19. Juli 2012, X, C-334/10, Randnr. 24).
  • FG Nürnberg, 09.03.2015 - 2 V 687/14

    Vorsteuerabzug: Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

    Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem prognostizierten unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (vgl. EuGH-Urteil vom 11.07.1991 C-97/90, Rs. Lennartz, DStR 1992, 752; vom 04.10.1995 C-291/92, Rs. Armbrecht, BStBl II 1996, 392; vom 08.03.2001 C-415/98, Rs. Bakcsi, UR 2001, 149; vom 23.04.2009 C-460/07, Rs. Puffer, DStR 2009, 903; vom 19.07.2012, C-334/10, Rs. X gegen Staatssecretaris van Financiën, DStR 2012, 1551; BFH-Urteile vom 18.04.2012 XI R 14/10, BFH/NV 2012, 1828; vom 15.12.2011 V R 48/10, BFH/NV 2012, 808; vom 07.07.2011 V R 42/09, BFH/NV 2011, 1980; vom 12.01.2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BFH/NV 2011, 941).

    Hierfür ist "insbesondere die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht des Steuerpflichtigen, einen Gegenstand oder eine Dienstleistung für den Bedarf seines Unternehmens zu verwenden" relevant (so explizit EuGH Urteil vom 19.07.2012, C-334/10, Rs. X gegen Staatssecretaris van Financiën, DStR 2012, 1551).

    Diese Rechtsprechungsgrundsätze dürften angesichts der Entscheidung des EuGH vom 19.07.2012 (C-334/10, Rs. X gegen Staatssecretaris van Financiën, DStR 2012, 1551) zumindest in Teilen überholt sein.

    Sowohl nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH als auch nach der Entscheidung des EuGH vom 19.07.2012 (C-334/10, Rs. X gegen Staatssecretaris van Financiën, DStR 2012, 1551) ist der Vorsteuerabzug der Klägerin zu Recht in allen Jahren verweigert worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    11 Urteile vom 19. Juli 2012, X (C-334/10, EU:C:2012:473, Rn. 17), vom 23. April 2009, Puffer (C-460/07, EU:C:2009:254, Rn. 44), vom 6. Mai 1992, de Jong (C-20/91, EU:C:1992:192, Rn. 17), und vom 11. Juli 1991, Lennartz (C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 8, 9 und 17).

    14 Urteile vom 19. Juli 2012, X (C-334/10, EU:C:2012:473, Rn. 31), vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 44 und 52), und vom 11. Juli 1991, Lennartz (C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 14).

    15 Urteil vom 19. Juli 2012, X (C-334/10, EU:C:2012:473, Rn. 27).

  • EuGH, 29.11.2012 - C-257/11

    Gran Via Moinesti - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 167, 168 und

    Die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung eines Gegenstands oder einer Dienstleistung bestimmt nur den Umfang des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, zu dem der Steuerpflichtige nach Art. 168 der Richtlinie 2006/112 befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume, die unter den Voraussetzungen der Art. 184 ff. der Richtlinie zu erfolgen haben (vgl. Urteile Lennartz, Randnr. 15, Ghent Coal Terminal, Randnr. 18, vom 8. Juni 2000, Schloßstraße, C-396/98, Slg. 2000, I-4279, Randnr. 37, Breitsohl, Randnr. 35, Centralan Property, Randnr. 54, vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, Randnr. 57, und vom 19. Juli 2012, X, C-334/10, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2015 - C-126/14

    Sveda - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG -

    9 - Vgl. u. a. Urteile Lennartz (C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 15), X (C-334/10, EU:C:2012:473, Rn. 17) und FIRIN (C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 49).
  • FG München, 29.07.2014 - 2 K 2601/11

    Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Doppelhaushälfte trotz mehrjährigem

    Der Umstand, dass für unternehmerische Zwecke erworbene Gegenstände nicht sofort für diese Zwecke verwendet werden, kann das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich jedoch nicht in Frage stellen (vgl. EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012 C-334/10, Rn. 23, 31, DStR 2012, 1551).
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