Rechtsprechung
   EuGH, 19.07.2012 - C-33/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,18463
EuGH, 19.07.2012 - C-33/11 (https://dejure.org/2012,18463)
EuGH, Entscheidung vom 19.07.2012 - C-33/11 (https://dejure.org/2012,18463)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - C-33/11 (https://dejure.org/2012,18463)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,18463) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sechste Richtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 6 - Befreiung der Lieferungen von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind - Lieferung von Luftfahrzeugen an einen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Sechste Richtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 6 - Befreiung der Lieferungen von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind - Lieferung von Luftfahrzeugen an einen ...

  • EU-Kommission

    A

    Sechste Richtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 6 - Befreiung der Lieferungen von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind - Lieferung von Luftfahrzeugen an einen ...

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerbefreiung für internationalen Charterflugverkehr bei Nutzungsüberlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht bei Lieferung eines Luftfahrzeugs zur Durchführung internationaler Charterflüge auf Nachfrage von Unternehmen oder Privatpersonen; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiungen gem. Art. 15 Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie: Befreiung der Lieferungen von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind - Lieferung von Luftfahrzeugen an einen ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorstufenbefreiung für Unternehmer, die entgeltlichen internationalen Luftverkehr betreiben, gilt auch für Chartergesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung für die Lieferung von Luftfahrzeugen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umsatzsteuerbefreiung für internationalen Charterflugverkehr bei Nutzungsüberlassung

  • maslaton.de (Kurzinformation)

    Klarstellendes Urteil des EuGH zur Erhebung von Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Luftfahrzeugen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland) eingereicht am 21. Januar 2011 - A Oy

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Korkein hallinto-oikeus - Auslegung von Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 1725
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-382/02

    Cimber Air

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-33/11
    Nach ständiger Rechtsprechung sind eventuelle Divergenzen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts bei deren Auslegung grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. u. a. Urteil vom 16. September 2004, Cimber Air, C-382/02, Slg. 2004, I-8379, Randnr. 38).

    Wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, bezieht sich Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie im Wesentlichen auf Luftfahrtgesellschaften, deren Tätigkeit hauptsächlich international ist (Urteil Cimber Air, Randnrn.

    Hinsichtlich des Zusammenhangs, in dem Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie steht, ist daran zu erinnern, dass die Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung autonome Begriffe des Unionsrechts darstellen, die im Gesamtzusammenhang des mit der Sechsten Richtlinie eingeführten gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu sehen sind (vgl. u. a. Urteil Cimber Air, Randnr. 23, und Urteil vom 18. Oktober 2007, Navicon, C-97/06, Slg. 2007, I-8755, Randnr. 20).

    Dieses System beruht insbesondere auf dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es nicht zulässt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. u. a. Urteile Cimber Air, Randnr. 24, und Navicon, Randnr. 21).

    Zwar müssen die in Art. 15 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung in Anbetracht dieser Grundsätze eng ausgelegt werden, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass die Mehrwertsteuer auf jede Dienstleistung und jede Lieferung von Gegenständen erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt (vgl. u. a. Urteile Velker International Oil Company, Randnr. 19, Cimber Air, Randnr. 25, vom 14. September 2006, Elmeka, C-181/04 bis C-183/04, Slg. 2006, I-8167, Randnr. 15, Navicon, Randnr. 22, sowie Feltgen und Bacino Charter Company, Randnr. 19); diese Regel einer engen Auslegung bedeutet aber nicht, dass die zur Definition dieser Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre praktische Wirkung nähme (vgl. u. a. Urteil Navicon, Randnr. 22).

  • EuGH, 26.06.1990 - C-185/89

    Staatssecretaris van Financiën / Velker International Oil Company

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-33/11
    Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts wie der hier in Rede stehenden nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company, C-185/89, Slg. 1990, I-2561, Randnr. 17, und vom 22. Dezember 2010, Feltgen und Bacino Charter Company, C-116/10, Slg. 2010, I-14187, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar müssen die in Art. 15 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung in Anbetracht dieser Grundsätze eng ausgelegt werden, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass die Mehrwertsteuer auf jede Dienstleistung und jede Lieferung von Gegenständen erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt (vgl. u. a. Urteile Velker International Oil Company, Randnr. 19, Cimber Air, Randnr. 25, vom 14. September 2006, Elmeka, C-181/04 bis C-183/04, Slg. 2006, I-8167, Randnr. 15, Navicon, Randnr. 22, sowie Feltgen und Bacino Charter Company, Randnr. 19); diese Regel einer engen Auslegung bedeutet aber nicht, dass die zur Definition dieser Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre praktische Wirkung nähme (vgl. u. a. Urteil Navicon, Randnr. 22).

    Im Übrigen könnte zwar der Eindruck entstehen, dass die in Randnr. 51 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung in gewissem Umfang von der Auslegung der in Art. 15 Nrn. 4 und 8 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen der Umsätze im Zusammenhang mit der Versorgung von Seeschiffen und der für deren unmittelbaren Bedarf bestimmten Dienstleistungen durch den Gerichtshof (vgl. Urteile Velker International Oil Company, Randnrn.

    Solche Mechanismen hätten für diese Staaten und für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Zwänge geschaffen, die mit der von Art. 15 Satz 1 der Sechsten Richtlinie geforderten "korrekten und einfachen Anwendung der ... Befreiungen" unvereinbar wären (vgl. auch Urteil Velker International Oil Company, Randnr. 24).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-33/11
    Zudem kann - wie insbesondere die finnische Regierung in ihren Erklärungen hervorgehoben hat - nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit gehen, dass missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern, d. h. Umsätze, die nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern nur zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich in den Genuss im Unionsrecht vorgesehener Vorteile zu kommen, gedeckt werden, und ein solches grundsätzliches Verbot missbräuchlicher Praktiken gilt auch für den Bereich der Mehrwertsteuer (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnrn.

    Daher kann im Rahmen der Auslegung der Sechsten Richtlinie vom Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis ausgegangen werden, wenn zum einen die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und des zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechts zur Erlangung eines Steuervorteils führen, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aufgrund einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass das wesentliche Ziel der fraglichen Umsätze in der Erlangung eines solchen Steuervorteils besteht (vgl. Urteil Halifax u. a., Randnrn.

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand der Beweisregeln des nationalen Rechts - soweit dadurch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird - zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens im Ausgangsverfahren möglicherweise erfüllt sind (vgl. Urteil Halifax u. a., Randnr. 76).

  • EuGH, 18.10.2007 - C-97/06

    Navicon - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 5 -

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-33/11
    Hinsichtlich des Zusammenhangs, in dem Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie steht, ist daran zu erinnern, dass die Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung autonome Begriffe des Unionsrechts darstellen, die im Gesamtzusammenhang des mit der Sechsten Richtlinie eingeführten gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu sehen sind (vgl. u. a. Urteil Cimber Air, Randnr. 23, und Urteil vom 18. Oktober 2007, Navicon, C-97/06, Slg. 2007, I-8755, Randnr. 20).

    Dieses System beruht insbesondere auf dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es nicht zulässt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. u. a. Urteile Cimber Air, Randnr. 24, und Navicon, Randnr. 21).

    Zwar müssen die in Art. 15 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung in Anbetracht dieser Grundsätze eng ausgelegt werden, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass die Mehrwertsteuer auf jede Dienstleistung und jede Lieferung von Gegenständen erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt (vgl. u. a. Urteile Velker International Oil Company, Randnr. 19, Cimber Air, Randnr. 25, vom 14. September 2006, Elmeka, C-181/04 bis C-183/04, Slg. 2006, I-8167, Randnr. 15, Navicon, Randnr. 22, sowie Feltgen und Bacino Charter Company, Randnr. 19); diese Regel einer engen Auslegung bedeutet aber nicht, dass die zur Definition dieser Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre praktische Wirkung nähme (vgl. u. a. Urteil Navicon, Randnr. 22).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-181/04

    Elmeka - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-33/11
    Zwar müssen die in Art. 15 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung in Anbetracht dieser Grundsätze eng ausgelegt werden, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass die Mehrwertsteuer auf jede Dienstleistung und jede Lieferung von Gegenständen erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt (vgl. u. a. Urteile Velker International Oil Company, Randnr. 19, Cimber Air, Randnr. 25, vom 14. September 2006, Elmeka, C-181/04 bis C-183/04, Slg. 2006, I-8167, Randnr. 15, Navicon, Randnr. 22, sowie Feltgen und Bacino Charter Company, Randnr. 19); diese Regel einer engen Auslegung bedeutet aber nicht, dass die zur Definition dieser Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre praktische Wirkung nähme (vgl. u. a. Urteil Navicon, Randnr. 22).

    21 und 22, und Elmeka, Randnrn.

  • EuGH, 22.12.2010 - C-116/10

    Feltgen und Bacino Charter Company - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-33/11
    Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts wie der hier in Rede stehenden nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company, C-185/89, Slg. 1990, I-2561, Randnr. 17, und vom 22. Dezember 2010, Feltgen und Bacino Charter Company, C-116/10, Slg. 2010, I-14187, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar müssen die in Art. 15 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung in Anbetracht dieser Grundsätze eng ausgelegt werden, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass die Mehrwertsteuer auf jede Dienstleistung und jede Lieferung von Gegenständen erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt (vgl. u. a. Urteile Velker International Oil Company, Randnr. 19, Cimber Air, Randnr. 25, vom 14. September 2006, Elmeka, C-181/04 bis C-183/04, Slg. 2006, I-8167, Randnr. 15, Navicon, Randnr. 22, sowie Feltgen und Bacino Charter Company, Randnr. 19); diese Regel einer engen Auslegung bedeutet aber nicht, dass die zur Definition dieser Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre praktische Wirkung nähme (vgl. u. a. Urteil Navicon, Randnr. 22).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-33/11
    74 und 75, und Urteil vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, Slg. 2008, I-897, Randnr. 42).
  • EuGH, 22.05.2008 - C-162/07

    Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-33/11
    Nach diesem Grundsatz sind somit rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen verboten, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erhalten (Urteil vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, Slg. 2008, I-4019, Randnr. 28).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-183/04

    Steuerbefreiung der Vermietung von Seeschiffen; Befreiung von mit Frachtgebühren

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-33/11
    Zwar müssen die in Art. 15 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung in Anbetracht dieser Grundsätze eng ausgelegt werden, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass die Mehrwertsteuer auf jede Dienstleistung und jede Lieferung von Gegenständen erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt (vgl. u. a. Urteile Velker International Oil Company, Randnr. 19, Cimber Air, Randnr. 25, vom 14. September 2006, Elmeka, C-181/04 bis C-183/04, Slg. 2006, I-8167, Randnr. 15, Navicon, Randnr. 22, sowie Feltgen und Bacino Charter Company, Randnr. 19); diese Regel einer engen Auslegung bedeutet aber nicht, dass die zur Definition dieser Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre praktische Wirkung nähme (vgl. u. a. Urteil Navicon, Randnr. 22).
  • EuGH, 08.03.2018 - C-395/16

    DOCERAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der betreffenden Vorschrift, sondern auch ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteile vom 19. Juli 2012, A, C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 27, und vom 7. September 2017, Schottelius, C-247/16, EU:C:2017:638, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.06.2017 - C-288/16

    L.C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer -

    Im Übrigen sind Mehrwertsteuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass die Mehrwertsteuer auf jede Lieferung von Gegenständen und jede Dienstleistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company, C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 19, vom 16. September 2004, Cimber Air, C-382/02, EU:C:2004:534, Rn. 25, vom 14. September 2006, Elmeka, C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563, Rn. 15 und 20, sowie vom 19. Juli 2012, A, C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 49).
  • BFH, 22.06.2016 - V R 42/15

    EuGH-Vorlage zu den Auswirkungen von Abschlägen, die ein pharmazeutischer

    Er lässt es nicht zu, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Umsatzsteuer unterschiedlich behandelt werden (EuGH-Urteile JP Morgan u. a. vom 28. Juni 2007 C-363/05, EU:C:2007:391, Slg. 2007, I-5517, Rz 29; A vom 19. Juli 2012 C-33/11, EU:C:2012:482, HFR 2012, 1016, Rz 32, m.w.N.).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-526/13

    Fast Bunkering Klaipeda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Im Urteil A (C-33/11, EU:C:2012:482) habe der Gerichtshof u. a. mit der Begründung, dass in Anbetracht der Art der in Rede stehenden Gegenstände und insbesondere der Registrierungs- und Zulassungsverfahren, denen ihre Nutzung unterliege, diese Ausdehnung der Steuerbefreiung nicht dazu angetan scheine, für die Staaten und die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Zwänge zu schaffen, die mit der im jetzigen Art. 131 der Richtlinie 2006/112 geforderten korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen unvereinbar wären, nämlich zugelassen, dass die im jetzigen Art. 148 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 für die Lieferung von Luftfahrzeugen vorgesehene Steuerbefreiung auch auf Lieferungen vor der letzten Stufe der Handelskette angewandt werden könne.

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof u. a. unterstrichen, dass sich aus der Überprüfung einer solchen tatsächlichen Verwendung in Anbetracht der Art des in Rede stehenden Gegenstands und insbesondere der Registrierungs- und Zulassungsverfahren, denen seine Nutzung unterliegt, für die Staaten und die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer keine Zwänge ergeben können, die mit der korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen unvereinbar wären (vgl. in diesem Sinne Urteil A, C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 56 und 57).

    In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 53 des Urteils A (C-33/11, EU:C:2012:482) zur Auslegung von Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie, deren Wortlaut mit dem von Art. 148 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 übereinstimmt, ausdrücklich ausgeführt hat, dass zur Übertragung der im Urteil Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262) gewählten Lösung zur Auslegung von Art. 15 Nr. 4 der Sechsten Richtlinie, dessen Wortlaut mit dem von Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 übereinstimmt, kein Anlass bestand.

    Im Urteil A (C-33/11, EU:C:2012:482) hat der Gerichtshof für die Schlussfolgerung, dass die in Rede stehende Steuerbefreiung auf die unter den in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen erfolgte Lieferung eines Luftfahrzeugs angewandt werden konnte, insbesondere auf das Vorhandensein von Regelungen zur Registrierung und zu Fluggenehmigungen abgestellt, die in allen Mitgliedstaaten u. a. aufgrund der Beteiligung all dieser Staaten an dem in Rn. 3 des vorliegenden Urteils genannten Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bestehen.

  • BFH, 02.08.2018 - V R 33/17

    EuGH-Vorlage zur Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Bootsliegeplätzen

    Auch dieser Grundsatz lässt es nicht zu, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze ausführen, bei der Erhebung der Umsatzsteuer unterschiedlich behandelt werden (EuGH-Urteile JP Morgan u.a. vom 28. Juni 2007 C-363/05, EU:C:2007:391, Rz 29; A vom 19. Juli 2012 C-33/11, EU:C:2012:482, Rz 32; EuGH-Vorlage des BFH vom 22. Juni 2016 V R 42/15, BFHE 254, 264, Rz 36).
  • BFH, 16.06.2015 - XI R 17/13

    Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i. S. des § 3 Abs. 8 UStG; direkte Vertretung

    Unionsrechtlich sind nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten (vgl. u.a. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Ampliscientifica und Amplifin vom 22. Mai 2008 C-162/07, EU:C:2008:301, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2008, 534, Rz 28; RBS Deutschland Holding vom 22. Dezember 2010 C-277/09, EU:C:2010:810, UR 2011, 222, Rz 51; Tanoarch vom 27. Oktober 2011 C-504/10, EU:C:2011:707, UR 2012, 67, Rz 51; J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard vom 12. Juli 2012 C-326/11, EU:C:2012:461, UR 2012, 723, Rz 35; A vom 19. Juli 2012 C-33/11, EU:C:2012:482, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1016, Rz 63; Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, HFR 2013, 851, Rz 46; s. auch EuGH-Urteil Har Vaessen Douane Service vom 2. Juli 2009 C-7/08, EU:C:2009:417, HFR 2009, 944, Rz 46).
  • FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 20/11

    Keine umsatzsteuerbefreite Lieferungen für die Seeschifffahrt - Keine

    Dabei ist zu beachten, dass die Mehrwertsteuerbefreiungen nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen sind (vgl. EuGH Urteil vom 14.09.2006 C-181-183/04 Slg. 2006 I 08167 Tz 14; s. a. zur engen Auslegung gerade der Befreiungen für die Seeschifffahrt EuGH Urteil vom 19.07.2012 Rs. C- 33/11, DB 2012, 1725 Tz. 49, 53 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2016 - C-33/16

    A

    9 Vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, A (C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 Vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, A (C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 32, 33 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, A (C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    12 Vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, A (C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-136/11

    Bahnreisende müssen über Verspätungen oder Ausfälle ihrer wichtigsten

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts wie den hier in Rede stehenden nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company, C-185/89, Slg. 1990, I-2561, Randnr. 17, und vom 19. Juli 2012, A, C-33/11, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15

    Sjelle Autogenbrug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG -

    12 - Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, A (C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 - Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, A (C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.05.2016 - C-550/14

    Envirotec Denmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2012 - C-85/11

    Kommission / Irland - Mehrwertsteuer - Art. 9 und Art. 11 der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2012 - C-480/10

    Kommission / Schweden - Mehrwertsteuer - Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG -

  • FG Hessen, 24.03.2015 - 1 K 1166/13

    Art. 132 Abs.1 Buchst. d MwStSystRL, § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG

  • EuGH, 17.10.2013 - C-555/11

    EEAE u.a. - Richtlinie 2002/92/EG - Versicherungsvermittlung - Ausschluss der von

  • EuGH, 23.01.2020 - C-578/18

    Energiavirasto

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-592/15

    British Film Institute - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 13

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-526/13

    Fast Bunkering Klaipeda - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiung von Lieferungen von

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-198/12

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-555/11

    EEAE u.a. - Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht