Rechtsprechung
   EuGH, 05.09.2012 - C-71/11, C-99/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,25060
EuGH, 05.09.2012 - C-71/11, C-99/11 (https://dejure.org/2012,25060)
EuGH, Entscheidung vom 05.09.2012 - C-71/11, C-99/11 (https://dejure.org/2012,25060)
EuGH, Entscheidung vom 05. September 2012 - C-71/11, C-99/11 (https://dejure.org/2012,25060)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,25060) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Art. 2 Buchst. c - Flüchtlingseigenschaft - Art. 9 Abs. 1 - Begriff 'Verfolgungshandlungen' - Art. 10 Abs. 1 Buchst. b - Religion als ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Y

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Art. 2 Buchst. c - Flüchtlingseigenschaft - Art. 9 Abs. 1 - Begriff "Verfolgungshandlungen" - Art. 10 Abs. 1 Buchst. b - Religion als Verfolgungsgrund ...

  • EU-Kommission

    Y

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Art. 2 Buchst. c - Flüchtlingseigenschaft - Art. 9 Abs. 1 - Begriff ‚Verfolgungshandlungen‘ - Art. 10 Abs. 1 Buchst. b - Religion als ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 1 Bst. b, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 1 Bst. a, RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. b, RL 2004/83/EG Art. 2 Bst. c
    Religionszugehörigkeit, Religionsgemeinschaft, religiöse Betätigung, öffentlichkeitswirksame religiöse Betätigung, Pakistan, Ahmadiyya, Ahmadi, Religionsfreiheit, Kernbereich, forum internum, forum externum

  • milo.bamf.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    VISA - Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit können eine Verfolgung wegen der Religion darstellen

  • verfassungsblog.de (Kurzinformation)

    Asylrecht schützt nicht nur "Kernbereich” der Religionsfreiheit

  • zeit.de (Pressebericht, 05.09.2012)

    Religionsausübung: Deutsche Asylpraxis in Glaubensfragen gekippt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfolgung wegen öffentlicher Glaubensbetätigung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Anerkennung als Flüchtling - Die tatsächliche Gefahr der Verfolgung wegen religiöser Handlungen reicht aus

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit können eine Verfolgung wegen der Religion darstellen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schwere Strafen wegen Glaubensausübung können Asylgrund sein

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesverwaltungsgericht - Auslegung von Art. 2 Buchst. c und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 852
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (631)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus EuGH, 05.09.2012 - C-71/11
    Aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie geht hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 52, sowie vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-5539, Randnr. 37).

    Diese Auslegung muss zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der in der Charta anerkannten Rechte gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Salahadin Abdulla u. a., Randnrn.

    Diese Beurteilung der Größe der Gefahr, die in allen Fällen mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist (Urteil Salahadin Abdulla u. a., Randnr. 90), beruht ausschließlich auf einer konkreten Prüfung der Ereignisse und Umstände anhand der Regeln, die insbesondere in Art. 4 der Richtlinie enthalten sind.

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

    Auszug aus EuGH, 05.09.2012 - C-71/11
    Aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie geht hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 52, sowie vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-5539, Randnr. 37).

    53 und 54, Bolbol, Randnr. 38, sowie vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, Slg. 2011, I-13905, Randnr. 75).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus EuGH, 05.09.2012 - C-71/11
    53 und 54, Bolbol, Randnr. 38, sowie vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, Slg. 2011, I-13905, Randnr. 75).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie 2004/83 geht hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, Randnr. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Zurückhaltung betrifft, die die Person üben sollte, so versuchen die zuständigen Behörden nach der Systematik der Richtlinie bei der Prüfung, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat, herauszufinden, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass der Betroffene in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden (vgl. in diesem Sinn Urteil Y und Z, Randnr. 76).

    Diese Beurteilung der Größe der Gefahr, die in allen Fällen mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist (Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C 175/08, C 176/08, C 178/08 und C 179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 90), beruht ausschließlich auf einer konkreten Prüfung der Ereignisse und Umstände anhand der Regeln, die insbesondere in Art. 4 der Richtlinie enthalten sind (Urteil Y und Z, Randnr. 77).

    Keine dieser Regeln deutet darauf hin, dass bei der Beurteilung der Frage, wie groß die Gefahr ist, dass der Betreffende tatsächlich Verfolgungshandlungen in einem bestimmten Kontext erleiden wird, berücksichtigt werden müsste, ob der Antragsteller die Gefahr einer Verfolgung möglicherweise dadurch vermeiden kann, dass er beim Ausleben einer sexuellen Ausrichtung als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe Zurückhaltung übt (vgl. entsprechend Urteil Y und Z, Randnr. 78).

    Allerdings ist daran zu erinnern, dass für die konkrete Bestimmung, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie betrachtet werden können, die Unterscheidung zwischen Handlungen, die in den Kernbereich des Auslebens einer sexuellen Ausrichtung - sofern ein solcher erkennbar ist - eingreifen und solchen, die dies nicht tun, unerheblich ist (vgl. entsprechend Urteil Y und Z, Randnr. 72).

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 299/18

    Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

    (aa) Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta sind Einschränkungen der Religionsfreiheit zwar möglich (EuGH 5. September 2012 - C-71/11, C-99/11 - Rn. 60) .
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU kann - im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11) - nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (forum externum).

    Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) beantwortet.

    2.3 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat auf Vorlage des Senats durch Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie angesehen werden können.

    Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (so auch Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen vom 19. April 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 82).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht