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   EuGH, 06.09.2012 - C-150/11   

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EuGH, 06.09.2012 - C-150/11 (https://dejure.org/2012,25182)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2012 - C-150/11 (https://dejure.org/2012,25182)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2012 - C-150/11 (https://dejure.org/2012,25182)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/37/EG - Zulassungsdokumente für Fahrzeuge - Zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeuge - Eigentümerwechsel - Verpflichtung zu einer technischen Untersuchung - Aufforderung zur Vorlage der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/37/EG - Zulassungsdokumente für Fahrzeuge - Zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeuge - Eigentümerwechsel - Verpflichtung zu einer technischen Untersuchung - Aufforderung zur Vorlage der ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftswidrigkeit des Erfordernisses einer technischen Untersuchung eines zuvor in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassenen Fahrzeugs in Belgien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung von in anderen Mitgliedssatten zugelassenen Kraftfahrzeugen; unionsrechtswidrige Aufforderung zur Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung und Verpflichtung zu technischen Untersuchung; Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen das Königreich Belgien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-508/10

    Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-150/11
    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, zum einen seinen sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nachzukommen und zum anderen sich gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (Urteile vom 14. Oktober 2004, Kommission/Frankreich, C-340/02, Slg. 2004, I-9845, Randnr. 25, und vom 26. April 2012, Kommission/Niederlande, C-508/10, Randnr. 33).

    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist eine vom AEU-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53, vom 29. April 2010, Kommission/Deutschland, C-160/08, Slg. 2010, I-3713, Randnr. 42, und Kommission/Niederlande, Randnr. 34).

    Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 38 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung obliegt es der Kommission, in jeder nach Art. 258 AEUV erhobenen Klage genau die Rügen anzugeben, über die der Gerichtshof entscheiden soll, und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, auf die diese Rügen gestützt sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 1990, Kommission/Griechenland, C-347/88, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28, vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C-456/03, Slg. 2005, I-5335, Randnr. 23, und Kommission/Niederlande, Randnr. 35).

    Daraus folgt, dass die Klage der Kommission eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten muss, aus denen diese zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine der ihm nach den Verträgen obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 36).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ungeachtet des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten nach Art. 5 dieser Richtlinie kann eine Regelung, in der sich der in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Grundsatz der Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumenten zur Bescheinigung der Durchführung einer technischen Untersuchung mit positivem Ergebnis nicht wiederfindet, nicht auf diese Richtlinie gestützt werden und ist daher anhand von Art. 34 AEUV zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnrn.

    Da diese nicht regelmäßige Untersuchung zu den technischen Untersuchungen hinzutritt, die kurz zuvor in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, ohne deren Ergebnis anzuerkennen, kann sie bestimmte Betroffene davon abschrecken, solche aus anderen Mitgliedstaaten stammende Fahrzeuge zu kaufen (vgl. entsprechend Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnr. 73, und vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, Randnr. 44).

    In beiden Fällen muss die nationale Bestimmung geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnr. 75, vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, Randnr. 46, und vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Randnr. 59).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung obliegt es den zuständigen nationalen Behörden, nachzuweisen, dass ihre Vorschriften den Kriterien entsprechen, auf die in der vorstehenden Randnummer hingewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2008, Kommission/Portugal, C-265/06, Slg. 2008, I-2245, Randnr. 39, vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnr. 76, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 37).

    Die vom Königreich Belgien in diesem Zusammenhang angeführten Rechtfertigungsgründe betreffen das Erfordernis, die Ziele des Verbraucher- und des Umweltschutzes sowie der Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, die nach der Rechtsprechung zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beeinträchtigung der Freiheit des Warenverkehrs rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnr. 77, vom 10. April 2008, Kommission/Portugal, Randnr. 38, vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, Randnr. 49, und vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, Randnr. 60).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-165/08

    Kommission / Polen - Genetisch veränderte Organismen - Saatgut - Verbot des

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-150/11
    Die Unzulässigkeit könne nicht auf einen Teil dieser Rüge beschränkt sein, da der entsprechende Antrag der Klageschrift, anders als die Anträge in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Polen (C-165/08, Slg. 2009, I-6843, Randnrn. 45 bis 48), ergangen sei, auf keinen Artikel der Richtlinie 1999/37 gerichtet sei.

    67 bis 71, und vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, Randnrn.

    Da diese nicht regelmäßige Untersuchung zu den technischen Untersuchungen hinzutritt, die kurz zuvor in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, ohne deren Ergebnis anzuerkennen, kann sie bestimmte Betroffene davon abschrecken, solche aus anderen Mitgliedstaaten stammende Fahrzeuge zu kaufen (vgl. entsprechend Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnr. 73, und vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, Randnr. 44).

    In beiden Fällen muss die nationale Bestimmung geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnr. 75, vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, Randnr. 46, und vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Randnr. 59).

    Die vom Königreich Belgien in diesem Zusammenhang angeführten Rechtfertigungsgründe betreffen das Erfordernis, die Ziele des Verbraucher- und des Umweltschutzes sowie der Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, die nach der Rechtsprechung zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beeinträchtigung der Freiheit des Warenverkehrs rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnr. 77, vom 10. April 2008, Kommission/Portugal, Randnr. 38, vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, Randnr. 49, und vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, Randnr. 60).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass die technischen Merkmale von zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen auf der Grundlage von bereits bestehenden Zulassungsdokumenten bestimmt werden können (Urteil vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, Randnr. 38).

  • EuGH, 16.06.2005 - C-456/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-150/11
    Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 38 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung obliegt es der Kommission, in jeder nach Art. 258 AEUV erhobenen Klage genau die Rügen anzugeben, über die der Gerichtshof entscheiden soll, und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, auf die diese Rügen gestützt sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 1990, Kommission/Griechenland, C-347/88, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28, vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C-456/03, Slg. 2005, I-5335, Randnr. 23, und Kommission/Niederlande, Randnr. 35).

    Die vom Königreich Belgien in diesem Zusammenhang angeführten Rechtfertigungsgründe betreffen das Erfordernis, die Ziele des Verbraucher- und des Umweltschutzes sowie der Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, die nach der Rechtsprechung zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beeinträchtigung der Freiheit des Warenverkehrs rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnr. 77, vom 10. April 2008, Kommission/Portugal, Randnr. 38, vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, Randnr. 49, und vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, Randnr. 60).

    Da auf Unionsebene Vorschriften zur vollständigen Harmonisierung fehlen, ist es nach gefestigter Rechtsprechung zwar Sache der Mitgliedstaaten, mit Rücksicht auf die Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union zu entscheiden, auf welchem Niveau sie die Sicherheit des Straßenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet gewährleisten wollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 1984, Kommission/Italien, Randnr. 12, sowie entsprechend Urteile vom 13. Juli 1994, Kommission/Deutschland, Randnr. 16, und vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, Randnr. 61).

  • EuGH, 24.04.2008 - C-286/07

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-150/11
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen jede Maßnahme der Mitgliedstaaten erfasst, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 16. November 2000, Kommission/Belgien, Randnr. 16, vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland, C-65/05, Slg. 2006, I-10341, Randnr. 27, vom 15. März 2007, Kommission/Finnland, C-54/05, Slg. 2007, I-2473, Randnr. 30, vom 24. April 2008, Kommission/Luxemburg, C-286/07, Randnr. 27, und vom 6. Oktober 2011, Bonnarde, C-443/10, Slg. 2011, I-9327, Randnr. 26).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung obliegt es den zuständigen nationalen Behörden, nachzuweisen, dass ihre Vorschriften den Kriterien entsprechen, auf die in der vorstehenden Randnummer hingewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2008, Kommission/Portugal, C-265/06, Slg. 2008, I-2245, Randnr. 39, vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnr. 76, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 37).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-150/11
    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist eine vom AEU-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53, vom 29. April 2010, Kommission/Deutschland, C-160/08, Slg. 2010, I-3713, Randnr. 42, und Kommission/Niederlande, Randnr. 34).

    Da auf Unionsebene Vorschriften zur vollständigen Harmonisierung fehlen, ist es nach gefestigter Rechtsprechung zwar Sache der Mitgliedstaaten, mit Rücksicht auf die Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union zu entscheiden, auf welchem Niveau sie die Sicherheit des Straßenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet gewährleisten wollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 1984, Kommission/Italien, Randnr. 12, sowie entsprechend Urteile vom 13. Juli 1994, Kommission/Deutschland, Randnr. 16, und vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, Randnr. 61).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-276/98

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-150/11
    Zu den von dem beklagten Mitgliedstaat vorgeschlagenen Änderungen der streitigen Regelung, die im Wesentlichen in der Beibehaltung einer eingeschränkten Untersuchung bestünden und jedenfalls nicht ausreichten, um den geltend gemachten Verstoß abzustellen, verweist die Kommission auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der diejenigen Maßnahmen des betroffenen Mitgliedstaats, die von diesem nach Erhebung der Vertragsverletzungsklage zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erlassen worden seien, nicht berücksichtigt werden könnten (Urteile vom 1. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-71/97, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 18, und vom 8. März 2001, Kommission/Portugal, C-276/98, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20).

    Die vom Königreich Belgien in diesem Zusammenhang angeführten Rechtfertigungsgründe betreffen das Erfordernis, die Ziele des Verbraucher- und des Umweltschutzes sowie der Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, die nach der Rechtsprechung zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beeinträchtigung der Freiheit des Warenverkehrs rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnr. 77, vom 10. April 2008, Kommission/Portugal, Randnr. 38, vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, Randnr. 49, und vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, Randnr. 60).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-217/99

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-150/11
    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei zu entnehmen, dass die streitige nationale Regelung eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstelle, da sie bestimmte Betroffene davon abschrecke, solche Fahrzeuge nach Belgien einzuführen (Urteile vom 16. November 2000, Kommission/Belgien, C-217/99, Slg. 2000, I-10251, Randnr. 18, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien, C-254/05, Slg. 2007, I-4269, Randnr. 30).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen jede Maßnahme der Mitgliedstaaten erfasst, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 16. November 2000, Kommission/Belgien, Randnr. 16, vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland, C-65/05, Slg. 2006, I-10341, Randnr. 27, vom 15. März 2007, Kommission/Finnland, C-54/05, Slg. 2007, I-2473, Randnr. 30, vom 24. April 2008, Kommission/Luxemburg, C-286/07, Randnr. 27, und vom 6. Oktober 2011, Bonnarde, C-443/10, Slg. 2011, I-9327, Randnr. 26).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-150/11
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung obliegt es den zuständigen nationalen Behörden, nachzuweisen, dass ihre Vorschriften den Kriterien entsprechen, auf die in der vorstehenden Randnummer hingewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2008, Kommission/Portugal, C-265/06, Slg. 2008, I-2245, Randnr. 39, vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnr. 76, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 37).
  • EuGH, 10.02.2009 - C-110/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-150/11
    In beiden Fällen muss die nationale Bestimmung geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnr. 75, vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, Randnr. 46, und vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Randnr. 59).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-150/11
    In einem Bereich, für den auf Unionsebene eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, sind nämlich alle nationalen Maßnahmen anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des primären Rechts zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 1993, Vanacker und Lesage, C-37/92, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9, vom 13. Dezember 2001, DaimlerChrysler, C-324/99, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, und vom 30. April 2009, Lidl Magyarország, C-132/08, Slg. 2009, I-3841, Randnr. 42).
  • EuGH, 12.10.1993 - C-37/92

    Strafverfahren gegen Vanacker und Lesage

  • EuGH, 30.04.2009 - C-132/08

    Lidl Magyarország - Freier Warenverkehr - Funkanlagen und

  • EuGH, 18.11.2004 - C-482/03

    Kommission / Irland

  • EuGH, 08.05.2003 - C-14/02

    ATRAL

  • EuGH, 06.10.2011 - C-443/10

    Bonnarde - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher

  • EuGH, 26.10.2006 - C-65/05

    Generelles Verbot von elektronischen Spielen eines EU-Mitglieds-Staates

  • EuGH, 15.03.2007 - C-54/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und

  • EuGH, 04.02.2010 - C-185/09

    Kommission / Schweden

  • EuGH, 20.09.2007 - C-297/05

    Kommission / Niederlande - Identifizierung und obligatorische technische

  • EuGH, 01.10.1998 - C-71/97

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

  • EuGH, 14.10.2004 - C-340/02

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Richtlinie

  • EuGH, 27.03.1984 - 50/83

    Kommission / Italien

  • EuGH, 13.12.1990 - 347/88

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 07.06.2007 - C-254/05

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und

  • EuGH, 05.06.2008 - C-170/07

    Kommission / Polen

  • EuGH, 13.07.1994 - C-131/93

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch

    In beiden Fällen muss die nationale Bestimmung geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (Urteile vom 6. September 2012, Kommission/Belgien, C-150/11, EU:C:2012:539, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. November 2015, Visnapuu, C-198/14, EU:C:2015:751" Rn. 110).
  • EuGH, 24.01.2019 - C-326/17

    RDW u.a.

    Zunächst ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 4 der Richtlinie 1999/37, wonach eine Zulassungsbescheinigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß dem im Anhang dieser Richtlinie enthaltenen Modell erteilt wurde, von den anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die erneute Zulassung des Fahrzeugs in diesen Staaten anerkannt wird, dass dieser Artikel den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beachtung des Grundsatzes der Anerkennung der Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen keinen Ermessensspielraum lässt (Urteil vom 6. September 2012, Kommission/Belgien, C-150/11, EU:C:2012:539, Rn. 73).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Richtlinie 1999/37 es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, bei der Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs ein anderes Dokument als die Zulassungsbescheinigung zu verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Kommission/Belgien, C-150/11, EU:C:2012:539, Rn. 79).

    Zu den Zielen der Richtlinie 1999/37 ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser Richtlinie dazu beigetragen werden soll, dass Fahrzeuge ungehindert im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten verkehren können, indem die Richtlinie als notwendige Voraussetzung für die erneute Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs die Vorlage einer Bescheinigung vorsieht, in der diese Zulassung sowie die technischen Merkmale des Fahrzeugs bestätigt werden, um die erneute Zulassung dieser Fahrzeuge in einem anderen Mitgliedstaat zu erleichtern und auf diese Weise zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen (Urteil vom 6. September 2012, Kommission/Belgien, C-150/11, EU:C:2012:539, Rn. 74).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, für Fahrzeuge, die zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassen waren, die Ergebnisse der in diesen anderen Mitgliedstaaten durchgeführten technischen Untersuchungen zu berücksichtigen, und darf die technische Untersuchung für diese Fahrzeuge nicht allgemein und systematisch vorgeschrieben werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, C-170/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:322" Rn. 39 und 44, sowie vom 6. September 2012, Kommission/Belgien, C-150/11, EU:C:2012:539" Rn. 62).

    In Anbetracht der Bedeutung des Ziels, die Straßenverkehrssicherheit in der Union zu gewährleisten, das mit der Richtlinie 2009/40, wie sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt, verfolgt wird, darf der Mitgliedstaat ein eingeführtes Fahrzeug vor seiner Zulassung in diesem Staat gleichwohl einer Untersuchung unterziehen, wenn trotz Berücksichtigung der Ergebnisse der in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen technischen Untersuchungen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Fahrzeug tatsächlich ein Risiko für die Straßenverkehrssicherheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Kommission/Belgien, C-150/11, EU:C:2012:539" Rn. 59 bis 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-326/17

    RDW u.a. - Richtlinie 1999/37/EG - Zulassungsbescheinigungen, die für Fahrzeuge

    8 Urteil vom 6. September 2012, Kommission/Belgien (C-150/11, EU:C:2012:539, Rn. 73).

    12 Urteil vom 6. September 2012, Kommission/Belgien (C-150/11, EU:C:2012:539, Rn. 75 bis 77).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 1987, Gofette und Gilliard (406/85, EU:C:1987:274, Rn. 7 bis 10), vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande (C-297/05, EU:C:2007:531, Rn. 73 bis 76), vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien (C-110/05, EU:C:2009:66, Rn. 57 bis 59), vom 6. September 2012, Kommission/Belgien (C-150/11, EU:C:2012:539, Rn. 52 bis 54), vom 20. März 2014, Kommission/Polen (C-639/11, EU:C:2014:173, Rn. 52, 53 und 55) und Kommission/Litauen (C-61/12, EU:C:2014:172, Rn. 57, 58 und 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-639/11

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2a der

    25 - Jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Gemeinschaftsebene abschließend harmonisiert wurde, ist nämlich zunächst anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und erst dann anhand des primären Gemeinschaftsrechts zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, C-170/07, Randnr. 35, vom 16. Dezember 2008, Gysbrechts und Santurel Inter, C-205/07, Slg. 2008, I-9947, Randnr. 33, und vom 6. September 2012, Kommission/Belgien, C-150/11, Randnr. 47).

    72 - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Belgien (Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-61/12

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2a der

    25 - Jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Gemeinschaftsebene abschließend harmonisiert wurde, ist nämlich zunächst anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und erst dann anhand des primären Gemeinschaftsrechts zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, C-170/07, Randnr. 35, vom 16. Dezember 2008, Gysbrechts und Santurel Inter, C-205/07, Slg. 2008, I-9947, Randnr. 33, und vom 6. September 2012, Kommission/Belgien, C-150/11, Randnr. 47).

    72 - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Belgien (Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.04.2013 - C-64/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften, nach denen nicht realisierte Wertzuwächse

    La régularité de cette procédure constitue une garantie essentielle voulue par le traité non seulement pour la protection des droits de l'État membre en cause, mais également pour assurer que la procédure contentieuse éventuelle aura pour objet un litige clairement défini (voir, notamment, arrêt du 6 septembre 2012, Commission/Belgique, C-150/11, non encore publié au Recueil, points 24 et 25 ainsi que jurisprudence citée).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-421/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Daraus folgt, dass die Klage der Kommission eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten muss, aus denen diese zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine der ihm nach den Verträgen obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil Kommission/Belgien, C-150/11, EU:C:2012:539, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-428/12

    Kommission / Spanien

    26 Il y a lieu de rappeler que, selon une jurisprudence constante, l'interdiction des mesures d'effet équivalent à des restrictions quantitatives à l'importation édictée à l'article 34 TFUE vise toute mesure des États membres susceptible d'entraver directement ou indirectement, actuellement ou potentiellement, le commerce intracommunautaire (arrêt Commission/Belgique, C-150/11, EU:C:2012:539, point 50 et jurisprudence citée).

    Une telle démonstration ne peut être faite que concrètement, par rapport aux circonstances du cas d'espèce (voir, en ce sens, arrêt Commission/Belgique, EU:C:2012:539, points 53 et 54 ainsi que jurisprudence citée).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-233/14

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung - Art. 18, 20 und 21 AEUV -

    35 Insbesondere muss die Klage der Kommission eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen diese zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine der ihm nach den Verträgen obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat (Urteil vom 6. September 2012, Kommission/Belgien, C-150/11, EU:C:2012:539, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2014 - C-237/12

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der

    9 - Urteile vom 28. Juni 2007, Kommission/Spanien (C-235/04, Slg. 2007, I-5415, Rn. 52), vom 6. September 2012, Kommission/Belgien (C-150/11, Rn. 43), und vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn (C-286/12, Rn. 41).

    13 - Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fn. 10, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-151/12

    Kommission / Spanien - Richtlinie 2000/60/EG - Wasserpolitik der Union -

  • EuGH, 04.10.2012 - C-391/11

    Kommission / Belgien

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