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   EuGH, 16.10.2012 - C-614/10   

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https://dejure.org/2012,30690
EuGH, 16.10.2012 - C-614/10 (https://dejure.org/2012,30690)
EuGH, Entscheidung vom 16.10.2012 - C-614/10 (https://dejure.org/2012,30690)
EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - C-614/10 (https://dejure.org/2012,30690)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/46/EG - Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr - Schutz natürlicher Personen - Art. 28 Abs. 1 - Nationale Kontrollstelle - Unabhängigkeit - Kontrollstelle und Bundeskanzleramt - Persönliche und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/46/EG - Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr - Schutz natürlicher Personen - Art. 28 Abs. 1 - Nationale Kontrollstelle - Unabhängigkeit - Kontrollstelle und Bundeskanzleramt - Persönliche und ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/46/EG - Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr - Schutz natürlicher Personen - Art. 28 Abs. 1 - Nationale Kontrollstelle - Unabhängigkeit - Kontrollstelle und Bundeskanzleramt - Persönliche und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden

  • heise.de (Pressebericht, 16.10.2012)

    Österreichs Datenschutzbehörde nicht unabhängig genug

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Datenschutzaufsicht österreichischer Behörden nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Obersten Datenschützer müssem unabhängig sein

Besprechungen u.ä.

  • lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)

    Was bedeutet das EuGH-Urteil zur Datenschutzkommission für die "unabhängigen Regulierungsbehörden"?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 22. Dezember 2010 - Europäische Kommission gegen Republik Österreich

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 28 Abs.1 Satz 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 34
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 09.03.2010 - C-518/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.10.2012 - C-614/10
    Die Einrichtung unabhängiger Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten ist somit ein wesentliches Element der Wahrung des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Urteil vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland, C-518/07, Slg. 2010, I-1885, Randnr. 23).

    Aus dem Urteil Kommission/Deutschland geht nämlich hervor, dass der Ausdruck "in völliger Unabhängigkeit" in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 autonom, und damit unabhängig von Art. 267 AEUV, ausgehend vom Wortlaut dieser Bestimmung der Richtlinie 95/46 sowie von deren Zielen und Systematik auszulegen ist (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Kommission/Deutschland (Randnr. 30) bereits entschieden, dass der Ausdruck "in völliger Unabhängigkeit" in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass die für den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Kontrollstellen mit einer Unabhängigkeit ausgestattet sein müssen, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben ohne äußere Einflussnahme wahrzunehmen.

    Im gleichen Urteil hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Kontrollstellen jeder äußeren Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, entzogen sein müssen, die ihre Entscheidungen steuern könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnrn.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beurteilung des geschäftsführenden Mitglieds der DSK durch den Vorgesetzten, mit der das dienstliche Fortkommen dieses Beamten gefördert werden soll, bei diesem zu einer Form von "vorauseilendem Gehorsam" führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 36).

    In Anbetracht der Rolle der Kontrollstellen als Hüter des Rechts auf Privatsphäre verlangt Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 aber, dass ihre Entscheidungen, und damit sie selbst, über jeden Verdacht der Parteilichkeit erhaben sind (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 36).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

    Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus dem Primärrecht der Union, namentlich aus Art. 8 Abs. 3 der Charta und aus Art. 16 Abs. 2 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 36, und Kommission/Ungarn, C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 47).
  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Eine solche Überwachung auf der Grundlage des Unionsrechts ist aber ein wesentlicher Bestandteil der Wahrung des Schutzes der Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 37).
  • VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15

    Die Vorlage dient der Klärung, ob der Petitionsausschuss des Hessischen Landtages

    Doch reicht eine solche funktionelle Unabhängigkeit für sich allein nicht aus, um ein Gericht vor jeder äußeren Einflussnahme zu bewahren (in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 16.10.2012, Europäische Kommission gegen Republik Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 42).

    Denn die Unabhängigkeit soll nicht nur die unmittelbare Einflussnahme in Form von Weisungen ausschließen, sondern auch sicherstellen, dass sie einer äußeren Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, entzogen sein müssen, die Entscheidungen steuern könnten und die zur Steuerung der Entscheidungen des Gerichts geeignet wäre (EuGH, Urteil vom 16.10.2012, Europäische Kommission gegen Republik Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 43, 41).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Die betreffenden Modalitäten müssen somit insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 43, und vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn, C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 51).
  • EuGH, 08.04.2014 - C-288/12

    Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat

    Die Einrichtung unabhängiger Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten stellt daher - wie es auch im 62. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 heißt - ein wesentliches Element des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dar (Urteile Kommission/Deutschland, C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 23, und Kommission/Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 37).

    Diese Unabhängigkeit schließt u. a. jede Anordnung und jede sonstige wie auch immer geartete äußere Einflussnahme aus, sei sie unmittelbar oder mittelbar, an denen ihre Entscheidungen ausgerichtet werden könnten und durch die in Frage gestellt werden könnte, dass die genannten Kontrollstellen ihre Aufgabe erfüllen, zwischen dem Schutz des Rechts auf Privatsphäre und dem freien Verkehr personenbezogener Daten ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, EU:C:2010:125, Rn. 30, und Kommission/Österreich, EU:C:2012:631, Rn. 41 und 43).

    Die funktionelle Unabhängigkeit der Kontrollstellen in dem Sinn, dass deren Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Anordnung gebunden sind, ist daher eine notwendige Voraussetzung dafür, dass sie das Kriterium der Unabhängigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 erfüllen können, doch reicht eine solche funktionelle Unabhängigkeit entgegen dem Vorbringen Ungarns für sich allein nicht aus, um die Kontrollstellen vor jeder äußeren Einflussnahme zu bewahren (Urteil Kommission/Österreich, EU:C:2012:631, Rn. 42).

    Zum anderen erfordert Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 angesichts der Rolle der Kontrollstellen als Hüter des Rechts auf Privatsphäre, dass ihre Entscheidungen, also sie selbst, über jeglichen Verdacht der Parteilichkeit erhaben sind (Urteile Kommission/Deutschland, EU:C:2010:125, Rn. 36, und Kommission/Österreich, EU:C:2012:631, Rn. 52).

    Dürfte aber ein Mitgliedstaat das Mandat einer Kontrollstelle vor seinem ursprünglich vorgesehenen Ablauf beenden, ohne die von den anwendbaren Rechtsvorschriften zu diesem Zweck im Voraus festgelegten Grundsätze und Garantien zu beachten, könnte die Drohung einer solchen vorzeitigen Beendigung, die dann während der gesamten Ausübung des Mandats über dieser Stelle schwebte, zu einer Form des Gehorsams dieser Stelle gegenüber den politisch Verantwortlichen führen, die mit dem Unabhängigkeitsgebot nicht vereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, EU:C:2012:631, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2015 - C-362/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bot hindert die Entscheidung der Kommission, mit

    23 - Vgl. Urteile Kommission/Österreich (C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 36) und Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn 47).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Österreich (C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 52) und Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-293/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón ist die Richtlinie über die

    L 281, S. 31. Zu den durch die Umsetzung dieser Richtlinie entstandenen Rechtsstreitigkeiten vgl. Urteile vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland (C-518/07, Slg. 2010, I-1885), und vom 16. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-614/10); vgl. auch allgemeiner Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989), vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, Slg. 2003, I-12971), vom 16. Dezember 2008, Huber (C-524/06, Slg. 2008, I-9705) und Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (C-73/07, Slg. 2008, I-9831), vom 7. Mai 2009, Rijkeboer (C-553/07, Slg. 2009, I-3889), vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, Slg. 2010, I-11063) vom 24. November 2011, Scarlet Extended (C-70/10, Slg. 2011, I-11959), und ASNEF und FECEMD (C-468/10 und C-469/10, Slg. 2011, I-12181), sowie vom 30. Mai 2013, Worten (C-342/12).
  • VG Wiesbaden, 13.05.2020 - 6 K 805/19

    Rechtswidrigkeit der Fluggastdatenverarbeitung

    Der Datenschutzbeauftragte wird jedoch gemäß Art. 5 Abs. 1 PNR-Richtlinie von der PNR-Zentralstelle selbst ernannt und ist in der Regel bei dieser beschäftigt, sodass seine Unabhängigkeit von vornherein nicht gewährleistet ist (zur Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörde siehe EuGH, Urteil vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland, C-518/07, sowie Urteil vom 16. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-205/14

    Kommission / Portugal

    4 - Urteile Kommission/Deutschland, C-518/07, EU:C:2010:125, Kommission/Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Kommission/Ungarn, C-288/12, EU:C:2014:237.

    39 - Urteile Kommission/Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 42, und Kommission/Ungarn, C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 52.

    40 - Urteil Kommission/Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 48 bis 51.

    41 - Urteil Kommission/Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 61.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-240/15

    Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

    Außerdem kommt er zu dem Ergebnis, dass "[d]ie Einrichtung unabhängiger Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten ... somit ein wesentliches Element der Wahrung des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist" (Urteile vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland, C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 23, und vom 16. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 37).

    31 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland (C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 30), und vom 16. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 41 und 43).

    32 - Urteile vom 16. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 42), und vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 52).

    33 - Urteil vom 16. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 51).

  • VG Wiesbaden, 28.02.2014 - 6 K 152/14

    Zu den Anforderungen an elektronische Akten

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-245/20

    Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2018 - C-530/16

    Kommission / Polen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachtenantrag - Zulässigkeit -

  • EuGH, 09.07.2020 - C-257/19

    Kommission/ Irland (Organisme d'enquête maritime)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-625/10

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsklage - Richtlinie 91/440/EWG -

  • VG Bremen, 28.07.2014 - 4 K 362/13
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