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   EuGH, 09.02.2012 - C-574/11   

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https://dejure.org/2012,7039
EuGH, 09.02.2012 - C-574/11 (https://dejure.org/2012,7039)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.2012 - C-574/11 (https://dejure.org/2012,7039)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - C-574/11 (https://dejure.org/2012,7039)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 4 und 5 - Einzelwirkstoff, für den ein solches Zertifikat erteilt wurde - Umfang des Schutzes - Arzneimittel, das mehrere Wirkstoffe ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Novartis

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 4 und 5 - Einzelwirkstoff, für den ein solches Zertifikat erteilt wurde - Umfang des Schutzes - Arzneimittel, das mehrere Wirkstoffe ...

  • EU-Kommission

    Novartis

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 4 und 5 - Einzelwirkstoff, für den ein solches Zertifikat erteilt wurde - Umfang des Schutzes - Arzneimittel, das mehrere Wirkstoffe ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Novartis

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landgericht Düsseldorf - Auslegung der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) - Anwendungsbereich des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 431
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 25.11.2011 - C-630/10

    University of Queensland und CSL - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuGH, 09.02.2012 - C-574/11
    Konnte der Inhaber des Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents jeder Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewährt ihm daher ein für dieses Erzeugnis erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat dieselben Rechte für jede vor Ablauf des Zertifikats genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (Urteile vom 24. November 2011, Medeva, C-322/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39, und Georgetown University u. a., C-422/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32, sowie Beschlüsse vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL, C-630/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34, und Daiichi Sankyo, C-6/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).
  • EuGH, 25.11.2011 - C-6/11

    Daiichi Sankyo - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel -

    Auszug aus EuGH, 09.02.2012 - C-574/11
    Konnte der Inhaber des Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents jeder Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewährt ihm daher ein für dieses Erzeugnis erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat dieselben Rechte für jede vor Ablauf des Zertifikats genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (Urteile vom 24. November 2011, Medeva, C-322/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39, und Georgetown University u. a., C-422/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32, sowie Beschlüsse vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL, C-630/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34, und Daiichi Sankyo, C-6/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-322/10

    Medeva - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 09.02.2012 - C-574/11
    Konnte der Inhaber des Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents jeder Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewährt ihm daher ein für dieses Erzeugnis erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat dieselben Rechte für jede vor Ablauf des Zertifikats genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (Urteile vom 24. November 2011, Medeva, C-322/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39, und Georgetown University u. a., C-422/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32, sowie Beschlüsse vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL, C-630/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34, und Daiichi Sankyo, C-6/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-422/10

    Georgetown University u.a. - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Auszug aus EuGH, 09.02.2012 - C-574/11
    Konnte der Inhaber des Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents jeder Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewährt ihm daher ein für dieses Erzeugnis erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat dieselben Rechte für jede vor Ablauf des Zertifikats genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (Urteile vom 24. November 2011, Medeva, C-322/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39, und Georgetown University u. a., C-422/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32, sowie Beschlüsse vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL, C-630/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34, und Daiichi Sankyo, C-6/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).
  • OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 20 U 149/13

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Europarechtskonformität der

    17 Bei der Frage 2 stellt sich das Problem, ob die in der neueren Zeit aufgekommene Möglichkeit auch der ländlichen Bevölkerung, Arzneimittel im Wege des Versandhandels beziehen zu können, die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (s. zuletzt Urteil vom 13.02.2014 - C-367/12 - EU:C:2012:68) zur Anerkennung eines derartigen Rechtfertigungsgrundes zumindest relativieren könnte.
  • OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15

    Verletzung eines Ergänzenden Schutzzertifikats durch den Parallelimport eines

    Auf Grund des Verfügungszertifikats kann die Verfügungsklägerin daher dem Inverkehrbringen eines C zusammen mit E enthaltenden Arzneimittels mit einer entsprechenden oder vergleichbaren therapeutischen Indikation wie das Arzneimittel D widersprechen (vgl. in diesem Sinne zur Verwendung des Wirkstoffs Valsartan zusammen mit Hydrochlorothiazid EuGH, BeckRS 2012, 80847 Rn. 23 - Novartis, und EuZW 2012, 431 Rn. 20 - Novartis, sowie zur Verwendung des Wirkstoffs Irbesartan zusammen mit Hydrochlorothiazid EuGH GRUR 2014, 157, 159 Rn. 35 - Actavis/Sanofi).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-443/12

    Actavis Group und Actavis - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Aufgrund des ersten ergänzenden Schutzzertifikats konnte Sanofi somit dem Inverkehrbringen eines Irbesartan zusammen mit Hydrochlorothiazid enthaltenden Arzneimittels mit einer vergleichbaren therapeutischen Indikation wie das Arzneimittel Aprovel widersprechen; hätte also einer ihrer Wettbewerber ein CoAprovel entsprechendes Arzneimittel mit vergleichbaren therapeutischen Indikationen in den Verkehr gebracht, hätte Sanofi dem unter Berufung auf sein ergänzendes Schutzzertifikat für Irbesartan widersprechen können (vgl. in diesem Sinne zur Verwendung des Wirkstoffs Valsartan zusammen mit Hydrochlorothiazid Beschlüsse vom 9. Februar 2012, Novartis, C-442/11, Randnr. 23, und Novartis, C-574/11, Randnr. 20).
  • EuGH, 21.06.2018 - C-681/16

    Pfizer Ireland Pharmaceuticals, Operations Support Group - Vorlage zur

    Konnte der Inhaber des Grundpatents während dessen Laufzeit auf dessen Grundlage jeder Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewährt ihm ein für dieses Erzeugnis erteiltes ESZ dieselben Rechte für jede vor Ablauf des ESZ genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Februar 2012, Novartis, C-574/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:68, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BPatG, 04.02.2014 - 3 Ni 5/13

    Telmisartan - (Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Telmisartan" - zur Nichtigkeit

    Dieser ergänzende Schutz erstreckte sich auf Kombinationen von Telmisartan mit jedweden weiteren Wirkstoffen (vgl. EuGH C-574/11 - Valsartan ).
  • LG Düsseldorf, 15.08.2012 - 4a O 109/12

    Ergänzendes Schutzzertifikat für in den Ansprüchen des Grundpatents nicht

    Denn nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (Beschlüsse vom 09.02.2012 C-574/11 - Novartis und C-442/11 - Novartis (GRUR Int. 2012, 523)) seien Artt. 4 und 5 der AM-VO dahingehend auszulegen, dass der Inhaber eines Schutzzertifikats für einen Wirkstoff (als Erzeugnis), der den Vertrieb einer Wirkstoffkombination mit diesem Erzeugnis nach dem Recht aus dem Grundpatent untersagen konnte, auch den Vertrieb für eine Wirkstoffkombination mit diesem Erzeugnis durch das Schutzzertifikat verbieten kann.
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