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   EuGH, 08.11.2012 - C-40/11   

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https://dejure.org/2012,33671
EuGH, 08.11.2012 - C-40/11 (https://dejure.org/2012,33671)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.2012 - C-40/11 (https://dejure.org/2012,33671)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 2012 - C-40/11 (https://dejure.org/2012,33671)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 51 - Richtlinie 2003/109/EG - Drittstaatsangehörige - Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat - Richtlinie 2004/38/EG - Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Iida

    Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 51 - Richtlinie 2003/109/EG - Drittstaatsangehörige - Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat - Richtlinie 2004/38/EG - Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind - ...

  • EU-Kommission

    Iida

    Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 51 - Richtlinie 2003/109/EG - Drittstaatsangehörige - Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat - Richtlinie 2004/38/EG - Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind - ...

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltsrecht des sorgeberechtigten drittstaatsangehörigen Elternteils eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerkindes; Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltsrecht des sorgeberechtigten drittstaatsangehörigen Elternteils eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerkindes; Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner Tochter und seiner Ehefrau aufhält, während diese sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, kann sich nicht auf deren Unionsbürgerschaft berufen, um sein ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Unionsbürgerschaft der Ehefrau und das eigene Aufenthaltsrecht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Drittstaatsangehöriger kann Aufenthaltsrecht nicht auf das Unionsrecht stützen - Japanischer Staatsangehöriger kann sich bei der Aufenthaltsfrage nicht auf die Unionsbürgerschaft seiner Tochter und Ehefrau berufen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 28. Januar 2011 - Yoshikazu Iida gegen Stadt Ulm

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 357
  • DÖV 2013, 77
 
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Wird zitiert von ... (162)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-40/11
    Somit ergibt sich nicht für alle Drittstaatsangehörigen aus der Richtlinie 2004/38 das Recht, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, sondern nur für diejenigen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie "Familienangehörige" eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat (Urteile vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, Slg. 2008, I-6241, Randnr. 73, und vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, Slg. 2011, I-11315, Randnr. 56).

    Ebenso wie die Rechte, die die Richtlinie 2004/38 den einem Drittstaat angehörenden Familienangehörigen eines nach dieser Richtlinie berechtigten Unionsbürgers verleiht, sind nämlich die etwaigen Rechte, die die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft den Drittstaatsangehörigen verleihen, keine eigenen Rechte dieser Staatsangehörigen, sondern Rechte, die daraus abgeleitet werden, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, Slg. 2011, I-3375, Randnr. 42, und Dereci u. a., Randnr. 55).

    Schließlich gibt es auch ganz besondere Sachverhalte, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger dieses Bürgers ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst dessen Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich dieser Bürger infolge einer solchen Weigerung de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. Urteil Dereci u. a., Randnrn.

    Somit hat der Gerichtshof im Licht der Charta das Unionsrecht in den Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten zu prüfen (vgl. Urteil Dereci u. a., Randnr. 71).

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-40/11
    Wenn Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 3 EU nicht zu einem europarechtlichen Aufenthaltsrecht des Klägers führt: Lässt sich in Fortschreibung des Urteils vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C-200/02, Slg. 2004, I-9925, Randnrn.

    Hierzu ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, so dass sich bei Vorliegen der umgekehrten Situation, in der dem Aufenthaltsberechtigten vom Staatsangehörigen eines Drittstaats Unterhalt gewährt wird, der Drittstaatsangehörige nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", im Sinne der Richtlinie 2004/38 berufen kann, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (vgl. in Bezug auf ähnliche Bestimmungen des vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 geltenden Unionsrechts Urteil Zhu und Chen, Randnrn.

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dem Aufenthaltsrecht eines Elternteils mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, der für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich sorgt, jede praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn ihm nicht erlaubt würde, sich mit diesem Bürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kleinkind voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei diesem aufhalten darf und dass es ihr demgemäß ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. Urteil Zhu und Chen, Randnr. 45).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-291/05

    Eind - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen,

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-40/11
    Daher kann das einem Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie 2004/38 zustehende Recht, bei einem Unionsbürger, dessen Familienangehöriger er ist und der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, Wohnung zu nehmen, nur im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch genommen werden, in dem dieser Bürger wohnt (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf ähnliche Bestimmungen des vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 geltenden Unionsrechts Urteil vom 11. Dezember 2007, Eind, C-291/05, Slg. 2007, I-10719, Randnr. 24).

    Würde der Drittstaatsangehörige nicht über ein solches Recht verfügen, könnte der Arbeitnehmer, der Unionsbürger ist, allein aufgrund der Perspektive, nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsmitgliedstaat ein Zusammenleben mit seinen nahen Angehörigen, das etwa durch die Heirat oder die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat aufgenommen worden ist, nicht fortsetzen zu können, davon abgeschreckt werden, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben (vgl. Urteil Eind, Randnrn.

  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-40/11
    Somit ergibt sich nicht für alle Drittstaatsangehörigen aus der Richtlinie 2004/38 das Recht, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, sondern nur für diejenigen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie "Familienangehörige" eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat (Urteile vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, Slg. 2008, I-6241, Randnr. 73, und vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, Slg. 2011, I-11315, Randnr. 56).

    Ein solches Erfordernis entspricht zudem dem Zweck der abgeleiteten Rechte auf Einreise und Aufenthalt, die die Richtlinie 2004/38 für Familienangehörige von Unionsbürgern vorsieht, da andernfalls der Unionsbürger dadurch, dass ihn seine Familie nicht in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nicht dorthin nachziehen darf, in seiner Freizügigkeit beeinträchtigt sein könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in diesen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Metock u. a., Randnr. 63).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-40/11
    Ebenso wie die Rechte, die die Richtlinie 2004/38 den einem Drittstaat angehörenden Familienangehörigen eines nach dieser Richtlinie berechtigten Unionsbürgers verleiht, sind nämlich die etwaigen Rechte, die die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft den Drittstaatsangehörigen verleihen, keine eigenen Rechte dieser Staatsangehörigen, sondern Rechte, die daraus abgeleitet werden, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, Slg. 2011, I-3375, Randnr. 42, und Dereci u. a., Randnr. 55).

    Daher kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung der Tochter oder der Ehefrau von Herrn Iida der tatsächliche Genuss des Kernbestands der mit ihrem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte verwehrt oder die Ausübung ihres Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindert werden könnte (vgl. Urteil McCarthy, Randnr. 49).

  • EuGH, 12.11.1969 - 29/69

    Stauder / Stadt Ulm

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-40/11
    a) Können die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil vom 12. November 1969, Stauder (29/69, Slg. 1969, 419, Randnr. 7), bis hin beispielsweise zum Urteil vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 75), entwickelten "ungeschriebenen" EU-Grundrechte in vollem Umfang angewendet werden, auch wenn im konkreten Fall der Anwendungsbereich der Charta nicht eröffnet ist, mit anderen Worten, stehen die gemäß Art. 6 Abs. 3 EU als allgemeine Unionsrechtsgrundsätze fortgeltenden Grundrechte eigenständig und unabhängig neben den neuen Grundrechten der Charta nach Art. 6 Abs. 1 EU?.
  • EuGH, 13.02.1985 - 267/83

    Diatta / Land Berlin

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-40/11
    Der Gerichtshof hat bereits im Rahmen des vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 geltenden Unionsrechts festgestellt, dass das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden kann, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden ist, was bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt leben, nicht der Fall ist, selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen, so dass der Ehegatte nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen muss, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein (vgl. Urteil vom 13. Februar 1985, Diatta, 267/83, Slg. 1985, 567, Randnrn.
  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-40/11
    iii) Wenn nein: Ist der Anwendungsbereich der Charta nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 der Charta in Fortschreibung der ERT-Rechtsprechung (Urteil vom 18. Juni 1991, C-260/89, Slg. 1991, I-2925, Randnrn.
  • EuGH, 29.05.1997 - C-299/95

    Kremzow / Republik Österreich

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-40/11
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die rein hypothetische Aussicht auf die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit keinen Bezug zum Unionsrecht herstellt, der eng genug wäre, um die Anwendung der Unionsbestimmungen zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 29. Mai 1997, Kremzow, C-299/95, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 16).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-309/96

    Annibaldi

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-40/11
    Um festzustellen, ob die Weigerung der deutschen Behörden, Herrn Iida die "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" zu erteilen, die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 der Charta betrifft, ist u. a. zu prüfen, ob mit der in Rede stehenden nationalen Regelung eine Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997, Annibaldi, C-309/96, Slg. 1997, I-7493, Randnrn.
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

  • EuGH, 21.12.2011 - C-425/10

    Szeja u.a.

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

    Es ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 51 Abs. 2 EuGRCh wie auch aus Art. 6 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union, dass die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt und weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union begründet noch die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben ändert (vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, Dereci u.a., Rn. 71; EuGH, Urteil vom 8. November 2012, C-40/11, Iida, Rn. 78; EuGH, Urteil vom 27. November 2012, C-370/12, Pringle, Rn. 179 f.).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts kann nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur "ausnahmsweise" oder bei "Vorliegen ganz besondere(r) Sachverhalte" erfolgen (EuGH, Urteile vom 15. November 2011 - C-256/11 [ECLI:EU:C:2011:734], Dereci - NVwZ 2012, 97 Rn. 67; vom 8. November 2012 - C-40/11 [ECLI:EU:C:2012:691], Iida - NVwZ 2013, 357 Rn. 71 und vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - Rn. 51).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Lebt er hingegen mit einem sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen zusammen, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit hat, so spricht dies dagegen, dass eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme gegen einen anderen Drittstaatsangehörigen einen unionsrechtswidrigen Zwang zur Ausreise auslösen könnte (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - Rs. C-200/02, Zhu und Chen - Slg. 2004, I-9925 Rn. 25 ff.; vom 8. März 2011 - Rs. C-34/09, Zambrano - Slg. 2011, I-1177 Rn. 41 ff.; vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy - Slg. 2011, I-3375 Rn. 44 ff.; vom 15. November 2011 - Rs. C-256/11, Dereci - NVwZ 2012, 97 Rn. 59 - 69; vom 8. November 2012 - Rs. C-40/11, Iida - NVwZ 2013, 357 Rn. 66 ff.; vom 6. Dezember 2012 - Rs. C-356/11, O. und S. - NVwZ 2013, 419 Rn. 52 ff. mit dem Hinweis auf Rn. 44 der Anträge des Generalanwalts in dieser Sache und vom 8. Mai 2013 - Rs. C-87/12, Ymeraga - InfAuslR 2013, 259 Rn. 34 ff.).

    Die Berufung auf Art. 20 und 21 AEUV ist allerdings auf seltene Ausnahmefälle beschränkt (EuGH, Urteil vom 8. November 2012 a.a.O. Rn. 71).

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