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   EuGH, 06.12.2012 - C-457/10 P   

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EuGH, 06.12.2012 - C-457/10 P (https://dejure.org/2012,37831)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2012 - C-457/10 P (https://dejure.org/2012,37831)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - C-457/10 P (https://dejure.org/2012,37831)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Magengeschwür-Arzneimittel - Missbrauch der Verfahren zur Erlangung ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und zur Erlangung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    AstraZeneca / Commisson

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Magengeschwür-Arzneimittel - Missbrauch der Verfahren zur Erlangung ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und zur Erlangung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von ...

  • EU-Kommission

    AstraZeneca / Commisson

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Magengeschwür-Arzneimittel - Missbrauch der Verfahren zur Erlangung ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und zur Erlangung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmissbräuchliche Nutzung des Patentsystems und der Verfahren zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81; EWR-Abkommen Art. 54
    Rechtsmissbräuchliche Nutzung des Patentsystem und der Verfahren zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln; unbegründetes Rechtsmittel des betroffenen Unternehmens gegen Abweisung der Nichtigkeitsklage; Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine beherrschende Stellung missbraucht hat, indem er das Inverkehrbringen von Losec nachgebildeten Generika verhindert hat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurückgewiesen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Irreführen der Patentämter hinsichtlich technischer Arzneimittelzulassung widerspricht dem Leistungswettbewerb

  • kartellblog.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Geschäftige Wochen im Kartellrecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Täuschung von Gerichten und Patentämtern zur Wahrung des Monopols auf dem Arzneimittelmarkt rechtswidrig - Unionsrecht verbietet Unternehmen in beherrschender Stellung zur eigenen Stärkung andere Mitbewerber zu verdrängen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 16. September 2010 von AstraZeneca AB und AstraZeneca plc gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-321/05, AstraZeneca AB, AstraZeneca plc/Europäische Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T"321/05 (AstraZeneca AB, AstraZeneca plc/Europäische Kommission), mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2005 in einem Verfahren nach ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2013, 837
  • EuZW 2013, 400
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 08.05.2003 - C-15/01

    Paranova Läkemedel u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-457/10
    Was die Paralleleinfuhren betreffe, so hätte die Entscheidung der Kommission nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen auch, soweit sie sich auf das Königreich Schweden beziehe, nicht nur deshalb für nichtig erklärt werden müssen, weil der Wettbewerb nur behindert und nicht ausgeschaltet worden sei, sondern auch, weil die Wettbewerbsbehinderung hier durch die falsche Anwendung des Unionsrechts durch die schwedische Behörde verursacht worden sei, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Art. 28 EG und 30 EG dem entgegenstünden, dass schon allein der Widerruf der Zulassung eines pharmazeutischen Erzeugnisses den Widerruf der Genehmigung für die Paralleleinfuhr impliziere, wenn keine Gefahr für die Gesundheit bestehe (Urteile vom 8. Mai 2003, Paranova Läkemedel u. a., C-15/01, Slg. 2003, I-4175, Randnrn.

    Allein der Umstand, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen Paranova Läkemedel u. a. und Paranova einige Jahre später entschieden hat, dass der Widerruf von Zulassungen aus anderen Gründen als der öffentlichen Gesundheit nicht das automatische Erlöschen der Genehmigung für die Paralleleinfuhr rechtfertigt, wenn der Schutz der öffentlichen Gesundheit durch andere Mittel wie eine Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sichergestellt werden kann, ändert aber nichts daran, dass der Widerruf der Zulassungen zu dem Zeitpunkt, als er beantragt wurde, geeignet war, die Paralleleinfuhren zu behindern.

    840, 843 und 847 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass zum einen die streitige Entscheidung keinen Hinweis darauf enthalte, dass die Praxis der dänischen Behörden vor der Verkündung der Urteile Paranova Läkemedel u. a. und Paranova, an deren Inhalt oben in Randnr. 156 erinnert worden ist, darin bestanden hätte, Paralleleinfuhrgenehmigungen nach dem Widerruf der Zulassung des betreffenden Produkts aus anderen Gründen als der öffentlichen Gesundheit automatisch zu widerrufen, und dass zum anderen in dieser Entscheidung nicht einmal nachgewiesen werde, dass die genannten Behörden die Genehmigungen für die Paralleleinfuhr von Losec in Kapselform widerrufen hätten.

    Auch wenn nämlich die Urteile Paranova Läkemedel u. a. und Paranova erst einige Jahre nach dem von AZ in Dänemark betriebenen Widerruf der Zulassung von Losec in Kapselform ergangen sind, kann ohne solche Beweise nicht angenommen werden, dass die dänischen Behörden geneigt waren, auf diesen Widerruf unter Verstoß gegen die Art. 28 EG und 30 EG in der von AZ gewünschten Weise zu reagieren, und der Widerruf daher geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken.

  • EuGH, 16.12.1999 - C-94/98

    Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-457/10
    Die Kommission selbst sowie die Generalanwälte La Pergola und Geelhoed in ihren Schlussanträgen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. Dezember 1999, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker (C-94/98, Slg. 1999, I-8789), und vom 10. September 2002, Ferring (C-172/00, Slg. 2002, I-6891), ergangen seien, hätten ausdrücklich anerkannt, dass der Inhaber von diesem Recht jederzeit ohne Angabe von Gründen Gebrauch machen könne, ohne dabei die Belange der Generikahersteller und der Paralleleinführer berücksichtigen zu müssen.

    Zur Argumentation der Rechtsmittelführerinnen mit den Schlussanträgen in den Rechtssachen, in denen die Urteile Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker sowie Ferring ergangen sind, oder auch mit dem letztgenannten Urteil selbst genügt der Hinweis, dass diese Rechtssachen in keiner Weise die Frage betrafen, ob es einen Verstoß gegen Art. 82 EG darstellt, wenn ein Unternehmen in beherrschender Stellung den Widerruf einer Zulassung betreibt, mit dem die Einführung von Generika und Paralleleinfuhren verhindert oder verzögert werden können, und dass besagte Rechtssachen insoweit keinen Aufschluss geben.

    856 bis 858 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die norwegische Behörde die Fortsetzung der Paralleleinfuhren von Losec in Kapselform unter Bezugnahme auf die Zulassung, die AZ für Losec MUPS besessen habe und die ihrerseits auf der Zulassung von Losec in Kapselform beruht habe, gestattet habe und dass sich das Vorgehen dieser Behörde in die vom Gerichtshof in seinem Urteil Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker zugelassene Regulierungspraxis eingefügt habe.

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-457/10
    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung nach ständiger Rechtsprechung ein objektiver Begriff ist, der solche Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Präsenz des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die zur Folge haben, dass die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch den Einsatz von Mitteln behindert wird, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Wirtschaftsteilnehmer abweichen (Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 91, vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 69, vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, Slg. 2008, I-9275, Randnr. 25, und vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, Slg. 2011, I-527, Randnr. 27).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aber, dass, auch wenn die Praxis eines Unternehmens in beherrschender Stellung in Ermangelung jeglicher wettbewerbswidriger Wirkung auf den Markt nicht als missbräuchlich angesehen werden kann, doch nicht erforderlich ist, dass eine solche Wirkung unbedingt konkret eintritt, da der Nachweis einer potenziellen wettbewerbswidrigen Wirkung genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera Sverige, Randnr. 64).

    Dazu genügt der Hinweis, dass nicht eine solche Stellung, sondern nur ihre missbräuchliche Ausnutzung verboten ist, und dass die Feststellung einer beherrschenden Stellung an sich keinerlei Vorwurf gegenüber dem betroffenen Unternehmen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 37, und TeliaSonera Sverige, Randnr. 24).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-172/00

    Ferring

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-457/10
    Die Kommission selbst sowie die Generalanwälte La Pergola und Geelhoed in ihren Schlussanträgen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. Dezember 1999, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker (C-94/98, Slg. 1999, I-8789), und vom 10. September 2002, Ferring (C-172/00, Slg. 2002, I-6891), ergangen seien, hätten ausdrücklich anerkannt, dass der Inhaber von diesem Recht jederzeit ohne Angabe von Gründen Gebrauch machen könne, ohne dabei die Belange der Generikahersteller und der Paralleleinführer berücksichtigen zu müssen.

    Diese Grundsätze ließen sich auch dem Urteil Ferring entnehmen.

  • EuGH, 02.04.2009 - C-202/07

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-457/10
    Daraus folgt, dass Art. 82 EG es einem Unternehmen in beherrschender Stellung verbietet, einen Mitbewerber zu verdrängen und so die eigene Stellung zu stärken, indem es zu anderen Mitteln als denjenigen eines Leistungswettbewerbs greift (Urteile AKZO/Kommission, Randnr. 70, und vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 106).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, in letzterer Hinsicht eine besondere Verantwortung zukommt (vgl. Urteil France Télécom/Kommission, Randnr. 105) und dass es daher, wie vom Gericht in den Randnrn.

  • EuG, 11.03.1999 - T-137/94

    ARBED / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-457/10
    Sie berufen sich insoweit auf die Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, Slg. 2009, I-4529), und des Gerichts vom 11. März 1999, ARBED/Kommission (T-137/94, Slg. 1999, II-303).
  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-457/10
    Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung ergibt sich im Allgemeinen aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen (Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnrn. 65 und 66, und Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnrn. 38 und 39).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-457/10
    Das Gericht habe so die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, insbesondere die Urteile vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, "Magill" (C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743), und IMS Health, die bestätigt hätten, dass die bloße Inhaberschaft von Rechten des geistigen Eigentums nicht ausreiche, um auf das Vorliegen einer beherrschenden Stellung zu schließen.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-457/10
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines von ihnen begangenen Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteile vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 31, und vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 129).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-457/10
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines von ihnen begangenen Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteile vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 31, und vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 129).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

  • EuGH, 08.05.2003 - C-113/01

    Paranova

  • EuGH, 16.10.2003 - C-223/01

    AstraZeneca

  • EuGH, 23.04.2009 - C-425/07

    AEPI / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • EuGH, 29.07.2010 - C-54/09

    Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame

  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuGH, 11.12.2003 - C-127/00

    Hässle

  • EuGH, 11.12.2008 - C-52/07

    Kanal 5 und TV 4 - Urheberrecht - Organisation zur Verwaltung von Urheberrechten,

  • EuGH, 03.09.2009 - C-535/06

    Moser Baer India / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Import von beschreibbaren CDs

  • EuGH, 16.02.2012 - C-191/09

    Rat / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Antidumpingzölle -

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2019 - Kart 1/19

    Facebook: Anordnungen des Bundeskartellamts möglicherweise rechtswidrig und

    Mit der Rechtsordnung (wie etwa § 138 Abs. 2 BGB oder dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) unvereinbare Vertragskonditionen weisen als solche nur auf eine bilaterale Ungleichgewichtslage zwischen Vertragspartnern hin (so zutreffend Körber , NZKart 2019, 187 [191]), nicht jedoch ohne Weiteres auf einen durch Marktbeherrschung in seiner Wettbewerbsstruktur bereits geschwächten Markt, der im Hinblick auf diese Konditionen eine weitere Fehlentwicklung nimmt oder zu nehmen droht (vgl. EuGH, Urteil v. 13. Februar 1979 - C-85/76 , Slg. 1979, 461 Rz. 123 - Hoffmann-La Roche ; Urteil v. 6. Dezember 2012 - C-457/10 P , NZKart 2013, 113, Rzn. 98 und 150 - Astra Zeneca/Kommission ).

    Das Missbrauchsverbot soll es unterbinden, dass ein Marktbeherrscher auf einem in seiner Wettbewerbsstruktur bereits geschwächten Markt mit Mitteln außerhalb des Leistungswettbewerbs den bestehenden Wettbewerb beeinträchtigt oder die Entwicklung von Wettbewerb behindert (vgl. EuGH, Urteil v. 13. Februar 1979 - C-85/76 , Slg. 1979, 461 Rz. 91 - Hoffmann-La Roche ; Urteil v. 6. Dezember 2012 - C-457/10 P , NZKart 2013, 113, Rzn. 74 und 150 - Astra Zeneca/Kommission ).

    (1) In Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa EuGH, Urteil v. 13. Februar 1979 - C-85/76 , Slg. 1979, 461 Rz. 91 - Hoffmann-La Roche ; Urteil v. 6. Dezember 2012 - C-457/10 P , NZKart 2013, 113, Rz. 74 - Astra Zeneca/Kommission ; BGH, Urteil v. 4. November 2003 - KZR 16/02 , BGHZ 156, 379 = WuW/E DE-R 1206, Rz. 21 bei juris - Strom und Telefon I ; Monopolkommission, XXII. Hauptgutachten 2018, Rz. 677; Wiedemann in Wiedemann , Kartellrecht, 3. Aufl. [2016], § 23 Rz. 55; Fuchs in Immenga/Mestmäcker , Wettbewerbsrecht, Band 2, GWB, 5. Aufl. [2014], § 19 GWB Rz. 82b; MüKo- Eilmansberger/Bien , Art. 102 AEUV Rzn. 131 ff.) ist anerkannt, dass von der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auch dann auszugehen sein kann, wenn der Marktbeherrscher seine Marktmacht nicht zur Durchsetzung bestimmter Verhaltensweisen anderer Marktteilnehmer instrumentalisiert (Verhaltenskausalität), sein missbräuchliches Verhalten aber gerade wegen seiner bereits bestehenden Marktmacht zu einer Verstärkung seiner Marktstellung bzw. einer (weiteren) Schwächung der Wettbewerbsstruktur führt (Ergebniskausalität).

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Erhält der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umstände die Möglichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt (hier: auf dem nachgeordneten Produktmarkt für (aufgrund des Patents) lizenzpflichtige Waren/Dienstleistungen) zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH GRUR Int 1995, 490 - Magill TVG Guide; EuGH WuW 2013, 427 - Astra Zeneca).
  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Die Kommission habe sich nicht mit der Vermutung eines Kausalzusammenhangs begnügen dürfen, wie sich aus dem Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission (C-457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 199), ergebe.
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