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   EuGH, 19.12.2012 - C-325/11   

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https://dejure.org/2012,39521
EuGH, 19.12.2012 - C-325/11 (https://dejure.org/2012,39521)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2012 - C-325/11 (https://dejure.org/2012,39521)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - C-325/11 (https://dejure.org/2012,39521)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - Im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässige Partei - Kein im Inland ansässiger Bevollmächtigter - Zu den Akten genommene Verfahrensschriftstücke - Vermutung der Kenntnis

  • Europäischer Gerichtshof

    Alder

    Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - Im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässige Partei - Kein im Inland ansässiger Bevollmächtigter - Zu den Akten genommene Verfahrensschriftstücke - Vermutung der Kenntnis

  • EU-Kommission

    Alder und Alder

    Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - Im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässige Partei - Kein im Inland ansässiger Bevollmächtigter - Zu den Akten genommene Verfahrensschriftstücke - Vermutung der Kenntnis“

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine fiktive Zustellung nach EU-Recht! (IBR 2013, 1182)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad Rejonowy w Koszalinie (Republik Polen), eingereicht am 28. Juni 2011 - Krystyna Alder und Ewald Alder/Sabina Orlowska und Czeslaw Orlowski

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 443
  • MDR 2013, 294
  • EuZW 2013, 187
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 08.05.2008 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-325/11
    Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung, wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, zwar die Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten zum Ziel hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Weiss und Partner, C-14/07, Slg. 2008, I-3367, Randnr. 46, sowie Roda Golf & Beach Resort, Randnr. 54).

    Wie der Gerichtshof aber bereits entschieden hat, dürfen diese Ziele nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren erwachsen, das in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Weiss und Partner, Randnr. 47).

  • EuGH, 25.06.2009 - C-14/08

    AUSSERGERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE WIE NOTARIELLE URKUNDEN, DIE AUSSERHALB EINES

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-325/11
    Insoweit ist zunächst in Bezug auf die Systematik der gestützt auf Art. 61 Buchst. c EG erlassenen Verordnung Nr. 1393/2007 darauf hinzuweisen, dass mit dieser ein innergemeinschaftlicher Zustellungsmechanismus geschaffen werden soll, der, wie es in ihrem zweiten Erwägungsgrund heißt, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2009, Roda Golf & Beach Resort, C-14/08, Slg. 2009, I-5439, Randnrn.

    Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung, wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, zwar die Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten zum Ziel hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Weiss und Partner, C-14/07, Slg. 2008, I-3367, Randnr. 46, sowie Roda Golf & Beach Resort, Randnr. 54).

  • EuGH, 08.11.2005 - C-443/03

    VERWEIGERT DER EMPFÄNGER EINES GERICHTLICHEN ODER AUSSERGERICHTLICHEN

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-325/11
    Dem nationalen Gesetzgeber die Entscheidung zu überlassen, in welchen Fällen eine solche Notwendigkeit besteht, würde nämlich eine einheitliche Anwendung der Verordnung Nr. 1393/2007 verhindern, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten insoweit voneinander abweichende Lösungen vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2005, Leffler, C-443/03, Slg. 2005, I-9611, Randnr. 44).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-473/04

    Plumex - Gerichtliche Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 - Artikel 4

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-325/11
    Daneben sieht die Verordnung Nr. 1393/2007 in Abschnitt 2 ihres Kapitels II selbst andere mögliche Übermittlungsarten vor, ohne übrigens eine Rangordnung zwischen ihnen aufzustellen (Urteil vom 9. Februar 2006, Plumex, C-473/04, Slg. 2006, I-1417, Randnrn.
  • BGH, 25.02.2021 - IX ZR 156/19

    Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat als "demnächst";

    Insoweit hat der Europäische Gerichtshof wiederholt betont, die Ziele der EuZVO dürften nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt würden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren erwüchsen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008, aaO Rn. 47; vom 19. Dezember 2012 - C-325/11, Alder, RIW 2013, 296 Rn. 35).
  • EuGH, 16.09.2015 - C-519/13

    Alpha Bank Cyprus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Was erstens die Ziele der gestützt auf Art. 61 Buchst. c EG erlassenen Verordnung Nr. 1393/2007 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser Verordnung, wie sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt, ein innergemeinschaftlicher Mechanismus für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen geschaffen werden soll, der das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bezweckt (vgl. Urteile Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 29, und Fahnenbrock u. a., C-226/13, EU:C:2015:383, Rn. 40).

    Wie der Gerichtshof aber bereits mehrfach entschieden hat, dürfen diese Ziele nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren erwachsen, das in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (vgl. u. a. Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger eines Schriftstücks das betreffende Schriftstück tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats wirksam geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 36 und 41, sowie entsprechend in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten [ABl.

    Unter diesem Blickwinkel ist die Verordnung Nr. 1393/2007 daher in der Weise auszulegen, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Beklagten - dem Empfänger des Schriftstücks - gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers dieser Schriftstücke in Einklang gebracht werden (vgl. Urteile Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 48, sowie Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 36).

    Was zweitens das mit der Verordnung Nr. 1393/2007 zur Verwirklichung dieser Ziele geschaffene System betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung im Licht ihres sechsten Erwägungsgrundes ergibt, die Übermittlung der Schriftstücke grundsätzlich zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten "Übermittlungs-" und "Empfangsstellen" erfolgt (vgl. Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 30).

    Was die Modalitäten einer solchen Lösung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es nur zwei Umstände gibt, unter denen die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks von einem Mitgliedstaat in einen anderen dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1393/2007 entzogen ist, was zum einen der Fall ist, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist, und zum anderen, wenn dieser einen Bevollmächtigten in dem Mitgliedstaat benannt hat, in dem das Gerichtsverfahren stattfindet (vgl. Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 24).

    In allen anderen Fällen hingegen fällt die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks dann, wenn der Empfänger dieses Schriftstücks in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, zwangsläufig in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung und muss somit gemäß deren Art. 1 Abs. 1 auf dem Weg bewirkt werden, den die Verordnung selbst dafür vorsieht (vgl. Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 25).

  • EGMR, 23.05.2016 - 17502/07

    AVOTINS c. LETTONIE

    However, as the Court has already held on numerous occasions, those objectives cannot be attained by undermining in any way the rights of the defence of the addressees, which derive from the right to a fair hearing, enshrined in the second paragraph of Article 47 of the Charter of Fundamental Rights of the European Union and Article 6(1) of the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, signed in Rome on 4 November 1950 (see, inter alia, judgment in Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, paragraph 35 and the case-law cited).".
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-519/13

    Alpha Bank Cyprus

    Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 24 und 25 des Urteils Alder (C-325/11, EU:C:2012:824).

    11 - Vgl. Rn 37 des Urteils Alder (C-325/11, EU:C:2012:824), in dem der Gerichtshof entschied, dass "die Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1 [der Verordnung Nr. 1393/2007], im Licht ihres zwölften Erwägungsgrundes gelesen, die Notwendigkeit vor[sehen], dass die Zustellung der gerichtlichen Schriftstücke mittels eines Formblatts erfolgt und dieses in eine Sprache, die der Empfänger versteht, oder in eine Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Staat mehrere Amtssprachen gibt, in zumindest eine der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, übersetzt ist".

    14 - Vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007, der bestimmt: "Gerichtliche Schriftstücke sind unmittelbar und so schnell wie möglich zu übermitteln." Vgl. Urteil Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 34).

    26 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 47) sowie Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 35).

    Vgl. entsprechend Urteil Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 24 und 25).

    38 - Urteil Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 29 bis 32).

  • EuGH, 02.03.2017 - C-354/15

    Henderson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Zur Beantwortung dieser Fragen ist eingangs darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 verschiedene - in ihr geregelte - Arten der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke abschließend vorsieht, ohne jedoch eine Rangordnung zwischen ihnen aufzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 2006, Plumex, C-473/04, EU:C:2006:96, Rn. 20 bis 22, und vom 19. Dezember 2012, Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 31 und 32).
  • BGH, 10.09.2015 - IX ZB 39/13

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zivilurteils: Hinderung wegen Verstößen

    (2) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat inzwischen mit Urteil vom 19. Dezember 2012 (C-325/11, Alder/Orlowski, NJW 2013, 443) entschieden, dass die genannten polnischen Vorschriften mit Unionsrecht unvereinbar sind.
  • OLG München, 20.12.2018 - 25 W 962/18

    Anordnung der öffentlichen Zustellung bei bekannter Zustelladresse im Irak

    Dies folgt schon aus der gerade für diesen Fall in § 10 Abs. 2 AVAG vorgesehenen Möglichkeit zur Verlängerung der Beschwerdefrist, von der das Landgericht im Beschluss vom 17.07.2013 (Bl. 54 d.A.) Gebrauch gemacht hat Die EuGH-Judikatur, wonach im innereuropäischen Rechtsverkehr nicht auf fiktive Zustellungsformen des mitgliedstaatlichen Prozessrechts zurückgegriffen werden darf (EuGH, 13.10.2005 - Rs. C-522/03, NJW 2005, 3627; EuGH, 19.12.2012 - Rs. C-325/11, NJW 2013, 443), ist hier nicht maßgeblich, weil die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Irak hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-632/22

    Volvo (Assignation au siège d'une filiale de la défenderesse)

    18 Urteil vom 19. Dezember 2012 (C-325/11, EU:C:2012:824) (Urteil Alder).

    19 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012 (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 26).

    24 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 25).

    25 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 27).

  • BGH, 17.05.2018 - IX ZB 26/17

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsbefehls bei fehlender Zustellung

    Dies richtet sich gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (fortan: EuZustVO), sofern der Empfänger eines gerichtlichen Schriftstücks im Ausland ansässig ist (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-325/11, Alder IPRax 2013, 157 Rn. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf das Ziel, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung zu erleichtern, nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (EuGH, Urteil vom 11. Juni 1985 - 49/84, Debaecker, RIW 1985, 967 Rn. 10; vom 3. Juli 1990 - C-305/88, Lancray, IPRax 1991, 177, 178; vom 28. März 2000 - C-7/98, Krombach, IPRax 2000, 406 Rn. 43; vom 6. September 2012 - C-619/10, Trade Agency, IPRax 2013, 427 Rn. 41 f; vom 7. Juli 2016, aaO Rn. 34; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-325/11, Alder, IPRax 2013, 157 Rn. 35).

  • OLG Frankfurt, 05.03.2018 - 26 W 45/15

    Versagung der Vollstreckbarerklärung nach Art. 45 Abs. 1 EuGVVO für ausländisches

    Es liegen in solchen Fällen eine Beeinträchtigung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und ein Verstoß gegen die dem Schutz des Verteidigungsrechts des Beklagten dienenden wesentlichen Rechtsgrundsätze des europäischen Rechts vor, da die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 einen Mechanismus der fiktiven Zustellung in ihrem Anwendungsbereich nicht zulässt (BGH, a.a.O., Rn. 17 ff., 21, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19.12.2012, C-325/11).

    Die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Wiedereinsetzungsantrags der Antragsgegner ergaben sich jedenfalls, nachdem der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 19.12.2012 (C-325/11, Rn. 40 f., zit. nach juris) für den auch im vorliegenden Fall eröffneten Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1393/07 die Unvereinbarkeit einer fiktiven Zustellung nach Art. 1135 ZVGB a.F. mit der von der Verordnung angestrebten Verwirklichung des Ziels, die Verteidigungsrechte zu schützen, festgestellt hatte.

    Denn die von dem polnischen Rechtsanwalt erteilte Auskunft konnte erkennbar nicht das erst später ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2012 (C-325/11) zur Unionsrechtswidrigkeit des Art. 1135 ZVGB a.F. berücksichtigen.

  • BGH, 30.04.2020 - IX ZB 12/19

    Vollstreckbarerklärung eines Titels bei nicht angemessener Frist zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15

    Henderson - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2021 - 20 U 229/20

    Unberechtigte Abnehmerverwarnung; Rechtswidriger Eingriff in das Recht am

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-223/14

    Tecom Mican und Arias Domínguez - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2014 - C-119/13

    eco cosmetics - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Europäischer

  • EuGH, 27.02.2020 - C-25/19

    Corporis

  • EuGH, 13.04.2011 - C-119/13
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