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   EuGH, 28.02.2013 - C-425/11   

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https://dejure.org/2013,2689
EuGH, 28.02.2013 - C-425/11 (https://dejure.org/2013,2689)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2013 - C-425/11 (https://dejure.org/2013,2689)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - C-425/11 (https://dejure.org/2013,2689)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Selbständige Grenzgänger - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union - Erzielung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ettwein

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Selbständige Grenzgänger - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union - Erzielung ...

  • EU-Kommission

    Ettwein

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Selbständige Grenzgänger - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union - Erzielung ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuerliche Veranlagung von Eheleuten bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerliche Veranlagung von Eheleuten bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung des Splittingtarifs für in der Schweiz lebende Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Splittingtarif für in der Schweiz lebende Ehegatten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    EU-Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz für selbständige Grenzgänger

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Antrag auf Zusammenveranlagung bei Wohnsitz in der Schweiz

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 16. August 2011 - Katja Ettwein gegen Finanzamt Konstanz

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 1 Abs 3 S 1, EStG § ... 1a, EStG § 26 Abs 1 S 1, EStG § 32a Abs 5, AEUV Art 63, AEUV Art 49, AEUV Art 45, EGFreizügAbk CHE Art 1, EGFreizügAbk CHE Art 2, EGFreizügAbk CHE Art 11, EGFreizügAbk CHE Art 16, EGFreizügAbk CHE Art 21, EGFreizügAbk CHE Anh 1 Art 9, EGFreizügAbk CHE Anh 1 Art 13, EGFreizügAbk CHE Anh 1 Art 15
    Ehegatten-Splitting, unbeschränkte Steuerpflicht im Inland, Auslandswohnsitz

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Baden-Württemberg - Auslegung des im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 4. April 2002 genehmigten Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BStBl II 2013, 896
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-425/11
    Das Splitting-Verfahren gehöre nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den in diesem Fall mit einzubeziehenden personen- und familienbezogenen Umständen (Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, Slg. 1995, I-225, und vom 27. Juni 1996, Asscher, C-107/94, Slg. 1996, I-3089).

    Bezieht einer der Ehegatten ein hohes und der andere ein niedriges Einkommen, so nivelliert das Splitting die Besteuerungsgrundlage und mildert die Progression der Einkommensteuer (Urteil Schumacker, Randnr. 7).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass hinsichtlich der Einkommensteuer die sich aus der Berücksichtigung der Gesamteinkünfte und der persönlichen Verhältnisse sowie des Familienstands des Steuerpflichtigen ergebende persönliche Steuerkraft am leichtesten in seinem Wohnsitzstaat beurteilt werden kann, in dem in der Regel der Schwerpunkt seiner Einkünfte liegt, und dass unter diesem Gesichtspunkt gebietsansässige Personen und Gebietsfremde sich in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteile Schumacker, Randnrn.

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Gebietsfremde in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er in einem anderen Staat ausübt, so dass der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und seines Familienstands ergeben (Urteil Schumacker, Randnr. 36).

    Eine solche Berücksichtigung ist nämlich im Wohnsitzstaat von Grenzgängern wie den Eheleuten Ettwein nicht möglich, da sie dort keine Einkünfte erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteile Schumacker, Randnrn.

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-425/11
    Das Splitting-Verfahren gehöre nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den in diesem Fall mit einzubeziehenden personen- und familienbezogenen Umständen (Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, Slg. 1995, I-225, und vom 27. Juni 1996, Asscher, C-107/94, Slg. 1996, I-3089).

    32 bis 34, und Asscher, Randnr. 41).

    37 und 38, Asscher, Randnrn.

  • EuGH, 15.12.2011 - C-257/10

    Bergström - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-425/11
    Es ist nämlich möglich, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen aus dem Abkommen abgeleitete Rechte auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström, C-257/10, Slg. 2011, I-13227, Randnrn.

    Im Übrigen folgt dieses Ergebnis der Linie der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Freizügigkeit, die die Vertragsparteien nach dem zweiten Satz der Präambel des Abkommens zwischen ihnen auf der Grundlage der in der Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen entschlossen sind, beeinträchtigt würde, wenn ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei in seinem Herkunftsland einen Nachteil allein deshalb erlitte, weil er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (Urteil Bergström, Randnrn.

  • EuGH, 06.10.2011 - C-506/10

    Graf und Engel - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-425/11
    Da die Eheleute Ettwein "selbständige Grenzgänger" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens sind, ist auch der in Art. 15 Abs. 1 dieses Anhangs verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung auf sie anwendbar (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel, C-506/10, Slg. 2011, I-9345, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), da das "Aufnahmeland" im Sinne dieser letztgenannten Bestimmung in ihrem Fall die Bundesrepublik Deutschland ist.
  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-425/11
    42 und 43, sowie vom 11. August 1995, Wielockx, C-80/94, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16

    Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Desgleichen geht sowohl aus dem Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 44 und 45), als auch aus dem Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 41), hervor, dass keiner der ersten beiden Absätze des Art. 21 FZA dahin ausgelegt wurde, dass er grundsätzlich die von den Vertragsparteien erlassenen steuerlichen Maßnahmen vom Anwendungsbereich der grundlegenden Bestimmungen dieses Abkommens ausschließe, die sich in Übereinstimmung mit dem Ziel dieses Abkommens auf die Freizügigkeit beziehen(11).

    Der Gerichtshof hat zwar sowohl in seinem Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), als auch in seinem Urteil vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705), anerkannt, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei die Rechte, die ihnen das FZA verleiht, auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können.

    So ging es im Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), um die Situation von "selbständigen Grenzgängern", hinsichtlich deren der Gerichtshof klargestellt hat, dass für diese Kategorie von Personen Vorschriften gelten, die Unterschiede zu dem in Art. 12 Abs. 1 des Anhangs I des FZA definierten Begriff "Selbständiger" aufweisen(17).

    Insbesondere ergibt sich, wie der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), ausgeführt hat, aus Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des FZA, dass ein selbständiger Grenzgänger "ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei [ist], der eine selbständige Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt".

    Speziell auf der Grundlage des "Wortlaut[s]" von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des FZA hat der Gerichtshof im Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 34 und 35), anerkannt, dass deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben und eine selbständige Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sich aufgrund der in diesem Artikel getroffenen Unterscheidung zwischen dem Wohnort der Betroffenen und dem Ort der Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit auf diese Bestimmung berufen können, um gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine steuerliche Vergünstigung zu verlangen.

    Ich verkenne zwar nicht, dass der Gerichtshof, wie im Übrigen bereits erwähnt, in seinen Urteilen vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839), vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766), sowie vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705), anerkannt hat, dass Staatsangehörige einer Vertragspartei, die ihr Freizügigkeitsrecht ausgeübt haben, aus dem FZA abgeleitete Rechte auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können.

    In seinen Urteilen vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27 bis 34), und vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33), hat der Gerichtshof diese Möglichkeit aber von "bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen" des FZA abhängig gemacht.

    Man kann zwar die Ansicht vertreten, dass der dem Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), zugrunde liegende Sachverhalt , der, wie bereits ausgeführt, "selbständige Grenzgänger" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des FZA betraf, nicht sehr weit von der Situation eines Selbständigen entfernt ist, wie Herr Picart geltend macht.

    Wie ich bereits ausgeführt habe, ist der im Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), gewählte Ansatz aber meines Erachtens auf den - im Übrigen vom Gerichtshof in den Rn. 35 bis 37 dieses Urteils erläuterten - Umstand zurückzuführen, dass im Gegensatz zu Art. 12 Abs. 1 des Anhangs I des FZA, der "Selbständige" als Staatsangehörige einer Vertragspartei definiert, die eine selbständige Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ausüben, in Art. 13 Abs. 1 dieses Anhangs ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Betroffenen zwischen dem Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dem Ort unterschieden wird, an dem eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und der im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegen muss.

    Während für selbständige Grenzgänger der "Aufnahmestaat" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des FZA folglich ohne Weiteres zugleich deren Herkunftsstaat sein kann, wie dies in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), ergangen ist, muss der Aufnahmestaat, soweit es sich um "Selbständige" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 dieses Anhangs handelt, hingegen eine Vertragspartei sein, deren Staatsangehörigkeit der Selbständige nicht besitzt.

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33), vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36), sowie vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 40).

    18 Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 35).

    20 Vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, Stamm und Hauser (C-13/08, EU:C:2008:774, Rn. 33), und vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 36).

    25 Vgl. Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 41 bis 43).

  • EuGH, 19.11.2015 - C-241/14

    Bukovansky - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    In dieser Bestimmung wird, ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Betroffenen, zwischen dem Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dem Ort unterschieden, an dem eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt wird, der im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 35).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Bereich steuerlicher Vergünstigungen entschieden hat, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Grundsatz der Gleichbehandlung auch von einem erwerbstätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei geltend gemacht werden kann, der gegenüber seinem Herkunftsstaat sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Rn. 42 und 43).

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15

    EuGH-Vorlage zur sofortigen Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des

    Vielmehr ist es möglich, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen aus dem FZA abgeleitete Rechte, wie im Streitfall, auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können (EuGH-Urteil vom 28. Februar 2013 C-425/11, EU:C:2013:121, "Ettwein", BStBl II 2013, 896).

    Wie bereits ausgeführt, kann der Kläger als Staatsangehöriger einer Vertragspartei, wie im Streitfall geschehen, nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen aus dem FZA abgeleitete Rechte auch gegenüber seinem eigenen Land, hier Deutschland, geltend machen (EuGH-Urteil vom 28. Februar 2013 C-425/11, EU:C:2013:121, "Ettwein", a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 18.04.2013 - 3 K 825/13

    Anspruch auf Zusammenveranlagung bei Eheleute, die in der Schweiz ansässig

    Mit Urteil vom 28. Februar 2013 C-425/11 (Deutsches Steuerrecht -DStR- 2013, 514) hat der EuGH für Recht erkannt:.

    Nach Bekanntgabe des EuGH-Urteils in DStR 2013, 514 teilte das FA im Schreiben vom 6. März 2013 mit, dass es dem Klagebegehren auf Weisung seiner vorgesetzten Behörden (Bundesministerium der Finanzen, Finanzministerium Baden-Württemberg und Oberfinanzdirektion Karlsruhe) nicht durch den Erlass eines Abhilfebescheids entsprechen werde, sondern ein Urteil wünsche, weil es sich "nur" um ein Vorabentscheidungsersuchen gehandelt habe.

    b) Auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats vom 7. Juli 2011 3 K 3752/10 (juris) zur Frage, ob die Versagung der Zusammenveranlagung (unter Anwendung des Splitting-Verfahrens) der Klägerin mit dem B wegen deren (ausschließlichen) Wohnsitzes in der Schweiz auf der Grundlage des Unionsrechts rechtmäßig sei, entschied der EuGH im Urteil in DStR 2013, 514, -Ettwein-:.

    c) Das EuGH-Urteil in DStR 2013, 514 -Ettwein- im Vorabentscheidungsverfahren C-425/11 -Ettwein- wurde mit dem Tag seiner Verkündung am 28. Februar 2013 rechtskräftig, weil gegen das Urteil kein Rechtsbehelf statthaft ist (Art. 65 der Verfahrensordnung EuGH; Wägenbauer, EuGH VerfO, Satzung und Verfahrensordnungen EuGH/EuG, Kommentar, VerfO EuGH Art. 65).

    d) Im Übrigen erstreckt sich die Bindungswirkung des EuGH-Urteils in DStR 2013, 514 -Ettwein- mit der Vorabentscheidung zur Frage der Zusammenveranlagung der Klägerin mit B (unter Anwendung des Splitting-Verfahrens) auch auf das (im vorliegenden Klageverfahren) beteiligte Verwaltungsorgan (das FA; Ehmcke in: Streinz, a.a.O., Art. 267 AEUV Rn. 73 mit weiteren Nachweisen).

    Ob und ggf. inwieweit der deutsche Gesetzgeber aufgrund des EuGH-Urteils in DStR 2013, 514 -Ettwein- Maßnahmen für eine unionsrechtskonforme Auslegung des (deutschen) Einkommensteuerrechts ergreifen muss, ist im vorliegenden Klageverfahren nicht streitgegenständlich.

    Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (mehr) zu, nachdem der EuGH die unionsrechtlichen Fragen zur Zulässigkeit einer Zusammenveranlagung der Klägerin mit dem E unter Anwendung des Splitting-Verfahrens im Urteil in DStR 2013, 514 -Ettwein- geklärt hat.

  • FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20

    Vorlage: Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der

    Der vorlegende Senat sieht sich hier im Einklang mit der bereits zum FZA ergangenen EuGH-Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 28. Februar 2013 (Ettwein, C-425/11, ECLI:EU:C:2013:121, ABl EU 2013, Nr C 114, 13 sowie IStR 2013, 353, insbesondere mit Verweis auf das EuGH-Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström, C-257/10, ECLI:EU:C:2011:839, Slg 2011, I-13227-13273).

    Nach dieser Rechtsprechung können Staatsangehörige einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen aus dem Abkommen abgeleitete Rechte auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen (EuGH-Urteil "Ettwein" - C-425/11, Rn. 33).

    Der EuGH hat nach dem Verständnis des vorlegenden Senats das FZA bereits dahingehend ausgelegt, dass es auch Nachteile verhindern soll, die ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei in seinem Herkunftsland alleine deshalb erlitte, weil er sein Freizügigkeitsrecht ausübt (EuGH-Urteil "Ettwein" - C-425/11, Rn. 51).

    Der EuGH hat nach dem Verständnis des vorlegenden Senats Artikel 21 Abs. 2 FZA in allen zum FZA und deutschen Steuernormen einschlägigen Entscheidungen näher thematisiert (vgl. EuGH-Urteil "Ettwein" - C-425/11, Rn. 44 ff.; EuGH-Urteil "Radgen" - C-478/15, Rn, 45 ff.; EuGH-Urteil "Wächtler" - C-581/17, Rn. 58 ff.) und hierbei stets betont, dass diese Vorschrift eine unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen allerdings nur dann erlaubt, wenn sie sich nicht in einer vergleichbaren Situation befinden.

    Jene Rechtsprechung zu § 1a EStG hat der EuGH in der Sache "Ettwein" (C-425/11) bereits auf Fälle mit schweizerischen Staatsangehörigen ausgedehnt.

    Wenn der EuGH in der Sache "Ettwein" (C-425/11) bereits den zweiten Leitsatz der Schumacker-Entscheidung auf FZA-Fälle ausgedehnt hat, dürfte dies ein Argument darstellen, nunmehr den dritten Leitsatz der Schumacker-Entscheidung ebenso auf FZA-Fälle zu erstrecken.

    - In der Sache "Ettwein" (C-425/11) hat der EuGH - wie ausgeführt - nach hiesigem Verständnis die "Schumacker-Rechtsprechung" (C-279/93) zum FZA fortgeführt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14

    Bukovansky - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    5 - Vgl. z. B. Urteile Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839) und Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121).

    6 - Vgl. Urteile Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27 bis 34) und Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33).

    7 - Vgl. in diesem Sinne hinsichtlich der Anwendung des Begriffs des selbständigen Grenzgängers nach Art. 13 des Anhangs I des Abkommens das Urteil Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 34 bis 40).

    14 - Vgl. Urteil Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 45).

    28 - Vgl. Urteile Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27 und 28) und Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 51).

    35 - Vgl. Urteil Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 48, 49 und 52).

  • EuGH, 15.03.2018 - C-355/16

    Picart

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass unter bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei aus dem FZA abgeleitete Rechte nicht nur gegenüber dem Land, wohin sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, sondern auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können (Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33).

    In Bezug auf diese Bestimmung ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 34 und 35), davon ausgegangen ist, dass die Situation eines Selbständigenehepaars, das seinen Wohnsitz von seinem Herkunftsstaat in die Schweiz verlegt hatte, gleichzeitig aber seine Tätigkeit in diesem Herkunftsstaat beibehielt und täglich von seinem beruflichen Tätigkeitsort an seinen Wohnort zurückkehrte, unter diese Bestimmung fiel.

    Folglich kann für eine Situation wie die des Herrn Picart nicht gelten, dass sie jener entspricht, die dem Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), zugrunde liegt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    24 Vgl. Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 43).

    39 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 45).

  • EuGH, 09.02.2017 - C-283/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Einkommensteuer - Angehöriger

    Diese Rechtsprechung ist im Kontext der Niederlassungsfreiheit übertragbar auf steuerliche Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft, die weder im Wohnmitgliedstaat noch in dem Mitgliedstaat gewährt werden können, in dem ein Selbständiger seine Tätigkeit ausübt (zur Anwendbarkeit der aus dem Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, hervorgegangenen, ursprünglich im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit entwickelten Rechtsprechung auf die Niederlassungsfreiheit vgl. Urteile vom 11. August 1995, Wielockx, C-80/94, EU:C:1995:271, vom 27. Juni 1996, Asscher, C-107/94, EU:C:1996:251, und vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15

    X

    3 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. August 1995, Wielockx (C-80/94, EU:C:1995:271) und vom 27. Juni 1996, Asscher (C-107/94, EU:C:1996:251), sowie - aus jüngerer Zeit - Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 47).

    30 Der Gerichtshof hat die Anwendung des Urteils Schumacker im Rahmen des Abkommens im Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), bestätigt.

    Der Gerichtshof hat befunden, dass im Licht der Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), vom 11. August 1995, Wielockx (C-80/94, EU:C:1995:271), sowie vom 27. Juni 1996, Asscher (C-107/94, EU:C:1996:251), keine Vertragspartei sich auf die Möglichkeit berufen kann, zwischen Steuerpflichtigen zu unterscheiden, die sich nicht in einer vergleichbaren Situationen befinden, um diese Vergünstigung einem Ehepaar in einer Situation wie der des Ehepaars Ettwein zu verweigern (Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 48).

    37 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Oktober 1999, Vestergaard (C-55/98, EU:C:1999:533, Rn. 26), vom 11. Oktober 2007, ELISA (C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 95), und vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 100), sowie in der Lehre Wattel, P. J., "Progressive Taxation of Non-Residents and Intra-EC Allocation of Personal Tax Allowances: Why Schumacker, Asscher, Gilly and Gschwind Do Not Suffice", European Taxation, 2000, S. 210 bis 223, insbesondere S. 222, Cloer, A., und Vogel, N., "Swiss Frontier Worker Can Claim the Benefits of Schumacker: The ECJ Decision in Ettwein (Case C-425/11)", European Taxation, 2003, S. 531 bis 535, insbesondere S. 534.

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