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   EuGH, 28.02.2013 - C-334/12 RX-II   

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EuGH, 28.02.2013 - C-334/12 RX-II (https://dejure.org/2013,2707)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2013 - C-334/12 RX-II (https://dejure.org/2013,2707)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - C-334/12 RX-II (https://dejure.org/2013,2707)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Überprüfung des Urteils T-234/11 P - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtsbehelfsfrist - Nicht durch eine Bestimmung des Unionsrechts festgelegte Frist - Begriff 'angemessene Frist' - Auslegung - Pflicht des Unionsrichters, die Besonderheiten jeder Rechtssache zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB

    Überprüfung des Urteils T-234/11 P - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtsbehelfsfrist - Nicht durch eine Bestimmung des Unionsrechts festgelegte Frist - Begriff "angemessene Frist" - Auslegung - Pflicht des Unionsrichters, die Besonderheiten jeder Rechtssache zu ...

  • EU-Kommission

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB

    Überprüfung des Urteils T-234/11 P - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtsbehelfsfrist - Nicht durch eine Bestimmung des Unionsrechts festgelegte Frist - Begriff ‚angemessene Frist‘ - Auslegung - Pflicht des Unionsrichters, die Besonderheiten jeder Rechtssache zu ...

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Klagefrist zur Anfechtung beschwerender Handlungen der Europäischen Investitionsbank; Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Einheit und Stimmigkeit des Unionsrechts durch Verfälschung des Begriffs der "angemessenen Frist"

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung des Urteils T-234/11 P; Nichtigkeitsklage; Zulässigkeit; Rechtsbehelfsfrist; Nicht durch eine Bestimmung des Unionsrechts festgelegte Frist; Begriff angemessene Frist; Auslegung; Pflicht des Unionsrichters, die Besonderheiten jeder Rechtssache zu berücksichtigen; Recht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagefrist zur Anfechtung beschwerender Handlungen der Europäischen Investitionsbank; Beeinträchtigung der Einheit und Stimmigkeit des Unionsrechts durch Verfälschung des Begriffs der "angemessenen Frist"; Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 17.12.2009 - C-197/09

    Réexamen M / EMEA - Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
    Es kann daher ein Präzedenzfall für künftige Streitsachen sein (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C-197/09 RX-II, Slg. 2009, I-12033, Randnr. 62).

    28 bis 30 und 32 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist (vgl. entsprechend Urteil Überprüfung M/EMEA, Randnr. 63).

    Drittens betreffen die Fehler des Gerichts der Europäischen Union einen verfahrensrechtlichen Begriff, der nicht ausschließlich zum Recht des öffentlichen Dienstes gehört, sondern unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet anwendbar ist (vgl. entsprechend Urteil Überprüfung M/EMEA, Randnr. 64).

    Viertens schließlich kommt dem Begriff "angemessene Frist" und dem Grundsatz eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, die das Gericht der Europäischen Union verkannt hat, große Bedeutung in der Rechtsordnung der Union zu (vgl. entsprechend Urteil Überprüfung M/EMEA, Randnr. 65).

  • EuG, 19.06.2012 - T-234/11

    Arango Jaramillo u.a. / EIB

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
    betreffend die Überprüfung, gemäß Art. 256 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P), in dem Verfahren.

    Das vorliegende Verfahren betrifft die Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P, im Folgenden: Urteil vom 19. Juni 2012), mit dem das Gericht das Rechtsmittel von Herrn Arango Jaramillo und 34 weiteren Bediensteten der Europäischen Investitionsbank (EIB) (im Folgenden zusammen: betroffene Bedienstete) zurückgewiesen hat, das sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 4. Februar 2011, Arango Jaramillo u. a./EIB (F-34/10, im Folgenden: Beschluss vom 4. Februar 2011), richtete, ihre Klage auf Aufhebung ihrer Gehaltsabrechnungen vom Februar 2010, soweit sie die Entscheidungen der EIB, ihre Versorgungsbeiträge zu erhöhen, umsetzen, und auf Verurteilung der EIB zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verspätung als unzulässig abzuweisen.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Überprüfungskammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P), beeinträchtigt dadurch die Kohärenz des Unionsrechts, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht den Begriff "angemessene Frist" im Zusammenhang mit einer Klage von Bediensteten der Europäischen Investitionsbank (EIB) auf Aufhebung einer sie beschwerenden Handlung der Bank als eine Frist von drei Monaten ausgelegt hat, deren Überschreitung automatisch zur Verspätung der Klage und damit zu ihrer Unzulässigkeit führt, ohne dass der Unionsrichter die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hätte.

  • EGMR, 06.12.2011 - 41959/08

    ANASTASAKIS c. GRÈCE

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
    Die Betroffenen müssen zwar mit der Anwendung dieser Regeln rechnen, doch darf ihre Anwendung die Bürger nicht daran hindern, einen verfügbaren Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil Anastasakis/Griechenland vom 6. Dezember 2011, Klage Nr. 41959/08, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, § 24).
  • EuGH, 22.05.1990 - 70/88

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
    Entgegen dem Vorbringen der EIB in ihren schriftlichen Erklärungen steht dieser Auslegung auch das Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C-70/88, Slg. 1990, I-2041), nicht entgegen, in dem der Gerichtshof, obwohl das Europäische Parlament nicht über das Recht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 173 EWG-Vertrag (später Art. 173 EG und sodann, nach Änderung, Art. 230 EG) verfügte, die Zulässigkeit einer bei ihm erhobenen Nichtigkeitsklage dieses Organs bejahte.
  • EuG, 06.03.2001 - T-192/99

    Dunnett u.a. / EIB

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
    Ferner ist das Gericht der Europäischen Union in Randnr. 58 des Urteils vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB (T-192/99, Slg. 2001, II-813), erst am Ende einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass "[b]ei Zugrundelegung der in den Artikeln 90 und 91 des [Beamtenstatuts] festgelegten Fristen ... festzustellen [ist], dass die Kläger ihre Klage in einer angemessenen Frist erhoben haben" (vgl., in Bezug auf die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Zentralbank [EZB] und ihren Bediensteten, Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 2001, Cerafogli u. a./EZB, T-20/01, Slg. ÖD 2001, I-A-235 und II-1075, Randnr. 63).
  • EuG, 11.12.2001 - T-20/01

    Cerafogli u.a. / EZB

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
    Ferner ist das Gericht der Europäischen Union in Randnr. 58 des Urteils vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB (T-192/99, Slg. 2001, II-813), erst am Ende einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass "[b]ei Zugrundelegung der in den Artikeln 90 und 91 des [Beamtenstatuts] festgelegten Fristen ... festzustellen [ist], dass die Kläger ihre Klage in einer angemessenen Frist erhoben haben" (vgl., in Bezug auf die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Zentralbank [EZB] und ihren Bediensteten, Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 2001, Cerafogli u. a./EZB, T-20/01, Slg. ÖD 2001, I-A-235 und II-1075, Randnr. 63).
  • EuG, 06.12.2002 - T-275/02

    D / EIB

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
    Desgleichen ist der Präsident des Gerichts im Beschluss vom 6. Dezember 2002, D/EIB (T-275/02 R, Slg. ÖD 2002, I-A-259 und II-1295), im Anschluss an den Hinweis in Randnr. 33 dieses Beschlusses, dass eine Frist von drei Monaten für die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der EIB grundsätzlich als angemessen anzusehen sei, und an die Feststellung in Randnr. 38 des Beschlusses, dass die Klage in der fraglichen Rechtssache fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erhoben worden sei, erst nach einer Prüfung, die ihn zu der Feststellung in Randnr. 39 des Beschlusses veranlasste, dass sich die Klägerin auf keinen besonderen Umstand berufen habe, der die Überschreitung der Frist von drei Monaten rechtfertigen und das Gebot der Rechtssicherheit aufwiegen könnte, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klage verspätet sei.
  • EuG, 15.09.2010 - T-157/09

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
    So hat das Gericht der Europäischen Union in Randnr. 47 seines Beschlusses vom 15. September 2010, Marcuccio/Kommission (T-157/09 P), in Bezug auf den das Erfordernis einer Überprüfung vom Gerichtshof verneint wurde (vgl. Entscheidung des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2010, Überprüfung Marcuccio/Kommission, C-478/10 RX), ausgeführt, dass ein auf dem Dienstverhältnis zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, beruhender Schadensersatzantrag mangels einer in der einschlägigen Regelung vorgesehenen Frist innerhalb einer "angemessenen Frist" zu stellen sei, die sich nach den Umständen des konkreten Falles richte.
  • EuGH, 21.06.1979 - 126/76

    Dietz / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
    Im gleichen Sinne macht der Gerichtshof schließlich die Zulässigkeit von Anträgen auf Erstattung der vor den Unionsgerichten entstandenen Kosten von der Einhaltung einer angemessenen Frist zwischen der Verkündung des Urteils, in dem die Kostenverteilung festgelegt wurde, und dem Antrag auf Erstattung durch die andere Partei des Rechtsstreits abhängig (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1979, Dietz/Kommission, 126/76 Kosten, Slg. 1979, 2131, Randnr. 1).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
    Aus der genannten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die "Angemessenheit" der Frist, die das Organ benötigt, um die in Rede stehende Handlung vorzunehmen, mangels Festlegung der Verfahrensdauer durch eine Bestimmung des Unionsrechts anhand aller Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 187).
  • EuGH, 30.11.2006 - C-293/05

    Kommission / Italien

  • EuGH, 27.10.2010 - C-478/10

    Réexamen Marcuccio / Kommission

  • EuGH, 07.04.2011 - C-321/09

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 10.11.2011 - C-626/10

    Agapiou Joséphidès / Commision und EACEA

  • EuGöD, 04.02.2011 - F-34/10

    Arango Jaramillo u.a. / EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-566/14

    Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments -

    Diese Frage wurde vom Gerichtshof im Rahmen einer Überprüfung eingehend untersucht (Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134)(2).

    Die Beurteilung der angemessenen Frist war Gegenstand einer als grundsätzlich einzustufenden Analyse im Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134).

    Die einzige Möglichkeit, die im Urteil Nencini/Parlament (C-447/13 P, EU:C:2014:2372) aufgestellte "Grenze" von fünf Jahren im Einklang mit den im Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 28 und 29)(39) bestätigten Grundsätzen auszulegen, besteht darin, sie als ein Kriterium anzusehen, mit dem bestimmt werden kann, wer die Beweislast trägt.

    Wenn dagegen Rn. 49 des Urteils Nencini/Parlament (C-447/13 P, EU:C:2014:2372) als Formulierung einer allgemeinen und abstrakten Regel auszulegen ist, was meiner Meinung nach der Fall ist, würde eine solche Herangehensweise zu einem Ergebnis führen, das demjenigen des Gerichts in der Rechtssache entspricht, die zu dem Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134) geführt hat.

    Wie der Gerichtshof anlässlich des Urteils Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134) ausgeführt hat, ist der Begriff der angemessenen Frist "unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet anwendbar"(41) und kann seine Würdigung die Kohärenz des Unionsrechts(42) berühren.

    Ich bin daher der Ansicht, dass die Grundsätze für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der angemessenen Frist, die vom Gerichtshof im Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134) herausgearbeitet wurden, als feststehend und vorrangig anzusehen sind.

    Zwar wurde sowohl das Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134) als auch das Urteil Nencini/Parlament (C-447/13 P, EU:C:2014:2372) von einer Kammer mit fünf Richtern erlassen und ist das zweite Urteil später ergangen, aber das erste dieser Urteile ist das Ergebnis eines Überprüfungsverfahrens.

    25 - Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 33).

    26 - Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 28).

    28 - Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 46 und 54 und Tenor).

    40 - Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 45).

    43 - Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 33).

    45 - Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 29).

    46 - Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    194 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 43).

    201 Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1991, Verholen u. a. (C-87/90 bis C-89/90, EU:C:1991:314, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 43).

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Die Ausübung dieses Rechts unterliegt Beschränkungen, u. a. hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage (Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 43).

    Die Betroffenen müssen zwar mit der Anwendung dieser Regeln rechnen, doch darf ihre Anwendung die Bürger nicht daran hindern, einen verfügbaren Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 43).

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