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   EuGH, 17.01.2013 - C-206/11   

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https://dejure.org/2013,103
EuGH, 17.01.2013 - C-206/11 (https://dejure.org/2013,103)
EuGH, Entscheidung vom 17.01.2013 - C-206/11 (https://dejure.org/2013,103)
EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - C-206/11 (https://dejure.org/2013,103)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern - Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Ankündigung eines Ausverkaufes eine vorherige Bewilligung vorsieht

  • Europäischer Gerichtshof

    Köck

    Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern - Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Ankündigung eines Ausverkaufes eine vorherige Bewilligung vorsieht

  • EU-Kommission

    Köck

    Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern - Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Ankündigung eines Ausverkaufes eine vorherige Bewilligung vorsieht“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung unlauterer Geschäftspraktiken durch nationale Gerichte bei staatlicher Bewilligungspflicht für Totalabverkauf von Waren eines Einzelhändlers; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Köck/Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 2. Mai 2011 - Georg Köck gegen Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof - Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 297
  • GRUR Int. 2013, 267
  • EuZW 2013, 309
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-540/08

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

    Auszug aus EuGH, 17.01.2013 - C-206/11
    2 Buchst. d der Richtlinie definiert den Begriff "Geschäftspraxis" mit einer besonders weiten Formulierung als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (Urteil vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, Slg. 2010, I-10909, Randnr. 17).

    Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind, wie sich aus ihrem sechsten Erwägungsgrund ergibt, nur nationale Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken, die "lediglich" die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen (Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 21).

    41 bis 45, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnrn.

  • EuGH, 14.01.2010 - C-304/08

    Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden

    Auszug aus EuGH, 17.01.2013 - C-206/11
    Eine Praxis, die nicht unter diesen Anhang fällt, kann nur dann für unlauter erklärt werden, wenn sie nach den Kriterien der Art. 5 bis 9 auf ihre Unlauterkeit geprüft wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, Slg. 2010, I-217, Randnrn.
  • EuGH, 04.10.2012 - C-559/11

    Pelckmans Turnhout

    Auszug aus EuGH, 17.01.2013 - C-206/11
    Insoweit ist festzustellen, dass diese Richtlinie, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nach ihrem achten Erwägungsgrund "unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern" schützt und nach ihrem Art. 1 "durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, ... zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus" beiträgt (Beschluss vom 4. Oktober 2012, Pelckmans Turnhout, C-559/11, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Hamburg, 05.11.2020 - 5 U 175/19

    Fernbehandlung - AU-Scheine per Whatsapp II - Bewerbung der Ausstellens von

    Der von §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geforderte objektive Zusammenhang mit der Absatzförderung ist vor allem bei Werbung gegeben (vgl. EuGH GRUR 2013, 297 Rn. 27 - Köck; BGH GRUR 2010, 161, 163 Rn. 11 - Gib mal Zeitung).
  • OLG Düsseldorf, 30.12.2014 - 15 U 76/14

    Anforderungen an die Werbung mit einem Prüfsiegel

    Aus der Systematik der UGP-RL folgt zum anderen, dass in ihrem Anwendungsbereich eine Geschäftspraxis, die nicht vom Anhang erfasst ist, nur dann für unlauter erklärt werden darf, wenn dies im Einzelfall auf einer Prüfung anhand der Kriterien der Art. 5 bis 9 UGP-RL basiert (EuGH GRUR 2013, 297 Rn 35 - Köck; GRUR 2011, 76 Rn 30-34 - Mediaprint; GRUR 2010, 244 Rn 41-45 - Plus).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-388/13

    UPC Magyarország - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG -

    Sie lässt, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, folglich den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum bezüglich der Wahl der nationalen Maßnahmen, mit denen unlautere Geschäftspraktiken gemäß den Art. 11 und 13 dieser Richtlinie bekämpft werden sollen, wobei Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen geeignet und wirksam und die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind (Urteil Köck, C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-295/16

    Europamur Alimentación

    16 Vgl. insbesondere Urteil vom 17. Januar 2013, Köck (C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 28 bis 33), sowie Beschlüsse vom 7. März 2013, Euronics Belgium (C-343/12, EU:C:2013:154, Rn. 17), und vom 8. September 2015, Cdiscount (C-13/15, EU:C:2015:560, Rn. 29).

    26 Vgl. u. a. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag (C-540/08, EU:C:2010:161, Nrn. 43 ff.); Beschluss vom 30. Juni 2011, Wamo (C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 22); Urteil vom 17. Januar 2013, Köck (C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 30); sowie Beschluss vom 8. September 2015, Cdiscount (C-13/15, EU:C:2015:560, Rn. 26).

    41 Vgl. Urteile vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea (C-261/07 und C-299/07, EU:C:2009:244, Rn. 56 ff.), und vom 17. Januar 2013, Köck (C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 35 ff.); Beschluss vom 7. März 2013, Euronics Belgium (C-343/12, EU:C:2013:154, Rn. 25 bis 28); Urteil vom 3. April 2014, 4finance (C-515/12, EU:C:2014:211, Rn. 30 ff.), sowie Beschluss vom 8. September 2015, Cdiscount (C-13/15, EU:C:2015:560, Rn. 38 ff.).

    52 Vgl. Urteil vom 17. Januar 2013, Köck (C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 48 ff.).

  • OLG Hamburg, 29.09.2021 - 3 U 148/20

    Wettbewerbswidrige Internet-Werbung: Werbung eines Dienstleisters für ein

    Der von §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geforderte objektive Zusammenhang mit der Absatzförderung ist vor allem bei Werbung gegeben (vgl. EuGH GRUR 2013, 297 Rn. 27 - Köck; BGH GRUR 2010, 161, 163 Rn. 11 - Gib mal Zeitung).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-371/20

    Peek & Cloppenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind nämlich, wie sich aus ihrem sechsten Erwägungsgrund ergibt, nur nationale Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken ausgeschlossen, die lediglich die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen (Urteil vom 17. Januar 2013, Köck, C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-515/12

    4finance - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken -

    Diese Auslegung wird durch den Zweck der Richtlinie 2005/29 untermauert, die gemäß ihrem achten Erwägungsgrund "unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern [schützt]" und nach ihrem Art. 1 "durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, ... zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus [beiträgt]" (Urteil Köck, C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen können Praktiken, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, nach einer Einzelfallprüfung ihrer Merkmale anhand der in diesen Art. 5 bis 9 genannten Kriterien für unlauter erklärt werden (Urteile Purely Creative u.a., EU:C:2012:651, Rn. 45 und Köck, EU:C:2013:14, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-371/20

    Peek & Cloppenburg

    14 Vgl. Urteil vom 17. Januar 2013, Köck (C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 33).

    17 Vgl. Urteile vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft (C-304/08, EU:C:2010:12 Rn. 39), und vom 17. Januar 2013, Köck (C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 30).

  • OLG Hamburg, 09.11.2021 - 3 U 144/20

    Zulässigkeit der Werbung für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per WhatsApp

    Der von §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geforderte objektive Zusammenhang mit der Absatzförderung ist vor allem bei Werbung gegeben (vgl. EuGH GRUR 2013, 297 Rn. 27 - Köck; BGH GRUR 2010, 161, 163 Rn. 11 - Gib mal Zeitung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-632/16

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, zu urteilen, dass

    23 Der Gerichtshof hat in diesen "besonders weiten" materiellen Anwendungsbereich einbezogen: Kopplungsangebote (Urteil vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C-261/07 und C-299/07, EU:C:2009:244, Rn. 49 ff.), Werbekampagnen, die die kostenlose Teilnahme an einer Lotterie an den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen binden (Urteile vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, EU:C:2010:12, Rn. 36 ff., sowie vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 17 ff.), die Angabe eines effektiven Jahreszinses, der geringer ist als der reale, im Kreditvertrag (Urteil vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 38 ff.), die Veröffentlichung einer Information über den Totalabverkauf der Waren eines Verkaufslokals (Urteil vom 17. Januar 2013, Köck, C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 26 ff.), die Veröffentlichung einer Information über die einem Reisebüro zustehende Exklusivität (Urteil vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 27 ff.), eine Werbung für Arzneimittel (Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 74 ff.), eine Werbung für Dienstleistungen der Mund- und Zahnversorgung (Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 23 ff.) sowie Maßnahmen zur Beitreibung von Forderungen (Urteil vom 20. Juli 2017, Gelvora, C-357/16, EU:C:2017:573, Rn. 19 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-109/17

    Bankia - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken

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