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   EuGH, 07.03.2013 - C-343/12   

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https://dejure.org/2013,4382
EuGH, 07.03.2013 - C-343/12 (https://dejure.org/2013,4382)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.2013 - C-343/12 (https://dejure.org/2013,4382)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 2013 - C-343/12 (https://dejure.org/2013,4382)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Art. 99 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2005/29/EG - Nationale Regelung, die es allgemein verbietet, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen

  • Europäischer Gerichtshof

    Euronics Belgium

    Art. 99 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2005/29/EG - Nationale Regelung, die es allgemein verbietet, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen

  • EU-Kommission

    Euronics Belgium

  • Wolters Kluwer

    Art. 99 der Verfahrensordnung; Richtlinie 2005/29/EG; Nationale Regelung, die es allgemein verbietet, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Euronics Belgium

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtbank van Koophandel te Gent - Belgien - Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und ...

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2013, 936
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 30.06.2011 - C-288/10

    Wamo

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-343/12
    15 bis 38), sowie den Beschlüssen vom 30. Juni 2011, Wamo (C-288/10, Slg. 2011, I-5835, Randnrn. 20 bis 40), und vom 15. Dezember 2011, INNO (C-126/11, Randnrn. 22 bis 32), eindeutig entnommen werden kann.

    Unter diesen Umständen muss des Weiteren festgestellt werden, ob das Angebot, die Waren mit Verlust zu verkaufen, oder der Verlustverkauf selbst als Gegenstand des Verbots im Ausgangsverfahren Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sind und daher unter die Bestimmungen der Richtlinie fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 35, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 16, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 29).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie den Begriff der Geschäftspraxis mit einer besonders weiten Formulierung definiert als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 36, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 17, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 30).

    Folglich stellen sie Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie dar und fallen damit in deren sachlichen Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 31).

    Da die Richtlinie die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig harmonisiert, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 4 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen dürfen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen (Urteil Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 33).

    Folglich können, wie es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ausdrücklich heißt, nur diese Geschäftspraktiken ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie als unlauter gelten (Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 45, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 34, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 37).

    Sie dürfen daher nicht "unter allen Umständen", sondern nur nach einer konkreten Beurteilung untersagt werden, anhand deren ihr unlauterer Charakter festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 35, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 38).

    Festzuhalten gilt, dass es Art. 101 WMPC, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, allgemein untersagt, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen, ohne dass im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt jedes Einzelfalls bestimmt werden müsste, ob die in Frage stehende Geschäftspraxis einen "unlauteren" Charakter im Lichte der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aufgestellten Kriterien hat, und ohne den zuständigen Gerichten hierbei einen Ermessensspielraum zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 48, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 36, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 39).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-540/08

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-343/12
    35 bis 51), und vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag (C-540/08, Slg. 2010, I-10909, Randnrn.

    Unter diesen Umständen muss des Weiteren festgestellt werden, ob das Angebot, die Waren mit Verlust zu verkaufen, oder der Verlustverkauf selbst als Gegenstand des Verbots im Ausgangsverfahren Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sind und daher unter die Bestimmungen der Richtlinie fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 35, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 16, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 29).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie den Begriff der Geschäftspraxis mit einer besonders weiten Formulierung definiert als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 36, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 17, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 30).

    Folglich stellen sie Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie dar und fallen damit in deren sachlichen Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 31).

    Folglich können, wie es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ausdrücklich heißt, nur diese Geschäftspraktiken ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie als unlauter gelten (Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 45, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 34, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 37).

    Sie dürfen daher nicht "unter allen Umständen", sondern nur nach einer konkreten Beurteilung untersagt werden, anhand deren ihr unlauterer Charakter festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 35, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 38).

    Festzuhalten gilt, dass es Art. 101 WMPC, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, allgemein untersagt, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen, ohne dass im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt jedes Einzelfalls bestimmt werden müsste, ob die in Frage stehende Geschäftspraxis einen "unlauteren" Charakter im Lichte der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aufgestellten Kriterien hat, und ohne den zuständigen Gerichten hierbei einen Ermessensspielraum zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 48, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 36, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 39).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-304/08

    Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-343/12
    Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist, da die Antwort auf die vorgelegte Frage u. a. den Urteilen vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft (C-304/08, Slg. 2010, I-217, Randnrn.

    Unter diesen Umständen muss des Weiteren festgestellt werden, ob das Angebot, die Waren mit Verlust zu verkaufen, oder der Verlustverkauf selbst als Gegenstand des Verbots im Ausgangsverfahren Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sind und daher unter die Bestimmungen der Richtlinie fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 35, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 16, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 29).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie den Begriff der Geschäftspraxis mit einer besonders weiten Formulierung definiert als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 36, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 17, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 30).

    Da die Richtlinie die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig harmonisiert, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 4 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen dürfen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen (Urteil Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 33).

    Folglich können, wie es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ausdrücklich heißt, nur diese Geschäftspraktiken ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie als unlauter gelten (Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 45, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 34, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 37).

    Festzuhalten gilt, dass es Art. 101 WMPC, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, allgemein untersagt, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen, ohne dass im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt jedes Einzelfalls bestimmt werden müsste, ob die in Frage stehende Geschäftspraxis einen "unlauteren" Charakter im Lichte der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aufgestellten Kriterien hat, und ohne den zuständigen Gerichten hierbei einen Ermessensspielraum zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 48, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 36, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 39).

  • EuGH, 15.12.2011 - C-126/11

    INNO

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-343/12
    15 bis 38), sowie den Beschlüssen vom 30. Juni 2011, Wamo (C-288/10, Slg. 2011, I-5835, Randnrn. 20 bis 40), und vom 15. Dezember 2011, INNO (C-126/11, Randnrn. 22 bis 32), eindeutig entnommen werden kann.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-295/16

    Europamur Alimentación

    15 Vgl. Beschluss vom 7. März 2013, Euronics Belgium (C-343/12, EU:C:2013:154, Rn. 20 bis 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), in dem festgestellt wird, dass solche Verkäufe, die "zum Ziel [haben], Verbraucher in die Geschäftsräume eines Händlers zu locken und zu Käufen zu verleiten", "somit zur Geschäftsstrategie eines Wirtschaftstreibenden [gehören] und ... unmittelbar verkaufswerbend und -fördernd sein [sollen]".

    16 Vgl. insbesondere Urteil vom 17. Januar 2013, Köck (C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 28 bis 33), sowie Beschlüsse vom 7. März 2013, Euronics Belgium (C-343/12, EU:C:2013:154, Rn. 17), und vom 8. September 2015, Cdiscount (C-13/15, EU:C:2015:560, Rn. 29).

    21 Vgl. Beschluss vom 7. März 2013, Euronics Belgium (C-343/12, EU:C:2013:154, Rn. 18).

    37 Vgl. Beschluss vom 7. März 2013, Euronics Belgium (C-343/12, EU:C:2013:154, Rn. 30 und 31).

    39 Vgl. insbesondere Urteil vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag (C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 30); Beschluss vom 7. März 2013, Euronics Belgium (C-343/12, EU:C:2013:154, Rn. 24), sowie Urteil vom 10. Juli 2014, Kommission/Belgien (C-421/12, EU:C:2014:2064, Rn. 61).

    41 Vgl. Urteile vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea (C-261/07 und C-299/07, EU:C:2009:244, Rn. 56 ff.), und vom 17. Januar 2013, Köck (C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 35 ff.); Beschluss vom 7. März 2013, Euronics Belgium (C-343/12, EU:C:2013:154, Rn. 25 bis 28); Urteil vom 3. April 2014, 4finance (C-515/12, EU:C:2014:211, Rn. 30 ff.), sowie Beschluss vom 8. September 2015, Cdiscount (C-13/15, EU:C:2015:560, Rn. 38 ff.).

    42 Vgl. Beschluss vom 7. März 2013, Euronics Belgium (C-343/12, EU:C:2013:154, Rn. 29).

    45 Das vorlegende Gericht merkt an, solche Ausnahmen vom Verbot des Verkaufs mit Verlust seien in den belgischen Rechtsvorschriften, die zum Beschluss vom 7. März 2013, Euronics Belgium (C-343/12, EU:C:2013:154), geführt hätten, jedoch nicht enthalten.

  • EuGH, 19.10.2017 - C-295/16

    Europamur Alimentación - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Für die Beantwortung der Frage, wie sie in Rn. 25 des vorliegenden Urteils umformuliert worden ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Vorschrift, die ein allgemeines Verbot vorsieht, Waren mit Verlust zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen, ohne dass im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt jedes Einzelfalls bestimmt werden müsste, ob die in Frage stehende Geschäftspraxis einen "unlauteren" Charakter im Licht der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aufgestellten Kriterien hat, und ohne den zuständigen Gerichten hierbei einen Ermessensspielraum zu gewähren, entgegensteht, sofern diese Vorschrift dem Verbraucherschutz dienen soll (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. März 2013, Euronics Belgium, C-343/12, EU:C:2013:154, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens die Frage anbelangt, ob das im Ausgangsverfahren fragliche Verbot von Verlustverkäufen ein allgemeines Verbot im Sinne der Rechtsprechung ist oder ob die Ausnahmetatbestände dieses Verbots es den nationalen Gerichten ermöglichen, im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt festzustellen, ob der in Frage stehende Verlustverkauf einen "unlauteren" Charakter im Licht der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aufgestellten Kriterien aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 der Richtlinie die Kriterien nennt, mit denen sich die Umstände bestimmen lassen, unter denen eine Geschäftspraxis als unlauter und damit verboten anzusehen ist (Beschluss vom 7. März 2013, Euronics Belgium, C-343/12, EU:C:2013:154, Rn. 25).

  • OLG Frankfurt, 19.11.2013 - 14 U 188/13

    Facebook-Äußerung als Werbung im wettbewerbsrechtlichen Sinn

    Es fehle unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 07.03.2013 (EuGH C-343/12) am Merkmal der Unmittelbarkeit der Absatzförderung.

    Die Berufungsangriffe der Beklagten, die Entscheidung des EuGH vom 07.03.2013 (EuGH C-343/12) sei unberücksichtigt geblieben und der Gesetzgeber habe eine Gleichstellung der Verpflichtungen für einen Händler/Hersteller für eine Anzeige in einem virtuellem Verkaufsraum im Verhältnis zu jedweder Veröffentlichung im Internet nicht beabsichtigt, gehen fehl.

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