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   EuGH, 14.03.2013 - C-527/11   

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https://dejure.org/2013,3846
EuGH, 14.03.2013 - C-527/11 (https://dejure.org/2013,3846)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2013 - C-527/11 (https://dejure.org/2013,3846)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2013 - C-527/11 (https://dejure.org/2013,3846)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 213, 214 und 273 Identifizierung der Mehrwertsteuerpflichtigen - Versagung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mit der Begründung, dass der Steuerpflichtige nicht über die materiellen, technischen und finanziellen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ablessio

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 213, 214 und 273 - Identifizierung der Mehrwertsteuerpflichtigen - Versagung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mit der Begründung, dass der Steuerpflichtige nicht über die materiellen, technischen und finanziellen ...

  • EU-Kommission

    Ablessio

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 213, 214 und 273 − Identifizierung der Mehrwertsteuerpflichtigen - Versagung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mit der Begründung, dass der Steuerpflichtige nicht über die materiellen, technischen und ...

  • IWW
  • IWW

    Art. 213, 214, 273 der Richtlinie 2006/112/EG, 214, 273 der Richtlinie 2006/112/EG, 214, 273 der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 2006/112

  • Betriebs-Berater

    Ablehnung der Eintragung einer Gesellschaft in das Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 213 , 214 und 273 -Identifizierung der Mehrwertsteuerpflichtigen - Versagung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mit der Begründung, dass der Steuerpflichtige nicht über die materiellen, technischen und finanziellen ...

  • datenbank.nwb.de

    Identifizierung der Mehrwertsteuerpflichtigen - Versagung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mit der Begründung, dass der Steuerpflichtige nicht über die materiellen, technischen und finanziellen Mittel verfügt, um die angegebene wirtschaftliche Tätigkeit ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versagung der ? erneuten ? Erteilung einer USt-IdNr. durch die Verwaltung nur zulässig, wenn ernsthafte Anzeichen für deren betrügerische Verwendung bestehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Ablehnung der Eintragung einer Gesellschaft in das Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Ablessio

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Augstakas tiesas Senats - Auslegung des Art. 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in Verbindung mit Art. 273 dieser Richtlinie - Nationale ...

Papierfundstellen

  • DB 2013, 677
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-527/11
    Unter Verweis auf das Urteil vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie (C-385/09, Slg. 2010, I-10385), hat das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Art. 213, 214 und 273 der Richtlinie 2006/112.

    Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die genaue Erhebung der Steuer zu erreichen und Steuerhinterziehung zu verhindern, und sie dürfen nicht systematisch das Recht auf Mehrwertsteuerabzug und damit die Neutralität dieser Steuer in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, Slg. 2007, I-7861, Randnr. 26, Nidera Handelscompagnie, Randnr. 49, Dankowski, Randnr. 37, und VSTR, Randnr. 44).

    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in Art. 214 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Identifizierung sowie die in Art. 213 dieser Richtlinie genannten Verpflichtungen nur Kontrollzwecken dienende Formerfordernisse darstellen, die insbesondere das Recht auf Mehrwertsteuerabzug oder -befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht in Frage stellen dürfen, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Entstehung dieser Rechte erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Nidera Handelscompagnie, Randnr. 50, vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, Randnr. 48, und Mecsek-Gabona, Randnr. 60).

    Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass die Eintragung des Steuerpflichtigen in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein Formerfordernis ist, so dass ein Steuerpflichtiger nicht mit der Begründung an der Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug gehindert werden kann, dass er nicht als mehrwertsteuerpflichtig registriert wurde, bevor er die erworbenen Gegenstände im Rahmen seiner besteuerten Tätigkeit verwendet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Nidera Handelscompagnie, Randnr. 51, sowie Dankowski, Randnrn. 33, 34 und 36).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-438/09

    Dankowski - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-527/11
    Das Hauptziel der in Art. 214 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Identifizierung der Steuerpflichtigen besteht im ordnungsgemäßen Funktionieren des Mehrwertsteuersystems (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Dankowski, C-438/09, Slg. 2010, I-14009, Randnr. 33).

    Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die genaue Erhebung der Steuer zu erreichen und Steuerhinterziehung zu verhindern, und sie dürfen nicht systematisch das Recht auf Mehrwertsteuerabzug und damit die Neutralität dieser Steuer in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, Slg. 2007, I-7861, Randnr. 26, Nidera Handelscompagnie, Randnr. 49, Dankowski, Randnr. 37, und VSTR, Randnr. 44).

    Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass die Eintragung des Steuerpflichtigen in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein Formerfordernis ist, so dass ein Steuerpflichtiger nicht mit der Begründung an der Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug gehindert werden kann, dass er nicht als mehrwertsteuerpflichtig registriert wurde, bevor er die erworbenen Gegenstände im Rahmen seiner besteuerten Tätigkeit verwendet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Nidera Handelscompagnie, Randnr. 51, sowie Dankowski, Randnrn. 33, 34 und 36).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-273/11

    Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-527/11
    Im Rahmen der Übergangsregelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs innerhalb der Europäischen Union soll die Identifizierung der Mehrwertsteuerpflichtigen durch individuelle Nummern auch die Bestimmung des Mitgliedstaats erleichtern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, Randnrn. 57 und 60, sowie vom 27. September 2012, VSTR, C-587/10, Randnr. 51).

    Die zuständige nationale Behörde hat daher die Steuerpflichtigeneigenschaft eines Antragstellers zu prüfen, bevor sie ihm eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuteilt (vgl. Urteil Mecsek-Gabona, Randnr. 63).

    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in Art. 214 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Identifizierung sowie die in Art. 213 dieser Richtlinie genannten Verpflichtungen nur Kontrollzwecken dienende Formerfordernisse darstellen, die insbesondere das Recht auf Mehrwertsteuerabzug oder -befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht in Frage stellen dürfen, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Entstehung dieser Rechte erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Nidera Handelscompagnie, Randnr. 50, vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, Randnr. 48, und Mecsek-Gabona, Randnr. 60).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-525/11

    Mednis - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Einzelheiten der

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-527/11
    Allerdings haben die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein legitimes Interesse daran, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, und die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ist ein Ziel, das von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert wird (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 71, vom 7. Dezember 2010, R., C-285/09, Slg. 2010, I-12605, Randnr. 36, und vom 18. Oktober 2012, Mednis, C-525/11, Randnr. 31).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das allein sowohl für die Auslegung des nationalen Rechts wie für die Feststellung und die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits und insbesondere der Art und Weise, in der dieses Recht von der Steuerverwaltung angewandt wird, zuständig ist (Urteil Mednis, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), zu prüfen, ob die nationalen Maßnahmen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind.

  • EuGH, 27.09.2012 - C-587/10

    VSTR - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Besteuerung

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-527/11
    Im Rahmen der Übergangsregelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs innerhalb der Europäischen Union soll die Identifizierung der Mehrwertsteuerpflichtigen durch individuelle Nummern auch die Bestimmung des Mitgliedstaats erleichtern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, Randnrn. 57 und 60, sowie vom 27. September 2012, VSTR, C-587/10, Randnr. 51).

    Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die genaue Erhebung der Steuer zu erreichen und Steuerhinterziehung zu verhindern, und sie dürfen nicht systematisch das Recht auf Mehrwertsteuerabzug und damit die Neutralität dieser Steuer in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, Slg. 2007, I-7861, Randnr. 26, Nidera Handelscompagnie, Randnr. 49, Dankowski, Randnr. 37, und VSTR, Randnr. 44).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-527/11
    Der Gerichtshof kann nur alle unionsrechtlichen Auslegungshinweise geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Frage dieser Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 19, und vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak, Or?‚owski, C-188/09, Slg. 2010, I-7639, Randnr. 30).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-188/09

    Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-527/11
    Der Gerichtshof kann nur alle unionsrechtlichen Auslegungshinweise geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Frage dieser Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 19, und vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak, Or?‚owski, C-188/09, Slg. 2010, I-7639, Randnr. 30).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11

    Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-527/11
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in Art. 214 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Identifizierung sowie die in Art. 213 dieser Richtlinie genannten Verpflichtungen nur Kontrollzwecken dienende Formerfordernisse darstellen, die insbesondere das Recht auf Mehrwertsteuerabzug oder -befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht in Frage stellen dürfen, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Entstehung dieser Rechte erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Nidera Handelscompagnie, Randnr. 50, vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, Randnr. 48, und Mecsek-Gabona, Randnr. 60).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-527/11
    Jeder, der die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt, hat als Steuerpflichtiger zu gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, Slg. 2000, I-4321, Randnr. 34, und vom 1. März 2012, Polski Trawertyn, C-280/10, Randnr. 30).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-527/11
    Allerdings haben die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein legitimes Interesse daran, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, und die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ist ein Ziel, das von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert wird (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 71, vom 7. Dezember 2010, R., C-285/09, Slg. 2010, I-12605, Randnr. 36, und vom 18. Oktober 2012, Mednis, C-525/11, Randnr. 31).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von

  • EuGH, 01.03.2012 - C-280/10

    Polski Trawertyn - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und

  • EuGH, 17.10.2018 - C-249/17

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Somit muss jeder, der die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt, als Steuerpflichtiger gelten (Urteile vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 34, und vom 14. März 2013, Ablessio, C-527/11, EU:C:2013:168, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.02.2017 - C-21/16

    Euro Tyre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass zwar im Rahmen der Übergangsregelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs innerhalb der Union die Identifizierung der Mehrwertsteuerpflichtigen durch individuelle Nummern die Bestimmung des Mitgliedstaats erleichtern soll, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (Urteile vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 57, und vom 14. März 2013, Ablessio, C-527/11, EU:C:2013:168, Rn. 19).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    60 Die in Art. 214 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Mehrwertsteuer-Identifikation sowie die in Art. 213 dieser Richtlinie vorgesehene Pflicht des Steuerpflichtigen, die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit anzuzeigen, stellen nur Kontrollzwecken dienende Formerfordernisse dar, die insbesondere das Recht auf Mehrwertsteuerabzug nicht in Frage stellen dürfen, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Entstehung dieses Rechts erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Nidera Handelscompagnie, C - 385/09, EU:C:2010:627, Rn. 50, Tóth, C - 324/11, EU:C:2012:549, Rn. 32, und Ablessio, C - 527/11, EU:C:2013:168, Rn. 32).
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