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   EuGH, 21.03.2013 - C-244/12   

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https://dejure.org/2013,4393
EuGH, 21.03.2013 - C-244/12 (https://dejure.org/2013,4393)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.2013 - C-244/12 (https://dejure.org/2013,4393)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 2013 - C-244/12 (https://dejure.org/2013,4393)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 - Unter Anhang II fallende Projekte - Erweiterung der Infrastruktur eines Flughafens - Prüfung anhand von Schwellenwerten oder Kriterien - Art. 4 Abs. 3 - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Salzburger Flughafen

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 - Unter Anhang II fallende Projekte - Erweiterung der Infrastruktur eines Flughafens - Prüfung anhand von Schwellenwerten oder Kriterien - Art. 4 Abs. 3 - ...

  • EU-Kommission

    Salzburger Flughafen

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 - Unter Anhang II fallende Projekte - Erweiterung der Infrastruktur eines Flughafens - Prüfung anhand von Schwellenwerten oder Kriterien - Art. 4 Abs. 3 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 - Unter Anhang II fallende Projekte - Erweiterung der Infrastruktur eines Flughafens - Prüfung anhand von Schwellenwerten oder Kriterien - Art. 4 Abs. 3 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die österreichische Regelung, die bei der Änderung eines Flughafens nur für Projekte, bei denen eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20 000 pro Jahr zu erwarten ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht, verstößt gegen das ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umweltverträglichkeitsprüfung für Bauänderungen bei einem Flughafen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Flughafenumbauten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umweltverträglichkeitsprüfung für Flughafenänderung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht bei allen Projekten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten - Flughafen muss Projekt zur Errichtung eines weiteren Terminals und Ausweitung des Flughafenareals Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Salzburger Flughafen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof - Auslegung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates ...

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 707
  • DÖV 2013, 439
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.03.2013 - C-244/12
    So überschritte ein Mitgliedstaat, der Kriterien oder Schwellenwerte so festlege, dass die Art der Projekte nicht berücksichtigt würde oder dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, den ihm eingeräumten Wertungsspielraum (Urteile Abraham u. a., Randnr. 37, vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Randnr. 53, und vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 38).

    Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil WWF u. a., Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demgemäß wird mit den in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 85/337 erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerten das Ziel verfolgt, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; dagegen dienen sie nicht dazu, bestimmte Klassen der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten, im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil WWF u. a., Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, die Grenzen des Spielraums überschreiten würde, über den er nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 verfügt, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil WWF u. a., Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es, wenn der den Mitgliedstaaten durch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in Verbindung mit ihrem Art. 2 Abs. 1 eingeräumte Wertungsspielraum überschritten ist, Sache der Behörden des fraglichen Mitgliedstaats, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, um die betreffenden Projekte daraufhin zu überprüfen, ob sie möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und sie bejahendenfalls einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kraaijeveld u. a., Randnr. 61, und WWF u. a., Randnrn.

  • EuGH, 17.03.2011 - C-275/09

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a. - Richtlinie 85/337/EWG -

    Auszug aus EuGH, 21.03.2013 - C-244/12
    Das vorlegende Gericht führt aus, die einschlägigen Bestimmungen von Anhang II der Richtlinie 85/337 in Verbindung mit den Bestimmungen ihres Anhangs I gälten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nämlich den Urteilen vom 28. Februar 2008, Abraham u. a. (C-2/07, Slg. 2008, I-1197), und vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a. (C-275/09, Slg. 2011, I-1753), auch für Maßnahmen zur Änderung der Infrastruktur eines bestehenden Flughafens.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können Änderungen der Infrastruktur eines vorhandenen Flugplatzes ohne Verlängerung der Start- und Landebahn unter Nr. 13 des Anhangs II der Richtlinie 85/337 fallen, sofern sie, insbesondere aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Merkmale, als Änderung des Flugplatzes selbst angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist festzustellen, dass sich eine solche kumulative Berücksichtigung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als erforderlich erweisen kann, um eine Umgehung der Unionsregelung durch eine Aufsplitterung von Projekten zu verhindern, die zusammen genommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.03.2013 - C-244/12
    So überschritte ein Mitgliedstaat, der Kriterien oder Schwellenwerte so festlege, dass die Art der Projekte nicht berücksichtigt würde oder dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, den ihm eingeräumten Wertungsspielraum (Urteile Abraham u. a., Randnr. 37, vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Randnr. 53, und vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 38).

    In einem solchen Fall ergebe sich aus den Urteilen Kraaijeveld u. a. (Randnrn. 59 bis 61) und WWF u. a. (Nr. 5 des Tenors), dass es Sache der Behörden eines Mitgliedstaats sei, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit die Projekte im Hinblick darauf überprüft würden, ob bei ihnen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen seien, und damit sie bejahendenfalls auf diese Auswirkungen hin untersucht würden.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es, wenn der den Mitgliedstaaten durch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in Verbindung mit ihrem Art. 2 Abs. 1 eingeräumte Wertungsspielraum überschritten ist, Sache der Behörden des fraglichen Mitgliedstaats, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, um die betreffenden Projekte daraufhin zu überprüfen, ob sie möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und sie bejahendenfalls einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kraaijeveld u. a., Randnr. 61, und WWF u. a., Randnrn.

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Auszug aus EuGH, 21.03.2013 - C-244/12
    Die österreichische Regierung und die Salzburger Flughafen GmbH rügen diese Schlussfolgerung jedoch unter Berufung auf das Urteil vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, Slg. 2004, I-723), wonach der Grundsatz der Rechtssicherheit dem entgegensteht, dass ein Einzelner sich gegenüber einem Mitgliedstaat auf eine Richtlinie berufen kann, wenn es sich um eine Verpflichtung des Staates handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung einer anderen Verpflichtung steht, die aufgrund dieser Richtlinie einem Dritten obliegt.

    In der Rechtssache, in der das Urteil Wells ergangen ist, ist der Gerichtshof zum einen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Möglichkeit für den Einzelnen, sich auf die Bestimmungen der Richtlinie 85/337 zu berufen, anzuerkennen ist, und zum anderen, dass die Eigentümer der dort in Rede stehenden Grundstücke die Folgen der verspäteten Erfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats aus der Richtlinie tragen mussten.

  • EuGH, 28.02.2008 - C-2/07

    Abraham u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von

    Auszug aus EuGH, 21.03.2013 - C-244/12
    Das vorlegende Gericht führt aus, die einschlägigen Bestimmungen von Anhang II der Richtlinie 85/337 in Verbindung mit den Bestimmungen ihres Anhangs I gälten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nämlich den Urteilen vom 28. Februar 2008, Abraham u. a. (C-2/07, Slg. 2008, I-1197), und vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a. (C-275/09, Slg. 2011, I-1753), auch für Maßnahmen zur Änderung der Infrastruktur eines bestehenden Flughafens.

    So überschritte ein Mitgliedstaat, der Kriterien oder Schwellenwerte so festlege, dass die Art der Projekte nicht berücksichtigt würde oder dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, den ihm eingeräumten Wertungsspielraum (Urteile Abraham u. a., Randnr. 37, vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Randnr. 53, und vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 38).

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    Ist danach das zutreffende Verständnis des Projektbegriffs im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a UVP-RL in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union insbesondere für die vorliegend maßgebliche Abgrenzung der bloßen Verlängerung einer bestehenden Genehmigung von einer Änderung des Projektes hinlänglich geklärt (vgl. auch EuGH, Urteile vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - Salzburger Flughafen, NuR 2013, 340 Rn. 28 und vom 28. Februar 2008 - C-2/07 [ECLI:EU:C:2008:133] - Abraham u.a. Rn. 23), bedarf es der vom Kläger angeregten Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht.
  • BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14

    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben;

    Art. 4 Abs. 2 UVP-RL erlaubt es stattdessen, alle Arten von Projekten von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen auszunehmen, bei denen aufgrund einer pauschalen Beurteilung davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - Rn. 31).

    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 25. Juli 2008 - C 142/07 - und vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - NVwZ 2013, 707) kollidiert damit nicht.

  • VG Minden, 17.06.2022 - 1 K 4856/18

    Einzelfalluntersuchung Zusammenhang, enger Kumulation, nachträgliche

    vgl. EuGH, Urteile vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 (Kraaijeveld) -, ECLI:EU:C:1996:404, Rn. 56 ff., vom 16. September 1999 -C-435/97 (WWF) -, ECLI:EU:C:1999:418, Rn. 70, und vom 21. März 2013 - C-244/12 (Salzburger Flughafen) -, ECLI:EU:C: 2013:203, Rn. 40.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-244/12 (Salzburger Flughafen) -, ECLI:EU:C:2013:203, Rn. 42 f. und 2. Entscheidungssatz.

    vgl. EuGH, Urteile vom 21. März 2013 - C-244/12 (Salzburger Flughafen) -, ECLI:EU:C:2013:203, Rn. 37, vom 14. Januar 2016 -C-141/14 (Europäische Kommission gegen Republik Bulgarien) -, ECLI:EU:C:2016:8, Rn. 95, und vom 13. Januar 2022 - C-110/20 (Regione Puglia) -, ECLI:EU:C:2022:5, Rn. 52.

    vgl. EuGH, Urteile vom 20. November 2008 - C-66/06 (Europäische Kommission gegen Irland) -, ECLI:EU:C:2008:637, Rn. 64 und 66, vom 21. März 2013 - C-244/12 (Salzburger Flugha-fen) -, ECLI: EU:C:2013:203, Rn. 29, und vom 14. Januar 2016 - C-141/14 (Europäische Kommission gegen Republik Bulgarien) -, ECLI: EU:C:2016:8, Rn. 92; Schlussanträge im Verfahren C-121/21 (Tschechische Republik gegen Republik Polen), ECLI:EU:C: 2022:74, Rn. 71.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-244/12 (Salzburger Flughafen) -, ECLI:EU:C:2013:203, Rn. 32.

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