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   EuGH, 25.04.2013 - C-331/11   

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EuGH, 25.04.2013 - C-331/11 (https://dejure.org/2013,7687)
EuGH, Entscheidung vom 25.04.2013 - C-331/11 (https://dejure.org/2013,7687)
EuGH, Entscheidung vom 25. April 2013 - C-331/11 (https://dejure.org/2013,7687)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 30. Juni 2011 - Kommission/Slowakei

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) - Weiterbetrieb der Abfalldeponie Zilina - Povazský Chlmec ohne Nachrüstprogramm

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 04.07.2018 - C-626/16

    Die Slowakei wird wegen einer Verzögerung bei der Umsetzung des Unionsrechts über

    - festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (C-331/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:271, im Folgenden: Urteil C-331/11), ergeben, mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Slowakische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. 1999, L 182, S. 1) verstoßen hat;.

    - ein Zwangsgeld in Höhe von 6 793, 80 Euro für jeden Tag des Verzugs beim Erlass der zur Umsetzung des Urteils C-331/11 erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag, an dem die zur Umsetzung des Urteils C-331/11 erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik durchgeführt sind;.

    - einen Pauschalbetrag in Höhe von 743, 60 Euro pro Tag (mindestens jedoch einen Gesamtbetrag in Höhe von 939 000 Euro) für jeden Tag des Verzugs beim Erlass der zur Umsetzung des Urteils C-331/11 erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik, beginnend mit dem 25. April 2013, dem Tag der Verkündung dieses Urteils,.

    - bis zu dem Tag, an dem die zur Umsetzung des Urteils C-331/11 erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik erlassen wurden, wenn dieser Tag vor dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache liegt;.

    Urteil C - 331/11.

    Im Urteil C-331/11 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31 verstoßen hat, dass sie den Betrieb der Abfalldeponie Zilina - Pova?¾ský Chlmec ohne Nachrüstprogramm und ohne Erlass einer endgültigen Entscheidung darüber, ob diese Deponie ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines genehmigten Nachrüstprogramms fortsetzen könne, gestattet hat.

    Im Rahmen der Überprüfung der Durchführung des Urteils C-331/11 forderte die Kommission mit Schreiben vom 30. April 2013 die Slowakische Republik auf, ihr Informationen über die zur Durchführung dieses Urteils ergriffenen Maßnahmen und den Zeitplan für den Erlass etwaiger ergänzender Maßnahmen zukommen zu lassen.

    Am 21. November 2013 übersandte die Kommission der Slowakischen Republik ein Mahnschreiben, das den Hinweis enthielt, dass sie noch nicht den Verpflichtungen aus dem Urteil C-331/11 nachgekommen sei, und forderte diesen Mitgliedstaat auf, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.

    Da die Kommission der Ansicht war, dass die Slowakische Republik nicht fristgemäß die Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um dem Urteil C-331/11 nachzukommen, hat sie gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV die vorliegende Klage erhoben.

    Da diese Informationen nach Ansicht der Kommission nicht den Schluss zulassen, dass dieser Mitgliedstaat dem Urteil C-331/11 nachgekommen ist, hat sie ihre Klageanträge in vollem Umfang aufrechterhalten.

    Die Slowakische Republik hält die Klage wegen einer Unstimmigkeit zwischen dem Urteil C-331/11, dem Mahnschreiben vom 21. November 2013 und der in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Klageschrift für unzulässig.

    Die Einhaltung dieser Bestimmung sei jedoch nicht Gegenstand des Urteils C-331/11 gewesen, und die Verletzung dieser Bestimmung sei auch nicht im Mahnschreiben vom 21. November 2013 gerügt worden.

    Was erstens die geltend gemachte Unstimmigkeit zwischen dem Urteil C-331/11 und der in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Klageschrift anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dem Urteil entschieden hat, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31 verstoßen hat, dass sie den Betrieb der fraglichen Deponie ohne Nachrüstprogramm und ohne Erlass einer endgültigen Entscheidung darüber, ob diese Deponie ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines genehmigten Nachrüstprogramms fortsetzen könne, gestattet hat.

    Daher hatte die Slowakische Republik Art. 13 der Richtlinie 1999/31 auch dann einzuhalten, als sie zur Durchführung des Urteils C-331/11 die fragliche Deponie stilllegen wollte.

    Deshalb lässt sich nicht geltend machen, dass die Kommission über den durch das Urteil C-331/11 abgegrenzten Gegenstand hinausgegangen ist, indem sie ihre Klage auf Art. 13 der Richtlinie 1999/31 gestützt hat.

    Was zweitens die geltend gemachte Unstimmigkeit zwischen dem Mahnschreiben vom 21. November 2013 und der in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Klageschrift anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Slowakische Republik nach Verkündung des Urteils C-331/11 der Kommission nicht genau mitgeteilt hat, ob sie den Weiterbetrieb der fraglichen Deponie oder deren Stilllegung beschließt.

    Zum 21. November 2013 hatte die Slowakische Republik der Kommission jedoch nicht mitgeteilt, dass insoweit eine Entscheidung erlassen worden sei, so dass die Kommission zu diesem Zeitpunkt nicht wissen konnte, für welche der Lösungen, die der Slowakischen Republik zur Durchführung des Urteils C-331/11 zur Verfügung standen, sie sich schließlich entscheiden würde.

    Daher kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie in dem Mahnschreiben nicht genauer die Punkte angegeben hat, hinsichtlich deren ihrer Ansicht nach dieser Mitgliedstaat das Urteil C-331/11 nicht eingehalten hat.

    Da der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, wie er durch das Urteil C-331/11 abgegrenzt worden ist, auch Art. 13 der Richtlinie 1999/31 umfasst und die Absichten der Slowakischen Republik hinsichtlich der Durchführung dieses Urteils, die der Kommission erst nach Zustellung des Mahnschreibens vom 21. November 2013 mit hinreichender Klarheit zur Kenntnis gebracht wurden, gerade die Stilllegung der fraglichen Deponie betreffen, kann sich die Kommission in der Klageschrift, die sie in der vorliegenden Rechtssache eingereicht hat, auf Art. 13 der Richtlinie und auf dessen Anforderungen berufen.

    Die Slowakische Republik entgegnet auf diese Rüge, dass sie den Pflichten aus dem Urteil C-331/11 auf zweierlei Weise habe rechtmäßig nachkommen können, nämlich entweder dadurch, dass sie den Betrieb der fraglichen Deponie auf der Grundlage eines Nachrüstprogramms und einer endgültigen Entscheidung über den Weiterbetrieb dieser Deponie genehmige, oder im Gegenteil dadurch, dass sie ihren Betrieb nicht genehmige.

    Die Durchführung des Urteils C-331/11 verlangte, dass die zuständigen slowakischen Behörden nach Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 entweder den Weiterbetrieb der fraglichen Deponie auf der Grundlage eines den Anforderungen der Richtlinie entsprechenden Nachrüstprogramms genehmigten oder die Einstellung des Betriebs anordneten und diese Deponie unter Beachtung von Art. 13 der Richtlinie endgültig stilllegten.

    Die Verzögerung bei der Durchführung des Urteils C-331/11 kann so jedoch nicht gerechtfertigt werden.

    Daher ist festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil C-331/11 durchzuführen.

    Ebenfalls als mildernder Umstand zu berücksichtigen seien die Maßnahmen, die die Slowakische Republik ergriffen habe, um dem Urteil C-331/11 nachzukommen, auch wenn diese Maßnahmen unzureichend geblieben seien.

    In Bezug auf die Dauer des Verstoßes macht die Kommission geltend, dass sie die Einleitung des vorliegenden Verfahrens 65 Monate nach Verkündung des Urteils C-331/11 beschlossen habe, was die Anwendung eines Koeffizienten von 3 rechtfertige.

    In Bezug auf die Schwere des Verstoßes wiederholt die Slowakische Republik ihren Standpunkt, dass die Rügen der Nichteinhaltung der materiellen Anforderungen von Art. 13 der Richtlinie 1999/31 im Rahmen der Durchführung des Urteils C-331/11 unzulässig seien, und macht geltend, dass die Folgen einer verspäteten Durchführung des Urteils C-331/11 jedenfalls minimal seien, da das betroffene Gebiet begrenzt sei und nicht an der Grenze zu anderen Mitgliedstaaten liege.

    Desgleichen seien die Anstrengungen zu berücksichtigen, die nacheinander unternommen worden seien, um die Durchführung des Urteils C-331/11 sicherzustellen, insbesondere die Tatsache, dass am 9. November 2016 beschlossen worden sei, den Betrieb der fraglichen Deponie einzustellen und sie stillzulegen und zu rekultivieren, mit Ausnahme ihres Abschnitts 2c.

    Da die Durchführung des Urteils C-331/11 jedoch als unvollständig anzusehen ist, weil bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof keine endgültige Entscheidung zur Stilllegung des Abschnitts 2c der fraglichen Deponie gemäß Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 getroffen worden war und das Verfahren zur Stilllegung der Deponie noch nicht gemäß Art. 13 der Richtlinie abgeschlossen worden war, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung der Slowakischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel ist, um die vollständige Durchführung dieses Urteils sicherzustellen.

    Im vorliegenden Fall ist die seit dem Tag der Verkündung des Urteils C-331/11 laufende Dauer des Verstoßes jedoch erheblich, nämlich ungefähr fünf Jahre.

    Angesichts sämtlicher Umstände der vorliegenden Rechtssache erachtet der Gerichtshof die Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von 5 000 Euro pro Tag für angemessen, um die Durchführung des Urteils C-331/11 zu erreichen.

    Die Slowakische Republik ist daher zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 5 000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils C-331/11 verzögert, und zwar beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu dem Tag, an dem das Urteil C-331/11 durchgeführt worden ist.

    Die Kommission beantragt, die Slowakische Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 743, 60 Euro pro Tag zu verpflichten, dessen Betrag sich aus der Multiplikation des auf 220 Euro festgesetzten einheitlichen Grundbetrags mit dem Schwerekoeffizienten von 2 und dem Faktor "n" von 1, 69 ergebe, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils C-331/11, bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils oder bis zum Tag des Erlasses der Maßnahmen durch die Slowakische Republik, die erforderlich sind, um dem Urteil C-331/11 nachzukommen, falls dieser Tag vor der Verkündung des vorliegenden Urteils liegt, mindestens jedoch einen Gesamtpauschalbetrag in Höhe von 939 000 Euro.

    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass trotz der von den slowakischen Behörden nacheinander unternommenen Anstrengungen zur Gewährleistung der Durchführung des Urteils C-331/11 und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Betrieb der fraglichen Deponie am 7. Januar 2014 eingestellt worden ist, die endgültige Entscheidung zur Stilllegung und Rekultivierung der Abschnitte 2a und 2b der fraglichen Deponie und zur Einstellung des Betriebs auf diesen Abschnitten erst am 15. August 2016 erlassen und am 9. November 2016 bestätigt worden ist, d. h. über drei Jahre nach der Verkündung des Urteils, ohne dass deswegen das Verfahren zur Stilllegung der Deponie bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof abgeschlossen worden ist.

    Die Slowakische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (C - 331/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:271), durchzuführen.

    Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird die Slowakische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission für jeden Tag, um den sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (C - 331/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:271), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (C - 331/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:271), ein Zwangsgeld in Höhe von 5 000 Euro zu zahlen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-626/16

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung - Art. 260 AEUV - Nichtumsetzung des

    Den darin liegenden Verstoß gegen Art. 14 der Richtlinie hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Slowakei (C-331/11, EU:C:2013:271) festgestellt.

    Im Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (C-331/11, EU:C:2013:271), entschied der Gerichtshof, dass die Slowakei dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Deponierichtlinie verstoßen hat, dass sie den Betrieb der Abfalldeponie Zilina - Pova?¾ský Chlmec ohne Nachrüstprogramm und ohne Erlass einer endgültigen Entscheidung darüber gestattet hat, ob diese Deponie ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines genehmigten Nachrüstprogramms fortsetzen könne.

    1) festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271) ergeben, mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Slowakische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Deponierichtlinie verstoßen hat;.

    a) ein Zwangsgeld in Höhe von 6 793, 80 Euro für jeden Tag des Verzugs beim Erlass der zur Umsetzung des Urteils Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271) erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag, an dem die zur Umsetzung des Urteils Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271) erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik durchgeführt sind;.

    b) einen Pauschalbetrag in Höhe von 743, 60 Euro pro Tag (mindestens jedoch einen Gesamtbetrag in Höhe von 939 000 Euro) für jeden Tag des Verzugs beim Erlass der zur Umsetzung des Urteils Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271) erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik, beginnend mit dem 25. April 2013, dem Tag der Verkündung dieses Urteils,.

    - bis zu dem Tag, an dem die zur Umsetzung des Urteils Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271) erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik erlassen wurden, wenn dieser Tag vor dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache liegt;.

    Im Folgenden ist zunächst die Zulässigkeit der Klage zu untersuchen, anschließend die Umsetzung des Urteils Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271) und schließlich die Frage finanzieller Sanktionen.

    Zum Gegenstand des Urteils Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271).

    Es trifft zu, dass das Urteil Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271) Art. 13 der Deponierichtlinie nicht anspricht.

    Die Beachtung von Art. 13 der Deponierichtlinie ist somit implizit, aber notwendig vom Gegenstand des Urteils Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271) umfasst und kann gemäß Art. 260 AEUV durchgesetzt werden.

    Die Slowakei vertritt allerdings auch die Auffassung, die Klage erweitere den Gegenstand des Verfahrens gegenüber der ursprünglichen Aufforderung der Kommission vom 21. November 2013, die Slowakei möge sich zu der Rüge äußern, das Urteil Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271) sei nicht vollständig umgesetzt.

    Damit griff die Kommission die Feststellungen in den Rn. 32 bis 36 des Urteils Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271) auf, dass bei der Genehmigung der Deponie die Regeln über Abfalldeponien zu beachten seien.

    Im Urteil Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271) entschied der Gerichtshof, dass die Slowakei dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Deponierichtlinie verstoßen hat, dass sie den Betrieb der Abfalldeponie Zilina - Pova?¾ský Chlmec ohne Nachrüstprogramm und ohne Erlass einer endgültigen Entscheidung darüber gestattet hat, ob diese Deponie ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines genehmigten Nachrüstprogramms fortsetzen könne.

    Wie bereits dargelegt, erfordert die Umsetzung des Urteils Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271) entweder eine Genehmigung des weiteren Betriebs der Deponie auf der Grundlage eines Nachrüstprogramms, das den Anforderungen der Deponierichtlinie genügt, oder eine endgültige Entscheidung über die Stilllegung, die u. a. nach Maßgabe von Art. 13 der Deponierichtlinie umzusetzen ist.

    Diese Aufhebung ist erstens ein neuer Verstoß gegen die Pflicht zur Umsetzung des Urteils Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271), der zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich bei Fristablauf, nicht bestand.

    Somit hat die Slowakei das Urteil Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271) in Bezug auf die Abschnitte 2a und 2b nicht innerhalb der Frist der Aufforderung zur Äußerung umgesetzt.

    Daher hat die Slowakei das Urteil Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271) auch in Bezug auf den Abschnitt 2c nicht innerhalb der Frist der Aufforderung zur Äußerung umgesetzt.

    Die Slowakische Republik hat somit dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 260 Abs. 1 AEUV und dem Urteil Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271) verstoßen, dass sie bis zum 21. Januar 2014 noch keine endgültige Entscheidung über die Stilllegung der Abfalldeponie Zilina - Pova?¾ský Chlmec getroffen hatte.

    Zum heutigen Zeitpunkt verstößt die Slowakische Republik daher dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 260 Abs. 1 AEUV und dem Urteil Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271), dass sie noch keine endgültige Entscheidung über die Stilllegung des Abschnitts 2c der Abfalldeponie Zilina - Pova?¾ský Chlmec getroffen hat.

    Denn wie der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271) dargelegt hat, ist die Beachtung dieser Bestimmung Grundlage dafür, dass die streitgegenständliche Deponie den Anforderungen der Deponierichtlinie genügt.

    Was den Pauschalbetrag angeht, so schlägt die Kommission vor, diesen auf der Grundlage eines täglichen Grundbetrags von 230 Euro, dem gleichen Faktor "n" für die Leistungsfähigkeit, 1,64, dem gleichen Schwerefaktor (in diesem Fall 0, 5) multipliziert mit der Zahl der Tage zwischen dem Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271), und dem Urteil im vorliegenden Verfahren zu berechnen.

    1) Die Slowakische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 260 Abs. 1 AEUV und dem Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271), verstoßen, dass sie bis zum 21. Januar 2014 noch keine endgültige Entscheidung über die Stilllegung der Abfalldeponie Zilina - Pova?¾ský Chlmec getroffen hat.

    2) Für den Fall, dass die Slowakische Republik am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils noch keine endgültige Entscheidung gemäß Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien zu Abschnitt 2c der Abfalldeponie Zilina - Pova?¾ský Chlmec getroffen hat, die erforderlich ist, um dem Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271), nachzukommen, wird die Slowakische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission für jeden Tag, um den sich diese Entscheidung verzögert, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache und bis zu der genannten Entscheidung ein Zwangsgeld in Höhe von 3 300 Euro zu zahlen.

    7 Im Urteil Kommission/Slowakei (EU:C:2013:271, Rn. 32 bis 36) bezog sich der Gerichtshof insoweit auf die Richtlinie des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. 1996, L 257, S. 26).

  • LG Frankenthal, 19.11.2014 - 2 S 173/14

    Schönheitsreparaturen durch den Mieter: Unwirksamkeit einer Fristenregelung für

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rh. vom 08.05.2014 (2e C 331/11) wird zurückgewiesen.
  • EuGH, 17.07.2014 - C-600/12

    Griechenland hat dadurch gegen das Umweltrecht der Union verstoßen, dass es die

    Ainsi, même si une décharge relève du champ d'application de cette dernière directive, il incombe à l'État membre de mettre en conformité une telle décharge avec les exigences matérielles découlant de l'article 9 de la directive 1999/31 (voir, par analogie, arrêt Commission/Slovaquie, C-331/11, EU:C:2013:271, points 32 à 34).

    Or, en l'absence d'un plan d'aménagement, il est exclu que les autorités compétentes de la République hellénique aient pu prendre une décision définitive d'autorisation de la poursuite de l'exploitation de la décharge en conformité avec les exigences de l'article 14, sous b), de la directive 1999/31 et avec les mesures prévues à ce même article, sous c) (voir, en ce sens, arrêt Commission/Slovaquie, EU:C:2013:271, point 38).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Was als Drittes die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 14 Buchst. a bis c der Richtlinie 1999/31 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat dadurch, dass er eine Deponie genehmigt hat, ohne dass zuvor ein Nachrüstprogramm den zuständigen Behörden zur Genehmigung und Billigung vorgelegt worden ist, gegen seine Verpflichtungen aus dieser Vorschrift verstoßen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Slowakei, C-331/11, EU:C:2013:271, Rn. 34 bis 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-416/10

    Krizan u.a. - Umwelt - Errichtung einer Abfalldeponie -

    70 - Vgl. das anhängige Verfahren C-331/11, Kommission/Slowakei (ABl. 2011, C 28, S. 4), zu einer Deponie in Zilina - Pova?¾ský Chlmec.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2019 - C-152/18

    Crédit mutuel Arkéa/ EZB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Art.

    Vgl. auch entsprechend Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (C-331/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:271, Rn. 28), und Beschluss vom 7. August 2018, Campailla/Europäische Union (C-256/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:655, Rn. 34).
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