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   EuGH, 25.04.2013 - C-398/11   

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https://dejure.org/2013,7686
EuGH, 25.04.2013 - C-398/11 (https://dejure.org/2013,7686)
EuGH, Entscheidung vom 25.04.2013 - C-398/11 (https://dejure.org/2013,7686)
EuGH, Entscheidung vom 25. April 2013 - C-398/11 (https://dejure.org/2013,7686)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Geltungsbereich - Betriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen - Leistungsorientiertes Kostenausgleichssystem - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hogan u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Geltungsbereich - Betriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen - Leistungsorientiertes Kostenausgleichssystem - ...

  • EU-Kommission

    Hogan u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Geltungsbereich - Betriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen - Leistungsorientiertes Kostenausgleichssystem - ...

  • Wolters Kluwer

    Bestehen von Insolvenzschutz für betriebliche Zusatzversorgungen ehemaliger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzschutz für betriebliche Zusatzversorgung ehemaliger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zum Insolvenzschutz der Anwartschaften von Betriebsrentnern ("Hogan")

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Hogan u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - High Court of Ireland - Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte ...

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1787 (Ls.)
  • NZI 2013, 532
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 25.01.2007 - C-278/05

    DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT VERPFLICHTET, BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES

    Auszug aus EuGH, 25.04.2013 - C-398/11
    Der von Irland bestellte Aktuar, der diese Berechnung teils kritisierte, war der Ansicht, dass dieser Prozentsatz zwischen 16 % und 41 % betrage und nicht annähernd die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, Slg. 2007, I-1053), genannten 49 %.

    Irland dagegen trägt vor, sowohl vor als auch nach dem Urteil Robins u. a. zahlreiche wichtige Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Mitglieder der beruflichen Zusatzversorgungseinrichtungen erlassen zu haben.

    Erfüllen die von Irland erlassenen Maßnahmen die Verpflichtungen, die sich im Hinblick auf die von Irland im Rahmen der Reform des Rentenschutzes im Anschluss an das Urteil Robins u. a. berücksichtigten sozialen, kommerziellen und wirtschaftlichen Faktoren und insbesondere im Hinblick auf die im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie genannte "Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft" aus der Richtlinie 2008/94 ergeben?.

    Falls Frage 2 verneint wird: Stellt der Umstand, dass die vom Staat im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Kläger mehr als 49 % des Wertes ihrer erworbenen Rechte auf Rentenleistungen aus dem betrieblichen Altersversorgungssystem erhalten, für sich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtungen des Staates dar, der einen Schadensersatzanspruch der Kläger begründet (d. h., ohne dass gesondert nachzuweisen ist, dass die staatlichen Handlungen im Anschluss an das Urteil Robins u. a. eine schwerwiegende und offensichtliche Verletzung der dem Staat gemäß Art. 8 der Richtlinie obliegenden Verpflichtungen darstellten)?.

    Mit seiner fünften und sechsten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass die im Anschluss an das Urteil Robins u. a. von Irland erlassenen Maßnahmen im Hinblick auf die Notwendigkeiten einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung den von dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen genügen und ob die Wirtschaftslage eine Ausnahme darstellt, die ein geringeres Niveau des Schutzes der Interessen der Arbeitnehmer rechtfertigen kann, was ihre Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung betrifft.

    Im Urteil Robins u. a. erkannte der Gerichtshof, als er Art. 8 der Richtlinie 80/987, nunmehr Art. 8 der Richtlinie 2008/94, auslegte, an, dass die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, um sowohl den Mechanismus als auch das Schutzniveau der Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers festzulegen, der eine Pflicht zum vollständigen Schutz ausschließt (Urteil Robins u. a., Randnrn.

    Er entschied jedoch, dass Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die auf eine Leistungsgarantie einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung hinauslaufen, die auf weniger als die Hälfte der Ansprüche, die einem Arbeitnehmer zustanden, begrenzt ist, nicht der Definition des in Art. 8 der Richtlinie verwendeten Begriffs "Schutz" entsprechen (Urteil Robins u. a., Randnr. 57).

    Außerdem scheint die Maßnahme, die das vorlegende Gericht anführt und die in Randnr. 13 des vorliegenden Urteils wiedergegeben wird, in Anbetracht der in Randnr. 18 des vorliegenden Urteils gemachten Angaben nicht geeignet zu sein, das vom Urteil Robins u. a. geforderte Mindestschutzniveau sicherzustellen.

    Daher ist auf die fünfte und sechste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht den von dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen genügen und dass die Wirtschaftslage des betroffenen Mitgliedstaats keine Ausnahme darstellt, die ein geringeres Niveau des Schutzes der Interessen der Arbeitnehmer rechtfertigen kann, was ihre Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung betrifft.

    Mit seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Kläger mehr als 49 % des Wertes ihrer erworbenen Rechte auf Leistungen bei Alter aus der betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhalten, für sich einen qualifizierten Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats darstellt.

    Daher ist auf die siebte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens mehr als 49 % des Wertes ihrer erworbenen Rechte auf Leistungen bei Alter aus der betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhalten können, für sich einen qualifizierten Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats darstellt.

    Die Richtlinie 2008/94 ist dahin auszulegen, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht den von dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen genügen und dass die Wirtschaftslage des betroffenen Mitgliedstaats keine Ausnahme darstellt, die ein geringeres Niveau des Schutzes der Interessen der Arbeitnehmer rechtfertigen kann, was ihre Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung betrifft.

    Die Richtlinie 2008/94 ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens mehr als 49 % des Wertes ihrer erworbenen Rechte auf Leistungen bei Alter aus der betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhalten können, für sich einen qualifizierten Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats darstellt.

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Auszug aus EuGH, 25.04.2013 - C-398/11
    Die Geschädigten haben einen Entschädigungsanspruch gegen einen Mitgliedstaat, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die gemeinschaftsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteile vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 20, sowie vom 9. Dezember 2010, Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie u. a., C-568/08, Slg. 2010, I-12655, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.12.2010 - C-568/08

    Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie u.a. - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 25.04.2013 - C-398/11
    Die Geschädigten haben einen Entschädigungsanspruch gegen einen Mitgliedstaat, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die gemeinschaftsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteile vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 20, sowie vom 9. Dezember 2010, Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie u. a., C-568/08, Slg. 2010, I-12655, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 58), doch ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob nicht Art und Umfang der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 in Bezug auf Rechtsvorschriften wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden obliegen, gleichwohl erst seit dem Urteil Hennigs und Mai (EU:C:2011:560), d. h. seit dem 8. September 2011, als klar und präzise angesehen werden konnten (vgl. entsprechend Urteil Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51 und 52).
  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16

    Pensionskassenrente - Leistungskürzung - Insolvenz des Arbeitgebers

    Der Gerichtshof hat in den Rechtssachen Robins ua. (25. Januar 2007 - C-278/05 - Rn. 57 zum wortidentischen Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980) und Hogan ua. (25. April 2013 - C-398/11 - Rn. 51) bislang entschieden, eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG erfordere, dass ein Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalte, die sich aus seinen erworbenen Rechten ergeben.

    Für das vorlegende Gericht steht vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH 25. Januar 2007 - C-278/05 - [Robins ua.] zum wortidentischen Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980; 25. April 2013 - C-398/11 - [Hogan ua.]; 24. November 2016 - C-454/15 - [Webb-Sämann]) nicht zweifelsfrei fest, ob diese Regelung insgesamt - möglicherweise auch nach Beantwortung der durch die zweite Vorlagefrage erfolgten weiteren Konkretisierung - die Anforderungen an eine unmittelbar wirkende und damit inhaltlich unbedingt und hinreichend genaue Richtlinienbestimmung erfüllt.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-168/18

    Pensions-Sicherungs-Verein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Somit sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 8 der Richtlinie 2008/94 erfüllt, so dass er auf eine Konstellation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 dieser Richtlinie erfordert, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus den im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Rentenansprüchen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57, vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51, vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35, und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 50).

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 411/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

    Da Art. 8 RL 2008/94/EG lediglich allgemein den Erlass der notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Betroffenen vorschreibt, räumt er den Mitgliedstaaten insoweit einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Festlegung des Schutzniveaus ein, der eine Pflicht zur vollständigen Absicherung ausschließt (so zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 8 RL 80/987/EWG EuGH 25. Januar 2007 - C-278/05 [Robins ua.] - Rn. 42 ff.; bestätigt durch EuGH 25. April 2013 - C-398/11 [Hogan ua.] - Rn. 41 ff.) .

    Die Rechtslage hinsichtlich Art. 8 RL 2008/94/EG ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (25. Januar 2007 - C-278/05 [Robins ua.] -; 25. April 2013 - C-398/11 [Hogan ua.] -) ausreichend geklärt (zu den Vorlagepflichten EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-17/17

    Grenville Hampshire - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz von Arbeitnehmern bei

    3 Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57), und vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51).

    4 Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51).

    8 Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272).

    9 Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56), und vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272).

    11 Urteile vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51) und vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35).

    13 Daher stellt auch der Tenor des Urteils vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272) darauf ab, dass den Klägern nicht mindestens 50% des Wertes ihrer Ansprüche erhalten geblieben sind.

    23 Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 42 ff.), und vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 42).

    25 Diese Grenze stellt aus unionsrechtlicher Sicht einen gerechten Ausgleich dar, vgl. Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 43 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18

    Pensions-Sicherungs-Verein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

    6 Vgl. Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272" Rn. 35 bis 40).

    11 Urteil vom 25. April 2013 (C-398/11, EU:C:2013:272" Rn. 43).

    17 Im Urteil Hogan u. a. (Rn. 33) hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass Art. 8 der Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung erfüllt hat, die gesetzlichen Rentenleistungen nicht berücksichtigt werden dürfen.

    Die vom Gerichtshof im Urteil Hogan u. a. vorgenommene Auslegung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der 50%-Regel korrekt, weil bei der Prüfung, ob die erfolgte Kürzung diese Schwelle übersteigt, definitionsgemäß nur die Leistungen aus einer betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung berücksichtigt werden.

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272" Rn. 46).

  • EuGH, 06.09.2018 - C-17/17

    Hampshire - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung sowohl des Mechanismus als auch des Umfangs dieses Schutzes zwar über einen weiten Ermessensspielraum, der eine Pflicht zur vollständigen Absicherung ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 36 und 42 bis 45, vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 42, und vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat diese Auslegung im Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272), bestätigt, das in einer Rechtssache ergangen ist, in der es um Ansprüche auf Leistungen bei Alter ging, die zehn im Urteil namentlich bezeichnete ehemalige Arbeitnehmer, die jeweils einer der von ihrem Arbeitgeber gegründeten Zusatzversorgungseinrichtungen angehörten, erworben hatten.

    Nach einem Verweis auf Rn. 57 des Urteils vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56), hat der Gerichtshof entschieden, dass die ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94 erfordert, dass ein Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben, für die er Beiträge im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung entrichtet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 43 und 51).

    Daraus folgt, dass die Auslegung des Gerichtshofs zu Umfang und Art des in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 vorgesehenen Schutzes und zu den einzelnen Schutzberechtigten entgegen dem Vortrag der Regierung des Vereinigten Königreichs in der vorliegenden Rechtssache nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56), vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272), und vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891), ergangen sind, sondern von allgemeiner Tragweite ist.

    In Bezug auf den Inhalt des in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 vorgesehenen Schutzes genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56), festgestellt hat, dass ein Arbeitnehmer gemäß diesem Art. 8 bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhalten muss, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben, für die er Beiträge im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung entrichtet hat (Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-454/15

    Webb-Sämann - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/94 - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Im Urteil Hogan u. a. kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat dafür verantwortlich war, mindestens 50 % des Wertes der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter zu schützen(41).

    22 - Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 37 bis 40).

    35 - Vgl. z. B. Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 36), und vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 42).

    40 - Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57), und vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 43 und 51 ff.).

    41 - Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 43 und 51 ff.).

  • LAG Düsseldorf, 20.01.2017 - 6 Sa 582/16

    Betriebsrente; Betriebsübergang; endgehaltsbezogene Dynamik; Insolvenz

    Nur Vorschriften, die auf eine Leistungsgarantie von maximal 49% hinauslaufen, also auf weniger als die Hälfte der Ansprüche begrenzt sind, die einem Arbeitnehmer ohne Insolvenz zustünden, sind mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar (vgl. EuGH v. 25.01.2007 - C-278/05 - [Robins], Rn. 57, juris; EuGH 25.04.2013 - C-398/11 [Hogan u.a.], juris, Rn. 43).
  • EuGH, 24.11.2016 - C-454/15

    Webb-Sämann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass die Nichtzahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber ein Grund für die unzureichende Deckung der betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung sein kann und dass dieser Sachverhalt unter Art. 8 der Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 37 bis 40).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, um sowohl den Mechanismus als auch das Schutzniveau der Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers festzulegen, der eine Pflicht zum vollständigen Schutz ausschließt (Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 36 und 42 bis 45, sowie vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 42).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie erfordert, dass ein Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben, für die er Beiträge im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung entrichtet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57, sowie vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51), ohne jedoch auszuschließen, dass unter anderen Umständen die erlittenen Verluste, auch wenn ihr Prozentsatz ein anderer ist, im Licht der in Art. 8 der Richtlinie aufgestellten Pflicht zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden könnten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

  • BAG, 21.03.2017 - 3 AZR 718/15

    Insolvenz - Aussonderungsrecht - Pensionskassenbeiträge

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 410/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 412/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 415/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 414/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 195/16

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 413/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BVerfG, 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11

    Ï"¿ï"¿(Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 14 Abs 1 und Art 3 Abs 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 1057/14

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  • LAG Düsseldorf, 20.01.2017 - 6 Sa 581/16

    Betriebsrente; Betriebsübergang; endgehaltsbezogene Dynamik; Insolvenz

  • LAG Düsseldorf, 07.12.2016 - 12 Sa 592/16

    Betriebsrente; Insolvenz; Betriebsübergang; endgehaltsbezogene Dynamik

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 489/15

    Haftung des Pensionssicherungsvereins für rückständige Versorgungsansprüche

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 1056/14

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  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 1059/14

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  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 1058/14

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  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 490/15

    Haftung des Pensionssicherungsvereins für rückständige Versorgungsansprüche

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