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   EuGH, 24.01.2013 - C-186/11, C-209/11   

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https://dejure.org/2013,234
EuGH, 24.01.2013 - C-186/11, C-209/11 (https://dejure.org/2013,234)
EuGH, Entscheidung vom 24.01.2013 - C-186/11, C-209/11 (https://dejure.org/2013,234)
EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2013 - C-186/11, C-209/11 (https://dejure.org/2013,234)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Art. 43 EG und 49 EG - Nationale Regelung, die einem einzigen Unternehmen, das die Rechtsform einer börsennotierten Aktiengesellschaft aufweist, das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur Veranstaltung und zum Betrieb von Glücksspielen gewährt - Werbung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stanleybet International u.a.

    Art. 43 EG und 49 EG - Nationale Regelung, die einem einzigen Unternehmen, das die Rechtsform einer börsennotierten Aktiengesellschaft aufweist, das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur Veranstaltung und zum Betrieb von Glücksspielen gewährt - Werbung ...

  • EU-Kommission

    Stanleybet u.a.

    Art. 43 EG und 49 EG - Nationale Regelung, die einem einzigen Unternehmen, das die Rechtsform einer börsennotierten Aktiengesellschaft aufweist, das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur Veranstaltung und zum Betrieb von Glücksspielen gewährt - Werbung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43; EG Art. 49; AEUV Art. 267
    Ausschließliche Veranstaltung von Glücksspielen durch börsennotierte Aktiengesellschaft; übergangsweise Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Genehmigungen im Glückspielbereich; Vorabentscheidungsersuchen des griechischen Symvoulio tis Epikrateias

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland Glücksspiele zu veranstalten und zu betreiben, Grenzen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das europäische Unionsrechts und das Glücksspielmonopol

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Griechisches Glücksspiel-Monopol europa-rechtswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Derzeitiges Glücksspielmonopol Griechenlands verstößt gegen Unionsrecht - Griechenland kann Monopol reformieren und wirksamer und strenger Kontrolle unterwerfen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 4. Mai 2011 - Sportingbet Plc/Ypourgos Politismou und Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 785
  • GRUR 2013, 524
  • MMR 2013, 324
  • DÖV 2013, 277
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-186/11
    Ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau zu gewährleisten, kann deshalb, wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung anerkannt hat, Grund zu der Annahme haben, dass nur die Gewährung exklusiver Rechte an eine einzige Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren zu beherrschen und das Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, wirksam zu verfolgen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011, Zeturf, C-212/08, Slg. 2011, I-5633, Randnr. 41).

    Soweit die nationalen Behörden nämlich das genannte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit beachten, steht es ihnen frei, den Standpunkt zu vertreten, dass der Umstand, dass sie als Kontrollinstanz der mit dem Monopol betrauten Einrichtung über zusätzliche Mittel verfügen, mit denen sie deren Verhalten außerhalb der gesetzlichen Regulierungsmechanismen und Kontrollen beeinflussen können, ihnen eine bessere Beherrschung des Glücksspielangebots und bessere Effizienzgarantien bei der Durchführung ihrer Politik zu gewährleisten vermag, als es bei der Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten durch private Veranstalter in einer Wettbewerbssituation der Fall wäre, selbst wenn diese eine Erlaubnis benötigten und einer Kontroll- und Sanktionsregelung unterlägen (Urteil Zeturf, Randnr. 42).

    Hinsichtlich des zweiten Ziels, Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, obliegt es dem vorlegenden Gericht außerdem, insbesondere im Licht der Entwicklung des Glücksspielmarkts auf nationaler Ebene zu prüfen, ob die staatliche Kontrolle, der die Tätigkeiten des das Monopol innehabenden Unternehmens unterliegen, wirksam durchgeführt wird und damit die Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, die mit der Errichtung der Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines solchen Unternehmens angestrebt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Zeturf, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das vorlegende Gericht muss die Wirksamkeit dieser staatlichen Kontrolle unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilen, dass eine so restriktive Maßnahme wie ein Monopol u. a. einer strengen behördlichen Kontrolle unterstehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Zeturf, Randnr. 58).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-186/11
    Es ist allerdings zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Rahmen von Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den Art. 45 EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehen sind und gemäß Art. 55 EG auch im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs gelten, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 19. Juli 2012, Garkalns, C-470/11, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So können nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein (Urteil Garkalns, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des in Randnr. 25 des vorliegenden Urteils genannten ersten Ziels, das Angebot von Glücksspielen zu begrenzen, obliegt es den nationalen Gerichten, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Garkalns, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen verfügen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, und dass - sofern die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehenden Anforderungen im Übrigen erfüllt sind - es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. Urteil Garkalns, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-186/11
    Im vorliegenden Fall gehören die angeführten Ziele der in den Ausgangsverfahren fraglichen Regelung, d. h., das Angebot von Glücksspielen zu begrenzen und Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden, zu den Zielen, die nach der Rechtsprechung Beschränkungen von Grundfreiheiten auf dem Gebiet des Glücksspiels rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist der betroffene Mitgliedstaat jedoch der Ansicht, dass eine derartige Reform des bestehenden Monopols nicht in Betracht kommt und eine Liberalisierung des Glücksspielmarkts eher dem von ihm angestrebten Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung entspricht, muss er die Grundregeln der Verträge, insbesondere Art. 43 EG und 49 EG, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil Costa und Cifone, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall muss die Einführung eines Systems der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen in diesem Mitgliedstaat auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, Slg. 2010, I-8149, Randnr. 90, sowie Costa und Cifone, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-186/11
    Außerdem steht fest, dass im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf dem sehr spezifischen Markt für Glücksspiele, d. h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Wettbewerber zu machen, so dass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Spielsucht erhöht würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2010, Sporting Exchange, C-203/08, Slg. 2010, I-4695, Randnr. 58).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-186/11
    Der Gerichtshof hat in dieser Hinsicht bereits entschieden, dass aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts eine nationale Regelung über ein staatliches Monopol im Glücksspielbereich, die nach den Feststellungen eines nationalen Gerichts Beschränkungen mit sich bringt, die mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind, weil sie nicht dazu beitragen, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden darf (Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, Slg. 2010, I-8015, Randnr. 69).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-186/11
    In einem solchen Fall muss die Einführung eines Systems der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen in diesem Mitgliedstaat auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, Slg. 2010, I-8149, Randnr. 90, sowie Costa und Cifone, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-176/11

    Werbung für ausländische Spielbanken darf unter bestimmten Voraussetzungen

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-186/11
    Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (Urteil vom 12. Juli 2012, HIT und HIT LARIX, C-176/11, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-186/11
    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Slg. 2009, I-7633, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-186/11
    Es steht fest, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die vom vorlegenden Gericht beschriebene eine Beschränkung des in Art. 49 EG verankerten freien Dienstleistungsverkehrs oder der nach Art. 43 EG gewährleisteten Niederlassungsfreiheit darstellt, da sie der OPAP ein Monopol einräumt und Dienstleistern wie Stanleybet, William Hill und Sportingbet, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, untersagt, in Griechenland Glücksspiele anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Slg. 2010, I-8069, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-186/11
    Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist jedoch im Rahmen einer Rechtssache, mit der der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV befasst worden ist, das vorlegende Gericht zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Slg. 2011, I-8185, Randnr. 51).
  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    c) Sind die unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit, sowie das Urteil Stanleybet International u. a. (C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33) dahin auszulegen, dass sie einer dauerhaften, als "präventiv" bezeichneten Untersagung oder Sanktionierung der grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten entgegenstehen, wenn dies damit begründet wird, dass für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht "offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar war", dass die Vermittlungstätigkeit alle materiellen Erlaubnisvoraussetzungen - abgesehen von dem monopolistischen Staatsvorbehalt - erfüllt?.

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts eine nationale Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol, die nach den Feststellungen eines nationalen Gerichts Beschränkungen mit sich bringt, die mit dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind, weil sie nicht dazu beitragen, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden darf (vgl. Urteile Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 69, sowie Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33, Rn. 38).

    Nach dem gegenwärtigen Stand des Unionsrechts steht es den Mitgliedstaaten nämlich immer noch offen, das bestehende Monopol zu reformieren, um es mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags in Einklang zu bringen, indem es insbesondere einer wirksamen und strengen behördlichen Kontrolle unterworfen wird (vgl. Urteil Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33, Rn. 46).

    In einem solchen Fall muss die Einführung eines Systems der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen in diesem Mitgliedstaat auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (vgl. Urteile Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 90, sowie Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33, Rn. 47).

    Insoweit ist zu betonen, dass der Gerichtshof, wie oben in den Rn. 53 bis 55 in Erinnerung gerufen, im Urteil Stanleybet International u. a. (C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33, Rn. 38, 46 und 47) entschieden hat, dass eine innerstaatliche Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol, die nach den Feststellungen eines nationalen Gerichts Beschränkungen mit sich bringt, die mit dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind, nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden darf.

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

    Zu prüfen ist allerdings, ob eine solche Beschränkung im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 AEUV und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Garkalns, C-470/11, EU:C:2012:505, Rn. 35, und Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So können nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein (vgl. Urteile Garkalns, EU:C:2012:505, Rn. 39, und Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 57, und Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, im Rahmen einer Rechtssache, mit der der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV befasst worden ist, das vorlegende Gericht zuständig ist (Urteile Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 51, und Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 26).

    Es stellt dem Gerichtshof jedoch eine Frage zu dem Erfordernis, dass die von den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen die in der Rechtsprechung insoweit aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung erfüllen müssen, und insbesondere zur Voraussetzung, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. Urteil Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist zunächst auf den besonderen Charakter des Bereichs der Glücksspiele hinzuweisen, wo im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf dem sehr spezifischen Markt für Glücksspiele, d. h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Wettbewerber zu machen, so dass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Spielsucht erhöht würden (vgl. Urteil Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 45).

    Aus diesem Grund und aus den in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen verfügen die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, und - sofern die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehenden Anforderungen im Übrigen erfüllt sind - ist es Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 99, und Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 44).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Gegen etwa rechtswidrige Ablehnungsentscheidungen standen wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung (zu diesen Anforderungen vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2010 - Rs. C-64/08, Engelmann - Slg. 2010 I-8219 , vom 19. Juli 2012 - Rs. C-470/11, SIA Garkalns - NVwZ 2012, 1162 sowie vom 24. Januar 2013 - Rs. C-186/11 und C-209/11, Stanleybet Int. Ltd. u.a. - ZfWG 2013, 95 ).

    In der Zwischenzeit ist er lediglich verpflichtet, Erlaubnisanträge privater Anbieter nach unionsrechtskonformen Maßstäben zu prüfen und zu bescheiden (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - Rs. C-186/11 u. a., Stanleybet Int. Ltd. u.a. - a.a.O. ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2017 - 4 A 3244/06

    Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter setzt in

    Denn der Beklagte ist im Wesentlichen unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.1.2013 - C-186/11 - weiterhin der Auffassung, dass der Erlaubnisvorbehalt unabhängig von der Frage einer Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols mit Unionsrecht vereinbar ist.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.9.2011 - 4 A 17/08 -, DVBl. 2012, 58 = juris, Rn. 37 ff., 183; BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 10.12 -, BVerwGE 147, 47 = juris, Rn. 62, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 24.1.2013 - C-186/11 u. a., Stanleybet Int. Ltd. u. a. -, ECLI: EU:C:2013:33, NVwZ 2013, 785 = juris, Rn. 38 f., 48; EuGH, Urteil vom 4.2.2016 - C-336/14, Ince -, ECLI: EU:C:2016:72, NVwZ 2016, 369 = juris, Rn. 55.

    vgl. EuGH, Urteil vom 24.1.2013 - C-186/11 u. a., Stanleybet Int. Ltd. u. a. -, ECLI: EU:C:2013:33, NVwZ 2013, 785 = juris, Rn. 24, m. w. N.

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Wegen der Unionsrechtswidrigkeit des Monopols durfte eine Erlaubnis aber nicht schon seinetwegen, sondern nur nach Prüfung der unionsrechtskonformen, monopolunabhängigen Erlaubnisvoraussetzungen ausgeschlossen werden (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - Rs. C-186/11 u.a., Stanleybet Int. Ltd. u.a. - NVwZ 2013, 785 Rn. 38 f., 48).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 2013 (- Rs. C-186/11 u.a., Stanleybet Int. Ltd. u.a. - NVwZ 2013, 785 Rn. 38 f., 46 ff.) keine solche unionsrechtliche Rechtfertigung.

    Diese Entscheidung bestätigt vielmehr unter Hinweis auf das zitierte Urteil vom 8. September 2010 ausdrücklich, dass ein unionsrechtswidriges Glücksspielmonopol auch nicht übergangsweise weiter angewendet werden darf (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 a.a.O. Rn. 38 f., 42).

    Er kann sich auch dafür entscheiden, das Monopol unionsrechtskonform zu reformieren (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 a.a.O. Rn. 46).

    Jedenfalls ist er aber bei Unionsrechtswidrigkeit des Monopols verpflichtet, Erlaubnisanträge anderer Glücksspielanbieter auch während der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung zu prüfen und gegebenenfalls nach unionsrechtskonformen Maßstäben zu bescheiden (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 a.a.O. Rn. 39, 48).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Außerdem steht fest, dass im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf dem sehr spezifischen Markt für Glücksspiele, d. h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Wettbewerber zu machen, so dass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Spielsucht erhöht würden (Urteil Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33, Rn. 45).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

    Gegen etwa rechtswidrige Ablehnungsentscheidungen standen wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung (zu diesen Anforderungen vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2010 - Rs. C-64/08, Engelmann - Slg. 2010 I-8219 Rn. 54 f., vom 19. Juli 2012 - Rs. C-470/11, SIA Garkalns - NVwZ 2012, 1162 sowie vom 24. Januar 2013 - Rs. C-186/11 und C-209/11, Stanleybet Int. Ltd. u.a. - ZfWG 2013, 95 ).

    In der Zwischenzeit ist er lediglich verpflichtet, Erlaubnisanträge privater Anbieter nach unionsrechtskonformen Maßstäben zu prüfen und zu bescheiden (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - Rs. C-186/11 u.a., Stanleybet Int. Ltd. u.a. - a.a.O. Rn. 39, 44, 46 ff.).

    Entgegen der Auffassung der Revisionsführerin und der Beklagten ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Januar 2013 (- Rs. C-186/11 u.a., Stanleybet Int. Ltd. u.a. - NVwZ 2013, 785 Rn. 38 f., 46 ff.) keine solche unionsrechtliche Rechtfertigung.

    Diese Entscheidung bestätigt vielmehr unter Hinweis auf das eben zitierte Urteil vom 8. September 2010 ausdrücklich, dass ein unionsrechtswidriges Glücksspielmonopol auch nicht übergangsweise weiter angewendet werden darf (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 a.a.O. Rn. 38 f., 42).

  • VG Ansbach, 06.04.2020 - AN 15 S 18.00350

    Glücksspielstaatsvertrag 2012, Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel,

    Deshalb ist es Sache der Mitgliedstaaten, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiel selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 20; U.v. 8.9.2009 - Liga Portuguesa, C-42/07 - juris Rn. 57; U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - juris Rn. 46; U.v. 12.6.2014 - Digibet und Albers, C-156/13 - juris Rn. 24; U.v. 8.9.2010 - Markus Stoß, C-316/07 - juris Rn. 91; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - juris Rn. 39).

    Sofern die bestehenden Anforderungen im Übrigen erfüllt sind, ist es Sache jedes Mitgliedstaates, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (EuGH, U.v. 12.6.2014 - Digibet und Albers, C-156/13 - juris Rn. 32; U.v. 30.4.2014 - Pfleger, C-390/12 - juris Rn. 45; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 44; BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - juris Rn. 39).

    Ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau zu gewährleisten, kann hier in berechtigter Weise Grund zu der Annahme haben, dass ein Staatsmonopol notwendig ist, und dies für geeigneter halten als einen entsprechenden Erlaubnisvorbehalt (EuGH, U.v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 29 f.; U.v. 30.6.2011 - Zeturf, C212/08 - juris Rn. 41 f.).

    Zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Spielsucht können hierbei Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen (EuGH, U.v. 12.6.2014 - Digibet und Albers, C-156/13 - juris Rn. 23; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 23).

    Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist das (vorlegende) nationale Gericht zuständig (EuGH, U.v. 15.9.2011 - Dickinger und Ömer, C-347/09 - juris Rn. 51; U.v. 12.6.2014 - Digibet und Albers, C-156/13 - juris Rn. 24; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 26).

    Dies ist der Fall, wenn legitime Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 28-33, 53; U.v. 11.6.2015 - Berlington Hungary, C-98/14 - juris Rn. 92; U.v. 14.6.2017 - Online Games, C-685/15 - juris Rn. 65; U.v. 30.4.2014 - Pfleger, C-390/12 - juris Rn. 52; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 31 ff.; U.v. 30.6.2011 - Zeturf, C-212/08 - juris Rn. 62; BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - juris Rn. 39).

    Daher dürfen derartige nationale Vorschriften, beispielsweise solche über ein staatliches Sportwettenmonopol, die nach den Feststellungen eines nationalen Gerichts inkohärent sind, auch nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden (EuGH, U.v. 4.2.2016 - Ince, C-336/14 - juris Rn. 53; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 38; U.v. 8.9.2010 - Winner Wetten, C-409/06 - juris Rn. 69).

    Es steht ihm vielmehr offen, entweder das bestehende Monopol zu reformieren oder den Glücksspielmarkt in Form einer Öffnung mit Erlaubnisvorbehalt zu liberalisieren (EuGH, U.v. 4.2.2016 - Ince, C-336/14 - juris Rn. 54; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 46).

    Im Gegensatz zur Einführung eines freien Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt würde dies auf dem besonderen Markt für Glücksspiele insofern nachteilige Folgen haben können, als dass diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Wettbewerber zu machen, so dass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Spielsucht erhöht würde (EuGH, U.v. 12.6.2014 - Digibet und Albers, C-156/13 - juris Rn. 31; U.v. 3.6.2010 - Sporting Exchange, C203/08 - juris Rn. 58; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 45).

    Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen ist, ein effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf offenstehen (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 38; U.v. 22.6.2017 - Unibet, C49/16 - juris Rn. 41; U.v. 4.2.2016 - Ince, C-336/14 - juris Rn. 55; U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-48/08 - juris Rn. 90; U.v. 3.6.2010 - Sporting Exchange, C-203/08 - juris Rn. 50; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 47; BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - juris Rn. 45).

    Vielmehr ist es - wie bereits dargestellt - Aufgabe des nationalen Gerichts, das mit der jeweiligen Sache befasst ist, nach Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die streitigen restriktiven Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind, zu beurteilen, ob die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein können (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 28-33, 53; U.v. 11.6.2015 - Berlington Hungary, C-98/14 - juris Rn. 92; U.v. 14.6.2017 - Online Games, C-685/15 - juris Rn. 65; U.v. 30.4.2014 - Pfleger, C-390/12 - juris Rn. 52; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 31 ff.; U.v. 30.6.2011 - Zeturf, C-212/08 - juris Rn. 62; BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - juris Rn. 39).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 17.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Wegen der Unionsrechtswidrigkeit des Monopols durfte eine Erlaubnis aber nicht schon seinetwegen, sondern nur nach Prüfung der unionsrechtskonformen, monopolunabhängigen Erlaubnisvoraussetzungen ausgeschlossen werden (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - Rs. C-186/11 u.a., Stanleybet Int. Ltd. u.a. - NVwZ 2013, 785 Rn. 38 f., 48).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 2013 (- Rs. C-186/11 u.a., Stanleybet Int. Ltd. u.a. - NVwZ 2013, 785 Rn. 38 f., 46 ff.) keine solche unionsrechtliche Rechtfertigung.

    Diese Entscheidung bestätigt vielmehr unter Hinweis auf das eben zitierte Urteil vom 8. September 2010 (- Winner Wetten -) ausdrücklich, dass ein unionsrechtswidriges Glücksspielmonopol auch nicht übergangsweise weiter angewendet werden darf (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 a.a.O. Rn. 38 f., 42).

    Er kann sich auch dafür entscheiden, das Monopol unionsrechtskonform zu reformieren (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 a.a.O. Rn. 46).

    Jedenfalls ist er aber bei Unionsrechtswidrigkeit des Monopols verpflichtet, Erlaubnisanträge anderer Glücksspielanbieter auch während der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung zu prüfen und gegebenenfalls nach unionsrechtskonformen Maßstäben zu bescheiden (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 a.a.O. Rn. 39, 48).

  • BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15

    Sportwettenvermittlung; Untersagungsverfügung; Glücksspielmonopol;

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf ein mit dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbares staatliches Sportwettenmonopol auch für eine Übergangszeit nicht weiter angewandt werden (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-409/06 [ECLI:EU:C:2010:503], Winner Wetten - Rn. 69 und vom 24. Januar 2013 - C-186/11 [ECLI:EU:C:2013:33], Stanleybet - Rn. 38.).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 41.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bf 160/14

    Erlaubnis für die Vermittlung von Lotterien im Internet ohne beschränkende

  • BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18

    Dienstleistungsfreiheit; Glücksspielstaatsvertrag; Konzession; Sportwetten;

  • BGH, 08.11.2023 - I ZR 79/22

    Anbieten von Online-Zweitlotterien ohne Erlaubnis; Neubewertung der verfassungs-

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele -

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 15.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 13 A 2018/11

    Aufsichtsbehörde kann an alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen

  • BGH, 08.11.2023 - I ZR 148/22

    Zulassung der Revision bei Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen

  • VG Schleswig, 04.09.2014 - 12 B 21/14

    Untersagung des Vertriebs von Sportwetten bei gleichzeitigem Duldungsangebot

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-375/17

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur

  • VGH Bayern, 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen

  • VG Wiesbaden, 05.05.2015 - 5 L 1453/14

    Das gesamte Auswahlverfahren für die Vergabe von 20 Sportwettenkonzessionen

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16

    Bestimmtheit; Dienstleistungsfreiheit; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspiel;

  • EuGH, 30.06.2016 - C-464/15

    Admiral Casinos & Entertainment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 16.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.994

    Kein Anspruch auf Erteilung einer isolierten Erlaubnis zur Vermittlung von

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 20.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 79/22

    Angebot von Online-Zweitlotterien ohne Erlaubnis als unlautere Irreführung;

  • EuGH, 27.04.2012 - C-159/12

    Venturini

  • VGH Bayern, 01.08.2016 - 10 CS 16.893

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung im

  • VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.990

    Konzession des Veranstalters von Glücksspielen - Neubescheinigungsanspruch

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 42.12

    Ausgestaltung, normative; Dienstleistungsfreiheit; Ermessensfehler; Ermessen,

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 35.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • VG Regensburg, 13.12.2018 - RO 5 K 17.2046

    Erlaubnis einer Primärlotterie

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - 4 B 860/15

    Entgegenhalten des Fehlens einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2015 - 6 S 2234/13

    Erledigte sportwettenrechtliche Untersagungsverfügung;

  • EuGH, 22.10.2014 - C-344/13

    Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 13 A 3027/11

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung hinsichtlich des

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 12.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • VG Düsseldorf, 09.04.2020 - 3 L 2847/19

    Internetverbot für maltesische Glücksspielveranstalterin vorläufig bestätigt

  • OLG Bremen, 13.02.2013 - 1 U 6/08

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches bei

  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2020 - 4 B 1478/18

    Spielhalle Erlaubnis Erlaubnisvorbehalt Zuverlässigkeit Grundfreiheiten

  • OVG Hamburg, 09.03.2017 - 4 Bs 241/16

    Veranstaltung und Vermittlung von Zweitlotterien im Internet ohne Erlaubnis;

  • BVerwG, 17.12.2015 - 8 B 10.15

    Amtshaftung; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspielstaatsvertrag 2008; Kollegialgericht;

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2023 - 4 LA 9/22

    Spielhallenerlaubnis - Vereinbarkeit des Verbots der Verbundspielhallen mit Art.

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16

    Hinreichende Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung;

  • VGH Hessen, 26.08.2016 - 8 A 2074/10
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 13 A 351/12

    Aufsichtsbehörde kann an alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2020 - 11 LA 479/18

    Ereigniswette; Live-Abschnittswetten; Live-Endergebniswette; Live-Wette;

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 148/22

    Angebot und Bewerbung von Online-Zweitlotterien ohne Erlaubnis als unlauteres

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13

    Spielhalle; Gerätereduzierung; Geräteaufstellung; Art und Weise; Gerätezahl;

  • VG Wiesbaden, 16.04.2015 - 5 L 1448/14

    Sportwettenkonzession

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2019 - 11 LB 497/18

    Bestimmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Kohärenz; Online-Poker; Vollzugsdefizit;

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2015 - C-336/14

    Ince - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Staatliches Monopol auf

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.04.2023 - 4 LA 49/20

    Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels im

  • OVG Sachsen, 17.10.2022 - 6 B 62/22
  • EuGH, 12.09.2013 - C-660/11

    Biasci u.a. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 43 EG

  • VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10

    Zulässigkeit der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2020 - 4 B 665/19
  • OVG Niedersachsen, 28.02.2019 - 11 LC 242/16

    Bestimmmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Internetverbot; Kohärenz; Online-Casinospiele;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - 4 B 574/13

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2018 - 11 LA 128/17

    Untersagung der Vermittlung nicht erlaubnisfähiger Sportwetten ; Bestimmtheit der

  • VG München, 28.01.2014 - M 16 K 11.2291

    Behördliche Zuständigkeit für Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis

  • VG München, 28.01.2014 - M 16 K 12.3506

    Behördliche Zuständigkeit für Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2020 - 4 B 265/19

    Schließung; Erlaubnis; Verbot; Verbundspielhalle; Ersetzung; Ergänzung;

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2017 - 11 LA 24/16

    Bestimmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Live-Abschnittswette; Live-Ereigniswette;

  • VGH Bayern, 06.05.2015 - 10 CS 14.2669

    Es bestehen Zweifel daran, dass ein privater Vermittler von Sportwetten eines

  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3201/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

  • VG Gelsenkirchen, 14.11.2023 - 6 K 3519/21

    Glücksspiel Glücksspielstaatsvertrag Wettvermittlungsstelle Vermittler

  • VG Hannover, 29.08.2016 - 10 A 2815/16

    Cent-Auktion; Entgeltlichkeit; Glücksspiel; Internet; Spiel; Zufall

  • VG Schleswig, 11.09.2014 - 12 A 10/14

    Genehmigungsfähigkeit von Online Casinospielen mit Bankhalter nach dem

  • OVG Saarland, 12.12.2023 - 1 B 19/23

    Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, die den gesetzlichen Mindestabstand zu

  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3202/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - 4 A 2089/17

    Sportwetten Wettvermittlung Wettvermittlungsstelle Lottoannahmestelle Wettautomat

  • VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 6070/17

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Glücksspiel; Härtefall;

  • OVG Saarland, 08.06.2015 - 1 B 14/15

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • VGH Bayern, 13.07.2017 - 10 CS 17.10

    Untersagung der gleichzeitigen Vermittlung von Sportwetten und des Aufstellens

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.2013 - 6 A 10448/13

    Glücksspielrechtliche Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten

  • VG Wiesbaden, 21.11.2016 - 5 K 1447/14
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2015 - 1 S 102.14

    Einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; Glaubhaftmachung; Vergabeverfahren;

  • VG Düsseldorf, 01.09.2023 - 3 K 6352/21

    Nebengeschäftsverbot für Wettvermittlungsstellen in § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 - 1 S 11.23

    Glücksspielstaatsvertrag 2021 - Wettvermittlungsstelle - Sportwetten - Duldung

  • VG Ansbach, 27.09.2016 - AN 15 S 16.00448

    Rechtmäßigkeit der Untersagung von Sportwetten im Internet

  • VG Düsseldorf, 05.09.2023 - 3 K 8551/22
  • VG Gelsenkirchen, 11.12.2020 - 19 K 3331/18

    Spielhalle; Glücksspielstaatsvertrag, Erlaubnis; Zuverlässigkeit, Schließung,

  • VG Hannover, 07.03.2017 - 10 B 3761/16

    Androhung; Cashpoint; Ereigniswette; Kohärenz; Live- und Ereigniswette;

  • VG Wiesbaden, 08.06.2015 - 5 L 1433/14

    Sportwetten Konzession

  • VG Düsseldorf, 01.09.2023 - 3 K 8164/21
  • VG Düsseldorf, 01.09.2023 - 3 K 1460/23

    Keine Wettvermittlung im Nebengeschäft!

  • VG Wiesbaden, 10.06.2015 - 5 L 1438/14

    Lotterierecht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.11.2013 - 3 M 244/13

    Vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten bei ausreichenden

  • VG Saarlouis, 21.07.2016 - 6 L 70/16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Untersagungsverfügung betreffend die Vermittlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2016 - 4 A 302/09

    Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Sportwettbüros bzgl.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23

    Kein Vertrauenschutz beim Fortbestand von geduldeten

  • VG Saarlouis, 13.07.2015 - 6 L 581/15

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten mangels Erlaubnisfähigkeit des

  • VG Düsseldorf, 27.11.2019 - 3 L 1591/19
  • VG Ansbach, 27.09.2016 - AN 15 S 16.448

    Rechtmäßigkeit der Untersagung von Sportwetten im Internet

  • VG Saarlouis, 05.11.2015 - 6 K 207/15

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten mangels Erlaubnisfähigkeit des

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