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   EuGH, 30.05.2013 - C-528/11   

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https://dejure.org/2013,11154
EuGH, 30.05.2013 - C-528/11 (https://dejure.org/2013,11154)
EuGH, Entscheidung vom 30.05.2013 - C-528/11 (https://dejure.org/2013,11154)
EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2013 - C-528/11 (https://dejure.org/2013,11154)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - Art. 3 Abs. 2 - Ermessen der Mitgliedstaaten - Rolle des Amts des Hohen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Halaf

    Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - Art. 3 Abs. 2 - Ermessen der Mitgliedstaaten - Rolle des Amts des Hohen ...

  • EU-Kommission

    Halaf

    Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - Art. 3 Abs. 2 - Ermessen der Mitgliedstaaten - Rolle des Amts des Hohen ...

  • Wolters Kluwer

    Überprüfbarkeit des Asylantrages eines Drittstaatsangehörigen bei unionsrechtlicher Unzuständigkeit infolge vorheriger Antragstellung in anderem Mitgliedsstaat; Erfordernis der Verfahrensbeteiligung des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge bei ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 343/2003 Art. 3 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2, VO 343/2003 Art. 3 Abs. 15
    Dublin II-VO, Dublinverfahren, Humanitäre Klausel, EURODAC, Selbsteintritt, Selbsteintrittsrecht, UNHCR, Zuständigkeit, Stellungnahme des UNHCR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung des Asylantrages eines Drittstaatsangehörigen bei unionsrechtlicher Unzuständigkeit infolge vorheriger Antragstellung in anderem Mitgliedsstaat; Verfahrensbeteiligung des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge bei Verstoß des zuständigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgericht Sofia-grad - Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 660
 
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Wird zitiert von ... (647)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-528/11
    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, Slg. 2011, I-13905), übersandt und es gebeten, ihr mitzuteilen, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

    Sie ist nämlich der Ansicht, aus dem Urteil N. S. u. a. ergebe sich, dass die Überstellung eines Asylbewerbers nach Griechenland zur tatsächlichen Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 der Charta führe und die zuständigen bulgarischen Behörden den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat daher nunmehr auf der Grundlage dieses Urteils bestimmen können müssten.

    Allein der Umstand, dass der Gerichtshof im Urteil N. S. u. a. einige dieser Vorschriften bereits ausgelegt hat, bedeutet nicht, dass diese Fragen nunmehr theoretischen oder hypothetischen Charakter hätten.

    Zunächst ist zu beachten, dass die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente zu den Instrumenten gehören, die geeignet sind, die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, das Funktionieren des Asylsystems in dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, zu beurteilen und damit die tatsächlichen Risiken für einen Asylbewerber im Fall seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat zu bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteil N. S. u. a., Randnrn.

    Im Rahmen dieser Beurteilung sind die genannten Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften zu beachten ist, besonders relevant (vgl. in diesem Sinne Urteile N. S. u. a., Randnr. 75, sowie vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, Randnr. 43).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-528/11
    Im Rahmen dieser Beurteilung sind die genannten Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften zu beachten ist, besonders relevant (vgl. in diesem Sinne Urteile N. S. u. a., Randnr. 75, sowie vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, Randnr. 43).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-528/11
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 24, und vom 19. Juli 2012, Garkalns, C-470/11, Randnr. 17).
  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-528/11
    Der Gerichtshof kann ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 36, sowie vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C-509/10, Randnr. 48).
  • EuGH, 05.07.2012 - C-509/10

    Geistbeck - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Gemeinschaftlicher Sortenschutz

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-528/11
    Der Gerichtshof kann ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 36, sowie vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C-509/10, Randnr. 48).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-528/11
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 24, und vom 19. Juli 2012, Garkalns, C-470/11, Randnr. 17).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Gegebenenfalls, wenn sich herausstellt, dass nicht mit einer kurzfristigen Besserung des Gesundheitszustands des betreffenden Asylbewerbers zu rechnen ist oder dass bei einer langfristigen Aussetzung des Verfahrens die Gefahr der Verschlechterung seines Zustands bestünde, kann der ersuchende Mitgliedstaat beschließen, den Antrag des Asylbewerbers in Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen "Ermessensklausel" selbst zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Halaf, C-528/11, EU:C:2013:342, Rn. 38).
  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder

    Das gilt insbesondere für die Stellungnahmen des UNHCR angesichts der Rolle, die diesem in Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der GFK (vgl. dort Art. 35) übertragen worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.05.2013 - C-528/11 -, juris Rn. 44).
  • EuGH, 08.09.2015 - C-105/14

    Indem das italienische Recht bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug aufgrund einer zu

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Halaf, C"528/11, EU:C:2013:342, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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