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   EuGH, 10.01.2012 - C-534/11   

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https://dejure.org/2012,35557
EuGH, 10.01.2012 - C-534/11 (https://dejure.org/2012,35557)
EuGH, Entscheidung vom 10.01.2012 - C-534/11 (https://dejure.org/2012,35557)
EuGH, Entscheidung vom 10. Januar 2012 - C-534/11 (https://dejure.org/2012,35557)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Anwendbarkeit auf Asylbewerber - Möglichkeit, einen Drittstaatsangehörigen nach der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Arslan

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Anwendbarkeit auf Asylbewerber - Möglichkeit, einen Drittstaatsangehörigen nach der ...

  • EU-Kommission

    Arslan

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Anwendbarkeit auf Asylbewerber - Möglichkeit, einen Drittstaatsangehörigen nach der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2008/115/EG Art. 2 Abs. 1, RL 2008/115/EG Art. 3 Nr. 2, RL 2005/85/EG Art. 7 Abs. 2, RL 2008/115/EG Art. 15
    Illegaler Aufenthalt, unerlaubter Aufenthalt, Verfahrensrichtlinie, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylantrag, Rückführungsrichtlinie, Inhaftierung, Drittstaatsangehörige, Rückführungsentscheidung, internationaler Schutz, Verzögerung, Freiheitsentziehung, ...

  • milo.bamf.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebehaft und der neu gestellte Asylantrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ein Asylbewerber kann im Hinblick auf seine Abschiebung wegen illegalen Aufenthalts unter Umständen in Haft behalten werden

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Fortdauer der Abschiebehaft trotz Asylantrags

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Abschiebehaft auch mit erstem Asylantrag möglich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Asylbewerber darf zum Zweck der Abschiebung aus dem EU-Gebiet bei illegalem Aufenthalt rechtmäßig in Haft behalten werden - Versuch der endgültigen Abschiebung zu entgehen, darf durch Aufrechterhaltung der Inhaftierung unterbunden werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Arslan

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Nejvyssí správní soud (Tschechische Republik) - Auslegung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1142
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus EuGH, 10.01.2012 - C-534/11
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen kann nur ausnahmsweise widerlegt werden, wenn die erbetene Auslegung der in den Fragen genannten Vorschriften des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil Melloni, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.11.2009 - C-357/09

    Kadzoev - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien

    Auszug aus EuGH, 10.01.2012 - C-534/11
    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, unterliegen die Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung gemäß der Richtlinie 2008/115 und die Ingewahrsamnahme eines Asylbewerbers insbesondere gemäß den Richtlinien 2003/9 und 2005/85 sowie den anwendbaren nationalen Vorschriften unterschiedlichen rechtlichen Regelungen (vgl. Urteil vom 30. November 2009, Kadzoev, C-357/09 PPU, Slg. 2009, I-11189, Randnr. 45).
  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus EuGH, 10.01.2012 - C-534/11
    Wie sich sowohl aus ihrem Titel als auch aus ihrem Art. 1 ergibt, werden durch die Richtlinie 2008/115 "gemeinsame Normen und Verfahren" geschaffen, die von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind (Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, Slg. 2011, I-3015, Randnrn.
  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 10.01.2012 - C-534/11
    Wie aber die tschechische, die deutsche, die französische und die slowakische Regierung angemerkt haben, würde das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, gefährdet, wenn es den Mitgliedstaaten unter Umständen wie den in Randnr. 57 des vorliegenden Urteils geschilderten nicht möglich wäre, zu verhindern, dass der Betreffende durch Stellung eines Asylantrags automatisch seine Freilassung erreichen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, Slg. 2011, I-12695, Randnr. 30).
  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Ferner trifft es zu, dass der Gerichtshof in den Rn. 47 und 49 des Urteils vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), entschieden hat, dass eine zur wirksamen Ausübung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz erteilte Bleibeberechtigung verhindert, dass auf den Drittstaatsangehörigen, der den Antrag gestellt hat, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen seine Ablehnung die Richtlinie 2008/115 Anwendung findet.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16

    Gnandi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung

    Die Vierte Kammer hat in der Annahme, dass die Rechtssache eine Frage zu dem Verhältnis zwischen dem Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), und Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 aufwirft, am 5. Oktober 2017 beschlossen, gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anzuregen, die Rechtssache an einen größeren Spruchkörper zu verweisen.

    Die zweite Frage betraf zum einen die Tragweite von Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 und zum anderen die Möglichkeit, dass für diese Vorschrift die "binäre Logik" des Urteils vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), gilt, wonach für die Anwendung der Richtlinie der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen entweder legal oder illegal ist.

    Wie ich in den Nrn. 54 und 55 meiner Schlussanträge vom 15. Juni 2017 ausgeführt habe, wird dieser Schluss durch das Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), bestätigt, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass "Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit deren neuntem Erwägungsgrund dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf einen Drittstaatsangehörigen, der im Sinne der Richtlinie 2005/85 um internationalen Schutz ersucht hat, im Zeitraum zwischen der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag oder gegebenenfalls bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung keine Anwendung findet"(32).

    Es trifft zu, dass dem Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), eine "binäre Logik" zugrunde liegt, wonach ein Drittstaatsangehöriger im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115 entweder "legal" (bzw. "nicht illegal") oder "illegal" aufhältig ist.

    Diese Feststellung und der Standpunkt des Gerichtshofs in Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), haben im Übrigen allgemeine Geltung , losgelöst vom Sachverhalt des jenem Urteil zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreits.

    Wie ich in den Nrn. 55 bis 57 meiner Schlussanträge vom 15. Juni 2017 ausgeführt habe, ist im Übrigen die Lösung, zu der der Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), hinsichtlich der Situation eines Asylbewerbers, der gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben darf, gelangt ist, auf die Situation eines Antragstellers, dessen Antrag in erster Instanz abgelehnt wurde und der nach dem nationalen Recht bis zur Entscheidung über den gegen die Ablehnung eingelegten Rechtsbehelf in dem Mitgliedstaat verbleiben darf, unmittelbar übertragbar.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass - wie ich in den Nrn. 72 bis 82 meiner Schlussanträge vom 15. Juni 2017 ausgeführt habe und wie sich aus den Urteilen vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 60), und vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75 und 76), ergibt - die Unanwendbarkeit der Richtlinie 2008/115 auf Personen, die internationalen Schutz beantragen und bis zum Abschluss des Verfahrens über ihren Antrag im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben dürfen, und allgemeiner auf Drittstaatsangehörige, die nicht illegal aufhältig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sind, in dem Sinne zu verstehen ist, dass ein Rückkehrverfahren nach dieser Richtlinie gegenüber einem solchen Antragsteller oder Drittstaatsangehörigen nicht rechtsgültig eingeleitet werden kann, und nicht in dem Sinne, dass ein bereits begonnenes Verfahren zwingend zu annullieren ist, wenn der Betroffene im Lauf des Verfahrens internationalen Schutz beantragt oder aus anderen Gründen ein befristetes Aufenthaltsrecht erwirbt(34).

    Dabei lässt sich die Richtlinie 2008/115 von derselben "binären Logik" leiten, wie sie dem Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), zugrunde liegt, das sich daher als mit dem Geist dieser Richtlinie im Einklang stehend erweist.

    32 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 49 und Nr. 1 des Tenors).

    33 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2016 - C-601/15

    N. - Eilvorabentscheidungsverfahren - Drittstaatsangehöriger, der einen

    Folglich ist ein Mitgliedstaat, um dieser Vorschrift nachzukommen, nicht verpflichtet, vorzusehen, dass durch die Einreichung eines Antrags auf internationalen Schutz eine frühere Rückkehrentscheidung aufgehoben wird; er kann vielmehr auch vorsehen, dass die Durchführung der genannten Entscheidung durch ein solches Ereignis lediglich ausgesetzt wird (vgl. auch Urteil Arslan, C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 60).

    39 - C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 55.

    41 - Urteil Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 56).

    79 - C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 49.

    80 - Wie der Gerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil Kadzoev (C-357/09 PPU, EU:C:2009:741, Rn. 45) festgestellt hat, unterliegen die Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung gemäß der Rückführungsrichtlinie und die Ingewahrsamnahme eines Asylbewerbers unterschiedlichen rechtlichen Regelungen (Urteil Arslan, C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 52).

    81 - Urteil Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 60).

    82 - Urteil Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 60).

    83 - Urteil Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 63).

    102 - C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 60.

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