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   EuGH, 30.05.2013 - C-168/13 PPU   

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https://dejure.org/2013,11146
EuGH, 30.05.2013 - C-168/13 PPU (https://dejure.org/2013,11146)
EuGH, Entscheidung vom 30.05.2013 - C-168/13 PPU (https://dejure.org/2013,11146)
EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2013 - C-168/13 PPU (https://dejure.org/2013,11146)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Grundsatz der Spezialität - Ersuchen um Ausweitung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    F

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Grundsatz der Spezialität - Ersuchen um Ausweitung des ...

  • EU-Kommission

    F

  • Wolters Kluwer

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Rahmenbeschluss 2002/584/JI; Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c; Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten; Grundsatz der Spezialität; Ersuchen um Ausweitung des ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbehelf zur befristeten Aussetzung des Vollzugs einer Behördenentscheidung im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls bei nachträglich erweitertem oder abgeändertem Übergabeersuchen; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil constitutionnel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsbehelf zur befristeten Aussetzung des Vollzugs einer Behördenentscheidung im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls bei nachträglich erweitertem oder abgeändertem Übergabeersuchen; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil constitutionnel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justiz und Inneres - Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit denen die Wirkungen eines Europäischen Haftbefehls ausgeweitet werden, einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorzusehen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wirkungen eines Europäischen Haftbefehls

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Europäischer Haftbefehl darf Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorsehen - Entscheidung über Ausweitung eines Europäischen Haftbefehls muss innerhalb der geltenden Fristen erfolgen

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Es geht eben doch: Nochmals zur ersten Vorlage des Conseil Constitutionnel an den EuGH

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Das Röhren der Hirsche: Erste Vorlage des Conseil constitutionnel an den EuGH

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    F.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Conseil Constitutionnel - Auslegung der Art. 27 und 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) - Erstreckung der ...

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-168/13
    Einleitend ist daran zu erinnern, dass der Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das multilaterale System der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen soll (vgl. Urteile vom 29. Januar 2013, Radu, C-396/11, Randnr. 33, und vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, Randnr. 36).

    Der genannte Rahmenbeschluss ist also darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteile Radu, Randnr. 34, und Melloni, Randnr. 37).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-168/13
    Einleitend ist daran zu erinnern, dass der Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das multilaterale System der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen soll (vgl. Urteile vom 29. Januar 2013, Radu, C-396/11, Randnr. 33, und vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, Randnr. 36).

    Der genannte Rahmenbeschluss ist also darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteile Radu, Randnr. 34, und Melloni, Randnr. 37).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-491/10

    Aguirre Zarraga - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-168/13
    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich das System des Europäischen Haftbefehls stützt, beruht nämlich seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten, so dass es die Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats ist, in der Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten nutzen können, die es gestatten, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung oder auch des strafrechtlichen Hauptverfahrens, das zur Verhängung dieser Strafe oder Maßregel geführt hat, in Frage zu stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga, C-491/10 PPU, Slg. 2010, I-14247, Randnrn.
  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-168/13
    Ebenso hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits im Rahmen der Auslegung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13, berichtigt im ABl. 2006, L 236, S. 35) festgestellt, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dem Einzelnen den Zugang zu einem Gericht und nicht zu mehreren Gerichtsinstanzen eröffnet (Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf, C-69/10, Slg. 2011, I-7151, Randnr. 69).
  • EuGH, 28.06.2012 - C-192/12

    West

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-168/13
    Auch die Zustimmung zu einer weiteren Übergabe kann nach Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses nur in diesen Fällen abgelehnt werden (vgl. Urteil vom 28. Juni 2012, West, C-192/12 PPU, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), und nur in den genannten Fällen kann es gerechtfertigt sein, die Zustimmung zu einer Ausweitung des Europäischen Haftbefehls auf eine andere vor der Übergabe der betroffenen Person begangene strafbare Handlung als die, die gemäß Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses der Grund für diese Übergabe war, zu verweigern.
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    In der Sache hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass die nationalen Justizbehörden die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur in den im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vorgesehenen Fällen ablehnen können (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C-388/08 PPU, Slg. 2008, I-8993, Rn. 51; Urteil vom 30. Mai 2013, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 36 m.w.N.).

    Sie sind grundsätzlich verpflichtet, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten, und dürfen seine Vollstreckung nur in den Fällen an Bedingungen knüpfen, die in den Art. 3 bis 5 des Rahmenbeschlusses aufgeführt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C-388/08 PPU, Slg. 2008, I-8993, Rn. 51; Urteil vom 30. Mai 2013, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 36 m.w.N.).

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls darf - wie im 10. Erwägungsgrund der Präambel zum Rahmenbeschluss vorgesehen - nach Auffassung des Gerichtshofs daher nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Art. 6 Abs. 1 EUV enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Art. 7 Abs. 1 EUV mit den Folgen von Art. 7 Abs. 2 EUV festgestellt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 49).

    Ausweislich des 12. Erwägungsgrunds belässt der Rahmenbeschluss den Mitgliedstaaten unter anderem die Freiheit zur Anwendung ihrer verfassungsmäßigen Regelungen über ein ordnungsgemäßes und faires Gerichtsverfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 53).

    Außerdem müssen Entscheidungen zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls einer ausreichenden Kontrolle durch die Gerichte der Mitgliedstaaten unterliegen (8. Erwägungsgrund; vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 46).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    75      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (vgl. Urteile West, C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 54, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 36, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 34, und Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 27).

    76      Der Rahmenbeschluss ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (vgl. Urteile Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 35, und Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28).

    77      Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich das System des Europäischen Haftbefehls stützt, beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 50, und entsprechend, in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, Urteil Aguirre Zarraga, C-491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 70).

    103    Sollte die vollstreckende Justizbehörde aufgrund der Informationen, die sie von der ausstellenden Justizbehörde erhalten hat, das Vorliegen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung der betreffenden Person im Ausstellungsmitgliedstaat ausschließen, muss sie innerhalb der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen ihre Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls treffen, unbeschadet der Möglichkeit der betreffenden Person, nach ihrer Übergabe in der Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats die Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen, die es ihr gestatten, gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit ihrer Haftbedingungen in einer Haftanstalt dieses Mitgliedstaats in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2015 - C-237/15

    Lanigan

    4 - Vgl. Urteile Santesteban Goicoechea (C-296/08 PPU, EU:C:2008:457), Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669), West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404) sowie F. (C-168/13 PPU, EU:C.2013:358).

    12 - C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 64. Hervorhebung nur hier.

    14 - C-168/13 PPU, EU:C:2013:358.

    15 - C-168/13 PPU, EU:C:2013:358.

    16 - C-168/13 PPU, EU:C:2013:358.

    19 - C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 65.

    Zu Rechtssachen, die dem Eilvorabentscheidungsverfahren unterworfen worden sind, vgl. Urteile Santesteban Goicoechea (C-296/08 PPU, EU:C:2008:457), Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669), West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404) und F. (C-168/13 PPU, EU:C:2013:358).

    28 - Vgl. u. a. Urteile Advocaten voor de Wereld (C-303/05, EU:C:2007:261, Rn. 28), Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 28), Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 36), Radu (C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 33) und F. (C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 34).

    29 - Vgl. u. a. Urteile West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 53), Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37), Radu (C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 34) und F. (C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 35).

    36 - Deren "Bedeutung" der Gerichtshof in seinem Urteil F. (C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 62) hervorgehoben hat.

    37 - Vgl. Urteil F. (C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 64 und 65).

    42 - C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 64.

    44 - C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 64.

    54 - Vgl. Urteil F. (C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 52).

    75 - C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 65.

    76 - C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 43.

    82 - C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 43.

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