Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12426
Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12 (https://dejure.org/2013,12426)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.06.2013 - C-181/12 (https://dejure.org/2013,12426)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - C-181/12 (https://dejure.org/2013,12426)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,12426) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Welte

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - Erblasser und Erbe mit Wohnsitz in der Schweiz - Direktinvestitionen - Anlagen in Immobilien - Stillhalteklausel - Rechtfertigungsgründe

  • EU-Kommission

    Welte

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - Erblasser und Erbe mit Wohnsitz in der Schweiz - Direktinvestitionen - Anlagen in Immobilien - Stillhalteklausel - Rechtfertigungsgründe“

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anfallen von Erbschaftssteuer beim Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks von einer Person mit Wohnsitz in einem Drittstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 56; EG Art. 57 Abs. 1; EG Art. 58
    Erbschaftssteuer bei Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks von einer Person mit Wohnsitz in einem Drittstaat; Schlussanträge des Generalstaatsanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verstößt niedriger erbschaftsteuerlicher Freibetrag auch im Verhältnis zu Drittstaaten gegen EU-Recht?

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 05.05.2011 - C-384/09

    Prunus und Polonium - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12
    Meines Erachtens ist nämlich weder das Urteil Fokus Invest noch das Urteil Prunus und Polonium, auch wenn beide den Erwerb von Immobilien durch Drittstaatsangehörige betrafen, maßgebend für die Auslegung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 57 Abs. 1 EG; zumindest wurde in diesen Urteilen nicht die Frage behandelt, ob Vermögensanlagen in Immobilien, die nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen sind.

    In gleicher Weise ist zum Urteil Prunus und Polonium, in dem sich die Hauptfrage auf den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 64 Abs. 1 EG bezog, und zwar darauf, ob ein überseeisches Land oder Gebiet eines Mitgliedstaats gegenüber einem anderen Mitgliedstaat als Drittstaat im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, zu sagen, dass diese Rechtssache die Erhebung einer Vermögensteuer auf Immobilieneigentum betraf, die im konkreten Fall durch die französische Gesellschaft Prunus, die als Instrument zur Durchführung einer Direktinvestition in Immobilien durch ihre Muttergesellschaften mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln eingesetzt wurde, wirtschaftlich genutzt wurden(39).

    Vgl. auch Urteil vom 5. Mai 2011, Prunus und Polonium (C-384/09, Slg. 2011, I-3319, Randnr. 36).

    31 - Vgl. in diesem Sinne auch Nr. 64 der Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache, in der das Urteil Prunus und Polonium ergangen ist.

    40 - Urteil Prunus und Polonium (Randnr. 37).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12
    9 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden (C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnrn.

    Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof bestätigt, dass es sich bei einem Erwerb von Todes wegen, dessen wesentliche Elemente sich nicht auf einen Mitgliedstaat beschränken, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG handelt; vgl. u. a. Urteile van Hilten-van der Heijden (Randnr. 42), vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a. (C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 39) und Arens-Sikken (C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 30), vom 12. Februar 2009, Block (C-67/08, Slg. 2009, I-883, Randnr. 20), und vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez (C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 18).

    15 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile van Hilten-van der Heijden (Randnr. 44) und Block (Randnr. 24), sowie Urteil vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach (C-25/10, Slg. 2011, I-497, Randnr. 22).

    Die dem Urteil van Hilten-van der Heijden zugrunde liegende Rechtssache betraf den Nachlass einer niederländischen Staatsangehörigen, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte.

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12
    Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof bestätigt, dass es sich bei einem Erwerb von Todes wegen, dessen wesentliche Elemente sich nicht auf einen Mitgliedstaat beschränken, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG handelt; vgl. u. a. Urteile van Hilten-van der Heijden (Randnr. 42), vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a. (C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 39) und Arens-Sikken (C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 30), vom 12. Februar 2009, Block (C-67/08, Slg. 2009, I-883, Randnr. 20), und vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez (C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 18).

    12 - Vgl. insbesondere Urteile Eckelkamp u. a. (Randnr. 38), Arens-Sikken (Randnr. 29) und Block (Randnr. 19).

    19 - Vgl. Urteile Eckelkamp u. a. (Randnrn. 62 und 63), Arens-Sikken (Randnrn. 56 und 57) und Mattner (Randnrn. 36 bis 38).

  • EuGH, 11.02.2010 - C-541/08

    Fokus Invest - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12
    Meines Erachtens ist nämlich weder das Urteil Fokus Invest noch das Urteil Prunus und Polonium, auch wenn beide den Erwerb von Immobilien durch Drittstaatsangehörige betrafen, maßgebend für die Auslegung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 57 Abs. 1 EG; zumindest wurde in diesen Urteilen nicht die Frage behandelt, ob Vermögensanlagen in Immobilien, die nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen sind.

    10 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2010, Fokus Invest (C-541/08, Slg. 2010, I-1025, Randnrn. 35 und 36).

    38 - Urteil Fokus Invest (Randnr. 18).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12
    Selbst wenn man entgegen den Erwägungen des Gerichtshofs in den Urteilen Eckelkamp u. a., Arens-Sikken und Mattner der Argumentation der deutschen Regierung folgte, wonach sich die vorliegende Rechtssache entsprechend in den Kontext der Urteile Schumacker(22) und D(23) einfügen könnte, nach der sich im Bereich der Einkommen- und der Vermögensteuer ein Gebietsansässiger und ein Gebietsfremder in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation befinden(24), würde dies nichts daran ändern, dass sich im Ausgangsverfahren der Großteil, ja fast der gesamte besteuerte Nachlass in dem Mitgliedstaat befindet, in dem das von Todes wegen erworbene Grundstück belegen ist, und meines Erachtens wäre dieser Mitgliedstaat am besten dazu in der Lage, die persönliche Situation des Steuerpflichtigen und seinen Familienstand für die Zwecke der Gewährung des streitigen Steuerfreibetrags zu berücksichtigen(25).

    22 - Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnrn.

    25 - Vgl. für den Bereich der Einkommensteuer entsprechend Urteile Schumacker (Randnrn. 36 und 37) und Gschwind (Randnr. 27).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12
    Jedoch ist, wie es die Kommission in ihren Erklärungen getan hat, danach zu fragen, welche Auswirkungen auf die Lösung des vorliegenden Rechtsstreits die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Scheunemann(14) haben könnten, in dem er im Wesentlichen entschieden hat, dass die steuerliche Behandlung von Erbschaften nicht automatisch als in den Anwendungsbereich von Art. 63 Abs. 1 AEUV (vormals Art. 56 Abs. 1 EG) fallend zu qualifizieren ist, da diese Einstufung von den übertragenen Gegenständen abhängt.

    Wenn jedoch, wie im Urteil Scheunemann, der Gegenstand der Erbschaft ein entscheidendes Merkmal für die Bestimmung der anzuwendenden Verkehrsfreiheit ist, ist erst recht anzunehmen, dass dieses Merkmal auch für die Anwendung, innerhalb einer konkreten Verkehrsfreiheit, der Ausnahmen von dieser Freiheit relevant wird.

    14 - Urteil vom 19. Juli 2012, Scheunemann (C-31/11, Randnrn.

  • EuGH, 15.10.2009 - C-35/08

    Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12
    Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof bestätigt, dass es sich bei einem Erwerb von Todes wegen, dessen wesentliche Elemente sich nicht auf einen Mitgliedstaat beschränken, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG handelt; vgl. u. a. Urteile van Hilten-van der Heijden (Randnr. 42), vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a. (C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 39) und Arens-Sikken (C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 30), vom 12. Februar 2009, Block (C-67/08, Slg. 2009, I-883, Randnr. 20), und vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez (C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 18).

    32 - Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen von Todes wegen, der nach den Urteilen Geurts und Vogten und Scheunemann in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit fallen kann, der Gerichtshof bisher stets davon ausgegangen ist, dass grenzüberschreitende Erbschaften sowohl von beweglichem Vermögen als auch von Immobilien oder solche, deren Gegenstand ausschließlich Immobilien waren, unter den freien Kapitalverkehr fallen; vgl. in dieser Hinsicht u. a. Urteil Busley und Cibrian Fernandez (Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12
    29 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2007, Holböck (C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 41), sowie Urteile A (Randnr. 49) und Fokus Invest (Randnr. 42).

    30 - Vgl. u. a. Urteil Holböck (Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.10.2007 - C-464/05

    Geurts und Vogten - Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12
    Dazu ist zu bemerken, dass der Gerichtshof die Niederlassungsfreiheit bereits auf eine erbschaftsteuerliche Regelung angewandt hat, die für eine Familiengesellschaft galt, bei der die Beteiligung am Gesellschaftskapital mindestens 50 % betrug; vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007, Geurts und Vogten (C-464/05, Slg. 2007, I-9325, Randnrn.

    32 - Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen von Todes wegen, der nach den Urteilen Geurts und Vogten und Scheunemann in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit fallen kann, der Gerichtshof bisher stets davon ausgegangen ist, dass grenzüberschreitende Erbschaften sowohl von beweglichem Vermögen als auch von Immobilien oder solche, deren Gegenstand ausschließlich Immobilien waren, unter den freien Kapitalverkehr fallen; vgl. in dieser Hinsicht u. a. Urteil Busley und Cibrian Fernandez (Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12
    41 - Vgl. u. a. Urteile vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome (C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 77), und vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien (C-250/08, Slg. 2011, I-12341, Randnr. 70).

    42 - Urteile Glaxo Wellcome (Randnr. 78) und Kommission/Belgien (Randnr. 71).

  • EuGH, 01.07.2004 - C-169/03

    Wallentin

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 10.02.2011 - C-25/10

    Missionswerk Werner Heukelbach

  • EuGH, 24.06.2011 - C-476/10

    projektart u.a.

  • EuGH, 11.06.2009 - C-155/08

    EINE LÄNGERE NACHFORDERUNGSFRIST IN FÄLLEN, IN DENEN DEN STEUERBEHÖRDEN

  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

  • EuGH, 14.12.1995 - C-165/94
  • EuGH, 15.07.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • EuGH, 25.01.2007 - C-329/05

    Meindl - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43

  • EuGH, 10.05.2012 - C-39/10

    Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • EuGH, 05.07.2005 - C-376/03

    D. - Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag -

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • EuGH, 11.09.2008 - C-43/07

    Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

  • EuGH, 14.12.1995 - C-250/94
  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

  • FG Düsseldorf, 20.07.2020 - 4 K 1095/20

    Vereinbarkeit der Neuregelung des § 16 Abs. 2 ErbStG durch das StUmgBG mit dem

    Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Benachteiligung des Erwerbers durch den geringeren Freibetrag in Höhe von seinerzeit lediglich 2.000 Euro nach § 16 Absatz 2 ErbStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3018) in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG) nicht mit der Notwen-digkeit gerechtfertigt werden kann, die Kohärenz des deutschen Steuersystems zu wahren (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 Rs. C-181/12 ECLI:EU:C:2013:662, Randnr. 61).

    Zudem hat Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen vom 12. Juni 2013 in der Rechtssache C-181/12 (ECLI:EU:C:2013:384) unter Randnr. 84 f. ausgeführt, dass der Freibetrag des § 16 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG dem Erwerber in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht ungekürzt zuzustehen habe.

    Eine Kürzung dieses Freibetrags hat Generalanwalt Mengozzi abgelehnt, obgleich nach den Ausführungen des Senats in seinem der Rechtssache C-181/12 zugrunde liegenden Vorlagebeschluss vom 2. April 2012 unter Randnr. 16 rechnerisch auch die Gewährung des Freibetrags in Höhe von etwa 62 % in Betracht gekommen wäre.

    Der EuGH hat in Bezug auf Erbschaften bereits entschieden, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Artikel 63 Absatz 1 AEUV verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig war, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der den Erwerb von Todes wegen besteuert (EuGH, Urteil vom 23. Februar 2006 Rs. C-513/03, ECLI:EU:C:2006:131 Randnr. 44; vom 17. Oktober 2013 Rs. C-181/12, ECLI:EU:C:2013:662 Randnr. 23 sowie vom 26. Mai 2016 Rs. C-244/15, ECLI:EU:C:2016:359 Randnr. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-394/20

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur

    8 C-181/12, im Folgenden: Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 61. Das vorlegende Gericht nimmt außerdem auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Welte (C-181/12, EU:C:2013:384, Nr. 84 f.) Bezug.

    55 C-181/12, EU:C:2013:384 (Nrn. 83 und 84).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    26 - Generalanwalt Mengozzi spricht in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Welte (C-181/12, EU:C:2013:384, Nr. 71) von einem "unmittelbaren und logischen Zusammenhang in Form einer Symmetrie".
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht