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   EuGH, 13.06.2013 - C-511/11 P   

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https://dejure.org/2013,12561
EuGH, 13.06.2013 - C-511/11 P (https://dejure.org/2013,12561)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2013 - C-511/11 P (https://dejure.org/2013,12561)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - C-511/11 P (https://dejure.org/2013,12561)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Festlegung von Preiszielen, Aufteilung der Kunden durch Nichtangriffsvereinbarungen und Austausch von Geschäftsinformationen - Beweis - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Versalis / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Festlegung von Preiszielen, Aufteilung der Kunden durch Nichtangriffsvereinbarungen und Austausch von Geschäftsinformationen - Beweis - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - ...

  • EU-Kommission

    Versalis (anciennement Polimeri Europa) / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Festlegung von Preiszielen, Aufteilung der Kunden durch Nichtangriffsvereinbarungen und Austausch von Geschäftsinformationen - Beweis - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - ...

  • Wolters Kluwer

    Durchführungen von Kartellverfahren im Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk; Voraussetzungen der Zurechnung von Zuwiderhandlungen bei bestimmendem Einfluss auf Tochtergesellschaften; Grundlagen zur Bemessung der Geldbuße auf der Basis von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 101; AEUV Art. 296
    Kartellverfahren im Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk; Zurechnung von Zuwiderhandlungen bei bestimmendem Einfluss auf Tochtergesellschaften; Bemessung der Geldbuße aufgrund Schwere und Dauer der Zuwiderhandlungen; Bemessung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verhängung einer Kartellgeldbuße wegen horizontaler Preisabsprachen der Tochtergesellschaft ist nicht zu beanstanden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Versalis / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Juli 2011, Polimeri Europa/Kommission (T"59/07), mit dem dieses die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus EuGH, 13.06.2013 - C-511/11
    Verstößt eine solche Einrichtung gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnrn.

    Eine solche Ahndung ist insbesondere dann zulässig, wenn diese Einrichtungen der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie somit in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten (vgl. Urteil ETI u. a., Randnrn.

    Im Urteil ETI u. a., auf das der Gerichtshof in Randnr. 144 des Urteils ThyssenKrupp Nirosta/Kommission ausdrücklich Bezug genommen hat, hat er entschieden, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung einer Gesellschaft, die nicht die Urheberin der Zuwiderhandlung war, in einem Fall zurechnen durfte, in dem die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hatte, als Wirtschaftsteilnehmer auf anderen Märkten noch bestanden hatte (vgl. Urteil ETI u. a., Randnr. 45).

    Der Gerichtshof hat diese Beurteilung darauf gestützt, dass sich die betroffenen Gesellschaften während ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens in der Hand derselben öffentlichen Einrichtung befanden (Urteil ETI u. a., Randnr. 50).

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 13.06.2013 - C-511/11
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Versalis SpA, vormals Polimeri Europa SpA (im Folgenden: Versalis oder Rechtsmittelführerin), die vollständige oder teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2011, Polimeri Europa/Kommission (T-59/07, Slg. 2011, II-4687, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 5700 endg.

    - das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit ihre Klage in der Rechtssache T-59/07 abgewiesen wurde, und dementsprechend.

    - hilfsweise, das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit das Gericht mit ihm ihre Klage in der Rechtssache T-59/07 abgewiesen hat, und die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;.

    - der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-59/07 aufzuerlegen und.

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 13.06.2013 - C-511/11
    Insbesondere den Urteilen vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission (C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 75), und vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission (C-272/09 P, Slg. 2011, I-12789, Randnr. 34), sowie den Leitlinien sei zu entnehmen, dass die Frage nach den konkreten Auswirkungen eines solchen Kartells auf den Markt für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße kein entscheidendes, sondern nur ein Kriterium neben anderen sei, das Berücksichtigung finden könne, wenn es messbar sei.

    In diesem Fall sind die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nur ein Kriterium neben anderen, das der Kommission, wenn es messbar ist, erlauben kann, den Ausgangsbetrag der Geldbuße über den voraussichtlichen Mindestbetrag von 20 Mio. Euro zu erhöhen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, Randnr. 75).

    Das Vorbringen von Versalis geht daher ins Leere (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, Randnr. 75, und Beschluss Transcatab/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 13.12.2012 - T-103/08

    Versalis und Eni / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.06.2013 - C-511/11
    Außerdem hätte nach Ansicht der Kommission das Gericht ihr die Möglichkeit bieten müssen, ihre Begründung klarzustellen und zu präzisieren, wie es dies in der Rechtssache getan habe, in der das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2012, Versalis und Eni/Kommission (T-103/08), ergangen sei.

    Versalis erwidert, dass erstens das Vorbringen der Kommission, das auf die Rechtssache gestützt sei, in der das Urteil Versalis und Eni/Kommission ergangen sei, rein tatsächlicher Natur sei.

  • EuGH, 22.06.2004 - C-42/01

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.06.2013 - C-511/11
    So habe der Gerichtshof im Urteil vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission (C-42/01, Slg. 2004, I-6079, Randnr. 66), eine summarische Begründung in einer Entscheidung, die in einem Kontext erlassen worden sei, der dem Adressaten gut bekannt gewesen sei, für ausreichend gehalten.

    Das Urteil Portugal/Kommission sei in diesem Zusammenhang nicht einschlägig, da der Gerichtshof in diesem Urteil bestätigt habe, dass die Kommission nur dann die Möglichkeit habe, eine summarische Begründung zu geben, wenn sich diese auf Fragen beziehe, zu denen die Gegenpartei trotz einer ausdrücklichen entsprechenden Verpflichtung keine Angaben gemacht habe.

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuGH, 13.06.2013 - C-511/11
    23 und 24 des Urteils vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission (C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859), bereits entschieden habe, "unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und nicht nur der besonderen Situation des betreffenden Unternehmens ermittelt [wird]".

    Was erstens die Bezugnahme auf das Urteil Showa Denko/Kommission betrifft, ist festzustellen, dass Versalis dieses Urteil falsch auslegt.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

    Auszug aus EuGH, 13.06.2013 - C-511/11
    Insbesondere den Urteilen vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission (C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 75), und vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission (C-272/09 P, Slg. 2011, I-12789, Randnr. 34), sowie den Leitlinien sei zu entnehmen, dass die Frage nach den konkreten Auswirkungen eines solchen Kartells auf den Markt für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße kein entscheidendes, sondern nur ein Kriterium neben anderen sei, das Berücksichtigung finden könne, wenn es messbar sei.

    Was speziell die konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt betrifft, sind diese für die Bestimmung der Höhe der Geldbußen kein entscheidendes Kriterium (vgl. Urteile KME Germany u. a./Kommission, Randnr. 34, und vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, Slg. 2011, I-13125, Randnr. 44).

  • EuGH, 03.05.2012 - C-289/11

    Der Gerichtshof hält die Geldbuße in Höhe von 46,8 Mio. Euro aufrecht, die der

    Auszug aus EuGH, 13.06.2013 - C-511/11
    Da die Eni SpA darüber hinaus während dieser ganzen Zeit unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital nicht nur von Versalis, sondern auch von Syndial hielt, was Versalis nicht bestreitet, durfte sich die Kommission im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung auf die Vermutung stützen, dass die Eni SpA tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2012, Legris Industries/Kommission, C-289/11 P, Randnrn. 46 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteil Legris Industries/Kommission, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.12.2012 - C-654/11

    Transcatab / Commision

    Auszug aus EuGH, 13.06.2013 - C-511/11
    Zudem können horizontale Preisabsprachen oder Marktaufteilungen allein aufgrund ihrer Art als besonders schwere Verstöße angesehen werden, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (vgl. u. a. Beschluss vom 13. Dezember 2012, Transcatab/Kommission, C-654/11 P, Randnr. 42).

    Das Vorbringen von Versalis geht daher ins Leere (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, Randnr. 75, und Beschluss Transcatab/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.06.2013 - C-511/11
    Das Gericht habe im Urteil vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T-203/01, Slg. 2003, II-4071), bestätigt, dass die Kommission unter solchen Umständen davon habe ausgehen dürfen, dass dasselbe Unternehmen bereits für die gleiche Art Zuwiderhandlung verurteilt worden sei.
  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 13.07.2011 - T-44/07

    Kaucuk / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-45/07

    Unipetrol / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-53/07

    Trade-Stomil / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-283/98

    Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva

  • EuGH, 08.01.2002 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 05.03.2009 - C-183/08

    Kommission / Provincia di Imperia

  • EuGH, 02.04.2009 - C-202/07

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • EuGH, 07.02.2012 - C-421/11

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

  • EuGH, 19.12.2012 - C-445/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbußen in Höhe von 198 Millionen Euro und 20,71

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

    Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 94 bis 100, sowie Versalis/Kommission, C-511/11 P, EU:C:2013:386, Rn. 115).

    Entsprechende Erfordernisse gelten für ein zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachtes Argument (vgl. Urteil Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 115).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    5 - C-511/11 P, EU:C:2013:386.

    10 - EU:C:2013:386.

    17 - EU:C:2013:386, Rn. 51 bis 60.

    Der Gerichtshof hat diese beiden Urteile in seinen Urteilen Eni/Kommission (EU:C:2013:289) und Versalis/Kommission (EU:C:2013:386), die nachfolgend untersucht werden, bestätigt.

    46 - EU:C:2013:386, Rn. 142.

    49 - An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof sich zwar nur auf die Begründung der Entscheidung bezieht, in der die Geldbuße verhängt und der Wiederholungsfall festgestellt wird, im Rahmen seiner in diesem Zusammenhang durchgeführten Kontrolle gleichwohl aber die Begründung der Mitteilung der Beschwerdepunkte berücksichtigt (vgl. Urteile Eni/Kommission, EU:C:2013:289, Rn. 130, und Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 143).

    53 - EU:C:2013:386.

    59 - EU:C:2013:386.

    61 - EU:C:2013:386.

    64 - EU:C:2013:386, Rn. 142.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

    Folglich hätte das Gericht, wenn es die konkreten Auswirkungen der in Rede stehenden Zuwiderhandlung - ihre tatsächliche Messbarkeit unterstellt - auf den Markt berücksichtigt hätte, dies nur in Form einer nichttragenden Erwägung getan (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Dezember 2012, Transcatab/Kommission, C-654/11 P, Randnr. 43, sowie Urteil vom 13. Juni 2013, Versalis/Kommission, C-511/11 P, Randnrn.
  • EuGH, 05.03.2015 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Wie der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils Versalis/Kommission (C-511/11 P, EU:C:2013:386) festgestellt hat, betrifft das Wettbewerbsrecht der Union nach ständiger Rechtsprechung die Tätigkeit von Unternehmen; der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.

    Eine solche Ahndung ist insbesondere dann zulässig, wenn diese Einrichtungen der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie in Anbetracht der zwischen ihnen sowohl auf wirtschaftlicher als auch auf organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten (vgl. Urteile ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 52).

    Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gerichtshof in Rn. 144 des Urteils ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (EU:C:2011:191) entschieden hat, dass die in Rn. 53 des vorliegenden Urteils dargestellte Möglichkeit auch für den Fall gilt, in dem die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, rechtlich oder wirtschaftlich nicht mehr besteht, da eine Sanktion gegen ein Unternehmen, das keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung kaum wirksam wäre, denn dem Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission kann gerade nicht entnommen werden, dass die Zurechnung einer Zuwiderhandlung an eine Einrichtung, die diese nicht begangen hat, allein auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Verhängung einer Sanktion gegen die Gesellschaft, die die Zuwiderhandlung begangen hat, den Abschreckungszweck verfehlen würde (vgl. Urteil Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat diese Beurteilung darauf gestützt, dass sich die betroffenen Gesellschaften während ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens in der Hand derselben öffentlichen Einrichtung befanden (vgl. Urteile ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 50, und Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 56).

    Kein Zweifel an einer solchen Zurechenbarkeit kann demgegenüber dann bestehen, wenn die Kontrolle - wie im vorliegenden Fall - durch eine privatrechtliche Gesellschaft ausgeübt wird (vgl. Urteil Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 57).

    Insbesondere muss die Kommission, wenn sie davon ausgeht, dass diese Gesellschaft Teil des Unternehmens war, das Adressatin der die frühere Zuwiderhandlung betreffenden Entscheidung war, diese Behauptung rechtlich hinreichend begründen (Urteile Eni/Kommission, EU:C:2013:289, Rn. 129, und Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 142).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

    Verstößt eine solche Einrichtung gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. u. a. Urteil Versalis/Kommission, C-511/11, EU:C:2013:386, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Ahndung ist insbesondere dann zulässig, wenn diese Einrichtungen der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie somit in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten (Urteile ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 52).

    Nach ständiger Rechtsprechung hindert, wenn ein solcher Fall vorliegt, der bloße Umstand, dass die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, noch besteht, für sich allein nicht daran, der Einrichtung, auf die sie ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten übertragen hat, eine Sanktion aufzuerlegen (vgl. u. a. Urteil Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 52 bis 54).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

    Allerdings hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es keine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gibt, die bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 54, und vom 13. Juni 2013, Versalis/Kommission, C-511/11 P, EU:C:2013:386, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel des Multiplikators zu Abschreckungszwecken und, in diesem Kontext, der Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen des betreffenden Unternehmens in der angestrebten Wirkung auf dieses Unternehmen besteht, da die Sanktion insbesondere im Hinblick auf dessen Wirtschaftskraft nicht unerheblich sein darf (vgl. u. a. Urteil vom 13. Juni 2013, Versalis/Kommission, C-511/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen während eines bedeutenden Zeitraums von sieben Jahren und acht Monaten - was GALP Energía España und Petróleos de Portugal betrifft - bzw. von drei Jahren und fünf Monaten - was GALP Energía SGPS betrifft - an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Gebiet Spaniens beteiligt waren, die im Wesentlichen aus Marktaufteilungsvereinbarungen und einer Preisabsprache bestand, mithin einer Zuwiderhandlung, die aufgrund ihrer Art als sehr schwer einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Versalis/Kommission, C-511/11 P, EU:C:2013:386, Rn. 83).
  • EuG, 19.09.2019 - T-228/17

    Zhejiang Jndia Pipeline Industry/ Kommission

    Entsprechende Erfordernisse würden für ein zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachtes Argument gelten (Urteil vom 13. Juni 2013, Versalis/Kommission, C-511/11 P, EU:C:2013:386, Rn. 115).

    Sie trägt vor, dass eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt seien, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen könne, die in der Klageschrift enthalten sein müssten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 94 bis 100, vom 13. Juni 2013, Versalis/Kommission, C-511/11 P, EU:C:2013:386, Rn. 115, und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-220/14

    Ezz and Others v Council - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber

    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile Versalis/Kommission, C-511/11 P, EU:C:2013:386, Rn. 66, sowie Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 84).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12

    MasterCard u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-499/11

    Dow Chemical u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-362/19

    Kommission/ Fútbol Club Barcelona - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.12.2016 - T-199/04

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing (früher Parker ITR) und

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21

    HANN-INVEST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV -

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  • EuG, 07.12.2022 - T-275/19

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  • EuG, 27.09.2017 - T-366/16

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  • EuGH, 21.05.2015 - C-53/14

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  • EuG, 09.03.2018 - T-103/17

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  • EuG, 16.02.2017 - T-98/15

    Tubes Radiatori / EUIPO - Antrax It (Radiateurs) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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