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   EuGH, 04.07.2013 - C-100/12   

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https://dejure.org/2013,14932
EuGH, 04.07.2013 - C-100/12 (https://dejure.org/2013,14932)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.2013 - C-100/12 (https://dejure.org/2013,14932)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - C-100/12 (https://dejure.org/2013,14932)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren - Klage eines Bieters, dessen Angebot abgelehnt worden ist, gegen eine Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags - Klage, die darauf gestützt wird, dass das ausgewählte ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fastweb

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren - Klage eines Bieters, dessen Angebot abgelehnt worden ist, gegen eine Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags - Klage, die darauf gestützt wird, dass das ausgewählte ...

  • EU-Kommission

    Fastweb

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren - Klage eines Bieters, dessen Angebot abgelehnt worden ist, gegen eine Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags - Klage, die darauf gestützt wird, dass das ausgewählte ...

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Aufträge; Richtlinie 89/665/EWG; Vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren; Klage eines Bieters, dessen Angebot abgelehnt worden ist, gegen eine Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags; Klage, die darauf gestützt wird, dass das ausgewählte ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachprüfungsverfahren: Angebot muss zuschlagsfähig sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigenes Angebot nicht zuschlagsfähig: Bieter muss trotzdem Rechtsschutz gewährt werden! (VPR 2013, 108)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Fastweb

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Piemonte - Auslegung der Richtlinie 1989/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der ...

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 751
  • NZBau 2013, 589
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.06.2003 - C-249/01

    Hackermüller

    Auszug aus EuGH, 04.07.2013 - C-100/12
    Insoweit stellt eine Entscheidung, mit der der öffentliche Auftraggeber das Angebot eines Bieters noch vor der Auswahl des besten Angebots ausscheidet, eine Entscheidung dar, deren Nachprüfung nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 möglich sein muss, da diese Vorschrift auf alle Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber anwendbar ist, die den Vorschriften des Unionsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegen, und keine Beschränkung hinsichtlich der Natur und des Inhalts dieser Entscheidungen vorsieht (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juni 2003, Hackermüller, C-249/01, Slg. 2003, I-6319, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar wird dem Bieter, um dieser Situation abzuhelfen, das Recht zuerkannt, im Rahmen des von ihm eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens, in dem er die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, sein Angebot nicht als das beste Angebot zu bewerten, bestreiten will, die Stichhaltigkeit dieses Ausschlussgrundes anzuzweifeln; doch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die angerufene Instanz am Ende dieses Verfahrens zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das genannte Angebot tatsächlich vorher auszuscheiden gewesen wäre und dass der Nachprüfungsantrag des Bieters zurückzuweisen ist, da ihm aufgrund dieser Tatsache durch den von ihm behaupteten Rechtsverstoß kein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (vgl. Urteil Hackermüller, Randnr. 27).

    In einer solchen Situation muss der Bieter, der ein Nachprüfungsverfahren gegen die Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags eingeleitet hat, das Recht haben, im Rahmen dieses Verfahrens vor dieser Instanz die Stichhaltigkeit des Grundes anzuzweifeln, aus dem sein Angebot auszuscheiden gewesen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil Hackermüller, Randnrn.

    Eine solche Konstellation unterscheidet sich von der dem Urteil Hackermüller zugrunde liegenden insbesondere dadurch, dass festgestellt worden ist, dass das ausgewählte Angebot bei der Überprüfung der Angebote zu Unrecht nicht ausgeschlossen wurde, obwohl es nicht den technischen Anforderungen der Verdingungsunterlagen entsprach.

  • EuGH, 09.11.2006 - C-346/05

    Chateignier - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 39 EG sowie Artikel 3 und 67

    Auszug aus EuGH, 04.07.2013 - C-100/12
    Drittens nimmt das vorlegende Gericht, obwohl es nicht angibt, welche unionsrechtliche Bestimmung ausgelegt werden soll, in seiner Frage ausdrücklich Bezug auf die Richtlinie 89/665, und die Vorlageentscheidung enthält insgesamt genügend Angaben, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, diejenigen Elemente des Unionsrechts zu ermitteln, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2006, Chateignier, C-346/05, Slg. 2006, I-10951, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

    Auszug aus EuGH, 04.07.2013 - C-100/12
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Umstand, dass sich an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags nur nationale Unternehmen beteiligt haben, für die Anwendung der Richtlinie 2004/18 unbeachtlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Michaniki, C-213/07, Slg. 2008, I-9999, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-689/13

    PFE - Richtlinie 89/665/EWG - Öffentliche Aufträge - Klage auf Aufhebung einer

    Die erste Vorlagefrage betrifft die Tragweite des Urteils Fastweb(C-100/12, EU:C:2013:448), während mit der zweiten eine Frage nach der Auslegung von Art. 267 AEUV für den Fall gestellt wird, dass das nationale Recht einem Gericht vorschreibt, die Rechtssache an sein Plenum zu verweisen, wenn zweifelhaft ist, ob ein von diesem formulierter Rechtsgrundsatz mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

    In seinem Vorabentscheidungsersuchen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der im Urteil Nr. 4/2011 formulierte Grundsatz bereits im Mittelpunkt der Erörterungen des Vorabentscheidungsersuchens gestanden habe, das dem Urteil Fastweb(C-100/12, EU:C:2013:448) zugrunde gelegen habe.

    Ungeachtet dieser Feststellung macht das vorlegende Gericht den Gerichtshof darauf aufmerksam, dass im Ausgangsverfahren, anders als es in der Rechtssache der Fall gewesen sei, die dem Urteil Fastweb(C-100/12, EU:C:2013:448) zugrunde gelegen habe, mehr als zwei Unternehmen am Verfahren teilgenommen hätten, auch wenn nur zwei von ihnen Parteien des Ausgangsverfahrens seien.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665, die der Gerichtshof im Urteil Fastweb(C-100/12, EU:C:2013:448) vorgenommen hat, auch in einem Fall anzuwenden ist, in dem die an dem in Streit stehenden Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen - obwohl ursprünglich weit mehr als zwei zugelassen worden waren - alle von der Vergabestelle ausgeschlossen wurden, ohne dass der Ausschluss durch andere als die Unternehmen angefochten wurde, die am Ausgangsverfahren beteiligt waren, das nur zwei dieser Unternehmen betraf.

    Bei der Beantwortung dieser Frage ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, welche konkrete Auswirkung die vom Gerichtshof im Urteil Fastweb(C-100/12, EU:C:2013:448) vorgenommene Auslegung hat, um dann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Anzahl der Bewerber auf diese einen Einfluss hat oder dafür eine Bedingung darstellt.

    Wenn sich jedoch ergeben sollte, dass Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 im Sinne der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Fastweb(C-100/12, EU:C:2013:448) in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens keine Wirkungen entfalten kann, wäre die erste Vorabentscheidungsfrage zu verneinen.

    Bestimmung der Wirkungen der Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 im Urteil Fastweb(C-100/12, EU:C:2013:448).

    In der Rechtssache, die zum Urteil Fastweb(C-100/12, EU:C:2013:448) führte, kam es entscheidend darauf an, dass das ausgewählte Angebot bei der Überprüfung der Angebote zu Unrecht nicht ausgeschlossen worden war, obwohl es den technischen Anforderungen der Verdingungsunterlagen nicht entsprach(6).

    Anwendbarkeit der im Urteil Fastweb(C-100/12, EU:C:2013:448) vorgenommenen Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665.

    Unter diesen Umständen ist zu beachten, dass sich, wie der Gerichtshof in Rn. 33 des Urteils Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448) festgestellt hat, "jeder Wettbewerber auf ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen [kann], was zu der Feststellung führen kann, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen".

    Daher bin ich der Auffassung, dass die Verpflichtung, die der Gerichtshof im Urteil Fastweb(C-100/12, EU:C:2013:448) aufgestellt hat und die darauf beruht, dass Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 es untersagt, die Klage eines abgelehnten Bieters nach Vorabprüfung der im Rahmen eines Anschlussrechtsbehelfs vom Zuschlagsempfänger erhobenen Unzulässigkeitseinrede für unzulässig zu erklären, ohne sich zur Ordnungsmäßigkeit der zwei Angebote zu äußern(12), auch auf die Umstände des Ausgangsverfahrens anzuwenden ist.

    Ich habe bereits ausgeführt, inwiefern diese Besonderheit keinen Einfluss auf die Anwendung des vom Gerichtshof im Urteil Fastweb(C-100/12, EU:C:2013:448) entwickelten Grundsatzes hat.

    In ihren in der mündlichen Verhandlung bekräftigten schriftlichen Erklärungen macht GSA gleichwohl ein zweites Unterscheidungskriterium gegenüber dem Urteil Fastweb(C-100/12, EU:C:2013:448) geltend.

    Sodann bin ich der Auffassung, dass die Identität der zur Stützung der Klage und des Anschlussrechtsbehelfs geltend gemachten Rügen, wie die Anzahl der Bieter, kein entscheidendes Element im Rahmen der vom Gerichtshof im Urteil Fastweb(C-100/12, EU:C:2013:448) vorgenommenen Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 darstellt.

    Im Ausgangsverfahren scheint es jedoch - vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung durch das vorlegende Gericht - so zu sein, dass die von PFE und GSA geltend gemachten Gründe, auch wenn sie nicht identisch sind (soweit sie die Ordnungsmäßigkeit des Angebots des jeweils anderen betreffen), gleichartig sein könnten und jedenfalls bei jedem der am Verfahren vor dem vorlegenden Gericht beteiligten Wirtschaftsteilnehmer "ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen" im Sinne des Urteils Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448) begründen.

    Wie die Kommission im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2015 vorgebracht hat, wahrt der vom Gerichtshof im Urteil Fastweb(C-100/12, EU:C:2013:448) entwickelte Grundsatz neben den Interessen der Bieter auch das Interesse der Vergabestelle, die das beste ordnungsgemäße Angebot auszuwählen hat.

    Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 im Urteil Fastweb(C-100/12, EU:C:2013:448) auch anwendbar ist, wenn zum einen eine Klage von einem einzigen Bieter erhoben wird, obwohl mehrere Unternehmen zur Teilnahme am Vergabeverfahren zugelassen worden waren, und zum anderen der Zuschlagsempfänger im Rahmen dieses Verfahrens seinerseits einen Anschlussrechtsbehelf einlegt und sowohl der klagende Bieter als auch der Zuschlagsempfänger ein gleichwertiges berechtigtes Interesse am Ausschluss des jeweils anderen Wirtschaftsteilnehmers haben.

    Wenn dieser modifizierte Rechtsgrundsatz dahin ausgelegt werden kann, dass er Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 im Sinne der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448) und in der vorliegenden Rechtssache entspricht, darf er nicht außer Acht gelassen werden.

    Erstens muss das vorlegende Gericht den im Urteil Nr. 4/2011 aufgestellten und im Urteil Nr. 9/2014 modifizierten Rechtsgrundsatz unangewandt lassen, wenn er nicht im Einklang mit Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 nach dessen Konkretisierung durch den Gerichtshof im Urteil Fastweb(C-100/12, EU:C:2013:448) und in der vorliegenden Rechtssache ausgelegt werden kann.

    Die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil Fastweb(C-100/12, EU:C:2013:448) ist auch anwendbar, wenn zum einen eine Klage von einem einzigen Bieter erhoben wird, obwohl mehrere Unternehmen zur Teilnahme am Vergabeverfahren zugelassen worden waren, und zum anderen der Zuschlagsempfänger im Rahmen dieses Verfahrens seinerseits einen Anschlussrechtsbehelf einlegt und sowohl der klagende Bieter als auch der Zuschlagsempfänger ein gleichwertiges berechtigtes Interesse am Ausschluss des jeweils anderen Wirtschaftsteilnehmers haben.

    4 Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33).

    8 Vgl. Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 34 und Tenor).

    10 Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33).

    12 Vgl. Rn. 34 und Tenor des Urteils Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448).

    13 Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33).

    15 Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-355/15

    Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich - Vorlage

    Im Rahmen der gegen das letztgenannte Erkenntnis beim vorlegenden Gericht erhobenen Revision macht die Bietergemeinschaft geltend, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens dem Sachverhalt ähnele, zu dem das Urteil vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), ergangen sei.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), ergangen sei, sei die Rechtswidrigkeit des Angebots des klagenden Bieters nicht vom öffentlichen Auftraggeber im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des betreffenden Auftrags festgestellt worden, sondern im Rahmen des von diesem Bieter gegen die Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, angestrengten gerichtlichen Verfahrens.

    Es sei zweifelhaft, ob die im Urteil vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), angestellten Erwägungen auch zum Tragen kämen, wenn ursprünglich zwei Bieter ein Angebot gelegt hätten und der Ausschluss des Bieters, der die Zuschlagsentscheidung anfechten wolle, zuvor rechtskräftig vom Auftraggeber selbst festgestellt worden sei.

    1. Ist Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 vor dem Hintergrund des Urteils vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), dahin auszulegen, dass einem Bieter, dessen Angebot rechtskräftig vom Auftraggeber ausgeschieden wurde und der daher nicht betroffener Bieter nach Art. 2a der Richtlinie 89/665 ist, der Zugang zu einer Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung (Entscheidung über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung) und des Vertragsschlusses (einschließlich der nach Art. 2 Abs. 7 der Richtlinie geforderten Zuerkennung von Schadenersatz) verwehrt werden kann, auch wenn nur zwei Bieter Angebote abgegeben haben und das Angebot des erfolgreichen Bieters, dem der Auftrag erteilt wurde, nach dem Vorbringen des nicht betroffenen Bieters, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, ebenso auszuscheiden gewesen wäre?.

    Bei Verneinung der Frage 1: Ist Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 vor dem Hintergrund des Urteils vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), dahin auszulegen, dass dem nicht betroffenen Bieter (nach Art. 2a der Richtlinie) der Zugang zu einer Nachprüfung nur dann gewährt werden muss,.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 vor dem Hintergrund des Urteils vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass einem Bieter, der durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde und daher kein betroffener Bieter im Sinne von Art. 2a dieser Richtlinie ist, in einem Fall, in dem nur er und der Zuschlagsempfänger Angebote abgegeben haben und der ausgeschlossene Bieter vorbringt, dass auch das Angebot des Zuschlagsempfängers hätte ausgeschlossen werden müssen, der Zugang zu einer Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung für den betreffenden öffentlichen Auftrag und des Vertragsschlusses verwehrt wird.

    In den Rn. 26 und 27 dieses Urteils hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Urteil vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), eine Konkretisierung der Anforderungen der Bestimmungen von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 und Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 unter Umständen darstellte, unter denen im Anschluss an ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zwei Bieter Klagen erheben, mit denen der Ausschluss des jeweils anderen begehrt wird.

    Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unterscheidet sich jedoch ganz erheblich von den Sachverhalten, die Gegenstand der Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), und vom 5. April 2016, PFE (C‑ 689/13, EU:C:2016:199), waren.

    Zum anderen hatte in diesen beiden Rechtssachen jeder Bieter die Ordnungsmäßigkeit des Angebots des jeweils anderen im Rahmen eines einzigen Verfahrens zur Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung in Frage gestellt, wobei jeder von ihnen ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots des jeweils anderen hatte, was zu der Feststellung führen konnte, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich war, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C‑ 100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, und vom 5. April 2016, PFE, C‑ 689/13, EU:C:2016:199, Rn. 24).

    Daraus folgt, dass der den Urteilen vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), und vom 5. April 2016, PFE (C‑ 689/13, EU:C:2016:199), zu entnehmende Rechtsprechungsgrundsatz nicht auf die Verfahrens- und Sachlage des Ausgangsverfahrens anwendbar ist.

  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), das nach dem genannten Urteil des Plenums des Consiglio di Stato (Staatsrat) ergangen sei, Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 dahin ausgelegt habe, dass er den im letztgenannten Urteil aufgestellten und in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Grundsätzen entgegenstehe.

    Die Rechtssache, in der das Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448) ergangen sei, habe zwei Bieter betroffen, die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählt und zur Abgabe von Angeboten aufgefordert worden seien.

    Das vorlegende Gericht möchte erstens wissen, ob die Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448) auch hier gelte, da in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, zwei Unternehmen Angebote abgegeben hätten und beide im Rahmen der Nichtigkeitsklage des Unternehmens, dessen Angebot nicht angenommen worden sei, und des Anschlussrechtsbehelfs des erfolgreichen Bieters widerstreitende Interessen gehabt hätten, wohingegen im Ausgangsverfahren mehr als zwei Unternehmen Angebote abgegeben hätten, auch wenn nur zwei von ihnen vor Gericht gegangen seien.

    Das vorlegende Gericht hebt in diesem Zusammenhang die Widersprüche zwischen dem Urteil Nr. 4 des Plenums des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 7. April 2011 und dem Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448) hervor und führt aus, eine Geltung der in der vorstehenden Randnummer beschriebenen verfahrensrechtlichen Pflicht auch für Fragen des Unionsrechts wäre mit dem Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung des Unionsrechts und der Pflicht aller letztinstanzlichen Gerichte der Mitgliedstaaten unvereinbar, den Gerichtshof bei Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts um Vorabentscheidung zu ersuchen.

    Gelten die vom Gerichtshof im Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448) in Bezug auf den dieser Vorabentscheidung zugrunde liegenden Einzelfall, in dem nur zwei Unternehmen an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilgenommen hatten, aufgestellten Grundsätze wegen der weitgehenden Ähnlichkeit des Rechtsstreits auch in dem hier dem Consiglio zur Beurteilung vorliegenden Fall, in dem die am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen - obwohl mehr als zwei zugelassen worden waren - alle von der Vergabestelle abgelehnt wurden, ohne dass die Ablehnung von anderen als den am vorliegenden Verfahren beteiligten Unternehmen angefochten wurde, so dass der Rechtsstreit, mit dem der Consiglio jetzt befasst ist, de facto nur zwei Unternehmen betrifft?.

    Das vorlegende Gericht möchte insbesondere in Erfahrung bringen, ob die vom Gerichtshof im Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448) vorgenommene Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 auch in einem Fall anzuwenden ist, in dem alle der ursprünglich mehr als zwei am fraglichen Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen von der Vergabestelle ausgeschlossen wurden, ohne dass von anderen als den beiden am Ausgangsverfahren beteiligten Unternehmen Klage erhoben wurde.

    In Rn. 33 des Urteils Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448) hat der Gerichtshof die Auffassung geäußert, dass der Anschlussrechtsbehelf des Zuschlagsempfängers dann nicht zur Abweisung der Klage eines abgelehnten Bieters führen kann, wenn die Ordnungsmäßigkeit des Angebots jedes der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen desselben Verfahrens in Frage gestellt wird, da sich in einem solchen Fall jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung führen kann, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen.

    Die in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448) ist in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens anwendbar.

    Die Zahl der Teilnehmer am Verfahren zur Vergabe des betreffenden öffentlichen Auftrags ist ebenso wie die Zahl der Teilnehmer, die Klagen erhoben haben, und die Unterschiedlichkeit der von ihnen geltend gemachten Gründe für die Anwendung des sich aus dem Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448) ergebenden Rechtsgrundsatzes unerheblich.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20

    Randstad Italia

    Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675).

    Wie sich aus dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ergibt, ist es für die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) auch wichtig zu wissen, ob der vom Consiglio di Stato (Staatsrat) in dem angefochtenen Urteil verfolgte Ansatz mit den Urteilen vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675) vereinbar ist.

    Sind die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, EU:C:2019:675, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, und vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448 hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2007/66 aufgestellten Grundsätze auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar, in dem der Consiglio di Stato (Staatsrat), nachdem die Wettbewerberin den Ausschluss von einem Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an ein anderes Unternehmen beanstandet hat, in der Sache nur den Klagegrund, mit dem das ausgeschlossene Unternehmen die für sein technisches Angebot vergebene, unter der "Sperrschwelle" liegende Punktzahl beanstandet, prüft und vorrangig die Anschlussberufungen des öffentlichen Auftraggebers und der Zuschlagsempfängerin prüft und diesen stattgibt sowie die anderen Hauptklagegründe, die das Ergebnis des Vergabeverfahrens aus anderen Gründen (Unbestimmtheit der Kriterien für die Beurteilung der Angebote im Lastenheft; fehlende Begründung der vergebenen Bewertung; rechtswidrige Ernennung und Zusammensetzung des Vergabeausschusses) beanstanden, für unzulässig erklärt (und deren Prüfung in der Sache unterlässt), und zwar in Anwendung einer nationalen Rechtsprechungspraxis, nach der das von einem Vergabeverfahren ausgeschlossene Unternehmen nicht zur Geltendmachung von Rügen zur Anfechtung der Auftragsvergabe an die Wettbewerberin - auch durch Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens - legitimiert sei, da zu prüfen wäre, ob die Wirkung, dass dem Unternehmen das Recht verwehrt wird, dem Gericht jedweden Grund für die Anfechtung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens zur Prüfung vorzulegen, mit dem Unionsrecht in einer Situation vereinbar ist, in der der Ausschluss des Unternehmens nicht endgültig festgestellt wurde und sich jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, sowie zur Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens führen kann, an dem jeder Bieter teilnehmen könnte?.

    Mit ihrer dritten Frage möchte die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) wissen, ob die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, die sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU: C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675) ergibt, im Ausgangsverfahren Anwendung findet.

    Die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung in den Urteilen des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019: 675) ist im Ausgangsverfahren anwendbar, in dem die Entscheidung über den Ausschluss des unterlegenen Bieters nicht durch eine Entscheidung bestätigt worden war, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des mit der Nachprüfung der Vergabeentscheidung befassten Gerichts rechtskräftig geworden war, und in dem dieser Bieter einen Klagegrund geltend gemacht hatte, der dazu führen konnte, dass der öffentliche Auftraggeber ein neues Verfahren hätte einleiten müssen.

    6 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 25), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 23), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 22).

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 24), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 24).

  • EuGH, 11.05.2017 - C-131/16

    Archus und Gama - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Im Rahmen der Auslegung der entsprechenden Bestimmungen von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bieter im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen haben, um den Auftrag zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 27, sowie vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich, C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 29), unabhängig von der Zahl der Teilnehmer am Verfahren und der Zahl der Teilnehmer, die eine Nachprüfung beantragt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 29).

    Der somit in den Urteilen vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), und vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), aufgestellte Rechtsprechungsgrundsatz ist auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar.

    In einem solchen Fall ist dem Bieter, der den Nachprüfungsantrag eingereicht hat, ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots des Zuschlagsempfängers zuzuerkennen, was gegebenenfalls zu der Feststellung führen kann, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, sowie vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 24).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Randstad verweist insoweit auf die Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675).

    Da im Übrigen der Consiglio di Stato (Staatsrat) es im Ausgangsverfahren unterlassen habe, den Gerichtshof nach der Relevanz der von Randstad angeführten Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), für den vorliegenden Fall zu befragen, sei es wichtig, dass das vorlegende Gericht im Rahmen des von Randstad eingelegten Rechtsmittels diese Frage dem Gerichtshof vorlegen könnte.

    Sind die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2007/66 aufgestellten Grundsätze auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar, in dem der Consiglio di Stato (Staatsrat), nachdem die Wettbewerberin den Ausschluss von einem Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an ein anderes Unternehmen beanstandet hat, in der Sache nur den Klagegrund, mit dem das ausgeschlossene Unternehmen die für sein technisches Angebot vergebene, unter der "Sperrschwelle" liegende Punktzahl beanstandet, prüft und vorrangig die Anschlussberufungen des öffentlichen Auftraggebers und der Zuschlagsempfängerin prüft und diesen stattgibt sowie die anderen Hauptklagegründe, die das Ergebnis des Vergabeverfahrens aus anderen Gründen (Unbestimmtheit der Kriterien für die Beurteilung der Angebote im Lastenheft; fehlende Begründung der vergebenen Bewertung; rechtswidrige Ernennung und Zusammensetzung des Vergabeausschusses) beanstanden, für unzulässig erklärt (und deren Prüfung in der Sache unterlässt), und zwar in Anwendung einer nationalen Rechtsprechungspraxis, nach der das von einem Vergabeverfahren ausgeschlossene Unternehmen nicht zur Geltendmachung von Rügen zur Anfechtung der Auftragsvergabe an die Wettbewerberin - auch durch Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens - legitimiert sei, da zu prüfen wäre, ob die Wirkung, dass dem Unternehmen das Recht verwehrt wird, dem Gericht jedweden Grund für die Anfechtung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens zur Prüfung vorzulegen, mit dem Unionsrecht in einer Situation vereinbar ist, in der der Ausschluss des Unternehmens nicht endgültig festgestellt wurde und sich jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, sowie zur Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens führen kann, an dem jeder Bieter teilnehmen könnte?.

  • EuGH, 24.03.2021 - C-771/19

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Praxis entgegen, nach der ein von einem

    a) Sind Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 2a Abs. 2 der Richtlinie 92/13 im Licht der Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), vom 11. Mai 2017, Archus und Gama (C-131/16, EU:C:2017:358), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der in dem Fall, dass ein Wettbewerber nicht in der Endphase der Auftragsvergabe, sondern in einer vorhergehenden Phase des Vergabeverfahrens (wie der Phase der Überprüfung der technischen Angebote) durch einen Akt des Auftraggebers ausgeschlossen und ein anderer Beteiligter (Konkurrent) zugelassen wird, der ausgeschlossene Wettbewerber, wenn sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Aktes vom zuständigen Gericht in dem Teil, der sich gegen seinen Ausschluss richtet, zurückgewiesen wird, nur insoweit ein Rechtsschutzinteresse behält, als er mit dem gleichen Aussetzungsantrag gegenüber dem anderen Wettbewerber geltend macht, dass dieser unter Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Maßstabs für die Bewertung der jeweiligen Angebote zugelassen wurde?.

    31 Im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bieter, deren Ausschluss beantragt wird, im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen Bieter haben, um den Auftrag zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33).

    In Rn. 29 dieses Urteils hat der Gerichtshof ferner präzisiert, dass die Zahl der Teilnehmer am Verfahren zur Vergabe des betreffenden öffentlichen Auftrags ebenso wie die Zahl der Teilnehmer, die Klagen erhoben haben, und die Unterschiedlichkeit der von ihnen geltend gemachten Gründe für die Anwendung des sich aus dem Urteil vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), ergebenden Rechtsgrundsatzes unerheblich ist.

  • EuGH, 09.02.2023 - C-53/22

    VZ (Soumissionnaire définitivement exclu) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im Anschluss an die Verkündung der Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 11. Mai 2017, Archus und Gama (C-131/16, EU:C:2017:358), habe sich diese Rechtsprechung der italienischen Gerichte dahin geändert, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags, an dem nur zwei Bieter beteiligt gewesen seien, die Prüfung eines Antrags auf Einleitung eines neuen Verfahrens, der von dem wegen Nichterfüllung der in der betreffenden Ausschreibung vorgesehenen Mindestanforderungen ausgeschlossenen Bieter gestellt worden sei, zulässig sei.

    Der Gerichtshof hat zur Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 zwar festgestellt, dass die Bieter im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ein äquivalentes berechtigtes Interesse daran haben, dass das Angebot anderer ausgeschlossen wird, um den betreffenden Auftrag zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, und vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 27), unabhängig von der Zahl der Teilnehmer am Verfahren und der Zahl der Teilnehmer, die Klagen erhoben haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, und vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 28 und 29).

    Wie der Gerichtshof jedoch im Urteil vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 30 bis 32), klargestellt hat, waren die Situationen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), und vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), ergangen sind, dadurch gekennzeichnet, dass zum einen die Angebote der betreffenden Bieter nicht vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschlossen worden waren, und zum anderen jeder Bieter die Ordnungsmäßigkeit des Angebots des jeweils anderen im Rahmen eines einzigen Verfahrens zur Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung in Frage gestellt hatte, wobei jeder von ihnen ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots des jeweils anderen hatte, was zu der Feststellung führen konnte, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich war, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen.

  • BFH, 19.10.2006 - III R 51/04

    Investitionszulage für eine Verkaufseinrichtung eines Betriebs des

    Die Anschaffung des Verkaufsmobils sei jedoch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 i.V.m. der Anlage 1 dazu sowie i.V.m. den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. C 100/12 vom 27. März 1997, BStBl I 2000, 1003) und Anhang III Nr. 2.4.
  • VG Frankfurt/Oder, 04.06.2020 - 2 K 1297/16

    Asylrecht; Pakistan

    Dabei sind solche Verfolgungsmaßnahmen bereits durch die einschlägigen Strafvorschriften insbesondere in Art. 377 PCC indiziert, was allein allerdings den konkreten Schutzbedarf des Klägers nicht begründet; ein solcher erwächst zur Überzeugung des Gerichts vielmehr (nur) aus der vom Kläger glaubhaft gemachten eigenen Persönlichkeitsprägung, die eine Unterdrückung bzw. das Geheimhalten seiner identitätsstiftenden Sexualität nicht zulässt (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-100/12 u.a. "X, Y, Z" - juris).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-100/12 u.a. "X, Y, Z" - juris) kann nicht von ihm verlangt werden, dass er seine Sexualität unterdrückt bzw. nicht offen auslebt.

  • EuGH, 05.09.2019 - C-333/18

    Lombardi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der

  • VG Frankfurt/Oder, 04.06.2020 - 2 K 2477/18

    Asylrecht; Pakistan; Homosexualität

  • EuGH, 16.03.2023 - C-493/22

    ARMAPROCURE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung -

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