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   EuGH, 11.07.2013 - C-273/12   

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https://dejure.org/2013,15853
EuGH, 11.07.2013 - C-273/12 (https://dejure.org/2013,15853)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2013 - C-273/12 (https://dejure.org/2013,15853)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - C-273/12 (https://dejure.org/2013,15853)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 206 - Entstehung einer Zollschuld - Raub von in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren - Begriff des unwiederbringlichen Verlusts einer Ware infolge höherer Gewalt - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 71 - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Harry Winston

    Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 206 - Entstehung einer Zollschuld - Raub von in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren - Begriff des unwiederbringlichen Verlusts einer Ware infolge höherer Gewalt - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 71 - ...

  • EU-Kommission

    Harry Winston

    Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 206 - Entstehung einer Zollschuld - Raub von in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren - Begriff des unwiederbringlichen Verlusts einer Ware infolge höherer Gewalt - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 71 - ...

  • Wolters Kluwer

    Zollkodex der Gemeinschaften; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; Art. 206; Entstehung einer Zollschuld; Raub von in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren; Begriff des unwiederbringlichen Verlusts einer Ware infolge höherer Gewalt; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 71; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2913/92 Art 206, RL 2006/112/EG Art 71, ZK Art 206
    Diebstahl; Einfuhrzollschuld; Einlagerung; Höhere Gewalt; Mehrwertsteuer; Verlust; Ware; Zoll; Zolllagerverfahren

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Harry Winston

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2913/92 Art 206, EGRL 112/2006 Art 71, ZK Art 206
    Zolllagerverfahren, Diebstahl, höhere Gewalt

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation (Frankreich) - Auslegung von Art. 206 der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und von Art. 71 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. ...

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.07.2005 - C-435/03

    British American Tobacco und Newman Shipping - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-273/12
    In Bezug auf die Mehrwertsteuer war die Cour d'appel der Ansicht, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping (C-435/03, Slg. 2005, I-7077), für Recht erkannt habe, dass der Diebstahl von Waren keine "Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstelle und daher nicht als solcher der Mehrwertsteuer unterliegen könne.

    Diese Antwort kann auch nicht durch das Urteil British American Tobacco und Newman Shipping in Frage gestellt werden.

    Daher kann die vom Gerichtshof im Urteil British American Tobacco und Newman Shipping gegebene Antwort, dass der Diebstahl von Waren nicht als Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt betrachtet werden und folglich nicht der Mehrwertsteuer unterliegen kann, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-222/01

    British American Tobacco

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-273/12
    Sie hat der Cour d'appel vorgeworfen, zum einen nicht - wie dazu aufgefordert - geprüft zu haben, ob der Gerichtshof in seinem Urteil Esercizio Magazzini Generali und Mellina Agosta nicht entschieden habe, dass der Raub von zollpflichtigen Waren die Zollpflicht nicht erlöschen lasse, und zum anderen in Bezug auf die Mehrwertsteuer ihre Entscheidung auf das Urteil British American Tobacco International und Newman Shipping gestützt zu haben, obwohl im vorliegenden Fall der Steuertatbestand keine "Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie, sondern eine "Einfuhr" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie sei.

    Zweitens habe der Gerichtshof in seinem Urteil British American Tobacco International und Newman Shipping festgestellt, dass der Diebstahl von Waren keine "Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstelle und daher nicht als solcher der Mehrwertsteuer unterliegen könne.

    Im Einzelnen ist zu dem Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung in Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex zu bemerken, dass dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der vom Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteile vom 11. Juli 2002, Liberexim, C-371/99, Slg. 2002, I-6227, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. April 2004, British American Tobacco, C-222/01, Slg. 2004, I-4683, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace, C-300/03, Slg. 2005, I-689, Randnr. 19).

  • EuGH, 06.12.1990 - C-343/89

    Witzemann / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-273/12
    Diese Parallelität wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (vgl. u. a. Urteile vom 6. Dezember 1990, Witzemann, C-343/89, Slg. 1990, I-4477, Randnr. 18, und vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, Slg. 2010, I-3799, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-273/12
    Diese Parallelität wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (vgl. u. a. Urteile vom 6. Dezember 1990, Witzemann, C-343/89, Slg. 1990, I-4477, Randnr. 18, und vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, Slg. 2010, I-3799, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.1983 - 186/82

    Magazzini Generali

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-273/12
    Es ist jedoch zu beachten, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs [Urteil vom 5. Oktober 1983, Esercizio Magazzini Generali und Mellina Agosta (186/82 und 187/82, Slg. 1983, 2951)] entschieden worden ist, dass die Entwendung zollpflichtiger Waren durch Dritte, auch wenn den Abgabenpflichtigen daran keine Schuld trifft, nicht zum Erlöschen der Abgabenschuld für die zollpflichtigen Waren führt.
  • EuGH, 11.07.2002 - C-371/99

    Liberexim

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-273/12
    Im Einzelnen ist zu dem Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung in Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex zu bemerken, dass dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der vom Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteile vom 11. Juli 2002, Liberexim, C-371/99, Slg. 2002, I-6227, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. April 2004, British American Tobacco, C-222/01, Slg. 2004, I-4683, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace, C-300/03, Slg. 2005, I-689, Randnr. 19).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-337/01

    Hamann International

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-273/12
    Nur wenn dies zu verneinen ist, kann eine Anwendung von Art. 204 des Zollkodex in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 12. Februar 2004, Hamann International, C-337/01, Slg. 2004, I-1791, Randnr. 30).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-300/03

    Honeywell Aerospace

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-273/12
    Im Einzelnen ist zu dem Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung in Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex zu bemerken, dass dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der vom Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteile vom 11. Juli 2002, Liberexim, C-371/99, Slg. 2002, I-6227, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. April 2004, British American Tobacco, C-222/01, Slg. 2004, I-4683, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace, C-300/03, Slg. 2005, I-689, Randnr. 19).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-140/04

    United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-273/12
    Das ist der Fall, wenn in einer Situation wie der, um die es im Ausgangsverfahren geht, Waren entwendet werden, die sich in einem Nichterhebungsverfahren befinden (vgl. Urteil vom 15. September 2005, United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals, C-140/04, Slg. 2005, I-8245, Randnr. 31).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-578/10

    Im Rahmen eines kurzfristigen unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleihs

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-273/12
    Die Beantwortung der vorgelegten Fragen muss nämlich im Licht sämtlicher Bestimmungen des EG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts erfolgen, die für das betreffende Problem von Bedeutung sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, van Putten u. a., C-578/10 bis C-580/10, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorlage zur

    Diese Parallelität wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (Urteile vom 28. Februar 1984, Einberger, 294/82, EU:C:1984:81, Rn. 18, und vom 11. Juli 2013, Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 41).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    Daher stellt jede von der zuständigen Zollbehörde nicht genehmigte unvorsätzliche oder - wie etwa bei einem Diebstahl - vorsätzliche Entfernung einer Ware, die unter zollamtlicher Überwachung steht, vom zugelassenen Lagerort eine Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2001, D. Wandel, C-66/99, EU:C:2001:69, Rn. 48 und 50, vom 12. Februar 2004, Hamann International, C-337/01, EU:C:2004:90, Rn. 36, und vom 11. Juli 2013, Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 30 und 33).

    So sieht Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie insbesondere vor, dass Steuertatbestand und Steueranspruch, wenn Gegenstände vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Union dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, erst zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Gegenstände diesem Verfahren nicht mehr unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Zollkodex der Gemeinschaften - Zolllager - Externes

    35 - Urteil Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 41 und die dort angeführten Urteile Witzemann, C-343/89, EU:C:1999:445, Rn. 18, und Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 90 und 91.

    38 - So z. B. in den Urteilen Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 31, und Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 52.

  • BFH, 27.10.2022 - VII R 1/20

    Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung

    Diese Parallelität wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (EuGH-Urteile Hauptzollamt Hamburg vom 08.09.2022 - C-368/21, EU:C:2022:647, Rz 25; U.I. (indirekter Zollvertreter) vom 12.05.2022 - C-714/20, EU:C:2022:374, Rz 54, ZfZ 2022, 209; Kauno teritorine muitine vom 07.04.2022 - C-489/20, EU:C:2022:277, Rz 47, ZfZ 2022, 213; Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, EU:C:2019:579, Rz 41, ZfZ 2019, 231; Harry Winston vom 11.07.2013 - C-273/12, EU:C:2013:466, Rz 41, ZfZ 2014, 22; vgl. auch EuGH-Urteil Einberger vom 28.02.1984 - C-294/82, EU:C:1984:81, Rz 18).
  • FG Hessen, 02.11.2017 - 7 K 1158/14

    MwSt Syst RL, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, MwSt Syst RL Art. 30, MwSt Syst RL Art.

    c) Aufgrund dieser Überlegungen könnte zutreffend sein, dass für in das Gebiet der Union verbrachte Nicht-Unionswaren die Einfuhrmehrwertsteuer des Mitgliedstaats, in dessen Steuergebiet die Waren in das Gebiet der Union verbracht wurden, nur dann entsteht, wenn die Waren auch im Steuergebiet dieses Mitgliedstaats in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehen, und ein Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union nur anzunehmen ist, wenn die Waren entweder nach den Vorschriften des Zollrechts in den freien Verkehr übergeführt werden oder eine zollrechtliche Verfehlung vorliegt, die zu der Annahme führt, dass die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangten und einem Verbrauch oder einer Verwendung zugeführt werden konnten (z.B. die Entfernung von Waren aus einem Zolllager durch einen Dieb; vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 11.07.2013 C-273/12, Harry Winston, ECLI:EU:C:2013:466, Rn. 42).
  • FG Hamburg, 18.02.2014 - 4 K 130/12

    Einfuhrumsatzsteuer: Entstehung und gegebenenfalls Schuldnerschaft bei

    Insoweit hat der Gerichtshof jüngst in seiner Entscheidung des Falles Harry Winston (Urteil vom 11.07.2013, C-273/12), bei dem Gegenstände durch Raub aus einem Zolllager der dortigen Klägerin der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren, entschieden, dass es sich hierbei um eine vorrangige Sonderregel handelt.
  • FG Hamburg, 18.02.2014 - 4 K 150/12

    Einfuhrumsatzsteuer: Entstehung und gegebenenfalls Schuldnerschaft bei

    Insoweit hat der Gerichtshof jüngst in seiner Entscheidung des Falles Harry Winston (Urteil vom 11.07.2013, C-273/12), bei dem Gegenstände durch Raub aus einem Zolllager der dortigen Klägerin der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren, zu den entsprechenden Vorschriften in der seit 2007 geltenden Mehrwertsteuersystemrichtlinie RL 2006/112/EG (Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2) entschieden, dass es sich hierbei um eine vorrangige Sonderregel handelt.
  • FG Hessen, 29.09.2015 - 7 K 728/12

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

    In seinem Urteil vom 11.07.2013 Rs. C-273/12 ( Harry Winston ) befand der Gerichtshof, dass diese Vorschrift den "Sonderfall" für eingeführte Gegenstände betreffe, die Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung unterlägen (Rdnr. 40).

    Der Eintritt des Anspruchs auf die Zölle führt nur dann "automatisch" zum Eintritt des Steueranspruchs (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11.07.2013 Rs. C-273/12, Harry Winston , Rdnr. 44), wenn die Einfuhr von Waren den Mehrwertsteuertatbestand darstellt.

  • FG Hamburg, 06.12.2022 - 4 K 1/18

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Sinngemäße Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK

    Im Urteil Harry Winston führt der Gerichtshof zu Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStRL aus (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2013, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 41):.
  • FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Ort der mehrwertsteuerlichen Einfuhr;

    Im Urteil Harry Winston führt der Gerichtshof zu Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStRL aus (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2013, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 41):.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2016 - C-571/15

    Wallenborn Transports - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Grenzüberschreitender

  • EuGH, 04.03.2020 - C-655/18

    Schenker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EU) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12

    X - Zollkodex der Gemeinschaft - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Anwendungsbereich

  • FG München, 09.03.2017 - 14 K 2434/16

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

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