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   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12   

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Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12 (https://dejure.org/2013,15914)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.07.2013 - C-209/12 (https://dejure.org/2013,15914)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - C-209/12 (https://dejure.org/2013,15914)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Endress

    Lebensversicherung - Rücktrittsrecht - Rücktrittsfrist - Beginn und Dauer - Mitteilung von Informationen

  • EU-Kommission

    Endress

    Lebensversicherung - Rücktrittsrecht - Rücktrittsfrist - Beginn und Dauer - Mitteilung von Informationen“

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gesetzlich befristetes Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzlich befristetes Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 13.12.2012 - C-465/11

    Forposta und ABC Direct Contact - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    32 - Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact (C-465/11, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 - Urteil Forposta und ABC Direct Contact (oben in Fn. 32 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    27 - Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 - Urteil vom 14. Juli 1994, Faccini Dori (C-91/92, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 29), und aus jüngerer Zeit vgl. z. B. auch Urteil Adeneler u. a. (oben in Fn. 27 angeführt, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    29 - Urteil vom 14. Juli 1994, Faccini Dori (C-91/92, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 29), und aus jüngerer Zeit vgl. z. B. auch Urteil Adeneler u. a. (oben in Fn. 27 angeführt, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2014 - C-439/12

    Gawelczyk - Streichung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    12 - Tatsächlich sind derzeit beim Gerichtshof mehrere vergleichbare Rechtssachen anhängig: Rechtssache Gawelczyk (C-439/12), Rechtssache Krieger (C-459/12), Rechtssache Lange (C-529/12) und Rechtssache Merten (C-590/12).
  • EuGH, 10.03.2014 - C-590/12

    Merten - Streichung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    12 - Tatsächlich sind derzeit beim Gerichtshof mehrere vergleichbare Rechtssachen anhängig: Rechtssache Gawelczyk (C-439/12), Rechtssache Krieger (C-459/12), Rechtssache Lange (C-529/12) und Rechtssache Merten (C-590/12).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    15 - Urteil vom 13. Dezember 2001 (C-481/99, Slg. 2001, I-9945, Randnr. 45); vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Léger in jener Rechtssache sowie die Urteile vom 10. April 2008, Hamilton (C-412/06, Slg. 2008, I-2383, Randnr. 33), und Martín Martín (oben in Fn. 13 angeführt, Randnrn. 25 und 26).
  • EuGH, 11.02.2014 - C-529/12

    Lange - Streichung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    12 - Tatsächlich sind derzeit beim Gerichtshof mehrere vergleichbare Rechtssachen anhängig: Rechtssache Gawelczyk (C-439/12), Rechtssache Krieger (C-459/12), Rechtssache Lange (C-529/12) und Rechtssache Merten (C-590/12).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    15 - Urteil vom 13. Dezember 2001 (C-481/99, Slg. 2001, I-9945, Randnr. 45); vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Léger in jener Rechtssache sowie die Urteile vom 10. April 2008, Hamilton (C-412/06, Slg. 2008, I-2383, Randnr. 33), und Martín Martín (oben in Fn. 13 angeführt, Randnrn. 25 und 26).
  • EuGH, 26.02.2014 - C-459/12

    Krieger - Streichung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    12 - Tatsächlich sind derzeit beim Gerichtshof mehrere vergleichbare Rechtssachen anhängig: Rechtssache Gawelczyk (C-439/12), Rechtssache Krieger (C-459/12), Rechtssache Lange (C-529/12) und Rechtssache Merten (C-590/12).
  • EuGH, 17.12.2009 - C-227/08

    Martín Martín - Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 - Verbraucherschutz - Außerhalb

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    13 - In Bezug auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) (im Folgenden: Richtlinie über Haustürgeschäfte) vgl. z. B. Urteil vom 17. Dezember 2009, Martín Martín (C-227/08, Slg. 2009, I-11939, Randnrn.
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorabentscheidungsersuchen - Direktversicherung

    Insoweit geht es um die Übertragung der Erkenntnis aus dem Urteil Endress, wonach die Rücktrittsfrist bei fehlender Belehrung nicht zu laufen beginnt.

    Zum einen kann nämlich das Urteil Endress dahin ausgelegt werden, dass bei fehlender Belehrung ein Rücktritt auch nach Kündigung zulässig sein muss.

    Im vorliegenden Fall geht es aber ebenso wenig wie beim Urteil Endress um eine derartige Bestimmung, da der nationale Gesetzgeber für Lebensversicherungsverträge keine solche erlassen hat.

    13 Siehe bereits Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 20), wo der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Darstellung des Sachverhalts durch das vorlegende Gericht klarstellte, dass er von der Annahme auszugehen hat, dass der betreffende Versicherungsnehmer nicht oder zumindest nicht ausreichend belehrt worden ist.

    14 Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 23).

    18 Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25 und 26).

    21 Vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25), wonach der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht "genau" zu belehren ist.

    33 Zum Fall einer fehlenden Belehrung, vgl. insoweit Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 22).

    36 Der Oberste Gerichtshof bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Endress (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864) und Hamilton (Urteil vom 10. April 2008, C-412/06, EU:C:2008:215).

    40 Siehe in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Endress (C-209/12, EU:C:2013:472, Nr. 47).

    45 Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 14).

    46 Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864).

    49 Vgl. bereits Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 30), wonach der Versicherer sich nicht "mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen [kann], um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner ... Obliegenheit zur Mitteilung von ... Informationen ... über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, ... nicht nachgekommen ist".

    53 Siehe in diesem Sinne auch Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs zur Rechtssache Endress (BGH IV ZR 76/11, Rz. 42) unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs in dieser Sache (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 22).

  • OLG München, 10.10.2013 - 14 U 1804/13

    Beendigung eines Rentenversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

    Der Senat hält an dieser Auffassung (Urteil vom 20.6.2013, Az.: 14 U 103/13) auch vor dem Hintergrund der Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.07.2013 im Verfahren C-209/12 des Europäischen Gerichtshofs fest.

    Der Senat hält an seiner Auffassung auch vor dem Hintergrund der Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.07.2013 im Verfahren C-209/12 fest:.

    Die darin vertretene Auffassung des Gerichtshofes, dass Verbraucherrechte nicht um der Rechtssicherheit eines Verkäufers willen geschwächt werden dürften, der dem Verbraucher nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig Informationen mitgeteilt habe, soll trotz der bestehenden erheblichen Unterschiede auch für die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung gelten (s. Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.07.2013, Rs. C-209/12 Rn. 42 ff.).

    Nicht zu überzeugen vermögen die Schlussanträge der Generalanwältin schließlich hinsichtlich der Folgen einer Richtlinienwidrigkeit, wenn dort (s. Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.07.2013, Rs. C-209/12 Rn. 69) für den Fall, dass eine richtlinienkonforme Auslegung ausscheide, angenommen wird, es sei dann das nationale Recht unanwendbar.

    Aus dem in den Schlussanträgen der Generalanwältin enthaltenen Verweis (s. Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.07.2013, Rs. C-209/12 Rn. 69 Fn. 28) auf das Urteil des EuGH vom 19.01.2010, Rs. C-555/07 (Kücükdeveci), NJW 2010, 427, 429 f. Rn. 51, lässt sich im vorliegenden Kontext nichts Abweichendes herleiten.

  • LG Erfurt, 30.12.2021 - 8 O 1519/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Zweiten und Dritten

    a) Nach § 5a VVG a.F. war es zulässig, Versicherungsverträge mit Verbrauchern im Policenmodell abzuschließen (s. hierzu die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 11. Juli 2013, C-209/12, ECLI:EU:C:2013:472, Rn. 28).

    Sowohl die Europäische Kommission als auch Generalanwältin Sharpston äußerten jedoch erhebliche Zweifel (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 11. Juli 2013, C-209/12, ECLI:EU:C:2013:472, Rn. 57 ff.).

    c) Der Gerichtshof hat sich zwar zu einem besonderen Problem im Zusammenhang mit dem Policenmodell äußern können, nämlich zu der Unionsrechtswidrigkeit der in § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. vorgesehenen Jahresfrist, nicht jedoch zur Zulässigkeit des Modells selbst (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, ECLI:EU:C:2013:864).

  • BVerfG, 04.11.2014 - 2 BvR 892/12

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit dem sog. Policenmodell im

    § 5a VVG a.F. bleibt jedoch für das Zustandekommen der Versicherungsverträge maßgeblich, die in seinem Geltungszeitraum vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2007 in einer Vielzahl von Fällen nach dem "Policenmodell" abgeschlossen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, NJW 2014, S. 1796 ; Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12, Rn. 26; Ebers, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 2. Aufl. 2011, § 8 VVG Rn. 6, 10; vgl. ferner Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 1 EGVVG Rn. 9; Funck, VersR 2008, S. 163 ; Schneider, VersR 2008, S. 859 ).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insbesondere in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - Rs. C-209/12 - Endress, NJW 2014, S. 452) von einer Stellungnahme dazu abgesehen, ob das "Policenmodell" insgesamt richtlinienkonform ist.

    Der Verbraucher solle nämlich gerade deshalb umfassend informiert werden, um die Vielfalt der Angebote im Binnenmarkt und den verstärkten Wettbewerb der Versicherer untereinander besser nutzen und einen seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen zu können (siehe die Erwägungsgründe Nr. 46 und Nr. 52 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. die Erwägungsgründe Nr. 20 und Nr. 23 der Richtlinie 92/96/EWG; vgl. dazu weiter und ebenso die Generalanwältin Sharpston bei Rn. 59 ihrer Schlussanträge vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12 - Endress).

  • OLG Köln, 06.12.2013 - 20 U 144/13

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer

    Die Ausführungen der Generalanwältin T in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12, die sich - über die Frage des Vorlagebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 (IV ZR 76/11, VersR 2012, 608) hinaus - in der Sache auch mit der Europarechtskonformität des Policenmodells als solchem beschäftigen, geben dem Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Auffassung, wonach das Policenmodell als solches mit europäischem Recht in Einklang steht, abzuweichen.
  • BVerfG, 04.11.2014 - 2 BvR 723/12

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit dem sog. Policenmodell im

    § 5a VVG a.F. blieb jedoch für das Zustandekommen der Versicherungsverträge maßgeblich, die im Zeitraum vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2007 in einer Vielzahl von Fällen nach dem "Policenmodell" abgeschlossen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, NJW 2014, S. 1796 ; Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12, Rn. 26; Ebers, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 2. Aufl. 2011, § 8 VVG Rn. 6, 10; vgl. ferner Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 1 EGVVG Rn. 9; Funck, VersR 2008, S. 163 ; Schneider, VersR 2008, S. 859 ).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insbesondere in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - Rs. C-209/12 - Endress, NJW 2014, S. 452) von einer Stellungnahme dazu abgesehen, ob das "Policenmodell" insgesamt richtlinienkonform ist.

    Der Verbraucher solle nämlich gerade deshalb umfassend informiert werden, um die Vielfalt der Angebote im Binnenmarkt und den verstärkten Wettbewerb der Versicherer untereinander besser nutzen und einen seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen zu können (siehe die Erwägungsgründe Nr. 46 und Nr. 52 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. die Erwägungsgründe Nr. 20 und Nr. 23 der Richtlinie 92/96/EWG; vgl. dazu weiter und ebenso die Generalanwältin Sharpston bei Rn. 59 ihrer Schlussanträge vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12 - Endress).

  • LG Erfurt, 14.10.2022 - 8 O 1462/20

    EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts bei

    Nach § 5a VVG a.F. war es zulässig, Versicherungsverträge mit Verbrauchern im Policenmodell abzuschließen (s. hierzu die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 11. Juli 2013, C-209/12, ECLI:EU:C:2013:472, Rn. 28).

    Sowohl die Europäische Kommission als auch Generalanwältin Sharpston äußerten jedoch erhebliche Zweifel (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 11. Juli 2013, C-209/12, ECLI:EU:C:2013:472, Rn. 57 ff.).

    Der Gerichtshof hat sich zwar zu einem besonderen Problem im Zusammenhang mit dem Policenmodell äußern können, nämlich zu der Unionsrechtswidrigkeit der in § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. vorgesehenen Jahresfrist, nicht jedoch zur Zulässigkeit des deutschen Modells selbst (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, ECLI:EU:C:2013:864).

  • LG Köln, 28.04.2014 - 26 O 308/13

    Rückzahlung von Beiträgen einer fondsgebundenen Lebensversicherung aufgrund

    Die Anwendung dieser Norm scheitert nicht daran, dass sie nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, 225) mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 nicht im Einklang steht.

    Insoweit hat die Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Sache C-209/12 (dort Rz. 69) ausgeführt, wenn das mit den einschlägigen Richtlinien verfolgte Ziel nicht durch Auslegung erreicht werden könne, müsse das nationale Recht "gegebenenfalls unangewendet bleiben".

    Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Generalanwältin am EuGH vom 11.07.2013 in der Rechtssache C-209/12 - nicht.

  • OLG Köln, 02.05.2014 - 20 U 158/13

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages;

    Die Anwendung dieser Norm scheitert nicht daran, dass sie nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, 225) mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 nicht im Einklang steht.

    Insoweit hat die Generalanwältin T in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Sache C-209/12 (dort Rz. 69) ausgeführt, wenn das mit den einschlägigen Richtlinien verfolgte Ziel nicht durch Auslegung erreicht werden könne, müsse das nationale Recht "gegebenenfalls unangewendet bleiben".

    Die Ausführungen der Generalanwältin T in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12, die sich - über die Frage des Vorlagebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 (IV ZR 76/11, VersR 2012, 608) hinaus - in der Sache auch mit der Europarechtskonformität des Policenmodells als solchem beschäftigen, geben dem Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Auffassung, wonach das Policenmodell als solches mit europäischem Recht in Einklang steht, abzuweichen.

  • OLG Stuttgart, 14.11.2013 - 7 U 198/13

    Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Anforderungen an die

    Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erweise sich die Stellungnahme der Generalanwältin im Schlussantrag vom 11.07.2013 in der Rechtssache C-209/12 letztlich nicht als entscheidungserheblich und die Stellungnahme ändere an der Zulässigkeit des "Policenmodells" und der Anwendbarkeit von § 5 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nichts.

    ggg) Auch die Erwägungen der Generalanwältin vom 11.07.2013 im Vorabentscheidungsverfahren C-209/12 des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - IV ZR 76/11) begründen keine Zweifel an der europarechtlichen Konformität des "Policenmodells".

    Allerdings wird zur von der Berufung geforderten Möglichkeit der Überprüfung hinsichtlich des "obiter dictum" zum Widerspruchsrecht beim "Policenmodell" gem. § 5a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. in der Stellungnahme der Generalanwältin vom 11.07.2013 in der Rechtssache C-209/12, das der Senat weiterhin inhaltlich für unzutreffend hält, die Revision bezüglich dieses Gesichtspunkts zugelassen.

  • OLG Brandenburg, 29.06.2015 - 11 U 101/14

    Lebensversicherung: Vereinbarkeit des sogenannten Policenmodells mit dem

  • OLG Köln, 02.05.2014 - 20 U 204/13

    Zulässigkeit der richtlinienkonformen Auslegen der Regelung des § 5a VVG a.F.

  • OLG Brandenburg, 14.01.2015 - 11 U 112/13

    Lebensversicherungsvertrag: Europarechtskonformität des sogenannten

  • OLG Brandenburg, 26.11.2014 - 11 U 98/13

    Lebensversicherungsvertrag: Europarechtskonformität des Policenmodells;

  • OLG Brandenburg, 05.11.2014 - 11 U 18/13

    Lebensversicherungsvertrag: Europarechtskonformität des Policenmodells;

  • OLG Brandenburg, 11.03.2015 - 11 U 110/14

    Lebensversicherung: Vereinbarkeit des sog. Policenmodells mit europäischem Recht;

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 64/12

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung - Gegenstandswertfestsetzung

  • OLG Köln, 11.07.2014 - 20 U 61/14

    Widerruf eines Vertrages über eine private Rentenversicherung; Wirksamkeit einer

  • OLG Köln, 11.07.2014 - 20 U 68/14

    Anforderung an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines

  • OLG Köln, 16.05.2014 - 20 U 31/14

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer

  • LG Köln, 19.03.2014 - 26 O 64/13

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf verzinsliche Rückzahlung der auf die

  • OLG Köln, 11.07.2014 - 20 U 100/10

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Brandenburg, 23.12.2014 - 11 U 107/13

    Lebensversicherungsvertrag im Altfall: Europarechtskonformität des

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-51/13

    Nationale-Nederlanden Levensverzekering Mij - Lebensversicherung -

  • OLG Köln, 11.07.2014 - 20 U 79/14

    Anforderung an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines

  • OLG Brandenburg, 21.01.2015 - 11 U 74/13

    Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages: Richtlinienkonformität des

  • OLG Köln, 21.03.2014 - 20 U 201/13

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines

  • OLG Köln, 06.12.2013 - 20 U 50/13

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung gem. § 5a VVG

  • OLG Köln, 17.12.2013 - 20 U 170/13

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Frankfurt, 18.09.2013 - 7 U 120/13

    Ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung im Versicherungsvertrag

  • OLG Brandenburg, 04.03.2015 - 11 U 119/13

    Lebensversicherung: Wirksamkeit des Widerspruchsrechts und einer

  • LG Köln, 16.04.2014 - 26 O 267/13
  • OLG Köln, 06.12.2013 - 20 U 93/13

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer

  • LG Köln, 16.04.2014 - 26 O 257/13

    Verzinsliche Rückzahlung von Beiträgen einer abgeschlossenen Lebensversicherung

  • LG Köln, 24.03.2014 - 26 O 438/13
  • OLG Köln, 07.03.2014 - 20 U 1/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss einer

  • OLG Köln, 06.12.2013 - 20 U 47/13

    Europarechtswidrigkeit der Vorschriften über den Abschluss von Versicherungen

  • OLG Köln, 17.12.2013 - 20 U 133/13

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages;

  • OLG Brandenburg, 01.07.2015 - 11 U 32/14

    Lebensversicherungsvertrag: Europarechtskonformität des sog. Policenmodells;

  • OLG Köln, 06.12.2013 - 20 U 76/13

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer

  • OLG Köln, 06.12.2013 - 20 U 79/13

    Europarechtskonformität des sog. Policenmodells

  • OLG Köln, 07.02.2014 - 20 U 190/13

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach

  • OLG Köln, 06.12.2013 - 20 U 36/13

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • LG Köln, 25.06.2014 - 26 S 37/13

    Rückzahlungsanspruch der Beiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

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