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   EuGH, 18.07.2013 - C-78/12   

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https://dejure.org/2013,16777
EuGH, 18.07.2013 - C-78/12 (https://dejure.org/2013,16777)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - C-78/12 (https://dejure.org/2013,16777)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-78/12 (https://dejure.org/2013,16777)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung von Gegenständen - Begriff - Recht zum Vorsteuerabzug - Versagung - Tatsächliche Vornahme einer steuerbaren Transaktion - Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 - System zur Kennzeichnung und Registrierung von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Evita-K

    Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung von Gegenständen - Begriff - Recht zum Vorsteuerabzug - Versagung - Tatsächliche Vornahme einer steuerbaren Transaktion - Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 - System zur Kennzeichnung und Registrierung von ...

  • EU-Kommission

    Evita-K

    Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung von Gegenständen - Begriff - Recht zum Vorsteuerabzug - Versagung - Tatsächliche Vornahme einer steuerbaren Transaktion - Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 - System zur Kennzeichnung und Registrierung von ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerabzug bei der Lieferung von Schlachtkälbern; Lieferung von Gegenständen und Nachweis ihrer tatsächlichen Bewirkung bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Sofia-grad

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug bei der Lieferung von Schlachtkälbern; Lieferung von Gegenständen und Nachweis ihrer tatsächlichen Bewirkung bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Sofia-grad

  • datenbank.nwb.de

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung von Gegenständen - Begriff - Recht zum Vorsteuerabzug - Versagung - Tatsächliche Vornahme einer steuerbaren Transaktion - Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 - System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern - Ohrmarken

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beurteilung eines Umsatzes als Lieferung hat nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zu erfolgen, nicht nach der Erwerbsform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 14 Abs 1, A EUV Art 345, RL 2006/112/EG Art 178 B uchst a, RL 2006/112/EG Art 242, RL 2006/112/EG Art 226 N r 6, RL 2006/112/EG Art 185 Abs 1
    Bewirkung; Eigentum; Landwirtschaft; Lieferung; Mehrwertsteuer; Nachweis; Tier; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug; Zollanmeldung

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Evita-K

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 14 Abs 1, AEUV Art 345, EGRL 112/2006 Art 178 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 242, EGRL 112/2006 Art 226 Nr 6, EGRL 112/2006 Art 185 Abs 1
    Lieferung von Gegenständen, Ausgangsverfahren

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad Sofia-grad - Auslegung von Art. 14 Abs. 1, Art. 178 Buchst. a, Art. 185 Abs. 1, Art. 226 Nr. 6 und Art. 242 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, ...

Papierfundstellen

  • DB 2013, 1882
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-78/12
    Soweit aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass die bulgarischen Steuerbehörden Evita-K das Recht, im Zusammenhang mit den Lieferungen der in Rede stehenden Gegenstände die Vorsteuer abzuziehen, mit der Begründung versagt haben, dass die tatsächliche Bewirkung dieser Lieferungen nicht feststehe, und Evita-K dem entgegenhält, dass die Lieferungen bewirkt worden seien, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass derjenige, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. Urteil vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 24), und es weiter Sache des vorlegenden Gerichts ist, gemäß den nationalen Beweisführungsregeln alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Ausgangsrechtsstreits umfassend zu beurteilen, um festzustellen, ob Evita-K unter Berufung auf diese Lieferungen von Gegenständen ein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, Randnr. 53, vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, Randnr. 32, und vom 31. Januar 2013, LVK - 56, C-643/11, Randnr. 57).

    In diesem Zusammenhang haben die nationalen Behörden und Gerichte die Inanspruchnahme des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 55, vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, Randnr. 42, Bonik, Randnr. 37, und LVK - 56, Randnr. 59).

    Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist (vgl. Urteil Bonik, Randnrn. 38 und 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45, 46 und 60, Mahagében und Dávid, Randnr. 47, Bonik, Randnr. 41, und LVK - 56, Randnr. 60).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-78/12
    Nach Art. 220 Nr. 1 dieser Richtlinie muss für jede Lieferung eines Gegenstands oder Erbringung einer Dienstleistung durch einen Steuerpflichtigen an einen anderen Steuerpflichtigen eine Rechnung ausgestellt werden (vgl. Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum, C-368/09, Slg. 2010, I-7467, Randnr. 39, und vom 1. März 2012, Polski Trawertyn, C-280/10, Randnr. 41).

    226 der Richtlinie 2006/112 stellt klar, dass gemäß ihrem Art. 220 ausgestellte Rechnungen unbeschadet der Sonderbestimmungen dieser Richtlinie nur die in diesem Art. 226 genannten Angaben für Mehrwertsteuerzwecke enthalten müssen (vgl. Urteile Pannon Gép Centrum, Randnr. 40, und Polski Trawertyn, Randnr. 41).

    Diese Auslegung wird durch Art. 273 der Richtlinie 2006/112 bestätigt, wonach zwar die Mitgliedstaaten weitere Verpflichtungen vorsehen können, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, diese Möglichkeit aber nicht dazu benutzt werden darf, zusätzlich zu den namentlich in Art. 226 dieser Richtlinie genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen (vgl. Urteile Pannon Gép Centrum, Randnr. 41, und Polski Trawertyn, Randnr. 42).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-280/10

    Polski Trawertyn - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-78/12
    Nach Art. 220 Nr. 1 dieser Richtlinie muss für jede Lieferung eines Gegenstands oder Erbringung einer Dienstleistung durch einen Steuerpflichtigen an einen anderen Steuerpflichtigen eine Rechnung ausgestellt werden (vgl. Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum, C-368/09, Slg. 2010, I-7467, Randnr. 39, und vom 1. März 2012, Polski Trawertyn, C-280/10, Randnr. 41).

    226 der Richtlinie 2006/112 stellt klar, dass gemäß ihrem Art. 220 ausgestellte Rechnungen unbeschadet der Sonderbestimmungen dieser Richtlinie nur die in diesem Art. 226 genannten Angaben für Mehrwertsteuerzwecke enthalten müssen (vgl. Urteile Pannon Gép Centrum, Randnr. 40, und Polski Trawertyn, Randnr. 41).

    Diese Auslegung wird durch Art. 273 der Richtlinie 2006/112 bestätigt, wonach zwar die Mitgliedstaaten weitere Verpflichtungen vorsehen können, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, diese Möglichkeit aber nicht dazu benutzt werden darf, zusätzlich zu den namentlich in Art. 226 dieser Richtlinie genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen (vgl. Urteile Pannon Gép Centrum, Randnr. 41, und Polski Trawertyn, Randnr. 42).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-78/12
    In diesem Zusammenhang haben die nationalen Behörden und Gerichte die Inanspruchnahme des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 55, vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, Randnr. 42, Bonik, Randnr. 37, und LVK - 56, Randnr. 59).

    45, 46 und 60, Mahagében und Dávid, Randnr. 47, Bonik, Randnr. 41, und LVK - 56, Randnr. 60).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Steuerverwaltung nicht generell verlangen kann, dass der Steuerpflichtige, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, prüft, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, ob er über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und ob er seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorgelagerten Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder aber dass er über entsprechende Unterlagen verfügt (vgl. Urteile Mahagében und Dávid, Randnr. 61, sowie LVK - 56, Randnr. 61).

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-78/12
    In diesem Zusammenhang haben die nationalen Behörden und Gerichte die Inanspruchnahme des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 55, vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, Randnr. 42, Bonik, Randnr. 37, und LVK - 56, Randnr. 59).

    52 und 55, Kittel und Recolta Recycling, Randnrn.

  • EuGH, 29.11.2012 - C-257/11

    Gran Via Moinesti - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 167, 168 und

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-78/12
    Was die Entstehung einer etwaigen Verpflichtung zur Berichtigung eines Vorsteuerabzugs betrifft, stellt Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 den Grundsatz auf, dass eine solche Berichtigung insbesondere dann zu erfolgen hat, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben (Urteil vom 29. November 2012, Gran Via Moine?Ÿti, C-257/11, Randnr. 40).
  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-78/12
    Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. Urteile vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, C-320/88, Slg. 1990, I-285, Randnr. 7, vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping, C-435/03, Slg. 2005, I-7077, Randnr. 35, und vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, Slg. 2010, I-4985, Randnr. 24).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-78/12
    Soweit aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass die bulgarischen Steuerbehörden Evita-K das Recht, im Zusammenhang mit den Lieferungen der in Rede stehenden Gegenstände die Vorsteuer abzuziehen, mit der Begründung versagt haben, dass die tatsächliche Bewirkung dieser Lieferungen nicht feststehe, und Evita-K dem entgegenhält, dass die Lieferungen bewirkt worden seien, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass derjenige, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. Urteil vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 24), und es weiter Sache des vorlegenden Gerichts ist, gemäß den nationalen Beweisführungsregeln alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Ausgangsrechtsstreits umfassend zu beurteilen, um festzustellen, ob Evita-K unter Berufung auf diese Lieferungen von Gegenständen ein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, Randnr. 53, vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, Randnr. 32, und vom 31. Januar 2013, LVK - 56, C-643/11, Randnr. 57).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-435/03

    British American Tobacco und Newman Shipping - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-78/12
    Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. Urteile vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, C-320/88, Slg. 1990, I-285, Randnr. 7, vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping, C-435/03, Slg. 2005, I-7077, Randnr. 35, und vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, Slg. 2010, I-4985, Randnr. 24).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-355/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-78/12
    Hingegen ist es mit der Vorsteuerabzugsregelung der Richtlinie 2006/112 nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausging oder nachfolgte, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts mit einer Sanktion zu belegen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnrn.
  • EuGH, 12.01.2006 - C-484/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

  • EuGH, 03.06.2010 - C-237/09

    De Fruytier - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d

  • EuGH, 06.09.2012 - C-273/11

    Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat

  • EuGH, 31.01.2013 - C-643/11

    LVK - 56 - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    In diesem Zusammenhang ist erstens hervorzuheben, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Evita-K, C-78/12, EU:C:2013:486, Rn. 37).
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 4/20

    Lieferung von herrenlosen Tieren (aus dem Ausland); Steuerbarkeit, Steuerpflicht

    Eine Lieferung von Gegenständen hingegen bezieht sich nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen, sondern erfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (EuGH-Urteil Evita-K vom 18.07.2013 - C-78/12, EU:C:2013:486, Rz 33; BFH-Urteil vom 11.03.2020 - XI R 7/18, BFH/NV 2020, 1288, Rz 16).
  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    Die Frage, ob, wann und wo eine Lieferung erfolgt, d.h. die Befugnis, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen, übertragen worden ist, ist von den nationalen Gerichten anhand des gegebenen Sachverhalts zu beurteilen (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Februar 1990 C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Rz 7 f., 13; vom 15. Dezember 2005 C-63/04, Centralan Property, Slg. 2005, I-11087, BFH/NV Beilage 2006, 136, Rz 60 ff., 63; vom 16. Februar 2012 C-118/11, Eon Aset Menidjmunt, HFR 2012, 454, UR 2012, 230, Rz 38 ff., 41; vom 18. Juli 2013 C-78/12, Evita-K, HFR 2013, 857, UR 2014, 475, Rz 33 bis 35).
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