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   Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-300/12   

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Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-300/12 (https://dejure.org/2013,16723)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - C-300/12 (https://dejure.org/2013,16723)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-300/12 (https://dejure.org/2013,16723)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ibero Tours

    Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von Preisnachlässen gegenüber Reisekunden, die die Provision des Reisebüros schmälern - Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für die Vermittlungsleistung

  • EU-Kommission

    Ibero Tours

    Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von Preisnachlässen gegenüber Reisekunden, die die Provision des Reisebüros schmälern - Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für die Vermittlungsleistung“

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuer bei provisionsmindernden Preisnachlässen des Reisbüros gegenüber Reisekunden; Besteuerungsgrundlage bei der Vermittlung von Leistungen des Reiseveranstalters durch Reisebüros; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des ...

  • Betriebs-Berater

    Abzug der an Verbraucher gewährten Rabatte eines Reisebüros von der USt-Bemessungsgrundlage?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer bei provisionsmindernden Preisnachlässen des Reisbüros gegenüber Reisekunden; Besteuerungsgrundlage bei der Vermittlung von Leistungen des Reiseveranstalters durch Reisebüros; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abzug der an Verbraucher gewährten Rabatte eines Reisebüros von der USt-Bemessungsgrundlage?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Entgeltminderung bei Preisnachlass durch vermittelndes Reisebüro

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-300/12
    Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, das am 20. Juni 2012 beim Gerichtshof eingegangen ist, betrifft im Wesentlichen die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die im Urteil Elida Gibbs(2) aufgestellten Grundsätze für die von einem Hersteller in einer Vertriebskette gewährten Rabatte auch für den Fall gelten, dass ein Vermittler Verbrauchern Preisnachlässe gewährt.

    Kommt es nach den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, Slg. 1996, 1-5339), auch dann zu einer Minderung der Besteuerungsgrundlage im Rahmen einer Vertriebskette, wenn ein Vermittler (hier: Reisebüro) dem Empfänger (hier: Reisekunde) des von ihm vermittelten Umsatzes (hier: Leistung des Reiseveranstalters an den Reisekunden) einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet?.

    Im vorliegenden Fall haben das vorlegende Gericht und die deutsche Regierung Zweifel an der Anwendbarkeit der im Urteil Elida Gibbs aufgestellten Grundsätze, da die Leistungen des Vermittlers nicht Teil einer "Vertriebskette" seien, bei der gleichartige Leistungen mehrfach und unter denselben steuerlichen Bedingungen geliefert würden.

    Nach der in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommenen Auffassung der deutschen Regierung kann im vorliegenden Fall von der Existenz einer Vertriebskette, die es ermöglichen würde, den vorliegenden Fall mit der dem Urteil Elida Gibbs zugrunde liegenden Rechtssache zu vergleichen, keine Rede sein.

    Hingegen habe die dem Urteil Elida Gibbs zugrunde liegende Rechtssache eine Vertriebskette von Waren betroffen; diese hätten natürlich auch nach ihrer Lieferung vom Hersteller an den Vermittler und von diesem an den Verbraucher weiterhin existiert.

    Im Ausgangsverfahren befindet sich das Reisebüro also in derselben Situation wie der Hersteller im Urteil Elida Gibbs.

    Der Gerichtshof hat den Steuerpflichtigen zwar als "das erste Glied einer ... Kette von Umsätzen" angesehen; dabei handelt es sich aber um eine Anknüpfung an den Sachverhalt der dem Urteil Elida Gibbs zugrunde liegenden Rechtssache, in der sich der Hersteller, der dem Endverbraucher den Preisnachlass anbot, am Anfang der Wertschöpfungskette befand, und nicht um die Aufstellung einer Voraussetzung für die Minderung der Besteuerungsgrundlage.

    Dieser hat im Urteil Elida Gibbs nämlich entschieden, dass "in jedem Einzelfall der Mechanismus der Mehrwertsteuer, seine Wirkungsweise und die Rolle der Zwischenstufen zu berücksichtigen sind und dass die Steuerverwaltung daher letztlich keinen Betrag erheben darf, der den vom Endverbraucher gezahlten übersteigt"(9).

    Somit ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die im Urteil Elida Gibbs aufgestellten Grundsätze zur Minderung der Besteuerungsgrundlage bei Unternehmen, die dem Verbraucher einer nachgelagerten Dienstleistung Preisnachlässe gewähren, auch für den Fall gelten, dass ein Vermittler (hier: das Reisebüro) dem Empfänger (hier: dem Reisekunden) der von ihm vermittelten Leistung (hier: der Leistung des Reiseveranstalters) auf seine Kosten einen Preisnachlass gewährt.

    Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Urteil Elida Gibbs für vermittelte Leistungen, die unter Art. 26 Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie fallen, möglicherweise nicht gilt, sei es wegen der Besonderheiten dieses Artikels, nach dem als Besteuerungsgrundlage "die Marge des Reisebüros" gilt (im Folgenden: Margenregelung), im Gegensatz zu Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, der als Besteuerungsgrundlage "die Gegenleistung ..., die [der Lieferer] ... vom Abnehmer ... erhält" (im Folgenden: Gegenleistungsregelung), definiert (siehe unten, unter 1), sei es, weil diese Leistungen gegebenenfalls Bestandteile einer (gemischten) Gesamtleistung darstellen, die auch andere Elemente enthält (siehe unten, unter 2).

    In der Rechtssache, in der das Urteil Elida Gibbs ergangen ist, wurde die Besteuerungsgrundlage gemäß Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie berechnet, d. h. anhand der Gegenleistungsregelung.

    Aus dem angeführten Beispiel geht also klar hervor, dass auch die Margenregelung die rechnerischen Grundlagen der im Urteil Elida Gibbs entwickelten Lösung nicht beeinträchtigt.

    Die im Urteil Elida Gibbs genannten Grundsätze werden also nicht bereits dadurch beeinträchtigt, dass im Fall des Art. 26 Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie nicht die Gegenleistung die Besteuerungsgrundlage ist, sondern die Marge.

    Wie Ibero Tours in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, rechtfertigen die theoretischen Schwierigkeiten, auf die das vorlegende Gericht, die deutsche Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs verweisen, jedenfalls keine Abweichung von den im Urteil Elida Gibbs aufgestellten Grundsätzen.

    Somit ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten dass in Fällen, in denen mit der vermittelten Leistung eines Reiseveranstalters die Tätigkeit eines Vermittlers einhergeht, das sich aus dem Urteil Elida Gibbs ergebende Recht des Vermittlers auf Minderung seiner Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer wegen Preisnachlässen, die er den Verbrauchern gewährt, nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die vermittelte Leistung unter die Margenregelung in Art. 26 Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie fällt.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass "die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Sechsten [Mehrwertsteuerrichtlinie] verstoßen hat, dass sie keine Vorschriften erlassen hat, die im Fall der Erstattung von Preisnachlassgutscheinen eine Berichtigung der Besteuerungsgrundlage des Steuerpflichtigen, der diese Erstattung vorgenommen hat, zulassen"(18), insbesondere im Hinblick auf das Urteil Elida Gibbs.

    Die im Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, Slg. 1996, I-5339), aufgestellten Grundsätze zur Minderung der Besteuerungsgrundlage bei Unternehmen, die dem Verbraucher einer nachgelagerten Dienstleistung Preisnachlässe gewähren, gelten auch für den Fall, dass ein Vermittler (hier: das Reisebüro) dem Empfänger (hier: dem Reisekunden) der von ihm vermittelten Leistung (hier: der Leistung des Reiseveranstalters) auf seine Kosten einen Preisnachlass gewährt.

    In Fällen, in denen mit der vermittelten Leistung eines Reiseveranstalters die Tätigkeit eines Vermittlers einhergeht, wird das sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, Slg. 1996, I-5339), ergebende Recht des Vermittlers auf Minderung seiner Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer wegen Preisnachlässen, die er den Verbrauchern gewährt, nicht dadurch beeinträchtigt, dass die vermittelte Leistung unter die Margenregelung in Art. 26 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage fällt.

    2 - Urteil vom 24. Oktober 1996 (C-317/94, Slg. 1996, I-5339).

    6 - Vgl. Urteil Elida Gibbs (Randnrn. 34 und 35).

    9 - Urteil Elida Gibbs (Randnr. 24).

    15 - Urteil Elida Gibbs (Randnr. 33).

    17 - Vgl. Urteil Elida Gibbs (Randnr. 28).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-427/98

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-300/12
    In einem zweiten Schritt fragt sich das vorlegende Gericht, ob das Urteil Kommission/Deutschland verlangt, dass die Grundsätze des Urteils Elida Gibbs dann nicht anzuwenden sind, wenn die letzte Leistung in der Vertriebskette gemäß Art. 26 Abs. 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie steuerfrei ist.

    Es geht also darum, ob ein Mitgliedstaat eine Minderung der Besteuerungsgrundlage allein auf der Grundlage der im Urteil Kommission/Deutschland enthaltenen Auslegung versagen kann, ohne zusätzliche Bedingungen schaffen zu müssen.

    Nach Auffassung der deutschen Regierung ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass ein Mitgliedstaat im Fall der Steuerfreiheit der vermittelten Leistung berechtigt sei, eine Minderung der Besteuerungsgrundlage allein unter Berufung auf das Urteil Kommission/Deutschland zu versagen, d. h., ohne dass es hierzu der Schaffung spezieller Bestimmungen im nationalen Recht bedürfe.

    Vgl. auch Urteil vom 15. Oktober 2002, Kommission/Deutschland (C-427/98, Slg. 2002, I-8315, Randnr. 45).

    10 - Urteil Kommission/Deutschland (Randnr. 45).

    18 - Vgl. Urteil Kommission/Deutschland (Randnr. 79).

    23 - Vgl. in diesem Sinne Nrn. 84 und 85 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Deutschland ergangen ist.

  • EuGH, 19.06.2003 - C-149/01

    First Choice Holidays

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-300/12
    Im Übrigen betraf das Urteil First Choice Holidays dieselbe Fallgestaltung wie der Ausgangsrechtsstreit.

    5 - Vgl. Urteil vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, Slg. 2003, I-6289).

    11 - In dieser Randnummer verweist der Gerichtshof auf die Schwierigkeit bei der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Besteuerungsgrundlage und den Vorsteuerabzug wegen der Vielzahl und der Lokalisierung der erbrachten Leistungen und auf die praktischen Schwierigkeiten der betreffenden Unternehmen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern könnten (vgl. Urteil First Choice Holidays, Randnr. 24).

    12 - Vgl. Urteil First Choice Holidays (Randnr. 25).

    14 - Vgl. Nr. 26 der Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache, in der das Urteil First Choice Holidays ergangen ist.

  • EuGH, 03.07.1997 - C-330/95

    Goldsmiths

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-300/12
    16 - Vgl. Urteil vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, Slg. 1997, I-3801, Randnr. 15).

    22 - Urteil Goldsmiths (Randnr. 16).

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-300/12
    24 - Urteil vom 19. Januar 1982 (8/81, Slg. 1982, 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Mehrwertsteuer - Lieferung von Arzneimitteln vom

    8 Urteil vom 16. Januar 2014, C-300/12, EU:C:2014:8.

    12 Urteil vom 16. Januar 2014, C-300/12, EU:C:2014:8.

    Ich möchte auch anmerken, dass der Gerichtshof, wie in den schriftlichen Erklärungen von Boehringer vorgebracht, der folgenden bedeutsamen Äußerung von Generalanwalt Wathelet in Nr. 29 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ibero Tours (C-300/12, EU:C:2013:502) damals nicht widersprochen hat: "Der Gerichtshof hat den Steuerpflichtigen zwar als "das erste Glied einer ... Kette von Umsätzen" angesehen; dabei handelt es sich aber um eine Anknüpfung an den Sachverhalt der dem Urteil Elida Gibbs zugrunde liegenden Rechtssache, in der sich der Hersteller, der dem Endverbraucher den Preisnachlass anbot, am Anfang der Wertschöpfungskette befand, und nicht um die Aufstellung einer Voraussetzung für die Minderung der Besteuerungsgrundlage".

    23 Urteil vom 16. Januar 2014, C-300/12, EU:C:2014:8.

    26 Urteil des Gerichtshofs vom 16. Januar 2014, 1bero Tours (C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 29).

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