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   EuGH, 11.07.2013 - C-409/11   

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https://dejure.org/2013,15863
EuGH, 11.07.2013 - C-409/11 (https://dejure.org/2013,15863)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2013 - C-409/11 (https://dejure.org/2013,15863)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - C-409/11 (https://dejure.org/2013,15863)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Kraftfahrzeuge - Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 - Zahlungsunfähigkeit des Versicherers - Fehlendes Eintreten der Entschädigungsstelle

  • Europäischer Gerichtshof

    Csonka u.a.

    Kraftfahrzeuge - Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 - Zahlungsunfähigkeit des Versicherers - Fehlendes Eintreten der Entschädigungsstelle

  • EU-Kommission

    Csonka u.a.

    Kraftfahrzeuge - Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 - Zahlungsunfähigkeit des Versicherers - Fehlendes Eintreten der Entschädigungsstelle“

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Csonka u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Fövárosi Bíróság - Auslegung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug"Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 720
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 23.10.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-409/11
    Wie sich aus den Erwägungsgründen der Ersten und der Zweiten Richtlinie ergibt, sollen diese zum einen den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Gemeinschaft sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantieren (vgl. u. a. Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesem Blickwinkel schreibt die Erste Richtlinie in der durch die Zweite Richtlinie und die späteren Richtlinien ergänzten Fassung den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (vgl. u. a. Urteil Marques Almeida, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-442/10

    Churchill Insurance Company und Evans - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-409/11
    Die Einschaltung einer solchen Stelle war als allerletzte Maßnahme gedacht, die nur für den Fall vorgesehen war, dass die Schäden durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug oder ein Fahrzeug verursacht worden sind, das entgegen der Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie nicht versichert wurde (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company und Evans, C-442/10, Slg. 2011, I-12639, Randnr. 41).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-219/11

    Brain Products - Vorabentscheidungsersuchen - Medizinprodukte - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-409/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 22. November 2012, Brain Products, C-219/11, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-372/16

    Die Rom-III-Verordnung bestimmt nicht das auf Privatscheidungen anwendbare Recht

    Zur Beantwortung der Frage ist diese Bestimmung, die den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung festlegt, auszulegen, und zwar unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch ihres Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.09.2018 - C-80/17

    Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch

    3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, der sehr allgemein formuliert ist, verpflichtet also die Mitgliedstaaten, in ihrer nationalen Rechtsordnung eine allgemeine Versicherungspflicht für Fahrzeuge vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 24).

    Jeder Mitgliedstaat hat somit dafür zu sorgen, dass vorbehaltlich der in Art. 4 der Ersten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen jedes Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Inland von einem mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag abgedeckt ist, damit innerhalb der durch das Unionsrecht definierten Grenzen die Haftpflicht für dieses Fahrzeug garantiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 28).

    Die Einschaltung einer solchen Stelle war somit als allerletzte, nur für die in dieser Vorschrift genannten Fälle vorgesehene Maßnahme gedacht und kann nicht als Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung außerhalb dieser Fälle angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 30 bis 32).

  • EuGH, 07.04.2016 - C-315/14

    Marchon Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter -

    Folglich ist Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem diese Bestimmung steht, und der Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, auszulegen (vgl. entsprechend Urteile Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 23, und Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-80/17

    Juliana - Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

    4 Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a. (C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 28 und 31).

    Auch wenn es Fälle geben mag, in denen der Versicherer zahlungsunfähig ist, wie dies etwa im Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a. (C-409/11, EU:C:2013:512), der Fall war, sind sie grundsätzlich selten.

    7 Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a. (C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 30 bis 32).

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a. (C-409/11, EU:C:2013:512).

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Die Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber dem Schutz der Geschädigten beimisst, hat ihn dazu veranlasst, dieses System zu vervollständigen, indem er durch Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet hat, eine Stelle einzurichten, die für Sach- oder Personenschäden, die durch ein nicht ermitteltes oder nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 - der auf Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie verweist - versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen des Unionsrechts Ersatz zu leisten hat (Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 29).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Sach- oder Personenschäden, die durch ein nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, entschieden hat, dass die Einschaltung dieser Stelle eine Abhilfe dafür sein soll, dass der Mitgliedstaat seine Pflicht nicht erfüllt hat, dafür zu sorgen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 31).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Der Gerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, dass sich aus den Erwägungsgründen der Ersten und der Zweiten Richtlinie ergibt, dass diese den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten sollen, er hat aber auch wiederholt entschieden, dass sie ebenso zum Ziel haben, den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile Ruiz Bernáldez, C-129/94, EU:C:1996:143, Rn. 13, sowie Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2015 - C-556/13

    Litaksa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 23, und Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 42).

    Mit diesem System hat der Unionsgesetzgeber jedem Mitgliedstaat die Pflicht auferlegt, dafür zu sorgen, dass vorbehaltlich klar definierter Ausnahmen jeder Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs mit gewöhnlichem Standort im Inland mit einer Versicherungsgesellschaft einen Vertrag abschließt, damit zumindest innerhalb der durch das Unionsrecht definierten Grenzen seine Haftpflicht für dieses Fahrzeug garantiert wird (Urteil Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-413/15

    Generalanwältin Sharpston präzisiert die Kriterien zur Bestimmung einer "dem

    3 - Eine Darstellung der Entwicklung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Union findet sich im Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a. (C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 26 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    24 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a. (C-409/11, EU:C:2013:512), entschieden hat, "[war d]ie Einschaltung einer solchen Stelle ... als allerletzte Maßnahme gedacht, die nur für den Fall vorgesehen war, dass die Schäden durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug oder ein Fahrzeug verursacht worden sind, das entgegen der Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie nicht versichert wurde" (Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.07.2017 - C-287/16

    Fidelidade-Companhia de Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Eine solche Einschränkung erklärt sich daraus, dass diese Bestimmung, wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, jeden Mitgliedstaat verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vorbehaltlich der Abweichungen nach Art. 4 dieser Richtlinie jeder Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs mit gewöhnlichem Standort im Inland mit einer Versicherungsgesellschaft einen Vertrag abschließt, damit innerhalb der durch das Unionsrecht definierten Grenzen seine Haftpflicht für dieses Fahrzeug garantiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 30 und 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2014 - C-162/13

    Vnuk - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Begriff der Benutzung eines

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