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   EuGH, 11.07.2013 - C-440/11 P   

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EuGH, 11.07.2013 - C-440/11 P (https://dejure.org/2013,15859)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2013 - C-440/11 P (https://dejure.org/2013,15859)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - C-440/11 P (https://dejure.org/2013,15859)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 des EWR-Abkommens - Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien - Unmittelbare und mittelbare Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Manipulation des Verfahrens zur Einreichung von Angeboten - Möglichkeit, der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Stichting Administratiekantoor Portielje

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 des EWR-Abkommens - Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien - Unmittelbare und mittelbare Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Manipulation des Verfahrens zur Einreichung von Angeboten - Möglichkeit, der ...

  • EU-Kommission

    Commission / Stichting Administratiekantoor Portielje

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 des EWR-Abkommens - Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien - Unmittelbare und mittelbare Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Manipulation des Verfahrens zur Einreichung von Angeboten - Möglichkeit, der ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Wettbewerb; Kartelle; Art. 81 EG und 53 des EWR-Abkommens; Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien; Unmittelbare und mittelbare Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Manipulation des Verfahrens zur Einreichung von Angeboten; Möglichkeit, der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 26. August 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-208/08 und T-209/08, Gosselin Group NV und Stichting Administratiekantoor Portielje/Europäische Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011, Gosselin Group und Stichting Administratiekantoor Portielje/Kommission (T"208/08 und T"209/08), mit dem das Gericht in der Rechtssache T"208/08 die Entscheidung C (2008) 926 endg. der Kommission vom 11. März 2008 ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-440/11
    Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es Portielje gelungen sei, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses, die sich u. a. aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237), ergebe, zu widerlegen, und hat daher dem zweiten Klagegrund stattgegeben.

    Die Kommission verweist insoweit insbesondere auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission.

    Aufgrund dieses falschen Ansatzes habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission, um Portielje für die fragliche Zuwiderhandlung neben Gosselin zur Verantwortung ziehen zu können, sich nicht damit habe begnügen dürfen, die Vermutung geltend zu machen, die sich aus der auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission zurückgehenden Rechtsprechung ergebe, sondern darüber hinaus zuerst anhand "konkrete[r] Beweis[e]" eine "unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme" von Portielje auf die Verwaltung von Gosselin hätte dartun müssen.

    Durch eine Anwendung der auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission zurückgehenden Beweisvermutung auf eine Situation, in der noch nicht nachgewiesen worden sei, dass Portielje ein Unternehmen sei, komme die Kommission ihrer Beweislast aber nicht ordnungsgemäß nach.

    Zum Hilfsvorbringen der Kommission trägt Portielje vor, der Beweis für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses, der sich aus der insbesondere im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission aufgestellten Vermutung ergebe, könne nicht für die Lehre zur Möglichkeit des Einstehenmüssens einer Einrichtung für eine Zuwiderhandlung nach Art. 81 EG gelten.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeiten von Unternehmen betrifft (Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59, sowie Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 54) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 112, sowie Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 54).

    Unter diesem Begriff ist eine im Hinblick auf den Gegenstand der fraglichen Vereinbarung bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (Urteile vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, sowie Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, sowie Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 56).

    Zur Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch Sanktionen auferlegt werden können, ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen diesen beiden Rechtssubjekten (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., C-628/10 P und C-14/11 P, Randnr. 43).

    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 59, sowie Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., Randnr. 44).

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass in dem besonderen Fall, in dem eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt (im Folgenden: Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses) (Urteil vom 8. Mai 2013, ENI/Kommission, C-508/11 P, Randnr. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg. 2011, I-8947, Randnrn.

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße haftbar ansehen, sofern die Muttergesellschaft, der die Widerlegung dieser Vermutung obliegt, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61, Elf Aquitaine/Kommission, Randnrn.

    51 bis 59 des angefochtenen Urteils hervorgeht, vorsorglich festgestellt, dass Portielje "geeignete Beweise dafür vorgelegt [hat], dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf Gosselin ausgeübt hat, und sogar, dass sie einen solchen Einfluss nicht ausüben konnte", wodurch Portielje die insbesondere dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission zu entnehmende Vermutung widerlegt habe.

    Die Kommission hebt insoweit hervor, dass die auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission zurückgehende Rechtsprechung auf der wirtschaftlichen Realität beruhe und für die Ausübung des bestimmenden Einflusses kein Formerfordernis aufstelle.

    Portielje trägt vor, sie habe die auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission zurückgehende Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses widerlegt.

    Wie die Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes ergeben hat, müssen, um festzustellen, ob die Zuwiderhandelnde ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen an die übergeordnete Einrichtung relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn.

    Aufgrund dieser Erwägungen ist das Gericht in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass "Portielje geeignete Beweise dafür vorgelegt [hat], dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf Gosselin ausgeübt hat, und sogar, dass sie einen solchen Einfluss nicht ausüben konnte", und dass es ihr somit gelungen sei, die u. a. aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission hervorgehende Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen.

  • EuG - T-209/08 (anhängig)

    Stichting Administratiekantoor Portielje / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-440/11
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2011, Gosselin Group und Stichting Administratiekantoor Portielje/Kommission (T-208/08 und T-209/08, Slg. 2011, II-3639, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht in der Rechtssache T-209/08 die Entscheidung C(2008) 926 final der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 - Internationale Umzugsdienste) (im Folgenden: streitige Entscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 5810 final der Kommission vom 24. Juli 2009 (im Folgenden: Änderungsentscheidung) geänderten Fassung für nichtig erklärt hat, soweit sie die Stichting Administratiekantoor Portielje (im Folgenden: Portielje) betraf.

    Durch Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 5. März 2010 wurde die Rechtssache T-209/08 mit der Rechtssache T-208/08, die von Gosselin ebenfalls gegen die streitige Entscheidung anhängig gemacht worden war, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Da die Rechtsmittelgründe somit begründet sind, ist dem Rechtsmittel stattzugeben, und die Nrn. 4 und 6 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht die streitige Entscheidung in geänderter Fassung für nichtig erklärt hat, soweit sie Portielje betrifft, und der Kommission die Kosten in der Rechtssache T-209/08 auferlegt hat, sind aufzuheben.

    Da Portielje im vorliegenden Fall sowohl im Rechtsmittelverfahren als auch mit ihrer Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-209/08 unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihr die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen, sind Portielje sowohl die im vorliegenden Rechtszug als auch die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Die Ziff. 4 und 6 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2011, Gosselin Group und Stichting Administratiekantoor Portielje/Kommission (T-208/08 und T-209/08), werden aufgehoben.

    Die Klage der Stichting Administratiekantoor Portielje in der Rechtssache T-209/08 wird abgewiesen.

    Die Stichting Administratiekantoor Portielje trägt die durch das Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-209/08 und die durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

  • EuG, 16.06.2011 - T-208/08

    Gosselin Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-440/11
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2011, Gosselin Group und Stichting Administratiekantoor Portielje/Kommission (T-208/08 und T-209/08, Slg. 2011, II-3639, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht in der Rechtssache T-209/08 die Entscheidung C(2008) 926 final der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 - Internationale Umzugsdienste) (im Folgenden: streitige Entscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 5810 final der Kommission vom 24. Juli 2009 (im Folgenden: Änderungsentscheidung) geänderten Fassung für nichtig erklärt hat, soweit sie die Stichting Administratiekantoor Portielje (im Folgenden: Portielje) betraf.

    Durch Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 5. März 2010 wurde die Rechtssache T-209/08 mit der Rechtssache T-208/08, die von Gosselin ebenfalls gegen die streitige Entscheidung anhängig gemacht worden war, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Die Klage von Portielje stützte sich auf fünf Klagegründe, von denen die ersten beiden spezifisch waren und die anderen drei im Wesentlichen den Klagegründen von Gosselin in der Rechtssache T-208/08 entsprachen.

    Die Ziff. 4 und 6 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2011, Gosselin Group und Stichting Administratiekantoor Portielje/Kommission (T-208/08 und T-209/08), werden aufgehoben.

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-440/11
    Außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein (Urteile vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, Slg. 2006, I-11125, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 36).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung hat, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, womit es die vom AEU-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert und daher geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Arduino, C-35/99, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 33, Asnef-Equifax und Administración del Estado, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, Randnr. 38), und dass der grenzüberschreitende Charakter der betreffenden Dienste bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der genannten Bestimmung vorliegt, ein erheblicher Gesichtspunkt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 1987, Vereniging van Vlaamse Reisbureaus, 311/85, Slg. 1987, 3801, Randnrn.

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-440/11
    Außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein (Urteile vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, Slg. 2006, I-11125, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 36).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung hat, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, womit es die vom AEU-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert und daher geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Arduino, C-35/99, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 33, Asnef-Equifax und Administración del Estado, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, Randnr. 38), und dass der grenzüberschreitende Charakter der betreffenden Dienste bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der genannten Bestimmung vorliegt, ein erheblicher Gesichtspunkt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 1987, Vereniging van Vlaamse Reisbureaus, 311/85, Slg. 1987, 3801, Randnrn.

  • EuGH, 08.05.2013 - C-508/11

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-440/11
    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass in dem besonderen Fall, in dem eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt (im Folgenden: Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses) (Urteil vom 8. Mai 2013, ENI/Kommission, C-508/11 P, Randnr. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg. 2011, I-8947, Randnrn.

    57 und 63, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., Randnr. 47, sowie ENI/Kommission, Randnr. 47).

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-440/11
    Unter diesem Begriff ist eine im Hinblick auf den Gegenstand der fraglichen Vereinbarung bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (Urteile vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, sowie Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55).
  • EuGH, 01.10.1987 - 311/85

    VVR / Sociale Dienst van de Plaatselijke en Gewestelijke Overheidsdiensten

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-440/11
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung hat, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, womit es die vom AEU-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert und daher geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Arduino, C-35/99, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 33, Asnef-Equifax und Administración del Estado, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, Randnr. 38), und dass der grenzüberschreitende Charakter der betreffenden Dienste bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der genannten Bestimmung vorliegt, ein erheblicher Gesichtspunkt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 1987, Vereniging van Vlaamse Reisbureaus, 311/85, Slg. 1987, 3801, Randnrn.
  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-440/11
    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, sowie Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 56).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-440/11
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung hat, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, womit es die vom AEU-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert und daher geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Arduino, C-35/99, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 33, Asnef-Equifax und Administración del Estado, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, Randnr. 38), und dass der grenzüberschreitende Charakter der betreffenden Dienste bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der genannten Bestimmung vorliegt, ein erheblicher Gesichtspunkt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 1987, Vereniging van Vlaamse Reisbureaus, 311/85, Slg. 1987, 3801, Randnrn.
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 16.02.2006 - C-111/04

    Adriatica di Navigazione / Kommission

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

  • BGH, 17.10.2017 - KZR 59/16

    Wettbewerbsbeschränkung: Vertikale Preisbindung im Rahmen einer Rabattgewährung

    Ihre tatsächlichen Auswirkungen brauchen daher nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Verhaltensweisen zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen, etwa Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen mit sich bringen, die zu einer schlechteren Verteilung der Ressourcen führen (EuGH, Slg. 2008, I-8637 Rn. 17 - Beef Industry; Slg. 2009, I-4529 Rn. 29 f. - T-Mobile Netherlands; EuGH, GRUR Int. 2013, 285 Rn. 36 f. - Expedia; EuGH, WuW/E EU-R 2696 Rn. 34f. - Allianz Hungária Biztosító; EuGH, NZKart 2013, 367 Rn. 95 ff. - Stichting Administratiekantoor Portielje; EuGH, WuW/E EU-R 3090 Rn. 50 f. - Groupement des cartes bancaires; EuGH, WuW/E EU-R 3272 Rn. 115 - Dole; EuGH, EuZW 2015, 802 Rn. 31 f. - ING Pensii; EuGH, EuZW 2016, 180 Rn. 18 f. - Maxima Latvija; EuGH EuZW 2016, 354 Rn. 25 f. - Toshiba; EuGH, Urteil vom 27. April 2017 - C-469/15 P Rn. 103 f. - Bonita-Bananen; s. auch schon EuGH, Slg. 1966, 322, 390 - Consten und Grundig/Kommission).
  • EuGH, 27.01.2021 - C-595/18

    The Goldman Sachs Group / Kommission

    Was viertens das Argument der Rechtsmittelführerin anbelangt, dass gemäß der Rechtsprechung nur eine Kumulierung von Funktionen die Muttergesellschaft zwangsläufig in die Lage versetze, auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft bestimmenden Einfluss zu nehmen, eine solche Situation aber im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, so ist darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung, wie vom Gericht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils dargelegt, hervorgeht, dass eine wirtschaftliche Einheit zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft nicht nur durch förmliche Beziehungen zwischen den beiden, sondern auch informell begründet werden kann, insbesondere aufgrund personeller Verflechtungen zwischen den rechtlichen Einheiten, aus denen eine solche wirtschaftliche Einheit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C-440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    22 - Urteile Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission (C-403/04 P und C-405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 40), Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 117), Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 51) und Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje (C-440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 59).

    24 - In diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60 und 61), Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 56, 63 und 95), Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje (C-440/11 P, EU:C:2013:514, insbesondere Rn. 40 und 41) und Areva/Kommission (C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 32 und 33).

    31 - Siehe dazu das kürzlich ergangene Urteil Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje (C-440/11 P, EU:C:2013:514, insbesondere Rn. 66 bis 68) sowie meine Schlussanträge in jener Rechtssache (EU:C:2012:763, Rn. 71 und 72).

    99 - Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 125), Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 117) und Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje (C-440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 59).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 4/16

    Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot: Austauschvertrag als bezweckte

    Ihre tatsächlichen Auswirkungen brauchen nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Verhaltensweisen zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen, etwa Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen mit sich bringen, die zu einer schlechteren Ressourcenallokation führen (EuGH, Slg. 2008, I-8637 Rn. 17 - Beef Industry; EuGH, Slg. 2009, I-4529 Rn. 29 f. - T-Mobile Netherlands; EuGH, GRUR Int. 2013, 285 Rn. 36 f. - Expedia; EuGH, WuW/E EU-R 2696 Rn. 34 f. - Allianz Hungária Biztosító; EuGH, NZKart 2013, 367 Rn. 95 ff. - Stichting Administratiekantoor Portielje; EuGH, WuW/E EU-R 3090 Rn. 50 f. - Groupement des cartes bancaires; EuGH, WuW/E EU-R 3272 Rn. 115 - Dole; EuGH, EuZW 2015, 802 Rn. 31 f. - ING Pensii; EuGH, EuZW 2016, 180 Rn. 18 f. - Maxima Latvija; EuGH EuZW 2016, 354 Rn. 25 f. - Toshiba; EuGH, Urteil vom 27. April 2017 - C-469/15 P Rn. 103 f. - Bonita-Bananen; EuGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - C-179/16 Rn. 78 - Hoffmann-La Roche).
  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG

    Die Frage, ob das Gericht seiner Würdigung der Tatsachen und Beweise ein zutreffendes rechtliches Kriterium zugrunde gelegt hat, ist nämlich eine Rechtsfrage, die der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C-440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu beurteilen, ob die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten eigenständig bestimmt oder im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C-440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat der Unionsrichter sämtliche relevanten Umstände zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren können und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (Urteil vom 26. September 2013, The Dow Chemical Company/Kommission, C-179/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:605, Rn. 54).

  • EuG, 12.07.2018 - T-419/14

    Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass eine wirtschaftliche Einheit zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft nicht nur durch förmliche Beziehungen zwischen den beiden, sondern auch informell begründet werden kann, insbesondere aufgrund rein personeller Verflechtungen zwischen den rechtlichen Einheiten, aus denen eine solche wirtschaftliche Einheit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C-440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für

    21 - Urteil Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje (C-440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    47 - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje (C-440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55 - Vgl. u. a. Urteile FLSmidth/Kommission (C-238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 28), Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje (C-440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 71) sowie ENI/Kommission (C-508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Bei der Prüfung, ob die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft ausüben kann, müssen daher sämtliche im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen der Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte und damit die wirtschaftliche Realität berücksichtigt werden (Urteil Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C-440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

    32 Vgl. u. a. Urteile Akzo, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 43), vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje (C-440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 38), Urteil vom 5. März 2015, Kommission/Eni und Versalis und Eni/Kommission (C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 40).
  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Il importe également de rappeler que, afin de pouvoir imputer le comportement d'une filiale à la société mère, la Commission ne saurait se contenter de constater que la société mère est en mesure d'exercer une influence déterminante sur le comportement de sa filiale, mais doit également vérifier si cette influence a effectivement été exercée sur la base d'un ensemble d'éléments factuels, au nombre desquels figure, en particulier, l'éventuel pouvoir de direction de la société mère sur sa filiale (voir, en ce sens, arrêts du 25 octobre 1983, AEG/Commission, 107/82, EU:C:1983:293, point 50 ; du 11 juillet 2013, Commission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C-440/11 P, EU:C:2013:514, point 44, et du 26 septembre 2013, The Dow Chemical Company/Commission, C-179/12 P, non publié, EU:C:2013:605, point 67).

    Quant à l'allégation d'absence de mise en oeuvre des obligations d'approbation, il y a lieu de considérer que l'existence de telles obligations de même que l'influence déterminante qui en résulte ne sauraient être remises en cause par le fait qu'aucune transaction stratégique, ne relevant pas de la gestion quotidienne de l'entreprise (voir point 347 ci-dessus), n'a été conclue au cours de la période pertinente, dont il convient de rappeler qu'elle a duré environ 20 mois (du 8 janvier 2007 au 15 septembre 2008) (voir, en ce sens, arrêts du 11 juillet 2013, Commission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C-440/11 P, EU:C:2013:514, points 65, 66 et 68, et du 18 janvier 2017, Toshiba/Commission, C-623/15 P, non publié, EU:C:2017:21, point 73).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-398/13

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EU) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-596/13

    Kommission / Moravia Gas Storage - Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.07.2018 - T-448/14

    Hitachi Metals / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 12.07.2018 - T-450/14

    Sumitomo Electric Industries und J-Power Systems / Kommission

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