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   EuGH, 18.07.2013 - C-501/11 P   

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https://dejure.org/2013,16784
EuGH, 18.07.2013 - C-501/11 P (https://dejure.org/2013,16784)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - C-501/11 P (https://dejure.org/2013,16784)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-501/11 P (https://dejure.org/2013,16784)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Haftung der Muttergesellschaft für die Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaft - Holdinggesellschaft - Unternehmensinternes Befolgungsprogramm ('Compliance-Programm') - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schindler Holding u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Haftung der Muttergesellschaft für die Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaft - Holdinggesellschaft - Unternehmensinternes Befolgungsprogramm ("Compliance-Programm") - ...

  • EU-Kommission

    Schindler Holding u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Haftung der Muttergesellschaft für die Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaft - Holdinggesellschaft - Unternehmensinternes Befolgungsprogramm (‚Compliance-Programm‘) ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Aufzüge und Fahrtreppen; Zuständigkeit der Kommission für Bußgeldentscheidungen mit Strafcharakter; Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften als ein einziges Unternehmen; Rechtsmittel einer Unternehmensgruppe gegen die Abweisung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Aufzüge und Fahrtreppen; Zuständigkeit der Kommission für Bußgeldentscheidungen mit Strafcharakter; Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften als ein einziges Unternehmen; unbegründetes Rechtsmittel einer Unternehmensgruppe gegen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schindler Holding u. a./Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung am Kartell auf dem Markt für Aufzüge und Fahrtreppen verhängten Geldbußen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wegen Beteiligung an Aufzugskartell - Gericht bestätigt Geldbuße gegen Schindler-Gruppe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kartell auf dem Markt für Aufzüge und Fahrtreppen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mutter- und Tochtergesellschaft als ein einziges Unternehmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geldbußen gegen Schindler-Gruppe wegen Beteiligung am Kartell bestätigt - Klage auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbußen vor dem EuGH erfolglos

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Schindler Holding u.a. / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission (T"138/07), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 392
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (44)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
    Hilfsweise wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237), zu entnehmende Rechtsprechung, die - so wie das Gericht sie verstehe - zu einer verschuldensunabhängigen Haftung der Muttergesellschaft führe.

    Weiter hilfsweise machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, selbst wenn man die im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission aufgestellten Haftungsgrundsätze in gleicher Weise wie das Gericht anwenden würde, wäre die Haftung von Schindler Holding gleichwohl zu verneinen, da ihre vier Tochtergesellschaften in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat eigenständig operiert hätten und Schindler Holding keinen Einfluss auf ihre laufenden Geschäfte genommen habe.

    Der Begriff des Unternehmens wurde von den Unionsgerichten näher bestimmt und bezeichnet eine wirtschaftliche Einheit, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In ihrer Erwiderung treten die Rechtsmittelführerinnen der Begründung der sich aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission ergebenden Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 6 EMRK entgegen und machen geltend, die Vereinbarkeit der Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft mit dieser Vorschrift sei noch ungeklärt.

    Sie ist indessen widerlegbar, und die Einrichtungen, die die fragliche Vermutung widerlegen wollen, können alle Gesichtspunkte in Bezug auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft anführen, die sie als geeignet für den Nachweis ansehen, dass die Tochtergesellschaft und die Muttergesellschaft keine wirtschaftliche Einheit darstellen, sondern die Tochtergesellschaft sich auf dem Markt autonom verhält (vgl. Urteile vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 29, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnrn.

    Mit dem dritten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen die Anwendung der sich aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission ergebenden Rechtsprechung durch das Gericht, wobei sie geltend machen, das Gericht sei in Randnr. 86 des angefochtenen Urteils von einer zu weiten Auslegung des Begriffs der Geschäftspolitik ausgegangen.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zur Klärung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, alle im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen an die Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
    Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen handele es sich weder um eine Regelung über die Haftung für das Verhalten eines anderen noch um eine Rückgriffshaftung der Gesellschafter juristischer Personen, sondern um eine Haftungsregelung, die daher rühre, dass die betreffenden Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG darstellten (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09, Slg. 2011, I-8947, Randnr. 88).

    In ihrer Erwiderung machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, wie aus dem Urteil Elf Aquitaine/Kommission hervorgehe, sei die Rechtmäßigkeit der Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübe, im Hinblick auf Art. 6 EMRK noch ungeklärt.

    Insbesondere in den Erwägungsgründen 629, 630 und 631 werde diese aber nur oberflächlich begründet, was dem vom Gerichtshof im Urteil Elf Aquitaine/Kommission aufgestellten Maßstab nicht genüge.

    Der Begriff des Unternehmens wurde von den Unionsgerichten näher bestimmt und bezeichnet eine wirtschaftliche Einheit, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit der Vermutung eines bestimmenden Einflusses auf die Tochtergesellschaft, die vollständig oder fast vollständig im Eigentum ihrer Muttergesellschaft steht, soll u. a. ein Gleichgewicht hergestellt werden zwischen der Bedeutung des Ziels, Verhaltensweisen, die gegen die Wettbewerbsregeln und insbesondere gegen Art. 81 EG verstoßen, zu unterbinden und ihre Wiederholung zu verhindern, und den Anforderungen bestimmter allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts wie etwa der Grundsätze der Unschuldsvermutung, der individuellen Zumessung von Strafen und der Rechtssicherheit sowie der Verteidigungsrechte, einschließlich des Grundsatzes der Waffengleichheit (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, Randnr. 59).

    Sie ist indessen widerlegbar, und die Einrichtungen, die die fragliche Vermutung widerlegen wollen, können alle Gesichtspunkte in Bezug auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft anführen, die sie als geeignet für den Nachweis ansehen, dass die Tochtergesellschaft und die Muttergesellschaft keine wirtschaftliche Einheit darstellen, sondern die Tochtergesellschaft sich auf dem Markt autonom verhält (vgl. Urteile vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 29, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnrn.

    73 und 74, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnr. 58).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
    Der Gerichtshof hat jedoch in Bezug auf den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes - eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 47 der Charta zum Ausdruck kommt und der im Unionsrecht Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht - entschieden, dass der Unionsrichter über die im AEU-Vertrag vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus eine ihm durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung besitzt, die ihn ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 63).

    In Bezug auf die Rechtmäßigkeitskontrolle hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Unionsrichter sie auf der Grundlage der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise vornehmen muss und dass er den Verzicht auf eine eingehende rechtliche wie tatsächliche Kontrolle weder hinsichtlich der Wahl der bei der Anwendung der in den Leitlinien von 1998 genannten Kriterien berücksichtigten Gesichtspunkte noch hinsichtlich ihrer Bewertung auf den Wertungsspielraum der Kommission stützen kann (Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 62).

    Da die in den Verträgen vorgesehene Kontrolle bedeutet, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern, ist für den Gerichtshof nicht ersichtlich, dass die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle, ergänzt um die in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße, gegen den nunmehr in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstieße (Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 67).

    Soweit die Rechtsmittelführerinnen bemängeln, dass das Gericht keine Zeugen gehört habe, genügt jedenfalls der Hinweis, dass es bei einer Klage gegen eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung der Kommission grundsätzlich Sache des Klägers ist, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und sie mit Beweisen zu untermauern (vgl. Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 64).

    Es handele sich daher um einfache Verwaltungsvorschriften der Kommission, die für die Unionsgerichte grundsätzlich nicht bindend seien (Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 62).

    Die Leitlinien von 1998 stellen eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Praxis enthält, von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind, abweichen kann (vgl. Urteil vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, Slg. 2006, I-4429, Randnr. 91), und beschreiben lediglich die Vorgehensweise der Kommission bei der Prüfung der Zuwiderhandlung und die Kriterien, zu deren Berücksichtigung bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sie sich verpflichtet (vgl. Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 60).

    Bei der Ausübung der Rechtmäßigkeitskontrolle über eine Entscheidung, mit der Geldbußen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln verhängt werden, kann der Unionsrichter den Verzicht auf eine eingehende rechtliche wie tatsächliche Kontrolle weder hinsichtlich der Wahl der Gesichtspunkte, die bei der Anwendung der in den Leitlinien von 1998 genannten Kriterien berücksichtigt wurden, noch hinsichtlich ihrer Bewertung auf den Wertungsspielraum der Kommission stützen (Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 62).

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
    Im Übrigen sei die vom Gericht angeführte Rechtsprechung, insbesondere die Urteile vom 29. Oktober 1980, van Landewyck u. a./Kommission (209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 81), sowie vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 7), wonach die Kommission nicht als Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK qualifiziert werden könne, aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und der unmittelbaren Geltung der EMRK überholt.

    Wie die Generalanwältin in Nr. 178 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, sind die konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt nach gefestigter Rechtsprechung zwar ein bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigender Gesichtspunkt, doch handelt es sich um eines von mehreren Kriterien, zu denen das Wesen der Zuwiderhandlung und der Umfang des räumlichen Marktes gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 129).

  • EGMR, 11.01.2007 - 35533/04

    MAMIDAKIS c. GRECE

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
    Es habe zu Unrecht nicht geprüft, ob die fragliche Geldbuße nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, u. a. dessen Urteil vom 11. Januar 2007, Mamidakis/Griechenland (Beschwerde Nr. 35533/04), als verhältnismäßig angesehen werden könne, sondern nur auf seine eigene Rechtsprechung und die des Gerichtshofs Bezug genommen, obwohl es aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon gehalten gewesen wäre, seine frühere Rechtsprechung einer kritischen Prüfung im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu unterziehen.
  • EGMR, 30.06.2011 - 30754/03

    KLOUVI c. FRANCE

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
    Nach Randnr. 40 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 30. Juni 2011, Klouvi/Frankreich (Beschwerde Nr. 30754/03), sei Art. 6 Abs. 2 EMRK dahin auszulegen, dass er konkrete und wirksame, nicht aber theoretische und illusorische Rechte gewähre.
  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch die Grundrechte, zu denen das Eigentumsrecht gehört, ein fester Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 1979, Hauer, 44/79, Slg. 1979, 3727, Randnrn.
  • EuGH, 16.12.1997 - C-104/96

    Rabobank

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
    Insoweit sei auf Nr. 57 der Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Idryma Typou (C-81/09, Urteil vom 21. Oktober 2010, Slg. 2010, I-10161) sowie auf das Urteil vom 16. Dezember 1997, Rabobank (C-104/96, Slg. 1997, I-7211, Randnrn.
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
    Nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 112 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung in ihrer zum Zeitpunkt der Einlegung des vorliegenden Rechtsmittels geltenden Fassung muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 34, sowie vom 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission, C-248/99 P, Slg. 2002, I-1, Randnr. 68).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
    Sie ist indessen widerlegbar, und die Einrichtungen, die die fragliche Vermutung widerlegen wollen, können alle Gesichtspunkte in Bezug auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft anführen, die sie als geeignet für den Nachweis ansehen, dass die Tochtergesellschaft und die Muttergesellschaft keine wirtschaftliche Einheit darstellen, sondern die Tochtergesellschaft sich auf dem Markt autonom verhält (vgl. Urteile vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 29, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnrn.
  • EuGH, 08.01.2002 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

  • EuGH, 09.07.2009 - C-511/06

    DER GERICHTSHOF SETZT DIE GEGEN ARCHER DANIELS MIDLAND FESTGESETZTE GELDBUSSE VON

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 12.11.2009 - C-554/08

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT LETZTINSTANZLICH DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER

  • EuGH, 23.12.2009 - C-45/08

    Der Gerichtshof legt die Richtlinie über Insider-Geschäfte aus

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • EuGH, 14.06.2011 - C-360/09

    Pfleiderer

  • EuGH, 13.03.2012 - C-380/09

    Die Entscheidung des Rates, die Gelder der Melli Bank einzufrieren, wird

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

  • EuGH, 13.12.2012 - C-654/11

    Transcatab / Commision

  • EuGH, 13.06.2013 - C-511/11

    Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EGMR, 25.02.1992 - 12963/87

    MARGARETA AND ROGER ANDERSSON v. SWEDEN

  • EGMR, 27.09.1995 - 15312/89

    G. c. FRANCE

  • EGMR, 27.09.2011 - 43509/08

    A. MENARINI DIAGNOSTICS S.R.L. c. ITALIE

  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuGH, 29.10.1980 - 215/78
  • EuGH, 29.10.1980 - 218/78
  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuGH, 17.05.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

  • EuGH, 28.07.2011 - C-309/10

    Agrana Zucker - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die

  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EGMR, 08.06.1976 - 5100/71

    ENGEL AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • EGMR, 21.02.1984 - 8544/79

    Öztürk ./. Deutschland

  • EGMR, 24.02.1994 - 12547/86

    BENDENOUN c. FRANCE

  • RFH, 04.04.1939 - V 1/38
  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Sie widerspricht auch den Anforderungen aus Art. 6 EMRK, Art. 47 GRCh und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vgl. BVerfGE 15, 275 ; 61, 82 ; 78, 214 ; 84, 59 ; 129, 1 ; 149, 346 ; zu Art. 47 GRCh vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi, C-584/10 P u.a., EU:C:2013:518, Rn. 119; Urteil vom 18. Juli 2015, Schindler, C-501/11, EU:C:2013:522, Rn. 36, 38; Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau, C-535/14, EU:C:2015:407, Rn. 42; Urteil vom 17. Dezember 2015, Imtech, C-300/14, EU:C:2015:825, Rn. 38; Urteil vom 18. Februar 2016, Bank Mellat, C-176/13, EU:C:2016:96, Rn. 109; Urteil vom 21. April 2016, Bank Saderat, C-200/13, EU:C:2016:284, Rn. 98; Jarass, in: ders., Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl. 2016, Art. 47 GRCh Rn. 30; Eser/Kubiciel, in: Mayer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Aufl. 2019, Art. 47 GRCh Rn. 21; einschränkend EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, Enviro Tech, C-425/08, Slg. 2009, I-10035, Rn. 62; Urteil vom 10. Juli 2014, Telefonica de Espana, C-295/12, EU:C:2014:2062, Rn. 55).
  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Nach Art. 52 Abs. 3 der Charta haben die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Kumulierung der Funktionen der Ermittlung und der Sanktion von Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV durch die Kommission für sich genommen nicht gegen Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den EGMR verstößt und keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit darstellt, da ihre Entscheidungen der Kontrolle durch den Unionsrichter unterworfen sind, der die Garantien des Art. 6 EMRK wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 33 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T-372/10, EU:T:2012:325, Rn. 65 bis 67).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zum Ausdruck kommt und der im Unionsrecht Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht (vgl. Urteile Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 51; Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 47, sowie Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 36).

    Die EMRK stellt - auch wenn die durch sie anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind, und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in dieser enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden -, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist (vgl. Urteil Schindler Holding u. a./Kommission, EU:C:2013:522, Rn. 32).

    Das Rechtsprechungsorgan müsse insbesondere befugt sein, sich mit allen für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit relevanten Sach- und Rechtsfragen zu befassen (vgl. u. a. Urteil des EGMR A. Menarini Diagnostics/Italien, Rn. 59, sowie Urteil Schindler Holding u. a./Kommission, EU:C:2013:522, Rn. 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die in Art. 263 AEUV vorgesehene Kontrolle, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle der von den Rechtsmittelführerinnen gegen die streitige Entscheidung vorgebrachten Argumente vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil Schindler Holding u. a./Kommission, EU:C:2013:522, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsrichter muss die Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise vornehmen und kann nicht hinsichtlich ihrer Bewertung auf den Ermessensspielraum der Kommission verweisen, um auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle zu verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 62, sowie Schindler Holding u. a./Kommission, EU:C:2013:522, Rn. 37).

    Angesichts dieser Merkmale genügt die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle den Erfordernissen des in Art. 6 Abs. 1 EMRK genannten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der im Unionsrecht Art. 47 der Charta entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 67; Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 56, sowie Schindler Holding u. a./Kommission, EU:C:2013:522, Rn. 38).

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