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   EuGH, 12.09.2013 - C-614/11   

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https://dejure.org/2013,23946
EuGH, 12.09.2013 - C-614/11 (https://dejure.org/2013,23946)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.2013 - C-614/11 (https://dejure.org/2013,23946)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 2013 - C-614/11 (https://dejure.org/2013,23946)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Richtlinie 76/207/EWG - Vor dem Beitritt des Mitgliedstaats geschlossener befristeter Arbeitsvertrag - Vertragsablauf nach dem Beitritt - Dienstordnung, die den Zeitpunkt des Vertragsablaufs auf den letzten Tag ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kuso

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Richtlinie 76/207/EWG - Vor dem Beitritt des Mitgliedstaats geschlossener befristeter Arbeitsvertrag - Vertragsablauf nach dem Beitritt - Dienstordnung, die den Zeitpunkt des Vertragsablaufs auf den letzten Tag ...

  • EU-Kommission

    Kuso

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Richtlinie 76/207/EWG - Vor dem Beitritt des Mitgliedstaats geschlossener befristeter Arbeitsvertrag - Vertragsablauf nach dem Beitritt - Dienstordnung, die den Zeitpunkt des Vertragsablaufs auf den letzten Tag ...

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Benachteiligung wegen des Geschlechts durch unterschiedliche Festlegung des Renteneintrittsalters in arbeitsvertraglicher Dienstordnung bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vor Beitritt des Mitgliedsstaates

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benachteiligung wegen des Geschlechts durch unterschiedliche Festlegung des Renteneintrittsalters in arbeitsvertraglicher Dienstordnung bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vor Beitritt des Mitgliedsstaates; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kuso

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof (Österreich) - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs ...

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 920
  • NZA 2013, 1071
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.11.2010 - C-356/09

    Kleist - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
    Der Oberste Gerichtshof erläutert zum anderen, dass das Ausgangsverfahren zwar gewisse Ähnlichkeiten mit der Rechtssache aufweise, in der das Urteil vom 18. November 2010, Kleist (C-356/09, Slg. 2010, I-11939), ergangen sei, dass es sich aber zumindest in zweierlei Hinsicht davon unterscheide.

    Erstens sei in der Rechtssache, in der das Urteil Kleist ergangen sei, das Arbeitsverhältnis von Frau Kleist auf der Grundlage eines Kollektivvertrags beendet worden, der als generelle Norm angesehen werde, während das Arbeitsverhältnis von Frau Kuso durch einen befristeten Einzelarbeitsvertrag geregelt werde.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch der Begriff der Entlassung im Bereich der Gleichbehandlung weit auszulegen (vgl. Urteile vom 16. Februar 1982, Burton, 19/81, Slg. 1982, 555, Randnr. 9, Marshall, Randnr. 34, vom 26. Februar 1986, Beets-Proper, 262/84, Slg. 1986, 773, Randnr. 36, vom 21. Juli 2005, Vergani, C-207/04, Slg. 2005, I-7453, Randnr. 27, und Kleist, Randnr. 26).

    Insbesondere hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass der Begriff "Entlassung" im Rahmen der Richtlinie 76/207 in dem Sinne auszulegen ist, dass er die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber einschließt, auch wenn sie aufgrund einer Regelung über freiwilliges Ausscheiden erfolgt (Urteil Burton, Randnr. 9), und zum anderen, dass eine allgemeine Entlassungspolitik, wonach eine Frau nur deshalb entlassen wird, weil sie das Alter erreicht oder überschritten hat, in dem sie Anspruch auf eine staatliche Pension erwirbt und das nach den nationalen Rechtsvorschriften für Männer und Frauen unterschiedlich ist, eine durch diese Richtlinie verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt (vgl. Urteile Marshall, Randnr. 38, und Kleist, Randnr. 28).

    Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen erläutert, ist die im Ausgangsverfahren fragliche Dienstordnung aber zum einen wegen ihrer Verbindlichkeit und zum anderen wegen der Verweisung auf ein Pensionsalter, das für männliche und weibliche Arbeitnehmer unterschiedlich ist, mit der vom Gerichtshof im Urteil Kleist geprüften Regelung vergleichbar.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Vergleichbarkeit von Situationen u. a. im Hinblick auf das Ziel der nationalen Regelung geprüft werden, die die Ungleichbehandlung festsetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2004, Hlozek, C-19/02, Slg. 2004, I-11491, Randnr. 46, und Kleist, Randnr. 34).

    Dieser Vorteil bringt die weiblichen Arbeitnehmer nicht in eine besondere Situation im Vergleich zu den männlichen Arbeitnehmern, da sich Männer und Frauen hinsichtlich der Bedingungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der gleichen Situation befinden (vgl. Urteil Kleist, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
    Die Vorschriften des materiellen Unionsrechts sind im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. u. a. Urteil vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine neue Vorschrift unmittelbar auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden ist, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (Urteile vom 10. Juli 1986, Licata/WSA, 270/84, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31, und Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 50).

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass ein befristeter Arbeitsvertrag, der vor Inkrafttreten des durch den Beschluss 93/743/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABl. L 348, S. 1) im Namen der Gemeinschaft geschlossenen und gebilligten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits geschlossen wurde, seine Rechtswirkungen nicht mit der Unterzeichnung erschöpft, sondern sie vielmehr fortgesetzt und regelmäßig während der gesamten Vertragsdauer erzeugt (vgl. in diesem Sinne Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 52).

    Im Übrigen darf der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit erstreckt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 55).

  • EuGH, 02.10.1997 - C-122/96

    Saldanha und MTS Securities Corporation / Hiross

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
    Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass ab dem Beitritt die ursprünglichen Verträge für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich sind und in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und der jeweiligen Beitrittsakte gelten (vgl. Urteil vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS, C-122/96, Slg. 1997, I-5325, Randnr. 13).

    Da in der Beitrittsakte - abgesehen von einer zeitlichen Ausnahme in Bezug auf die Nachtarbeit von Frauen in dem in der vorstehenden Randnummer genannten Anhang XV Abschnitt V der Beitrittsakte, die aber nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist - keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 76/207 vorgesehen sind, ist diese daher für die Republik Österreich vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur Union an verbindlich, so dass sie für zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Union entstandener Sachverhalte gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil Saldanha und MTS, Randnr. 14).

  • EuGH, 21.07.2005 - C-207/04

    Vergani - Sozialpolitik - Gleiches Entgelt und Gleichbehandlung von Männern und

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch der Begriff der Entlassung im Bereich der Gleichbehandlung weit auszulegen (vgl. Urteile vom 16. Februar 1982, Burton, 19/81, Slg. 1982, 555, Randnr. 9, Marshall, Randnr. 34, vom 26. Februar 1986, Beets-Proper, 262/84, Slg. 1986, 773, Randnr. 36, vom 21. Juli 2005, Vergani, C-207/04, Slg. 2005, I-7453, Randnr. 27, und Kleist, Randnr. 26).
  • EuGH, 26.02.1986 - 262/84

    Beets-Proper / Van Lanschot Bankiers

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch der Begriff der Entlassung im Bereich der Gleichbehandlung weit auszulegen (vgl. Urteile vom 16. Februar 1982, Burton, 19/81, Slg. 1982, 555, Randnr. 9, Marshall, Randnr. 34, vom 26. Februar 1986, Beets-Proper, 262/84, Slg. 1986, 773, Randnr. 36, vom 21. Juli 2005, Vergani, C-207/04, Slg. 2005, I-7453, Randnr. 27, und Kleist, Randnr. 26).
  • EuGH, 09.12.2004 - C-19/02

    Hlozek

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Vergleichbarkeit von Situationen u. a. im Hinblick auf das Ziel der nationalen Regelung geprüft werden, die die Ungleichbehandlung festsetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2004, Hlozek, C-19/02, Slg. 2004, I-11491, Randnr. 46, und Kleist, Randnr. 34).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-438/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass die Nichterneuerung eines befristeten Arbeitsvertrags zum Zeitpunkt seiner regulären Beendigung grundsätzlich nicht einer Kündigung gleichgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2001, Jiménez Melgar, C-438/99, Slg. 2001, I-6915, Randnr. 45).
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt zum einen festgestellt hat, dass Art. 3 der Richtlinie 76/207, der Art. 5 dieser Richtlinie in ihrer ursprünglichen Fassung entspricht, unbedingt und hinreichend genau ist, so dass sich ein Einzelner gegenüber dem Staat darauf berufen kann (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 52, und vom 12. Juli 1990, Foster u. a., C-188/89, Slg. 1990, I-3313, Randnr. 21), und zum anderen, dass eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, zu den Rechtssubjekten gehört, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Foster u. a., Randnr. 22).
  • EuGH, 10.07.1986 - 270/84

    Licata / ESC

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine neue Vorschrift unmittelbar auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden ist, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (Urteile vom 10. Juli 1986, Licata/WSA, 270/84, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31, und Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 50).
  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt zum einen festgestellt hat, dass Art. 3 der Richtlinie 76/207, der Art. 5 dieser Richtlinie in ihrer ursprünglichen Fassung entspricht, unbedingt und hinreichend genau ist, so dass sich ein Einzelner gegenüber dem Staat darauf berufen kann (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 52, und vom 12. Juli 1990, Foster u. a., C-188/89, Slg. 1990, I-3313, Randnr. 21), und zum anderen, dass eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, zu den Rechtssubjekten gehört, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Foster u. a., Randnr. 22).
  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    Eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts und dadurch bewirkte Diskriminierung kann grundsätzlich sachlich nicht gerechtfertigt werden (vgl. zur st. Rspr. EuGH 7. Februar 2018 - C-142/17 und C-143/17- [Maturi ua.] Rn. 38 f.; 12. September 2013 - C-614/11 - [Kuso] Rn. 50 ff. zur Vorgänger-Richtlinie 76/207/EWG; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 41 ff. zur Vorgänger-Richtlinie 76/207/EWG; EuArbRK/Mohr 3. Aufl. RL 2006/54/EG Art. 2 Rn. 6) .
  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19

    Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im

    b) Grundsätzlich kann eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts und dadurch bewirkte Diskriminierung nicht sachlich gerechtfertigt werden (vgl. zur st. Rspr. EuGH 7. Februar 2018 - C-142/17 und C-143/17 - [Maturi u.a.] Rn. 38 f.; 12. September 2013 - C-614/11 - [Kuso] Rn. 50 ff. zur Vorgänger-Richtlinie 76/207/EWG; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 41 ff. zur Vorgänger-Richtlinie 76/207/EWG; EuArbRK/Mohr 3. Aufl. RL 2006/54/EG Art. 2 Rn. 6) .
  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16

    Pensionskassenrente - Leistungskürzung - Insolvenz des Arbeitgebers

    Sollte der Gerichtshof die dritte Vorlagefrage bejahen, kann das vorlegende Gericht nicht mit der für ein letztentscheidendes Gericht gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beklagte zu den Rechtssubjekten gehört, denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe hierzu etwa EuGH 12. Dezember 2013 - C-361/12 - [Carratù] Rn. 29; 12. September 2013 - C-614/11 - [Kuso] Rn. 32; 12. Juli 1990 - C-188/89 - [Foster ua.] Rn. 22) der unmittelbar anwendbare Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG entgegengehalten werden könnte.
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