Rechtsprechung
EuGH, 12.09.2013 - C-614/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Richtlinie 76/207/EWG - Vor dem Beitritt des Mitgliedstaats geschlossener befristeter Arbeitsvertrag - Vertragsablauf nach dem Beitritt - Dienstordnung, die den Zeitpunkt des Vertragsablaufs auf den letzten Tag ...
- Europäischer Gerichtshof
Kuso
Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Richtlinie 76/207/EWG - Vor dem Beitritt des Mitgliedstaats geschlossener befristeter Arbeitsvertrag - Vertragsablauf nach dem Beitritt - Dienstordnung, die den Zeitpunkt des Vertragsablaufs auf den letzten Tag ...
- EU-Kommission
Kuso
Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Richtlinie 76/207/EWG - Vor dem Beitritt des Mitgliedstaats geschlossener befristeter Arbeitsvertrag - Vertragsablauf nach dem Beitritt - Dienstordnung, die den Zeitpunkt des Vertragsablaufs auf den letzten Tag ...
- Wolters Kluwer
Vorliegen einer Benachteiligung wegen des Geschlechts durch unterschiedliche Festlegung des Renteneintrittsalters in arbeitsvertraglicher Dienstordnung bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vor Beitritt des Mitgliedsstaates
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Benachteiligung wegen des Geschlechts durch unterschiedliche Festlegung des Renteneintrittsalters in arbeitsvertraglicher Dienstordnung bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vor Beitritt des Mitgliedsstaates; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kuso
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof (Österreich) - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs ...
Papierfundstellen
- EuZW 2013, 920
- NZA 2013, 1071
Wird zitiert von ... (21) Neu Zitiert selbst (10)
- EuGH, 18.11.2010 - C-356/09
Kleist - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und …
Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
Der Oberste Gerichtshof erläutert zum anderen, dass das Ausgangsverfahren zwar gewisse Ähnlichkeiten mit der Rechtssache aufweise, in der das Urteil vom 18. November 2010, Kleist (C-356/09, Slg. 2010, I-11939), ergangen sei, dass es sich aber zumindest in zweierlei Hinsicht davon unterscheide.Erstens sei in der Rechtssache, in der das Urteil Kleist ergangen sei, das Arbeitsverhältnis von Frau Kleist auf der Grundlage eines Kollektivvertrags beendet worden, der als generelle Norm angesehen werde, während das Arbeitsverhältnis von Frau Kuso durch einen befristeten Einzelarbeitsvertrag geregelt werde.
Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch der Begriff der Entlassung im Bereich der Gleichbehandlung weit auszulegen (vgl. Urteile vom 16. Februar 1982, Burton, 19/81, Slg. 1982, 555, Randnr. 9, Marshall, Randnr. 34, vom 26. Februar 1986, Beets-Proper, 262/84, Slg. 1986, 773, Randnr. 36, vom 21. Juli 2005, Vergani, C-207/04, Slg. 2005, I-7453, Randnr. 27, und Kleist, Randnr. 26).
Insbesondere hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass der Begriff "Entlassung" im Rahmen der Richtlinie 76/207 in dem Sinne auszulegen ist, dass er die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber einschließt, auch wenn sie aufgrund einer Regelung über freiwilliges Ausscheiden erfolgt (Urteil Burton, Randnr. 9), und zum anderen, dass eine allgemeine Entlassungspolitik, wonach eine Frau nur deshalb entlassen wird, weil sie das Alter erreicht oder überschritten hat, in dem sie Anspruch auf eine staatliche Pension erwirbt und das nach den nationalen Rechtsvorschriften für Männer und Frauen unterschiedlich ist, eine durch diese Richtlinie verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt (vgl. Urteile Marshall, Randnr. 38, und Kleist, Randnr. 28).
Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen erläutert, ist die im Ausgangsverfahren fragliche Dienstordnung aber zum einen wegen ihrer Verbindlichkeit und zum anderen wegen der Verweisung auf ein Pensionsalter, das für männliche und weibliche Arbeitnehmer unterschiedlich ist, mit der vom Gerichtshof im Urteil Kleist geprüften Regelung vergleichbar.
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Vergleichbarkeit von Situationen u. a. im Hinblick auf das Ziel der nationalen Regelung geprüft werden, die die Ungleichbehandlung festsetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2004, Hlozek, C-19/02, Slg. 2004, I-11491, Randnr. 46, und Kleist, Randnr. 34).
Dieser Vorteil bringt die weiblichen Arbeitnehmer nicht in eine besondere Situation im Vergleich zu den männlichen Arbeitnehmern, da sich Männer und Frauen hinsichtlich der Bedingungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der gleichen Situation befinden (vgl. Urteil Kleist, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.01.2002 - C-162/00
Pokrzeptowicz-Meyer
Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
Die Vorschriften des materiellen Unionsrechts sind im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. u. a. Urteil vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine neue Vorschrift unmittelbar auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden ist, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (Urteile vom 10. Juli 1986, Licata/WSA, 270/84, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31, und Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 50).
Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass ein befristeter Arbeitsvertrag, der vor Inkrafttreten des durch den Beschluss 93/743/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 (…ABl. L 348, S. 1) im Namen der Gemeinschaft geschlossenen und gebilligten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits geschlossen wurde, seine Rechtswirkungen nicht mit der Unterzeichnung erschöpft, sondern sie vielmehr fortgesetzt und regelmäßig während der gesamten Vertragsdauer erzeugt (vgl. in diesem Sinne Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 52).
Im Übrigen darf der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit erstreckt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 55).
- EuGH, 02.10.1997 - C-122/96
Saldanha und MTS Securities Corporation / Hiross
Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass ab dem Beitritt die ursprünglichen Verträge für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich sind und in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und der jeweiligen Beitrittsakte gelten (vgl. Urteil vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS, C-122/96, Slg. 1997, I-5325, Randnr. 13).Da in der Beitrittsakte - abgesehen von einer zeitlichen Ausnahme in Bezug auf die Nachtarbeit von Frauen in dem in der vorstehenden Randnummer genannten Anhang XV Abschnitt V der Beitrittsakte, die aber nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist - keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 76/207 vorgesehen sind, ist diese daher für die Republik Österreich vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur Union an verbindlich, so dass sie für zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Union entstandener Sachverhalte gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil Saldanha und MTS, Randnr. 14).
- EuGH, 21.07.2005 - C-207/04
Vergani - Sozialpolitik - Gleiches Entgelt und Gleichbehandlung von Männern und …
Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch der Begriff der Entlassung im Bereich der Gleichbehandlung weit auszulegen (vgl. Urteile vom 16. Februar 1982, Burton, 19/81, Slg. 1982, 555, Randnr. 9, Marshall, Randnr. 34, vom 26. Februar 1986, Beets-Proper, 262/84, Slg. 1986, 773, Randnr. 36, vom 21. Juli 2005, Vergani, C-207/04, Slg. 2005, I-7453, Randnr. 27, und Kleist, Randnr. 26). - EuGH, 26.02.1986 - 262/84
Beets-Proper / Van Lanschot Bankiers
Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch der Begriff der Entlassung im Bereich der Gleichbehandlung weit auszulegen (vgl. Urteile vom 16. Februar 1982, Burton, 19/81, Slg. 1982, 555, Randnr. 9, Marshall, Randnr. 34, vom 26. Februar 1986, Beets-Proper, 262/84, Slg. 1986, 773, Randnr. 36, vom 21. Juli 2005, Vergani, C-207/04, Slg. 2005, I-7453, Randnr. 27, und Kleist, Randnr. 26). - EuGH, 09.12.2004 - C-19/02
Hlozek
Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Vergleichbarkeit von Situationen u. a. im Hinblick auf das Ziel der nationalen Regelung geprüft werden, die die Ungleichbehandlung festsetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2004, Hlozek, C-19/02, Slg. 2004, I-11491, Randnr. 46, und Kleist, Randnr. 34). - EuGH, 04.10.2001 - C-438/99
DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG …
Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass die Nichterneuerung eines befristeten Arbeitsvertrags zum Zeitpunkt seiner regulären Beendigung grundsätzlich nicht einer Kündigung gleichgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2001, Jiménez Melgar, C-438/99, Slg. 2001, I-6915, Randnr. 45). - EuGH, 26.02.1986 - 152/84
Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority
Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt zum einen festgestellt hat, dass Art. 3 der Richtlinie 76/207, der Art. 5 dieser Richtlinie in ihrer ursprünglichen Fassung entspricht, unbedingt und hinreichend genau ist, so dass sich ein Einzelner gegenüber dem Staat darauf berufen kann (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 52, und vom 12. Juli 1990, Foster u. a., C-188/89, Slg. 1990, I-3313, Randnr. 21), und zum anderen, dass eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, zu den Rechtssubjekten gehört, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Foster u. a., Randnr. 22). - EuGH, 10.07.1986 - 270/84
Licata / ESC
Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine neue Vorschrift unmittelbar auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden ist, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (Urteile vom 10. Juli 1986, Licata/WSA, 270/84, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31, und Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 50). - EuGH, 12.07.1990 - C-188/89
Foster u.a. / British Gas
Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-614/11
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt zum einen festgestellt hat, dass Art. 3 der Richtlinie 76/207, der Art. 5 dieser Richtlinie in ihrer ursprünglichen Fassung entspricht, unbedingt und hinreichend genau ist, so dass sich ein Einzelner gegenüber dem Staat darauf berufen kann (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 52, und vom 12. Juli 1990, Foster u. a., C-188/89, Slg. 1990, I-3313, Randnr. 21), und zum anderen, dass eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, zu den Rechtssubjekten gehört, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Foster u. a., Randnr. 22).
- BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19
Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der …
Eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts und dadurch bewirkte Diskriminierung kann grundsätzlich sachlich nicht gerechtfertigt werden (vgl. zur st. Rspr. EuGH 7. Februar 2018 - C-142/17 und C-143/17- [Maturi ua.] Rn. 38 f.; 12. September 2013 - C-614/11 - [Kuso] Rn. 50 ff. zur Vorgänger-Richtlinie 76/207/EWG; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 41 ff. zur Vorgänger-Richtlinie 76/207/EWG; EuArbRK/Mohr 3. Aufl. RL 2006/54/EG Art. 2 Rn. 6) . - BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19
Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im …
b) Grundsätzlich kann eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts und dadurch bewirkte Diskriminierung nicht sachlich gerechtfertigt werden (vgl. zur st. Rspr. EuGH 7. Februar 2018 - C-142/17 und C-143/17 - [Maturi u.a.] Rn. 38 f.; 12. September 2013 - C-614/11 - [Kuso] Rn. 50 ff. zur Vorgänger-Richtlinie 76/207/EWG; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 41 ff. zur Vorgänger-Richtlinie 76/207/EWG; EuArbRK/Mohr 3. Aufl. RL 2006/54/EG Art. 2 Rn. 6) . - BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16
Pensionskassenrente - Leistungskürzung - Insolvenz des Arbeitgebers …
Sollte der Gerichtshof die dritte Vorlagefrage bejahen, kann das vorlegende Gericht nicht mit der für ein letztentscheidendes Gericht gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beklagte zu den Rechtssubjekten gehört, denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe hierzu etwa EuGH 12. Dezember 2013 - C-361/12 - [Carratù] Rn. 29; 12. September 2013 - C-614/11 - [Kuso] Rn. 32; 12. Juli 1990 - C-188/89 - [Foster ua.] Rn. 22) der unmittelbar anwendbare Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG entgegengehalten werden könnte.
- BAG, 26.06.2014 - 8 AZR 547/13
Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung
Der Vergleich der jeweiligen Situationen ist fallbezogen im Zusammenhang der jeweils streitgegenständlichen Benachteiligung zu bestimmen: Bezugspunkt kann das Ziel einer eine Ungleichbehandlung festsetzenden Regelung (EuGH 12. September 2013 - C-614/11 - [Kuso] Rn. 45 mwN) , einer Leistung (EuGH 12. Dezember 2013 - C-267/12 - [Hay] Rn. 33 mwN) oder einer sonstigen Maßnahme (EuGH 30. September 2010 - C-104/09 - [Roca Álvarez] Rn. 24 f., Slg. 2010, I-8661) sein. - BAG, 14.10.2020 - 7 AZR 286/18
Betriebsratsmitglied - Personalgestellung - equal-pay
Daher können einer - selbst privatrechtlichen - Organisation oder Einrichtung, die von einem Mitgliedstaat mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut wurde und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten, die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden (EuGH 6. September 2018 - C-17/17 - [Hampshire] Rn. 55; 10. Oktober 2017 - C-413/15 - [Farrell] Rn. 33 f.; 12. September 2013 - C-614/11 - [Kuso] Rn. 32; 7. September 2006 - C-53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 29; 12. Juli 1990 - C-188/89 - [Foster] Rn. 18) . - BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18
Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der …
So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie - unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (…st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff.- Foster;… siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann;… C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23- Collino;… C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser;… C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach;… C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo;… C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I;… C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso;… C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù;… C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás;… C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II;… C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith;… C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire;… C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-Planck-Gesellschaft;… C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimoviene;… vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65;… vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21;… BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN). - EuGH, 25.01.2022 - C-638/19
Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die …
Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe dadurch, dass es in den Rn. 66, 67 sowie 80 bis 88 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass das Unionsrecht in zeitlicher Hinsicht nicht auf die durch den Schiedsspruch zugesprochene Entschädigung anwendbar sei, weil alle Ereignisse, die diese Entschädigung begründet hätten, vor dem Beitritt Rumäniens zur Union eingetreten seien, gegen Art. 2 der Beitrittsakte in Verbindung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie sich u. a. aus dem Urteil vom 12. September 2013, Kuso (C-614/11, EU:C:2013:544, Rn. 25), ergebe, verstoßen. - BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 385/18
Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens …
So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie- unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (…st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff.- Foster;… siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96,Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann;… C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23- Collino;… C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser;… C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach;… C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo;… C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I;… C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso;… C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù;… C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás;… C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II;… C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith;… C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire;… C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-Planck-Gesellschaft;… C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimoviene;… vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65;… vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21;… BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN). - Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-596/13
Kommission / Moravia Gas Storage - Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie …
19 - Urteile Meridionale Industria Salumi u. a. (…212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 9), Pokrzeptowicz-Meyer (…C-162/00, EU:C:2002:57, Rn. 49), Molenbergnatie (…C-201/04, EU:C:2006:136, Rn. 31) und Kuso (C-614/11, EU:C:2013:544, Rn. 24).20 - Urteile Brock (…68/69, EU:C:1970:24, Rn. 6), Licata/WSA (270/84, EU:C:1986:304, Rn. 31), Pokrzeptowicz-Meyer (C-162/00, EU:C:2002:57, Rn. 50), Monsanto Technology (C-428/08, EU:C:2010:402, Rn. 66) und Kuso (C-614/11, EU:C:2013:544, Rn. 25).
23 - In diesem Sinne Urteile Meridionale Industria Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 10 und 14), Pokrzeptowicz-Meyer (C-162/00, EU:C:2002:57, Rn. 49) und Kuso (C-614/11, EU:C:2013:544, Rn. 24).
- BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19
Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas …
So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie- unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (…st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff. - Foster;… siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann;… C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23 - Collino;… C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser;… C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach;… C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo;… C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I;… C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso;… C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù;… C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás;… C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II;… C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith;… C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire;… C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-Planck-Gesellschaft;… C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimoviene;… vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65;… vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21;… BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN). - EuGH, 12.12.2013 - C-361/12
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MORARU AND MARIN v. ROMANIA