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   Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11 P, C-232/11 P, C-233/11 P   

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https://dejure.org/2013,24897
Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11 P, C-232/11 P, C-233/11 P (https://dejure.org/2013,24897)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.09.2013 - C-231/11 P, C-232/11 P, C-233/11 P (https://dejure.org/2013,24897)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. September 2013 - C-231/11 P, C-232/11 P, C-233/11 P (https://dejure.org/2013,24897)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Siemens Österreich u.a.

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte betreffend gasisolierte Schaltanlagen - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße - Zuständigkeitsbereiche der Kommission und der nationalen Gerichte - Unternehmensbegriff - Grundsätze der ...

  • EU-Kommission

    Commission / Siemens Österreich e.a.

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte betreffend gasisolierte Schaltanlagen - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße - Zuständigkeitsbereiche der Kommission und der nationalen Gerichte - Unternehmensbegriff - Grundsätze der ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsbeschränkung in der Branche für gasisolierte Schaltanlagen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Rechtsmittel gegen die teilweise Stattgabe der Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der Europäischen Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsbeschränkung in der Branche für gasisolierte Schaltanlagen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Rechtsmittel gegen die teilweise Stattgabe der Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der Europäischen Kommission

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (87)

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11
    Das Urteil des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T-122/07 bis T-124/07), wird aufgehoben, soweit das Gericht darin festgestellt hat, dass es ausschließlich der Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen obliege, den jeweiligen Anteil der einzelnen Gesellschaften an der Geldbuße zu bestimmen, die gegen sie als Gesamtschuldner festgesetzt worden sei, und dass diese Aufgabe nicht den nationalen Gerichten überlassen werden könne, und soweit das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, gestützt auf diesen Grundsatz sowie auf die Regel, dass ohne entsprechende Angaben in der Entscheidung die Verantwortung zu gleichen Teilen aufzuteilen sei, für die im ersten Rechtszug klagenden Gesellschaften ihren jeweiligen Anteil an den Beträgen bestimmt hat.

    Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T-122/07 bis T-124/07), soweit er Art. 2 Buchst. j und k der Entscheidung K(2006) 6762 endg.

    2 - Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07, Slg. 2011, II-793.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11
    95 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 692), Groupe Danone/Kommission (oben in Fn. 51 angeführt, Randnr. 61), vom 8. Dezember 2011, KME u. a./Kommission (C-272/09 P, Slg. 2011, I-12789, Randnr. 103), sowie Nr. 38 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Tomkins (Urteil vom 22. Januar 2013, C-286/11 P).

    107 - Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht (vgl. insbesondere Randnr. 104 des Urteils KME u. a./Kommission, oben in Fn. 95 angeführt) und es daher Sache der Parteien ist, dem Gericht bei der Ausübung dieser Befugnis die Richtung vorzugeben.

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11
    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof die Verpflichtung der Kommission anerkannt, die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen, wenn eine Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen begangen wurde (vgl. Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Fn. 26 angeführt, Randnr. 150, und vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C-51/92 P, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 110), und daher die Sanktion entsprechend den für die betroffenen Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften individuell festzulegen, vgl. Urteil vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 44).

    132 - Urteil vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (C-76/06, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 18.11.2014 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell II - Interner Ausgleich einer von der Europäischen

    Der Gerichtshof hat hierbei abweichend von den Schlussanträgen des Generalanwalts (Schlussanträge vom 19. September 2013 - C-231/11 u.a., Rn. 54 f., 85 ff. - Siemens Österreich) nicht danach differenziert, ob alle Rechtsträger, gegen die die Geldbuße festgesetzt worden ist, weiterhin der wirtschaftlichen Einheit angehören, die die Zuwiderhandlung begangen hat, oder ob - wie im Streitfall - einer oder mehrere von ihnen ausgeschieden sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

    39 Für eine Analyse der Beziehungen zwischen dem Begriff des Unternehmens als wirtschaftliche Einheit und dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Siemens Österreich u. a. und Siemens Transmission & Distribution u. a./Kommission (C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2013:578, Nrn. 74 bis 82 und die dort enthaltenen Verweise).

    58 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Siemens Österreich u. a. und Siemens Transmission & Distribution u. a./Kommission (C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2013:578, Nr. 78 und die dort enthaltenen Verweise), vgl. auch Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission (T-112/05, EU:T:2007:381, Rn. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    62 Vgl. u. a. auch die Schlussanträge der Generalanwälte Fennelly (Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, EU:C:1998:518, Nr. 184) und Mischo (Weig/Kommission, C-280/98 P, EU:C:2000:260, Nrn. 43 bis 45), von Generalanwältin Kokott (Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, EU:C:2005:752, Nr. 132) sowie der Generalanwälte Poiares Maduro (Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2006:720, Nrn. 41 bis 59), Bot (E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:375, Nr. 115) und Mengozzi (Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2013:578, Nr. 94).
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