Rechtsprechung
   EuGH, 26.09.2013 - C-418/11   

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https://dejure.org/2013,25610
EuGH, 26.09.2013 - C-418/11 (https://dejure.org/2013,25610)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.2013 - C-418/11 (https://dejure.org/2013,25610)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 2013 - C-418/11 (https://dejure.org/2013,25610)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie 89/666/EWG - Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen - Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Geldbuße bei nicht fristgemäßer Offenlegung - Anspruch auf ...

  • Europäischer Gerichtshof

    TEXDATA Software

    Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie 89/666/EWG - Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen - Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Geldbuße bei nicht fristgemäßer Offenlegung - Anspruch auf ...

  • EU-Kommission

    TEXDATA Software

    Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie 89/666/EWG - Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen - Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Geldbuße bei nicht fristgemäßer Offenlegung - Anspruch auf ...

  • Wolters Kluwer

    Sofortige Verhängung eines Mindestgeldstrafe gegen Kapitalgesellschaft mit Zweigniederlassung in anderem Mitgliedstaat bei Fristüberschreitung zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Oberlandesgerichts Innsbruck

  • Betriebs-Berater

    Offenlegungspflicht für Zweigniederlassungen sanktionsbewehrt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sofortige Verhängung eines Mindestgeldstrafe gegen Kapitalgesellschaft mit Zweigniederlassung in anderem Mitgliedstaat bei Fristüberschreitung zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Oberlandesgerichts Innsbruck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • heuking.de (Entscheidungsbesprechung)

    Publizitätspflichten von Gesellschaften

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck (Österreich) eingereicht am 10. August 2011 - TEXDATA Software GmbH

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberlandesgericht Innsbruck - Auslegung der Art. 49 und 54 AEUV, der Art. 47 Abs. 2 und 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des effektiven Rechtsschutzes, von Art. 6 der Ersten Richtlinie ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 920
  • BB 2014, 112
  • NZG 2013, 1272
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-418/11
    Sobald dagegen eine solche Regelung in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, hat der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert (vgl. u. a. Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit anderen Worten umfasst die Anwendbarkeit des Unionsrechts die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte (vgl. in diesem Sinne Urteil Åkerberg Fransson, Randnrn.

  • EuGH, 15.06.2006 - C-28/05

    Dokter u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-418/11
    Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Gesichtspunkten, die zu ihren Lasten festgestellt worden sind, in sachdienlicher Weise vorzutragen (Urteil vom 15. Juni 2006, Dokter u. a., C-28/05, Slg. 2006, I-5431, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung die Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteile Dokter u. a., Randnr. 75, und vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, Slg. 2010, I-2213, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.04.2013 - C-64/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften, nach denen nicht realisierte Wertzuwächse

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-418/11
    Für diese Gesellschaften ist mit der Niederlassungsfreiheit das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. Urteile vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, Slg. 2010, I-1215, Randnr. 17, und vom 25. April 2013, Kommission/Spanien, C-64/11, Randnr. 23).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 49 AEUV alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. u. a. Urteile Idryma Typou, Randnr. 54, vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, Slg. 2011, I-12273, Randnr. 36, und Kommission/Spanien, Randnr. 26).

  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-418/11
    Der Gerichtshof hat u. a. entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2013, Asociatia Accept, C-81/12, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die für seine Entscheidung dienlich sein könnten (Urteil Asociatia Accept, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-418/11
    Unter diesen Umständen müssen die Mitgliedstaaten, denen die Wahl der Maßregeln überlassen bleibt, namentlich darauf achten, dass Verstöße gegen das Unionsrecht durch Sanktionen geahndet werden, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnr. 65).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es ein grundlegendes Prinzip darstellt, dass die Jahresabschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der betreffenden Gesellschaft vermitteln müssen (vgl. Urteile vom 27. Juni 1996, Tomberger, C-234/94, Slg. 1996, I-3133, Randnr. 17, berichtigt durch Beschluss vom 10. Juli 1997, vom 7. Januar 2003, BIAO, C-306/99, Slg. 2003, I-1, Randnr. 72, und Berlusconi u. a., Randnr. 54).

  • EuGH, 07.01.2003 - C-306/99

    BIAO

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-418/11
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es ein grundlegendes Prinzip darstellt, dass die Jahresabschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der betreffenden Gesellschaft vermitteln müssen (vgl. Urteile vom 27. Juni 1996, Tomberger, C-234/94, Slg. 1996, I-3133, Randnr. 17, berichtigt durch Beschluss vom 10. Juli 1997, vom 7. Januar 2003, BIAO, C-306/99, Slg. 2003, I-1, Randnr. 72, und Berlusconi u. a., Randnr. 54).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-418/11
    Erstens ist hinsichtlich der Frage, ob die Einspruchsfrist von 14 Tagen für die Anfechtung der Sanktion wegen nicht fristgemäßer Offenlegung mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes vereinbar ist, darauf hinzuweisen, dass die vorgeschriebene Frist tatsächlich ausreichen muss, um einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzureichen (Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf, C-69/10, Slg. 2011, I-7151, Randnr. 66).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-418/11
    Für diese Gesellschaften ist mit der Niederlassungsfreiheit das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. Urteile vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, Slg. 2010, I-1215, Randnr. 17, und vom 25. April 2013, Kommission/Spanien, C-64/11, Randnr. 23).
  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-418/11
    Nach ständiger Rechtsprechung sind als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 49 AEUV alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. u. a. Urteile Idryma Typou, Randnr. 54, vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, Slg. 2011, I-12273, Randnr. 36, und Kommission/Spanien, Randnr. 26).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-418/11
    Zum Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte hat der Gerichtshof entschieden, dass diese in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern, führen können, zu wahren sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 30, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnr. 68).
  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 18.03.2010 - C-317/08

    Alassini - Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven gerichtlichen

  • EuGH, 04.12.1997 - C-97/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

  • EuGH, 27.06.1996 - C-234/94

    Tomberger / Gebrüder von der Wettern

  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

  • EuGH, 09.02.2012 - C-210/10

    Urbán - Straßenverkehr - Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung des

  • EuGH, 18.01.2007 - C-220/05

    EINE VEREINBARUNG MIT DEM ZIEL DER STADTPLANERISCHEN NEUGESTALTUNG EINES

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

  • EuGH, 07.10.2010 - C-515/08

    dos Santos Palhota u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

  • EuGH, 10.02.2011 - C-307/09

    Vicoplus

  • EuGH, 22.03.2012 - C-248/11

    Nilas u.a. - Richtlinie 2004/39/EG - Märkte für Finanzinstrumente - Art. 4 Abs. 1

  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

    Er findet daher in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung, wie etwa denen, die in den Anwendungsbereich einer von der Union geschlossenen internationalen Übereinkunft fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19 bis 21, vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 72, und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 49).
  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs finden die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte nämlich in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung und umfasst die Anwendbarkeit des Unionsrechts die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19 bis 21, und vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 72 und 73).

    Da sich diese Sanktion auf eine nationale Bestimmung stützt, mit der - wie aus der Antwort auf die erste Frage hervorgeht - im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta das Recht der Union durchgeführt wird, sind die Bestimmungen der Charta, insbesondere Art. 47, folglich auf die Umstände des Ausgangsrechtsstreits anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 74 bis 77).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2018 - 4 A 2426/15
    Unter Berücksichtigung der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH in der von der Klägerin angeführten "Texdata"-Entscheidung, vgl. EuGH, Urteil vom 26.9.2013 - C-418/11 -, ABl.

    vgl. EuGH, Urteile vom 26.9.2013 - C-418/11 -, ABl.

    vgl. EuGH, Urteil vom 26.9.2013 - C-418/11 -, ABl.

    vgl. EuGH, Urteil vom 26.9.2013 - C-418/11 -, ABl.

    vgl. EuGH, Urteil vom 26.9.2013 - C-418/11 -, ABl.

    vgl. EuGH, Urteil vom 26.9.2013 - C-418/11 -, ABl.

    vgl. EuGH, Urteil vom 26.9.2013 - C-418/11 -, ABl.

  • EuGH, 29.04.2015 - C-528/13

    Der Ausschluss von der Blutspende für Männer, die sexuelle Beziehungen zu Männern

    Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, von diesen die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteile ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 24, sowie Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 52).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-565/12

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Bedingungen die Anwendung der

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der nunmehr in Art. 4 Abs. 3 EUV verankert ist, die Mitgliedstaaten, denen die Wahl der Maßregeln überlassen bleibt, namentlich darauf achten müssen, dass Verstöße gegen das Unionsrecht nach materiellen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen ähneln, die bei nach Art und Schwere gleichartigen Verstößen gegen das nationale Recht gelten, und jedenfalls der Sanktion einen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Charakter verleihen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Rn. 64 und 65, sowie vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, Rn. 50).

    Der Gerichtshof hat u. a. entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil Texdata Software, Rn. 51).

  • EuGH, 03.07.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der

    Doch sind nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die Grundrechte, wie etwa die Wahrung der Verteidigungsrechte, nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 33, sowie Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84).

    Außerdem kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nachträgliche Anhörung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine nachteilige Entscheidung geeignet sein, die Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil Texdata Software, EU:C:2013:588, Rn. 85).

    Aus dem Urteil Texdata Software (EU:C:2013:588, Rn. 85) ergibt sich, dass der letztgenannte Umstand bei der Prüfung einer eventuellen Rechtfertigung einer Beschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor einer beschwerenden Entscheidung von gewisser Bedeutung sein kann.

    So hat der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe ohne vorherige Aufforderung und ohne die Möglichkeit, vor Verhängung der Sanktion angehört zu werden, nicht geeignet ist, den Wesensgehalt des betreffenden Grundrechts zu berühren, da die Erhebung eines begründeten Einspruchs gegen die Zwangsstrafverfügung diese sofort außer Kraft setzt und ein ordentliches Verfahren auslöst, in dem der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt werden kann (Urteil Texdata Software, EU:C:2013:588, Rn. 85).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-358/16

    Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur

    Um die Wahrung dieses Grundrechts in der Union zu gewährleisten, verpflichtet Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist (Urteil vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 78).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, gewahrt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 9, vom 2. Oktober 2003, ARBED/Kommission, C-176/99 P, EU:C:2003:524, Rn. 19, und vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 83).

    Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung die Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 63, und vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84).

  • BFH, 16.11.2016 - II R 29/13

    Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit

    Für Gesellschaften ist mit der Niederlassungsfreiheit das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. EuGH-Urteil Texdata Software vom 26. September 2013 C-418/11, EU:C:2013:588, Rz 63, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2017 - C-298/16

    Ispas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts -

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84, sowie vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 42).
  • BFH, 01.10.2014 - II R 29/13

    EuGH-Vorlage: Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines inländischen

    Für diese Gesellschaften ist mit der Niederlassungsfreiheit das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. Urteil Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 63, und die dort angeführte Rechtsprechung).

    c) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit i.S. des Art. 49 AEUV (ex-Art. 43 EG) alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteil Texdata Software, EU:C:2013:588, Rn. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-8/14

    BBVA

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

  • EuGH, 05.03.2015 - C-343/13

    Modelo Continente Hipermercados - Vorlage zur Vorabentscheidung - Regelung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-300/17

    Hochtief

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-354/13

    Generalanwalt Jääskinen ist der Auffassung, dass morbide Adipositas eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2021 - C-463/20

    Namur-Est Environnement - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • EuGH, 13.12.2017 - C-403/16

    El Hassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • VGH Bayern, 29.07.2021 - 20 BV 16.1456

    Untersagung der Verwendung des EU-Biosiegels - Herbaria Blutquick

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