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   EuGH, 26.09.2013 - C-283/12   

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https://dejure.org/2013,25595
EuGH, 26.09.2013 - C-283/12 (https://dejure.org/2013,25595)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.2013 - C-283/12 (https://dejure.org/2013,25595)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 2013 - C-283/12 (https://dejure.org/2013,25595)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 26, 62 und 63 - Steuertatbestand - Gegenseitige Leistungen - Entgeltliche Umsätze - Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes, wenn die Gegenleistung aus Dienstleistungen besteht - Überlassung des Rechts, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Serebryannay vek

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 26, 62 und 63 - Steuertatbestand - Gegenseitige Leistungen - Entgeltliche Umsätze - Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes, wenn die Gegenleistung aus Dienstleistungen besteht - Überlassung des Rechts, ...

  • EU-Kommission

    Serebryannay vek

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 26, 62 und 63 - Steuertatbestand - Gegenseitige Leistungen - Entgeltliche Umsätze - Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes, wenn die Gegenleistung aus Dienstleistungen besteht - Überlassung des Rechts, ...

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerpflicht für Dienstleistungen der Instandsetzung und Einrichtung eines Appartements bei vertraglicher Nutzungsüberlassung; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Varna

  • Betriebs-Berater

    Mehrwertsteuer - Instandsetzung eines Appartments zur Nutzung für wirtschaftliche Tätigkeit als entgeltliche Dienstleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht für Dienstleistungen der Instandsetzung und Einrichtung eines Appartements bei vertraglicher Nutzungsüberlassung; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Varna

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Durchführung von Baumaßnahmen an einer Immobilie, hinsichtlich derer dem Kläger von einer verbundenen Person ein dingliches Nutzungsrecht ohne Mietzins eingeräumt wurde

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Besteuerung tauschähnlicher Umsätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Mehrwertsteuer - Instandsetzung eines Appartments zur Nutzung für wirtschaftliche Tätigkeit als entgeltliche Dienstleistung

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 2 Abs 1 Buchst c, RL 2006/112/EG Art 26, RL 2006/112/EG Art 62, RL 2006/112/EG Art 63
    Bemessungsgrundlage; Dienstleistung; immaterielles Anlagegut; Mehrwertsteuer; Miete; Verbesserung; Vergütung

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Serebryannay vek

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 26, EGRL 112/2006 Art 62, EGRL 112/2006 Art 63
    Mehrwertsteuer, Dienstleistung, Unentgeltlichkeit

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Serebryannay vek EOOD gegen Direktor na Direktsia "Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto" - Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalna agentsia za prihodite

Papierfundstellen

  • BB 2013, 2453
  • DB 2013, 2371
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 03.09.2009 - C-37/08

    RCI Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung -

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-283/12
    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u. a. Urteile vom 3. September 2009, RCI Europe, C-37/08, Slg. 2009, I-7533, Randnr. 24, und vom 3. Mai 2012, Lebara, C-520/10, Randnr. 27).

    Der Umstand, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen dem Eigentümer des betreffenden Appartements erst nach Vertragsende zugutekommen werden, ändert hieran nichts, da sich die Parteien eines solchen synallagmatischen Vertrags mit Vertragsabschluss einander verpflichten, gegenseitige Leistungen zu erbringen (vgl. entsprechend Urteile vom 21. März 2002, Kennemer Golf, C-174/00, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 40, und RCI Europe, Randnrn.

  • EuGH, 19.12.2012 - C-549/11

    Orfey Balgaria - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 63, 65, 73 und 80

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-283/12
    23 bis 25, und vom 19. Dezember 2012, Orfey, C-549/11, Randnr. 35).
  • EuGH, 03.07.1997 - C-330/95

    Goldsmiths

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-283/12
    Drittens handelt es sich bei Tauschverträgen, bei denen die Gegenleistung per definitionem in einer Sachleistung besteht, und Umsätzen, bei denen die Gegenleistung in Geld erbracht wird, unter wirtschaftlichen und geschäftlichen Gesichtspunkten um zwei gleichartige Situationen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Goldsmiths, C-330/95, Slg. 1997, I-3801, Randnrn.
  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-283/12
    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, einen Umsatz als "Umsatz gegen Entgelt" einzustufen, nur das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraussetzt (vgl. Urteile vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, Slg. 2005, I-743, Randnr. 22, und vom 9. Juni 2011, Campsa Estaciones de Servicio, C-285/10, Slg. 2005, I-5059, Randnr. 25).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-520/10

    Lebara - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 -

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-283/12
    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u. a. Urteile vom 3. September 2009, RCI Europe, C-37/08, Slg. 2009, I-7533, Randnr. 24, und vom 3. Mai 2012, Lebara, C-520/10, Randnr. 27).
  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-283/12
    Der Umstand, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen dem Eigentümer des betreffenden Appartements erst nach Vertragsende zugutekommen werden, ändert hieran nichts, da sich die Parteien eines solchen synallagmatischen Vertrags mit Vertragsabschluss einander verpflichten, gegenseitige Leistungen zu erbringen (vgl. entsprechend Urteile vom 21. März 2002, Kennemer Golf, C-174/00, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 40, und RCI Europe, Randnrn.
  • EuGH, 03.07.2001 - C-380/99

    Bertelsmann

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-283/12
    Zweitens kann die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen in einer Dienstleistung bestehen und deren Steuerbemessungsgrundlage im Sinne von Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie sein, vorausgesetzt jedoch, es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen und der Dienstleistung und der Wert der Dienstleistung kann in Geld ausgedrückt werden (Urteil vom 3. Juli 2001, Bertelsmann, C-380/99, Slg. 2001, I-5163, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-285/10

    Campsa Estaciones de Servicio

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-283/12
    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, einen Umsatz als "Umsatz gegen Entgelt" einzustufen, nur das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraussetzt (vgl. Urteile vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, Slg. 2005, I-743, Randnr. 22, und vom 9. Juni 2011, Campsa Estaciones de Servicio, C-285/10, Slg. 2005, I-5059, Randnr. 25).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-264/14

    "Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit

    Sodann ist zum entgeltlichen Charakter einer Dienstleistung darauf hinzuweisen, dass eine Dienstleistung nur dann "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie erbracht wird und damit der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem von dem Steuerpflichtigen empfangenen Gegenwert besteht (Urteile Loyalty Management UK und Baxi Group, C-53/09 und C-55/09, EU:C:2010:590, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Serebryannay vek, C-283/12, EU:C:2013:599, Rn. 37).
  • EuGH, 29.10.2015 - C-174/14

    Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u. a. Urteil Serebryannay vek, C-283/12, EU:C:2013:599, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 13.06.2018 - XI R 5/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen

    Die Parteien haben sich in einem synallagmatischen Vertrag dazu verpflichtet, einander gegenseitige Leistungen zu erbringen (vergleiche zu diesem Erfordernis EuGH-Urteile RCI Europe vom 3. September 2009 C-37/08, EU:C:2009:507, DStR 2009, 2003, Rz 33; Serebryannay vek vom 26. September 2013 C-283/12, EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476, Rz 41).

    Sollte der EuGH aufgrund der in § 9 des Vertrages übernommenen Verpflichtung, die zeitlich über die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. 3 der VO Nr. 2200/96 enthaltene Verpflichtung hinausgeht, zu der Auffassung gelangen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens unionsrechtlich ein Tausch mit Baraufgabe vorliegt, wäre, da das Unionsrecht keine dem § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG vergleichbare Sonderregelung zur Bemessungsgrundlage beim Tausch enthält, die Bemessungsgrundlage nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zu bestimmen (vergleiche EuGH-Urteile Bertelsmann vom 3. Juli 2001 C-380/99, EU:C:2001:372, BFH/NV 2001, Beilage 3, 192, Rz 17; Serebryannay vek, EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476, Rz 38).

    Die M-eG hat im Streitfall für die Lieferung der Gegenstände vom jeweiligen Erzeuger die Baraufgabe und eine Lieferverpflichtung erhalten; Bemessungsgrundlage hierfür wäre die Differenz zum Einkaufspreis der M-eG (vergleiche EuGH-Urteil Empire Stores vom 2. Juni 1994 C-33/93, EU:C:1994:225, Betriebs-Berater 1994, 1621, Rz 19); denn die Erzeuger verpflichteten sich im genannten Vertrag dazu, in der Zukunft Lieferungen auszuführen (vergleiche dazu EuGH-Urteile RCI Europe, EU:C:2009:507, DStR 2009, 2003, Rz 31 und 33; Serebryannay vek, EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476, Rz 41).

    e) Der Senat neigt dazu, aufgrund der EuGH-Urteile RCI Europe (EU:C:2009:507, DStR 2009, 2003) und Serebryannay vek (EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476) anzunehmen, dass die Verpflichtung, noch nicht genau bestimmtes Obst und Gemüse zu liefern, trotzdem ausreicht; zweifelsfrei ist dies jedoch nicht.

  • EuGH, 16.09.2020 - C-528/19

    Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht

    Gleiches gilt, wenn eine Lieferung von Gegenständen gegen eine Dienstleistung getauscht wird, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 26. September 2013, Serebryannay vek, C-283/12, EU:C:2013:599, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es sich bei Tauschverträgen, bei denen die Gegenleistung per definitionem in einer Sachleistung besteht, und Umsätzen, bei denen die Gegenleistung in Geld erbracht wird, unter wirtschaftlichen und geschäftlichen Gesichtspunkten um zwei gleichartige Situationen handelt (Urteil vom 26. September 2013, Serebryannay vek, C-283/12, EU:C:2013:599, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 13.03.2019 - XI R 28/17

    EuGH-Vorlage: Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen?

    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Serebryannay vek vom 26. September 2013 C-283/12, EU:C:2013:599, Rz 37; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22. November 2018 C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 39).
  • BFH, 18.02.2016 - V R 23/15

    Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil ("Seeling" Altfall)

    Die Vergütung für eine Nutzungsüberlassung kann in einer Geldzahlung sowie in einer Sach- oder Dienstleistung --tauschähnlicher Umsatz-- (EuGH-Urteile Mac Donald Resorts, EU:C:2010:780, Rz 52, und Serebryannay vek EOOD vom 26. September 2013 C-283/12, EU:C:2013:599, Rz 39 f.) und damit auch in einer Arbeitsleistung bestehen (BFH-Urteil in BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rz 20 ff.).

    Voraussetzung ist, dass zwischen der Leistung (z.B. Nutzungsüberlassung) und der Gegenleistung (z.B. Vergütungsleistung in Form einer Arbeitsleistung) ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (EuGH-Urteile Serebryannay vek EOOD, EU:C:2013:599, Rz 40; Medicom und MPA, EU:C:2013:479, Rz 28, und Astra Zeneca UK vom 29. Juli 2010 C-40/09, EU:C:2010:450, Rz 27, m.w.N.).

  • BFH, 25.04.2018 - XI R 21/16

    Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen; keine Minderung der

    b) Die Besteuerung von Tauschumsätzen verstößt auch nicht gegen Unionsrecht; denn bei Tauschverträgen, bei denen die Gegenleistung per definitionem in einer Sachleistung besteht, und Umsätzen, bei denen die Gegenleistung in Geld erbracht wird, handelt es sich unter wirtschaftlichen und geschäftlichen Gesichtspunkten um zwei gleichartige Situationen (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Serebryannay vek vom 26. September 2013 C-283/12, EU:C:2013:599, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 476, Rz 39, m.w.N.; BFH-Urteil vom 15. April 2010 V R 10/08, BFHE 229, 406, BStBl II 2010, 879, Rz 25; a.A. Stadie, UStG, 3. Aufl., § 1 Rz 87 ff.).
  • BFH, 30.06.2022 - V R 25/21

    Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher

    Gleiches gilt, wenn eine Dienstleistung gegen eine andere Dienstleistung getauscht wird, sofern genau diese Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH-Urteil Serebryannay vek vom 26.09.2013 - C-283/12, EU:C:2013:599, Rz 38).
  • EuGH, 10.01.2019 - C-410/17

    A

    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Serebryannay vek, C-283/12, EU:C:2013:599, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleiches gilt, wenn eine Lieferung von Gegenständen gegen eine Dienstleistung getauscht wird, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Serebryannay vek, C-283/12, EU:C:2013:599, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei Tauschverträgen, bei denen die Gegenleistung per definitionem in einer Sachleistung besteht, und Umsätzen, bei denen die Gegenleistung in Geld erbracht wird, unter wirtschaftlichen und geschäftlichen Gesichtspunkten um zwei gleichartige Situationen (Urteil vom 26. September 2013, Serebryannay vek, C-283/12, EU:C:2013:599, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 14.11.2018 - XI R 27/16

    Besteuerung von Anzahlungen auf künftige Bestattungsleistungen

    a) Nach ständiger Rechtsprechung erbringt ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn zwischen ihm und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- RCI Europe vom 3. September 2009 C-37/08, EU:C:2009:507, BFH/NV 2009, 1762, Rz 24; Serebryannay vek vom 26. September 2013 C-283/12, EU:C:2013:599, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2014, 476, Rz 37; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Mai 2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, Rz 41; vom 21. Oktober 2015 XI R 22/13, BFHE 251, 467, BStBl II 2018, 612, Rz 22; jeweils m.w.N.).

    Der Umstand, dass die Bestattungsleistungen erst zukünftig erbracht werden sollten, ändert hieran nichts (vgl. EuGH-Urteile RCI Europe, EU:C:2009:507, BFH/NV 2009, 1762, Rz 31, 33; Serebryannay vek, EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476, Rz 41).

  • FG München, 23.09.2014 - 2 K 3435/11

    Tauschähnlicher Umsatz bei Renovierung eines fremden Daches im eigenen Namen und

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 6/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen

  • BFH, 03.11.2022 - XI R 21/21

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Gutscheinen

  • BFH, 27.07.2021 - V R 40/20

    EuGH-Vorlage zur Turnierteilnahme mit fremden Pferden

  • FG München, 10.05.2017 - 3 K 1776/14

    Dachsanierung zur Aufstellung einer Photovoltaikanlage als tauschähnlicher Umsatz

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie

  • FG München, 26.07.2016 - 2 K 671/13

    Vorsteuerabzug, Bundesfinanzhof, Dacharbeiten, tauschähnlicher Umsatz,

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.04.2015 - 26 Sa 1130/14

    Haustarifvertrag - Bezugnahmeklausel - Auslegung - Folgen zeit- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2015 - C-126/14

    Sveda - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-174/14

    Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG München, 23.06.2015 - 2 K 3104/12

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Zusammenhang mit dem Unterhalt von Wanderwegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-250/21

    O. Fundusz lnwestycyjny Zamkniety reprezentowany przez O - Vorlage zur

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