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   EuGH, 07.02.2013 - C-543/10   

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EuGH, 07.02.2013 - C-543/10 (https://dejure.org/2013,977)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.2013 - C-543/10 (https://dejure.org/2013,977)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 2013 - C-543/10 (https://dejure.org/2013,977)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung von Art. 23 - Gerichtsstandsvereinbarung in einem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber eines Gegenstands ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Refcomp

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung von Art. 23 - Gerichtsstandsvereinbarung in einem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber eines Gegenstands ...

  • EU-Kommission

    Refcomp

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung von Art. 23 - Gerichtsstandsvereinbarung in einem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber eines Gegenstands ...

  • IWW
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Art. 23 EuGVVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung von Art. 23 - Gerichtsstandsvereinbarung in einem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber eines Gegenstands ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln in einer EU-Lieferkette

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Parteien geschlossenen wurden, kann eine Gerichtsstandsvereinbarung, die in dem zwischen dem Hersteller und dem Erwerber eines ...

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung bei "Lieferketten"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtsstandsvereinbarungen in der Lieferkette

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung bei "Lieferketten"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vereinbarung einer Gerichtsstandsvereinbarung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gerichtsstandsvereinbarungen im Wirtschaftsrecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gerichtsstandsvereinbarung nur mit Zustimmung auf Dritte übertragbar - In Vertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Hersteller und ursprünglichem Erwerber kann späterem Erwerber nicht entgegengehalten werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln in einer EU-Lieferkette (IBR 2013, 1346)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation - Auslegung von Art. 5 Nr. 1 und Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3086
  • EuZW 2013, 316
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus EuGH, 07.02.2013 - C-543/10
    Entfaltet die Gerichtsstandsvereinbarung ihre Wirkungen gegenüber dem späteren Erwerber bzw. seinem Versicherer, auf den seine Rechte übergegangen sind, selbst wenn Art. 5 Nr. 1 der Verordnung auf die Klage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller nicht anwendbar sein sollte, wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, Slg. 1992, I-3967, entschieden hat?.

    Aus denselben Gründen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens ebenfalls autonom auszulegen ist (vgl. u. a. Urteil Handte, Randnr. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr hat er im Zusammenhang mit einer Haftungsklage des späteren Erwerbers einer bei einem Zwischenhändler gekauften Ware gegen deren Hersteller festgestellt, dass zwischen dem späteren Erwerber und dem Hersteller keine vertragliche Beziehung besteht, da dieser gegenüber dem späteren Erwerber keine vertragliche Verpflichtung eingegangen ist (Urteil Handte, Randnr. 16).

    In einem solchen Fall können sich die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien von Vertrag zu Vertrag unterscheiden, so dass die vertraglichen Ansprüche, die der spätere Erwerber gegen den unmittelbaren Verkäufer geltend machen kann, nicht notwendigerweise dieselben sind wie die, die der Hersteller in seinen Beziehungen zum ersten Käufer vereinbart hat (Urteil Handte, Randnr. 17).

    Außerdem ist eine Übereinstimmung der nationalen Rechtsordnungen, wie sie in Bezug auf die Wirkungen der Übertragung des Konnossements auf einen Dritten besteht, bei das Eigentum übertragenden Verträgen, bei denen die Beziehungen zwischen dem Hersteller und dem späteren Käufer in den Mitgliedstaaten unterschiedlich aufgefasst werden, nicht gegeben (vgl. in diesem Sinne Urteil Handte, Randnr. 20).

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich die im Urteil Handte für die Zwecke der Anwendung der Zuständigkeitsregeln der Verordnung festgestellte nichtvertragliche Natur der dem späteren Erwerber eines Gegenstands nach dem nationalen Recht eröffneten Direktklage gegen den Hersteller auf die Rechtsfolgen einer Gerichtsstandsvereinbarung auswirkt, die in dem zwischen dem Hersteller und einem Erwerber der vorgelagerten Absatzstufe geschlossenen Vertrag enthalten ist.

  • EuGH, 09.11.2000 - C-387/98

    Coreck

    Auszug aus EuGH, 07.02.2013 - C-543/10
    Zwar hat der Gerichtshof auch - in Bezug auf Seefrachtverträge - festgestellt, dass eine in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung einem Dritten entgegengehalten werden kann, soweit diese Klausel zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter als gültig anerkannt wurde und der Drittinhaber nach dem anwendbaren nationalen Recht durch den Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (vgl. Urteile vom 19. Juni 1984, Tilly Russ, 71/83, Slg. 1984, 2417, Randnr. 24, Castelletti, Randnr. 41, und vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, Slg. 2000, I-9337, Randnrn.

    Umgekehrt muss das angerufene Gericht, wenn das anwendbare nationale Recht kein solches Substitutionsverhältnis vorsieht, prüfen, ob der Dritte der Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich zugestimmt hat (Urteil Coreck, Randnr. 26).

  • EuGH, 16.03.1999 - C-159/97

    Castelletti

    Auszug aus EuGH, 07.02.2013 - C-543/10
    23 Abs. 1 der Verordnung ist also dahin auszulegen, dass mit dieser Bestimmung - entsprechend dem mit Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens verfolgten Ziel - sichergestellt werden soll, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt (vgl. Urteile MSG, Randnr. 17, und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, Slg. 1999, I-1597, Randnr. 19).

    Zwar hat der Gerichtshof auch - in Bezug auf Seefrachtverträge - festgestellt, dass eine in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung einem Dritten entgegengehalten werden kann, soweit diese Klausel zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter als gültig anerkannt wurde und der Drittinhaber nach dem anwendbaren nationalen Recht durch den Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (vgl. Urteile vom 19. Juni 1984, Tilly Russ, 71/83, Slg. 1984, 2417, Randnr. 24, Castelletti, Randnr. 41, und vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, Slg. 2000, I-9337, Randnrn.

  • EuGH, 10.03.1992 - C-214/89

    Powell Duffryn / Petereit

    Auszug aus EuGH, 07.02.2013 - C-543/10
    Zur Auslegungsmethode, die im Hinblick auf diese beiden Bestimmungen zu bevorzugen ist, hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens festgestellt, dass der dort verwendete Begriff der "Gerichtsstandsvereinbarung" in Anbetracht der Ziele und der allgemeinen Systematik des Übereinkommens und damit auch der Verordnung und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates zu verstehen ist, sondern als autonomer Begriff (vgl. Urteil vom 10. März 1992, Powell Duffryn, C-214/89, Slg. 1992, I-1745, Randnrn.

    So hat der Gerichtshof anerkannt, dass bei einem Aktionär, der der Satzung einer Aktiengesellschaft beitritt, davon auszugehen ist, dass er einer darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt hat, weil dieser Beitritt sowohl zwischen dem Aktionär und der Aktiengesellschaft als auch zwischen den Aktionären untereinander Beziehungen begründet, die als vertraglich anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne zu Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens Urteil Powell Duffryn, Randnrn.

  • EuGH, 19.06.1984 - 71/83

    Tilly Russ / Nova

    Auszug aus EuGH, 07.02.2013 - C-543/10
    Zwar hat der Gerichtshof auch - in Bezug auf Seefrachtverträge - festgestellt, dass eine in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung einem Dritten entgegengehalten werden kann, soweit diese Klausel zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter als gültig anerkannt wurde und der Drittinhaber nach dem anwendbaren nationalen Recht durch den Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (vgl. Urteile vom 19. Juni 1984, Tilly Russ, 71/83, Slg. 1984, 2417, Randnr. 24, Castelletti, Randnr. 41, und vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, Slg. 2000, I-9337, Randnrn.
  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus EuGH, 07.02.2013 - C-543/10
    Im Übrigen hat der Gerichtshof zu Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden, dass die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel eine "Vereinbarung" zwischen den Parteien verlangt und das erkennende Gericht deshalb in erster Linie prüfen muss, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war (Urteil vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, Slg. 1997, I-911, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Auszug aus EuGH, 07.02.2013 - C-543/10
    Dasselbe gilt für den Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung, da die an dieser Bestimmung vorgenommenen Änderungen nur das Anknüpfungskriterium für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in Bezug auf Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen betreffen und im Übrigen das Wesen der entsprechenden Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens unverändert lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Randnrn.
  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    Auszug aus EuGH, 07.02.2013 - C-543/10
    Was zweitens die Auslegung der in den Vorlagefragen genannten Bestimmungen der Verordnung betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ersetzt, so dass die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (vgl. u. a. Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, Randnr. 31).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Im Hinblick darauf, dass die Auslegung der Bestimmungen des genannten Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können, ist festzustellen, dass dies bei Art. 17 Abs. 1 dieses Übereinkommens und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, die nahezu denselben Wortlaut haben, der Fall ist (Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 19 und 20).

    Grundsätzlich muss ein Dritter, damit ihm eine solche Klausel entgegengehalten werden kann, eine entsprechende Zustimmung erteilt haben (Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 29).

  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 125/14

    Internationaler Warenkaufvertrag zwischen einem deutschen Vertriebsunternehmen

    b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch selbst in den Fällen, in denen die Beklagte die ihr mit der genannten Gerichtsstandsklausel übermittelten Angebote der Klägerin uneingeschränkt durch E-Mail angenommen hat, die für alle in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO genannten Abschlussvarianten zu deren Wirksamkeit erforderliche tatsächliche Willenseinigung der Parteien (vgl. EuGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, RIW 2004, 289 Rn. 50 f. - Gasser; vom 7. Februar 2013 - C-543/10, IHR 2013, 85 Rn. 26 ff. - Refcomp; jeweils mwN) verneint.

    Zugleich sollen die damit einhergehenden Formerfordernisse gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1976 - C-24/76, Slg. 1976, 1831 Rn. 7 - Estasis Salotti; vom 14. Dezember 1976 - C-25/76, Slg. 1976, 1851, 1860 Rn. 6 - Galeries Segoura; vom 20. Februar 1997 - C-106/95, NJW 1997, 1431 Rn. 15 - MSG; vom 7. Februar 2013 - C-543/10, aaO Rn. 27 - Refcomp).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-322/14

    El Majdoub - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

    Wie aus dem elften Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, rechtfertigt gerade diese Willenseinigung zwischen den Parteien den Vorrang, der nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das nach dieser Verordnung zuständig hätte sein können, eingeräumt wird (Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 26).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Brüssel-I-Verordnung in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, so dass die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (vgl. insbesondere Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18).

    Dies ist bei Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens und Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung, die nahezu denselben Wortlaut haben, der Fall (Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 19).

    Mit Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung soll folglich - entsprechend dem mit Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens verfolgten Ziel - sichergestellt werden, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt (vgl. Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.11.2022 - C-358/21

    Tilman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Da Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano-II-Übereinkommens mit Art. 23 Abs. 1 und 2 der Brüssel-I-Verordnung identisch ist und Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung selbst nahezu denselben Wortlaut hat wie Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens, ist bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano-II-Übereinkommens die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel-I-Verordnung durch den Gerichtshof zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18 und 19, sowie vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 27 und 28).

    Indem Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung die Wirksamkeit einer solchen Gerichtsstandsklausel von einer "Vereinbarung" der Parteien abhängig macht, verlangt die Brüssel-I-Verordnung vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 7, vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 27, und vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 27).

    Die Formerfordernisse des Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. entsprechend in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 7), wobei das tatsächliche Vorliegen dieser Willenseinigung eines der Ziele dieser Bestimmung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 27).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Was zum einen die von Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 erfassten Klauseln betrifft, ergebe sich aus dem Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp (C-543/10, EU:C:2013:62), dass derartige in einem Vertrag enthaltene Klauseln ihre Wirkungen grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten könnten, die dem Abschluss des Vertrags zugestimmt hätten.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Gerichtsstandsklausel als autonomer Begriff des Unionsrechts zu verstehen, und der Grundsatz der Vertragsautonomie, auf dem Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 beruht, ist uneingeschränkt anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 1992, Powell Duffryn, C-214/89, EU:C:1992:115, Rn. 14, vom 9. Dezember 2003, Gasser, C-116/02, EU:C:2003:657, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 22 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren wird in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht klargestellt, ob eine Gerichtsstandsklausel über den Kreis der Vertragsparteien hinaus an einen Dritten abgetreten werden kann, der Partei eines späteren Vertrags ist und ganz oder teilweise in die Rechte und Pflichten einer der Parteien des ursprünglichen Vertrags eintritt (Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 25, und vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 23).

    Somit muss das erkennende Gericht zunächst prüfen, ob die Gerichtsstandsklausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck kommen muss; die Formerfordernisse nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sollen insoweit gewährleisten, dass die Einigung tatsächlich feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen kann eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben (Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 29, und vom 28. Juni 2017, Leventis und Vafeias, C-436/16, EU:C:2017:497, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-366/13

    Profit Investment SIM

    13 - Vgl. Urteile Refcomp (C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Brogsitter (C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 - Für Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteil Brogsitter (C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19) und für Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung Urteil Refcomp (C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 19).

    25 - Vgl. Urteile Coreck Maritime (C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Refcomp (C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 27).

    26 - Urteil Refcomp (C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 - C-543/10, EU:C:2013:62.

    35 - C-543/10, EU:C:2013:62.

  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im

    Die Heranziehung nationaler Rechtskonzepte im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 würde aber in den Mitgliedstaaten zu voneinander abweichenden Lösungen führen, die geeignet wären, das Ziel einer Vereinheitlichung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, das die Verordnung nach ihrem zweiten Erwägungsgrund verfolgt, zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, Randnr. 39).
  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 228/17

    Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter

    Infolgedessen kann eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben (EuGH, EuZW 2013, 316 Rn. 29 ["Refcomp"]; ZIP 2015, 2043 Rn. 64 ["CDC Hydrogen Peroxide"]; NZG 2018, 226 Rn. 35 ["Leventis und Vafeias"]).
  • EuGH, 08.03.2018 - C-64/17

    Saey Home & Garden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel kann ihre Wirkung nämlich grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben (Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

    27 - Vgl. u. a. in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung Urteile Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 31 und 32) sowie ÖFAB (C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 28 und 29), in Bezug auf ihren Art. 6 Nr. 1 Urteile Freeport (C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 39) sowie Saphir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 31 und 42) und in Bezug auf ihren Art. 23 Urteil Refcomp (C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18 und 19).

    126 - Urteil Refcomp (EU:C:2013:62, Rn. 27 und 28).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

  • BGH, 06.12.2018 - IX ZR 22/18

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeiten im Zusammenhang

  • BGH, 07.01.2014 - VIII ZR 137/13

    Internationales Handelsgeschäft: Wirksamkeit einer per E-Mail getroffenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-222/15

    Hőszig - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • OLG Rostock, 30.09.2020 - 2 U 6/17

    Schadensersatz wegen Kündigung eines Händlervertrags: Internationale

  • LG München I, 21.01.2020 - 40 O 4474/18

    Schadensersatz, Fonds, Gerichtsstand, Mitgliedstaat, Anlageentscheidung,

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