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   EuGH, 24.10.2013 - C-22/12, C-277/12   

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https://dejure.org/2013,28484
EuGH, 24.10.2013 - C-22/12, C-277/12 (https://dejure.org/2013,28484)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2013 - C-22/12, C-277/12 (https://dejure.org/2013,28484)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - C-22/12, C-277/12 (https://dejure.org/2013,28484)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Verkehrsunfall - Tod eines Fahrzeuginsassen - Schadensersatzanspruch des Ehegatten und des minderjährigen Kindes - Immaterieller Schaden - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Haasová

    Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Verkehrsunfall - Tod eines Fahrzeuginsassen - Schadensersatzanspruch des Ehegatten und des minderjährigen Kindes - Immaterieller Schaden - ...

  • EU-Kommission

    Haasová

    Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Verkehrsunfall - Tod eines Fahrzeuginsassen - Schadensersatzanspruch des Ehegatten und des minderjährigen Kindes - Immaterieller Schaden - ...

  • captain-huk.de

    Zur Erstattung von Hinterbliebenenentschädigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Verkehrsunfall - Tod eines Fahrzeuginsassen - Schadensersatzanspruch des Ehegatten und des minderjährigen Kindes - Immaterieller Schaden - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Sieht das nationale Recht einen Anspruch der Familienangehörigen des Opfers eines Verkehrsunfalls auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens vor, muss die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung diesen Schaden decken

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Anspruch der Familienangehörigen des Opfers eines Verkehrsunfalls auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Familienangehörigen eines Verkehrsunfallopfers haben Anspruch auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens - EuGH zu Umfang der Haftung von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Personenschäden

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Haasová

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Krajský súd v Pre?¡ove - Auslegung von Art. 1 der dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33) und von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.10.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-22/12
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr der Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den Geschädigten der durch diese Fahrzeuge verursachten Unfälle unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Erste Richtlinie in der durch die Zweite und die Dritte Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung schreibt somit den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Kraftfahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (Urteil Marques Almeida, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteil Marques Almeida, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus dem Zweck der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteil Marques Almeida, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (Urteil Marques Almeida, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nach ihrem nationalen Recht zur Anwendung kommende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie im Einklang steht (Urteil Marques Almeida, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-22/12
    Was die Deckung der nach nationalem Haftpflichtrecht zu ersetzenden Verkehrsunfallschäden durch die Pflichtversicherung angeht, so überließ Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Richtlinie zwar, wie die deutsche Regierung ausgeführt hat, den Mitgliedstaaten die Bestimmung der Schadensdeckung und der Modalitäten der Pflichtversicherung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 15).

    Durch Art. 1 der Dritten Richtlinie wurde diese Deckungspflicht auf Personenschäden der Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers erstreckt (Urteil Ruiz Bernáldez, Randnr. 16).

  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-22/12
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. insbesondere Urteil vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EFTA-Gerichtshof, 20.06.2008 - E-8/07

    Celina Nguyen v Staten v/Justis- og politidepartementet - Compulsory insurance

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-22/12
    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 68 bis 73 seiner Schlussanträge ausgeführt und der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Juni 2008, Celina Nguyen/The Norwegian State (E-8/07, EFTA Court Report, S. 224, Randnrn. 26 und 27), entschieden hat, ist in Anbetracht der verschiedenen Sprachfassungen von Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie sowie des Schutzzwecks der drei genannten Richtlinien davon auszugehen, dass vom Begriff des Personenschadens jeder Schaden erfasst wird, dessen Ersatz aufgrund der Haftpflicht des Versicherten durch das auf den Rechtsstreit anwendbare nationale Recht vorgesehen ist und der aus einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Person herrührt, was körperliche wie seelische Leiden umfasst.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

    76 So in Bezug auf Pauschalreisen Urteil vom 12. März 2002, Leitner (C-168/00, EU:C:2002:163); für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht Urteile vom 24. Oktober 2013, Haasová (C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 47 bis 50), vom 24. Oktober 2013, Drozdovs (C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 40), und vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 35).
  • EuGH, 23.01.2014 - C-371/12

    Begrenzung der Entschädigung für immaterielle Schäden bei leichten Verletzungen

    Die Erste Richtlinie in der u. a. durch die Zweite Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung schreibt deshalb den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Kraftfahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat (Urteil vom 24. Oktober 2013, Haasová, C-22/12, Rn. 38).

    Demnach steht es den Mitgliedstaaten in Anbetracht insbesondere des Art. 1 Nr. 2 der Ersten Richtlinie beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor grundsätzlich frei, im Rahmen ihrer Haftpflichtvorschriften insbesondere zu regeln, welche von Kraftfahrzeugen verursachten Schäden zu ersetzen sind, welchen Umfang dieser Schadensersatz hat und welche Personen Anspruch darauf haben (Urteile Haasová, Rn. 41, und Drozdovs, Rn. 32).

    Zu diesen unter die Deckungspflicht fallenden Schäden gehören nach Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie u. a. Personenschäden (Urteile Haasová, Rn. 46, und Drozdovs, Rn. 37).

    Vom Begriff des Personenschadens wird jeder Schaden erfasst, dessen Ersatz aufgrund der Haftpflicht des Versicherten durch das auf den Rechtsstreit anwendbare nationale Recht vorgesehen ist und der aus einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Person herrührt, was körperliche wie seelische Leiden umfasst (Urteile Haasová, Rn. 47, und Drozdovs, Rn. 38).

    Folglich gehören zu den u. a. nach der Ersten und der Zweiten Richtlinie zu ersetzenden Schäden die immateriellen Schäden, für die eine Entschädigung aufgrund der Haftpflicht des Versicherten durch das auf den Rechtsstreit anwendbare nationale Recht vorgesehen ist (Urteile Haasová, Rn. 50, und Drozdovs, Rn. 41).

    Daher ist zum einen festzustellen, dass diese nationale Regelung unter das nationale materielle Haftpflichtrecht fällt, auf das die Erste und die Zweite Richtlinie verweisen (vgl. entsprechend Urteil Haasová, Rn. 58), und zum anderen, dass sie nicht dahin ausgestaltet ist, dass die Versicherungsdeckung der bei einem Versicherten festgestellten Haftpflicht begrenzt wird (vgl. entsprechend Urteil Marques Almeida, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    35 Im Bereich der Pauschalreisen vgl. Urteil vom 12. März 2002, Leitner (C-168/00, EU:C:2002:163); im Bereich der zivilrechtlichen Haftung für die Benutzung von Kraftfahrzeugen Urteile vom 24. Oktober 2013, Haasová (C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 47 bis 50), vom 24. Oktober 2013, Drozdovs (C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 40), und vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 35).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile ZVK, C-300/05, EU:C:2006:735, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, Haasová, C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 48, sowie Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2014 - C-162/13

    Vnuk - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Begriff der Benutzung eines

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2013, Haasová (C-22/12, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Drozdovs (C-277/12, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auf diesen Schutzzweck wurde kürzlich wieder hingewiesen (vgl. Urteile Haasová [Rn. 47 und 49] und Drozdovs [Rn. 38 und 40]).

    36 - Urteil Haasová (Rn. 53 und 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-528/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Mengozzi ist eine sexuelle Beziehung zwischen

    27 - Vgl. aus einer umfangreichen Rechtsprechung Urteile Haasová (C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Drozdovs (C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-111/21

    Laudamotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von

    41 Urteil vom 24. Oktober 2013, Haasová (C 22/12, EU:C:2013:692, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-235/19

    United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments -

    46 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2006, ZVK (C-300/05, EU:C:2006:735, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 24. Oktober 2013, Haasová (C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 48), sowie vom 24. Oktober 2013, Drozdovs (C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-618/21

    AR u.a. (Action directe contre l'assureur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Vgl. ferner zur Verpflichtung, das am 4. Mai 1971 in Den Haag geschlossene Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht anzuwenden, u. a. Urteil vom 24. Oktober 2013, Haasová (C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 36), sowie die Ausführungen des Generalanwalts Wahl zu den hiermit verbundenen Schwierigkeiten in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lazar (C-350/14, EU:C:2015:586, Nr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-350/14

    Lazar

    17 - Zur Anwendung dieses Übereinkommens trotz des Inkrafttretens der Rom-II-Verordnung siehe Urteil Haasová (C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 36).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-428/20

    Skarb Panstwa (Couverture de l'assurance automobile)

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