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   EuGH, 07.11.2013 - C-518/11   

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https://dejure.org/2013,30182
EuGH, 07.11.2013 - C-518/11 (https://dejure.org/2013,30182)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2013 - C-518/11 (https://dejure.org/2013,30182)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2013 - C-518/11 (https://dejure.org/2013,30182)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien 97/66/EG, 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots an Hörfunk- und Fernsehprogrammen - Veräußerung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    UPC Nederland

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien 97/66/EG, 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots an Hörfunk- und Fernsehprogrammen - Veräußerung des ...

  • EU-Kommission

    UPC Nederland

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien 97/66/EG, 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots an Hörfunk- und Fernsehprogrammen - Veräußerung des ...

  • Wolters Kluwer

    Preisgestaltung bei kommunaler Bereitstellung kabelgebundener Basisangebote an Hörfunk- und Fernsehprogrammen; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof te Amsterdam

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Preisgestaltung bei kommunaler Bereitstellung kabelgebundener Basisangebote an Hörfunk- und Fernsehprogrammen; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof te Amsterdam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    UPC Nederland

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Gerechtshof te Amsterdam - Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2014, 78
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 18.03.1986 - 85/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-518/11
    Nach diesem Grundsatz müssen sie alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben, und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. März 1986, Kommission/Belgien, 85/85, Slg. 1986, 1149, Randnr. 22, vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, C-344/01, Slg. 2004, I-2081, Randnr. 79, und vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, Slg. 2011, I-3015, Randnr. 56).
  • EuGH, 06.10.2010 - C-389/08

    Base u.a. - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/21/EG

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-518/11
    Die Situation der Gemeinde Hilversum gleicht ferner nicht der eines nationalen Gesetzgebers wie der, die der Gerichtshof in Randnr. 30 des Urteils vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, Slg. 2010, I-9073), angesprochen hat.
  • EuGH, 13.11.2008 - C-227/07

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-518/11
    Insbesondere verpflichtet Art. 8 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste auf Unionsebene abbauen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 81, und vom 13. November 2008, Kommission/Polen, C-227/07, Slg. 2008, I-8403, Randnrn.
  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-518/11
    Insbesondere verpflichtet Art. 8 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste auf Unionsebene abbauen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 81, und vom 13. November 2008, Kommission/Polen, C-227/07, Slg. 2008, I-8403, Randnrn.
  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-518/11
    Nach diesem Grundsatz müssen sie alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben, und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. März 1986, Kommission/Belgien, 85/85, Slg. 1986, 1149, Randnr. 22, vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, C-344/01, Slg. 2004, I-2081, Randnr. 79, und vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, Slg. 2011, I-3015, Randnr. 56).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-344/01

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-518/11
    Nach diesem Grundsatz müssen sie alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben, und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. März 1986, Kommission/Belgien, 85/85, Slg. 1986, 1149, Randnr. 22, vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, C-344/01, Slg. 2004, I-2081, Randnr. 79, und vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, Slg. 2011, I-3015, Randnr. 56).
  • EuGH, 04.07.2023 - C-252/21

    Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine

    Gemäß ständiger Rechtsprechung müssen sich die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Verwaltungsbehörden, nach diesem Grundsatz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig achten und unterstützen, alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen, die sich u. a. aus den Rechtsakten der Unionsorgane ergeben, sowie alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 59, sowie vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 156).
  • EuGH, 13.06.2019 - C-193/18

    Google - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "elektronische Kommunikationsdienste" positiv und negativ formuliert in Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie definiert ist und dass diese Definition nahezu wortgleich in Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. 2002, L 249, S. 21) übernommen wurde (Urteil vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 36 und 37).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, treffen die verschiedenen Richtlinien, aus denen der neue für elektronische Kommunikationsdienste geltende Rechtsrahmen besteht, insbesondere die Rahmenrichtlinie und die Richtlinie 2002/77, daher eine klare Unterscheidung zwischen der Produktion von Inhalten, die eine redaktionelle Kontrolle voraussetzt, und der Übertragung von Inhalten ohne jede redaktionelle Kontrolle, wobei die Inhalte und ihre Übertragung unter getrennte Regelungen fallen, die jeweils eigene Ziele verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 41, und vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 36).

  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 106/20

    Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fällt ein aus der Verbreitung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots bestehender Dienst, für den Übertragungskosten sowie die an Rundfunkanstalten und kollektive Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Inhalte gezahlte Gebühren in Rechnung gestellt werden, unter den Begriff "elektronischer Kommunikationsdienst" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG, sofern dieser Dienst in erster Linie die Übertragung von Fernsehinhalten über das Kabelnetz bis zum Empfänger des Endnutzers umfasst (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-518/11, GRUR Int. 2014, 78 Rn. 47 - UPC Nederland).

    Im Streitfall ist nicht zweifelhaft, dass die Beklagte mit der Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschusses Dienste zur Verfügung stellt, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen (EuGH, GRUR Int. 2014, 78 Rn. 47 - UPC Nederland; MMR 2015, 339 Rn. 40 bis 44 - UPC DTH), und dass sie ihren Mietern außerdem den Zugang zum Kabelnetz vermittelt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2018 - 13 A 17/16

    EuGH soll Pflichten von Webmail-Anbietern klären

    Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof entschieden, dass ein aus der Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots an Hörfunk- und Fernsehprogrammen bestehender Dienst, für den Übertragungskosten sowie die an Rundfunkanstalten und kollektive Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Inhalte gezahlten Gebühren in Rechnung gestellt werden, unter den Begriff "elektronischen Kommunikationsdienst" fällt (vgl. Urteil vom 7. November 2013 - C-518/11 - Rn. 41 ff., ECLI:EU:C:2013:709).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2020 - 13 A 17/16

    GMail ist kein Telekommunikationsdienst

    vgl. EuGH, Urteile vom 13. Juni 2019 - C-193/18 -, Google, a.a.O., Rn. 31, vom 5. Juni 2019 - C-142/18 -, Skype Communications, K&R 2019, 484 = CR 2019, 466 = MMR 2019, 517 = juris, Rn. 28, vom 30. April 2014 - C-475/12 -, UPC DTH, MMR 2015, 339 = ZUM-RD 2014, 469 = juris, Rn. 36, und vom 7. November 2013 - C-518/11 -, UPC Nederland, ZUM-RD 2014, 69 = juris, Rn. 41.

    vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2019 - C-142/18 -, Skype Communications, a.a.O., Rn. 44 f. unter Verweis auf die Urteile vom 30. April 2014 - C-475/12 -, UPC DTH, a.a.O., Rn. 44, und vom 7. November 2013 - C-518/11 -, UPC Nederland, a.a.O., Rn. 45.

  • EuGH, 30.04.2014 - C-475/12

    Die Mitgliedstaaten können überwachen, ob Unternehmen, die, obwohl sie in einem

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil UPC Nederland (C-518/11, EU:C: 2013:709) eine der vom vorlegenden Gericht als erstes gestellten entsprechende Frage behandelt.

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Inhalte und ihre Übertragung unter getrennte Regelungen fallen, die jeweils eigene Ziele verfolgen (vgl. Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass es, auch wenn die Kunden von UPC Nederland BV ein Abonnement abschließen, um Zugang zu dem über Kabel zugänglichen Basisangebot dieser Gesellschaft zu erlangen, gleichwohl nicht bedeutet, dass deren Tätigkeit, die aus der Verbreitung der von Inhalteanbietern, im vorliegenden Fall Hörfunk- und Fernsehsendern, produzierten Programme, durch deren Übertragung bis zum Verbindungspunkt ihres Kabelnetzes in der Wohnung ihrer Teilnehmer besteht, nicht unter den Begriff "elektronische Kommunikationsdienste" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie fällt (vgl. Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 43).

    Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots unter den Begriff elektronischer Kommunikationsdienst und damit in den sachlichen Anwendungsbereich des NRR fällt, soweit dieser Dienst die Übertragung von Signalen über das Kabelnetz umfasst (vgl. Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 44).

    Der Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass die den Teilnehmern in Rechnung gestellten Übertragungskosten, die das den Hörfunk- und Fernsehsendern geschuldete Entgelt und die an die kollektiven Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Verbreitung ihrer Inhalte gezahlten Gebühren enthalten, der Qualifizierung des von UPC Nederland BV bereitgestellten Dienstes als "elektronischer Kommunikationsdienst" im Sinne des NRR nicht entgegenstehen (vgl. Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 46).

    Da das eigentliche Ziel des NRR, wie aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/140 hervorgeht, die Schaffung eines wirklichen Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation ist, in dessen Rahmen diese letztendlich nur durch das Wettbewerbsrecht geregelt werden soll, würde der Ausschluss der Tätigkeiten eines Unternehmens wie der UPC von seinem Anwendungsbereich unter dem Vorwand, dass dieses nicht Eigentümer der Satelliteninfrastruktur sei, die die Übertragung der Signale erlaube, diesen Rahmen nämlich eines wesentlichen Teils seiner Bedeutung berauben (vgl. in diesem Sinne Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 45).

  • EuGH, 05.06.2019 - C-142/18

    Skype Communications

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "elektronische Kommunikationsdienste" in Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie positiv und negativ definiert wird und dass diese Definition nahezu wortgleich in Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. 2002, L 249, S. 21) übernommen wurde (Urteil vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 36 und 37).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, wird in den verschiedenen Richtlinien, die den auf die elektronischen Kommunikationsdienste anwendbaren neuen Rechtsrahmen darstellen, insbesondere der Rahmenrichtlinie und der Richtlinie 2002/77, klar zwischen der Produktion von Inhalten, die eine redaktionelle Kontrolle voraussetzt, und der Weiterleitung von Inhalten ohne jede redaktionelle Kontrolle unterschieden, wobei die Inhalte und ihre Übertragung unter getrennte Regelungen fallen, die jeweils eigene Ziele verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 41, und vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 36).

    Würde man nämlich annehmen, dass sich der Anbieter einer Dienstleistung, die inhaltlich der Einstufung als "elektronischem Kommunikationsdienst" unterfällt, dem Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie entziehen könnte, indem er in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen eine Klausel aufnimmt, die ihn von jeder Haftung befreit, würde man den neuen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste, dessen Ziel in der Schaffung eines wirklichen Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation besteht, in dessen Rahmen diese letztendlich nur durch das Wettbewerbsrecht geregelt werden soll, vollständig seiner Bedeutung berauben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 45, und vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-475/12

    UPC DTH - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und

    12 - Urteil vom 7. November 2013, UPC Nederland (C-518/11, Rn. 41).

    13 - Urteil UPC Nederland (zitiert in Fn. 12, Rn. 43).

    14 - Urteil UPC Nederland (zitiert in Fn. 12, Rn. 44).

    15 - Urteil UPC Nederland (zitiert in Fn. 12, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern -

    Eine solche unterbliebene Benennung hat der Gerichtshof dafür ausreichen lassen, einer Gemeinde die Eigenschaft einer nationalen Regulierungsbehörde abzusprechen (vgl. z. B. Urteil vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 53).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 der Rahmenrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die NRB alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste auf Unionsebene abbauen (Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 81, vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland, C-424/07, EU:C:2009:749, Rn. 92, und vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 50).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-298/17

    France Télévisions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/22/EG -

  • EuGH, 26.07.2017 - C-112/16

    Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-622/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste

  • EuGH, 17.09.2015 - C-85/14

    KPN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die

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